Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 II 382



Urteilskopf

132 II 382

  32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
WIN+WEG Genossenschaft gegen Eidgenössische Bankenkommission
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  2A.749/2005 vom 25. April 2006

Regeste

  Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine
Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art.
23quinquies und Art. 33 ff. BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]; Art.
3a Abs. 3 und 4 BankV).

  Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine
bankenkonkursrechtliche Liquidationsverfügung prüft das Bundesgericht in der
Regel nur die Unterstellungs- und Liquidationsfrage (E. 1.2.3).

  Begriff der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E.
6.3.1). Eine Buchungszentrale, die weder Gläubigerin noch Schuldnerin aus
den auf den Teilnehmerkonten verrechneten Transaktionen wird, nimmt
grundsätzlich nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen (E. 6.3.2); im
konkreten Fall gingen die umstrittenen Aktivitäten hierüber hinaus, ohne
dass eine der Ausnahmen von Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV gegeben war (E.
6.3.3-6.3.6).

  Da keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann (E. 7.1) und sich
die betroffene Genossenschaft als überschuldet erweist (E. 7.3), ist sie
nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses zu liquidieren (Bestätigung von
BGE 131 II 306 ff.; E. 4.2 und 7.2).

Sachverhalt

  Die WIN+WEG Genossenschaft (WWG) mit Sitz in Biel wurde am 2. Oktober 2004
gegründet. Sie bezweckt unter anderem, ihren Mitgliedern eine bargeld- und
zinslose Leistungsverrechnungsplattform (EUROWEG) zur Verfügung zu stellen,
Immobilienprojekte (Kinder-, Pflege- und Seniorenheime usw.) zu finanzieren
und allgemein die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesellschafter auf den
Grundlagen des von ihrem Präsidenten und Geschäftsführer X. entwickelten
"ethischen Wirtschaftssystems" der "HuMan-Wirtschaft" zu fördern. Die
Genossenschaft soll rund 330 Mitglieder zählen; auf der
Internet-Leistungsverrechnungsplattform EUROWEG sind etwa 750 Personen
registriert. Die WWG eröffnet ihren Genossenschaftern auf dieser ein
Verrechnungskonto in der Fantasiewährung WEG-Euro (WEUR), worin sie ihre
wechselseitigen Leistungen tauschartig fortlaufend verrechnen können, sowie
ein Depotkonto in echten Euro (EUR), worauf (unter anderem) die ihr
geschuldeten Transaktionsgebühren abgebucht werden. Die WWG bezeichnete sich
teilweise als Schweizer Repräsentantin der Yesilada Bank Ltd., Nikosia,
Nord-Zypern. Im Hinblick auf Immobiliengeschäfte (Behinderten- und

Kinderheime in Österreich) hat sie rückzahl- und verzinsbares "zusätzliches
Genossenschaftskapital" im Umfang von rund CHF 2,6 Mio. aufgenommen.

  Gestützt auf einen Hinweis der Kantonspolizei Zürich klärte die
Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ab Juli 2005 ab, ob die Aktivitäten
der WIN+WEG Genossenschaft banken-, börsen- oder anlagefondsrechtlich
bewilligungspflichtig sein könnten. Sie setzte zu diesem Zweck am 26.
September 2005 zwei Anwälte als Untersuchungsbeauftragte ein und untersagte
der WWG, in der Schweiz oder von der Schweiz aus gewerbsmässig
Publikumsgelder entgegenzunehmen bzw. hier als Zweigniederlassung,
Vertretung oder Agentur der Yesilada Bank, Nord-Zypern, tätig zu werden. Sie
entzog den Organen der WIN+WEG Genossenschaft die Vertretungsbefugnis für
diese und sperrte sämtliche Kontenverbindungen und Depots, die auf die
WIN+WEG Genossenschaft lauteten oder an denen diese wirtschaftlich
berechtigt war.

  Am 21. Oktober 2005 legten die Untersuchungsbeauftragten ihren
Schlussbericht vor. Gestützt auf diesen stellte die Eidgenössische
Bankenkommission am 24. November 2005 fest, dass die WIN+ WEG
Genossenschaft, Biel, gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von
Publikumseinlagen verstossen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8.
November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0]; Art. 3a der
Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen [BankV; SR
952.02]) und zu Unrecht in ihrer Geschäftsreklame die Bezeichnung "Bank"
verwendet habe (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie eröffnete ab Freitag, 25.
November 2005, 08.00 Uhr, den (bankenrechtlichen) Konkurs über sie (Ziff. 2
des Dispositivs). Als Konkursliquidatoren setzte die EBK die
Untersuchungsbeauftragten ein (Ziff. 3 des Dispositivs); zudem regelte sie
verschiedene weitere konkursrechtliche Aspekte (Konkursort, Publikation,
Handelsregistereintrag usw.). Die Bankenkommission erklärte ihre Verfügung
als sofort vollstreckbar (Ziff. 10 des Dispositivs), hielt in den Erwägungen
jedoch fest, dass die Konkursliquidatoren bis zur Rechtskraft des Entscheids
ihre "Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im
In- und Ausland zu beschränken" hätten.

  Das Bundesgericht weist die von der WIN+WEG Genossenschaft hiergegen
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  In Anwendung des Bankengesetzes ergangene Aufsichts-, Liquidations-
und Konkursentscheide der Eidgenössischen Bankenkommission können beim
Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (vgl.
Art. 24 Abs. 1 BankG; BGE 131 II 306 E. 1.1 S. 310; Urteil 2A.111/2004 vom
15. Juli 2004, E. 1.1 nicht publ. in BGE 130 II 351 ff.; Urteil 2A.575/2004
vom 13. April 2005, E. 1). Die Organe der in Liquidation bzw. Konkurs
versetzten Gesellschaft sind in deren Namen hierzu trotz Entzugs bzw.
Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt (vgl. Art. 103 OG; BGE 131
II 306 E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auf die im Auftrag des
Geschäftsführers und Präsidenten der WIN+WEG Genossenschaft frist- (Art. 106
OG) und formgerecht (Art. 108 OG) eingereichte Eingabe ist unter folgenden
Vorbehalten einzutreten:

  1.2
  1.2.1  Die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten durch die EBK erfolgte
am 26. September 2005 superprovisorisch; dieser Entscheid war praxisgemäss
beim Bundesgericht nicht selbständig anfechtbar (Urteil 2A.179/2001 vom 31.
Mai 2001, E. 1b/aa, publ. in: EBK-Bulletin 42/2002 S. 45 ff.). Ob und
wieweit die entsprechende Verfügung - etwa im Hinblick auf die damit
verbundenen Kosten (vgl. Urteil 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002, E. 1, publ. in:
EBK-Bulletin 43/2003 S. 15 ff.) - dennoch mit dem Endentscheid nachträglich
in Frage gestellt werden kann, obwohl im Anschluss daran keine entsprechende
(anfechtbare) vorsorgliche Massnahme erging (vgl. BGE 126 II 111 ff.) und
die Anordnung mit der Konkurseröffnung dahingefallen ist, braucht nicht
weiter geprüft zu werden, da die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten -
wie zu zeigen sein wird - rechtens war (vgl. unten E. 5).

  1.2.2  Nicht einzutreten ist auf die verschiedenen Feststellungsersuchen
der Beschwerdeführerin: Das (Leistungs-)Begehren, die Entscheide der
Bankenkommission aufzuheben, umfasst diese; ihnen kommt - auch im Hinblick
auf ein allfälliges Strafverfahren (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG) -
keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Urteil 2A.575/2004 vom 13. April
2005, E. 1.1; BGE 126 II 300 E. 2c S. 303).

  1.2.3  Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die von der
Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme gegen die
Konkursliquidatoren erhobenen Vorwürfe betreffend deren Honorarvorschüsse
und die Verwendung der nach der Verfügung der Bankenkommission eingegangenen
Gelder: Die bankenkonkursrechtliche Liquidation erfolgt unter Aufsicht der
EBK (EVA HÜPKES, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler, Basler Kommentar,
Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, S. 524, N. 3 der Vorbemerkungen zum
11. bis 13. Abschnitt). Wer durch eine Handlung, einen Entscheid oder ein
Unterlassen des Liquidators in seinen Interessen verletzt wird, kann ihr
dies anzeigen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 2005 der
Eidgenössischen Bankenkommission zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern
[Bankenkonkursverordnung, BKV; SR 952.812.32]). Die Bankenkommission hat
angeordnet, dass sämtliche zugunsten von Kunden der WIN+WEG Genossenschaft
eingehenden Zahlungen, welche zu einer Vergrösserung der Passiven führen,
mit Valuta ab Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr anzunehmen und
gesonderten Konti gutzuschreiben bzw. den Zahlenden unverzüglich
zurückzuerstatten seien, sofern keine anderen Weisungen des begünstigten
Kunden eingeholt werden könnten (Ziff. 6 des Dispositivs ihrer Verfügung vom
24. November 2005). Ob und wieweit diese Vorgaben eingehalten wurden und die
Kostenvorschüsse bzw. -abrechnungen der Liquidatoren seit der
Konkurseröffnung inhaltlich gerechtfertigt waren, hat das Bundesgericht
nicht erstinstanzlich zu prüfen. Gegenstände, über welche die EBK nicht
befunden hat und die sie im Zeitpunkt ihres Entscheids auch nicht beurteilen
musste, können aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht im Rahmen
des Streits um die Konkurseröffnung geprüft werden (BGE 117 Ib 114 E. 5b S.
118 f.; Urteil 2A.121/2004 vom 16. März 2005, E. 2.1; KÖLZ/HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 149, Rz. 404). Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu
beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
- in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Es
fehlt an einem solchen und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 124 II 361 E. 1c S. 364 mit
Hinweisen). Ein allfälliger Haftungsanspruch gegenüber der Bankenkommission
wäre im Staatshaftungsverfahren

geltend zu machen; die Liquidatoren haften ihrerseits gegebenenfalls nach
den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752 ff. OR in Verbindung mit Art. 39
Abs. 2 lit. a BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]; vgl. BGE 131 II
306 E. 4.3.3 S. 324).

Erwägung 2

  2.

  2.1  Die Auseinandersetzung um die bankenrechtliche Liquidation einer
juristischen Person fällt als zivilrechtliche Streitigkeit in den
Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (SR 0.101; BGE 131 II 306 E. 2.1; Urteil
des EGMR i.S. Capital Bank AD gegen Bulgarien vom 24. November 2005
[49429/99], Ziff. 86 ff., insbesondere Ziff. 88). Danach ist über solche
Ansprüche in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen
Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf dem Gesetz beruhendes
Gericht zu entscheiden. Das vorliegende Verfahren, in dessen Rahmen die
Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung der Bankenkommission frei
überprüft werden (Art. 104 lit. a und b, Art. 105 und Art. 114 Abs. 1
letzter Halbsatz OG), genügt diesen Anforderungen, auch wenn eine Kontrolle
der Angemessenheit ihres Entscheids ausgeschlossen ist (BGE 131 II 306 E.
2.1 mit Hinweisen).

  2.2  Die Beschwerdeführerin hat am 31. Januar 2006 auf eine öffentliche
Verhandlung verzichtet und sich am 27. Februar 2006 zur Sache abschliessend
geäussert. Von einer weiteren Anhörung der Bankenkommission kann abgesehen
werden, nachdem diese hinreichend Gelegenheit gehabt hat, ihren Standpunkt
darzutun, und von einer zusätzlichen Stellungnahme keine neuen Elemente zu
erwarten sind. Der Fall ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
spruchreif; weitere Abklärungen - insbesondere hinsichtlich der finanziellen
Lage der Beschwerdeführerin - erübrigen sich: Deren Organe haben per 14. und
30. September 2005 Finanzübersichten erarbeitet und diese auf den 17.
Dezember 2005 ergänzt. Die Untersuchungsbeauftragten liessen ihrerseits
gestützt auf die Liquiditätsflüsse vom 28. Oktober 2004 bis 12. September
2005 - wie dem Auftrag der EBK vom 29. September 2005 und einer Aktennotiz
vom 24. Oktober 2005 entnommen werden kann - durch einen diplomierten
Finanzbuchhalter ("expert-comptable") eine Bilanz zu Fortführungs- und
Liquidationswerten erstellen. Diese ist hinreichend aussagekräftig und
erlaubte es der Beschwerdeführerin, zu ihrer finanziellen Lage Stellung zu
nehmen, ohne dass die EBK ein zusätzliches Gutachten hätte einholen oder
ihren Organen noch einmal Zugang zu sämtlichen Unterlagen geben müssen. Auf
entsprechende

Instruktionsmassnahmen kann auch im vorliegenden Verfahren verzichtet
werden.
  (...)

Erwägung 4

  4.

  4.1  Die Eidgenössische Bankenkommission ist zur Beseitigung von
Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands befugt,
alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1 BankG). Da sie
allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat,
ist ihre Aufsicht nicht auf die formell unterstellten Betriebe (Banken und
diesen gleichgestellte Unternehmen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich
gehört ebenso die Abklärung der banken- oder finanzmarktrechtlichen
Bewilligungspflicht einer Gesellschaft (Art. 1 und 3 ff. BankG; Art. 3 und
10 BEHG [SR 954.1]; Art. 10, 18 und 22 AFG [SR 951.31]). Dabei kann sie
praxisgemäss die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten
(oder Personen) einsetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht
(noch) umstritten ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.1 S. 314; 130 II 351 E.
2.1 S. 354 mit Hinweisen). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im
Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheim
gestellt. Das Bundesgericht greift in dieses nur bei Ermessensfehlern, d.h.
Rechtsverletzungen, korrigierend ein (BGE 131 II 306 E. 3.1.2 S. 315; 130 II
351 E. 2.2 S. 355; 126 II 111 E. 3b S. 115).

  4.2  Bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine
bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit vorliegen könnte, ist die
Bankenkommission befugt und verpflichtet (vgl. BGE 115 Ib 55 E. 3 S. 58; 105
Ib 406 E. 2 S. 408 f.), die zur weiteren Abklärung erforderlichen
Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese
können bis zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen, das
unerlaubt einer zum Vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht
bzw. das gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von
Publikumseinlagen verstösst (BGE 131 II 306 E. 3.1.2; 130 II 351 E. 2.2 S.
355, je mit Hinweisen). Besteht eine Überschuldung, ist die EBK gehalten,
die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG
in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für
Betriebe, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit
nachgehen (BGE 131 II 306 E. 4 S. 319 ff.; THOMAS BAUER, in: Basler
Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 BankG). Für die Einsetzung eines
Untersuchungsbeauftragten (vgl.

Art. 23quater Abs. 1 BankG [Fassung vom 3. Oktober 2003]) ist nicht
erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht; es
genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der
Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend geklärt werden
kann. Der zu beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unklaren
Ausgangslage, die es über die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten zu
bereinigen gilt (BGE 130 II 351 E. 2.2 S. 355; 126 II 111 E. 4c S. 118, je
mit Hinweisen).

Erwägung 5

  5.  Der Bankenkommission lagen ab Juli 2005 verschiedene Hinweise dafür
vor, dass die Beschwerdeführerin einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit
nachgehen könnte: Die WWG bot über die Internetplattform EUROWEG ähnliche
Leistungen an, wie sie im Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2000
(2A.218/1999 /2A.219/1999) zu beurteilen waren; hinter diesen Aktivitäten
stand mit X. als Geschäftsführer und Präsident der WIN+WEG Genossenschaft
die gleiche Person wie bei den damaligen WEG-Genossenschaften. Auf ihrer
Internet-Plattform bezeichnete sich die WWG als Repräsentantin der Yesilada
Bank, Nord-Zypern, womit nicht auszuschliessen war, dass sie als deren
Zweigstelle, Vertretung und/oder Agentur in der Schweiz tätig geworden sein
könnte, ohne über die hierzu erforderliche Bewilligung zu verfügen. Mit
Blick auf die den Benutzern zur Verfügung gestellten verschiedenen Konten
(Verrechnungskonto in WEG-Euro/Depotkonto in Euro) und das von den
Genossenschaftern über zusätzliche Anteilsscheine aufgenommene, auf
Kündigung hin rückzahlbare "Genossenschaftskapital" bestand der begründete
Verdacht, dass die WWG (wiederum) unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegennehmen könnte. Die EBK war deshalb befugt bzw. gehalten, einen
Untersuchungsbeauftragten einzusetzen, da der Sachverhalt nur durch eine
Kontrolle an Ort und Stelle abschliessend geklärt werden konnte. Die
Beschwerdeführerin hat - entgegen ihren Einwendungen - die damit verbundenen
Kosten zu tragen (vgl. Art. 23quater Abs. 4 BankG in der Fassung vom 3.
Oktober 2003; BGE 130 II 351 E. 4; 126 II 111 E. 4d S. 118 f.;
POLEDNA/MARAZZOTTA, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 23quater
BankG). Sie kritisiert zwar deren Höhe, legt aber nicht dar, dass und
inwiefern die Abrechnungen unzutreffend oder nicht marktüblich wären (vgl.
hierzu POLEDNA/MARAZZOTTA, a.a.O., N. 15 zu Art. 23quater BankG), weshalb
auf ihre Einwendungen nicht weiter einzugehen ist; diese hätten im Übrigen
praxisgemäss erst Gegenstand eines separaten Verfahrens vor der
Bankenkommission bilden

müssen (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.4.2 S. 318; Urteil 2A.575/2004 vom 13.
April 2005, E. 4.2; oben E. 1.2.3).

Erwägung 6

  6.

  6.1  Die Beschwerdeführerin bestreitet, gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegenzunehmen; sie sei ausschliesslich - wie etwa die Post - im nicht
bewilligungspflichtigen Zahlungsverkehrsgeschäft tätig. Mit ihren
Investitionen im Immobilienbereich für Kinder- und Behindertenheime verfolge
sie einen von ihren Genossenschaftern mitgetragenen ideellen bzw. sozialen
Zweck; das entsprechende separate darlehensähnliche Zusatzkapital könne
nicht als Publikumseinlage im bankenrechtlichen Sinn gelten. Beim Hinweis
auf die Yesilada Bank handle es sich um ein "offenkundiges Versehen"; eine
Zusammenarbeit mit dieser sei geplant gewesen, jedoch nie zustande gekommen;
sie unterhalte keinerlei geschäftlichen Beziehungen zu dieser Bank. Gewisse
von der Bankenkommission "wohl zu Recht" gerügte Mängel an ihrem
Betriebssystem könnten mit wenig Aufwand innert kurzer Frist korrigiert
werden, weshalb die verfügte (Konkurs-)Liquidation unverhältnismässig
erscheine; im Übrigen sei sie gar nicht überschuldet und bestehe auch kein
Liquiditätsengpass. Diese Ausführungen überzeugen nicht:

  6.2
  6.2.1  Die Beschwerdeführerin stellt ihren Mitgliedern eine bargeld- und
zinslose Leistungsverrechnungsplattform zur Verfügung, wofür die einzelnen
Genossenschafter einen Grundbeitrag von CHF 1'150.- (EUR 780) zu entrichten
haben; dieser setzt sich aus einem nicht rückzahlbaren Genossenschaftsanteil
von CHF 500.- (EUR 350), einer Softwarezugangs-/Lizenz-Gebühr von CHF 380.-
(EUR 250), einer Jahresgebühr von CHF 150.- (EUR 100) sowie einer Einlage
zugunsten des Depotkontos des Genossenschafters von CHF 120.- (EUR 80)
zusammen. Als Gegenleistung eröffnet die WIN+WEG Genossenschaft dem
Teilnehmer ein Verrechnungs- und ein Depotkonto. Das Verrechnungskonto, auf
dem die Kontoinhaber ihre gegenseitigen Leistungen fortlaufend verbuchen
können, wird in fiktiven WEG-EURO (WEUR), das Depotkonto, von dem unter
anderem die Transaktionsgebühren bezogen werden, in (reellen) Euro geführt.
Jeder Teilnehmer verfügt ab Beginn seiner Mitgliedschaft auf dem
Verrechnungskonto über eine Kreditlimite von WEUR 20'000. Für jede
Verrechnung wird der WWG 2 % des Umsatzes zu Lasten des Anbieters in WEUR
und 2 % des Umsatzes zu Lasten des Depotkontos des Kunden in EUR
gutgeschrieben. Die Guthaben auf den

Verrechnungskonten können nicht in Geld oder in Genossenschaftsanteile
umgetauscht werden. Ein Minussaldo auf dem Depotkonto ist nicht möglich; ein
solcher auf dem Verrechnungskonto muss unter Anleitung des WEG-Beraters
durch eigene Leistungen in einem vernünftigen Rahmen gehalten und bei einem
Austritt ausgeglichen werden.

  6.2.2  Neben dem Grundbeitrag haben rund 80 Genossenschafter (nach Angaben
der Beschwerdeführerin 91) der WWG zusätzliches "Genossenschaftskapital"
überwiesen bzw. ihr "Darlehen" im Umfang von rund CHF 2,6 Mio. zur Verfügung
gestellt, auf denen die WWG eine jährliche Kapitalrendite von 25 %
verspricht, die vorerst in neuen Anteilsscheinen ausgehändigt und am Ende
der Laufzeit in bar ausbezahlt werden soll; darüber hinaus stellt sie einen
jährlich in bar auszuzahlenden Bonus von voraussichtlich 7-10 % in Aussicht,
falls sie einen Gewinn erzielt. Rund 50 Genossenschafter, die nicht über die
nötigen Gelder für solche zusätzliche Leistungen verfügten, nahmen unter
Vermittlung eines Mitglieds des "Kernteams" der WWG bei einer Bank
Kleinkredite auf, um zusätzliches "Genossenschaftskapital" zeichnen zu
können. Die WWG verpflichtet sich dabei, als Anzahlung an den versprochenen
Zins von 25 % p.a. die monatlichen Zinsen und Amortisationen an die Bank zu
begleichen, so dass das Darlehen nach 60 Monatsraten vollständig getilgt
ist; nach Bezahlen der 60 Monatsraten sollen dem Einzahler 100 % der
Darlehens-Summe zur freien Verfügung stehen; diese kann er nach 3 Monaten
auf 6 Monate hin kündigen.

  6.3
  6.3.1  Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige
Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig
Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum
Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (Urteil 2A.218/1999 /
2A.219/1999 vom 5. Januar 2000, E. 3b/bb; KLEINER/SCHWOB, in:
Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, N. 30 zu
Art. 1 BankG [Ausgabe April 2004]). Dabei gelten grundsätzlich alle
Verbindlichkeiten als Einlagen (EBK-Rundschreiben 96/4: Gewerbsmässige
Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Nichtbanken im Sinne des
Bankengesetzes [EBK-RS 96/4], Rz. 10). Ausgenommen hiervon sind unter
gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen lediglich fremde Mittel ohne
Darlehens- oder Hinterlegungscharakter (Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV),
Anleihensobligationen (Art. 3a Abs. 3 lit. b BankV), Abwicklungskonti

(Art. 3a Abs. 3 lit. c BankV), Gelder für Lebensversicherungen und die
berufliche Vorsorge (Art. 3a Abs. 3 lit. d BankV) sowie Zahlungsmittel und
Zahlungssysteme (Rz. 18bis EBK-RS 96/4; vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 306 E.
3.2.1 sowie BAHAR/STUPP, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 1
BankG; ZOBL/KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich 2004, N. 596).
Keine Publikumseinlagen bilden Einlagen von Banken oder anderen staatlich
beaufsichtigten Unternehmen (Art. 3a Abs. 4 lit. a BankV), Aktionären oder
Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner (Art. 3a
Abs. 4 lit. b BankV), von institutionellen Anlegern mit professioneller
Tresorerie (Art. 3a Abs. 4 lit. c BankV), von Einlegern bei Vereinen,
Stiftungen und Genossenschaften, sofern diese "in keiner Weise im
Finanzbereich tätig sind" (Art. 3a Abs. 4 lit. d BankV), sowie von
Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber (Art. 3a Abs. 4 lit. e BankV;
BAHAR/STUPP, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 1 BankG).
Gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20
Publikumseinlagen hält (Art. 3a Abs. 2 BankV) oder in Inseraten, Prospekten,
Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige
Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 BankV; BGE 131 II 306 E.
3.2.1).

  6.3.2  Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 5. Januar 2000
festgehalten hat (2A.218/1999 /2A.219/1999, E. 3b/bb), ist es durchaus
denkbar, ein Verrechnungssystem so zu führen, dass eine Buchungszentrale
sich darauf beschränkt, die von den Teilnehmern beantragten Umbuchungen
vorzunehmen und Barauszahlungen auszuschliessen, womit die Zentrale weder
Gläubigerin noch Schuldnerin der auf den Teilnehmerkonten verbuchten
Guthaben wird (vgl. BGE 95 II 176 E. 3 S. 179 [zum
WIR-Genossenschaftsring]). Die Beschwerdeführerin lässt Verrechnungen von
Leistungen zwischen ihren Genossenschaftern auf deren Verrechnungskonten in
WEUR zu, wobei sie eine Barauszahlung entsprechender Guthaben grundsätzlich
ausschliesst; ihre Aktivität ist insofern - unter Vorbehalt von Art. 1bis
BankG, wonach die Bankenkommission auch Systeme zur Abrechnung und
Abwicklung von Zahlungen dem Bankengesetz unterstellen kann - nicht
bewilligungspflichtig. Anders verhält es sich indessen - wie die
Bankenkommission zu Recht festgestellt hat - hinsichtlich ihrer weiteren
Geschäftstätigkeit:
  6.3.3  Zwar handelt es sich bei der erstmaligen Leistung von CHF 120.- auf
das Depotkonto um Gelder, die eine Gegenleistung

aus einem Dienstleistungsvertrag bzw. eine Sicherheitsleistung in diesem
Zusammenhang darstellen, da darauf in einem Pre-Paid-System die
Umsatzgebühren für die Benutzung der Plattform erhoben werden (vgl. Art. 3a
Abs. 3 lit. a BankV). Praxisgemäss haben Gelder keinen Einlagecharakter,
welche einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem wie beispielsweise
Bezahlkarten, Internetbezahlungsmöglichkeiten oder
Mobiltelefonbezahlsystemen zugeführt werden, sofern sie einzig dem künftigen
Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, das maximale Guthaben pro
Kunde je Herausgeber nie mehr als CHF 3'000.- beträgt und kein Zins
geleistet wird (Rz. 18bis EBK-RS 96/4; BAHAR/STUPP, in: Basler Kommentar,
a.a.O., N. 16 zu Art. 1 BankG). Die von der Beschwerdeführerin angebotenen
Möglichkeiten sprengen indessen diese Ausnahmeregelung: Über das Depotkonto
können Leistungen von anderen Teilnehmern des EUROWEG-Systems direkt bezahlt
und eigene Rechnungen von diesen mittels Überweisung beglichen werden; zudem
richtet die WWG die Provisionen für das Akquirieren neuer
Verrechnungsteilnehmer und zusätzlicher Geldgeber auf diese Konten aus. Sie
propagiert mittels Aufbau eines eigenen EUROWEG-Promotions-Teams, den
Umsatzprovisionen und den Teamprovisionen (bis zu EUR 2'070.- pro Woche)
sowie den "Dividenden" aus den Genossenschaftsanteilen ein "lebenslanges
Einkommen mit WIN+WEG". Auf Begehren hin kann sich der Kontoinhaber sein
Guthaben auszahlen lassen. Sind somit aber unter Renditeversprechungen Ein-
und Auszahlungen auf das Depotkonto möglich, wobei die Beschwerdeführerin zu
deren Schuldnerin wird, ist es wie ein Kontokorrentkonto einer Bank zu
behandeln. Es fällt gesamthaft nicht unter die Ausnahmen von Art. 3a Abs. 3
lit. a BankV bzw. Rz. 18bis EBK-RS 96/4, zumal sich darauf regelmässig auch
Guthaben von über CHF 3'000.- befunden haben.

  6.3.4  Die WWG hat von mehr als 20 Personen - nach eigenen Angaben sollen
es 91 sein - zusätzliches rückzahlbares "Genossenschaftskapital" bzw.
Darlehen im Umfang von rund CHF 2,6 Mio. aufgenommen und auf diesen Renditen
von 25 % p.a. sowie allfällige jährliche Bonuszahlungen von 7-10 %
versprochen. Sie ist in Bezug auf diese Gelder Rückzahlungsschuldnerin
geworden, ohne dass eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 3a Abs. 3 oder 4
BankV bestünde: Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
entsprechenden Darlehen dienten in erster Linie zur Sicherung bzw.
Bereitstellung von Eigenmitteln in Österreich, um dort zugunsten

der zu 91 % von ihr gehaltenen Profin Projektfinanzierung Management
Controlling GesmbH und deren Immobilienprojekte Bankkredite für Kinder- und
Behindertenheime auszulösen, ändert diese Zielsetzung nichts daran, dass es
sich dabei um fremde Mittel mit Darlehens- bzw. Hinterlegungscharakter
handelt; was die Beschwerdeführerin ihrerseits mit den Geldern macht, ist
nicht entscheidend; es geht dabei nicht, worauf es ankäme, um eine
Gegenleistung aus einer Abmachung auf Übertragung des Eigentums oder aus
einem Dienstleistungsvertrag zwischen den Anlegern und ihr selber (Art. 3a
Abs. 3 lit. a BankV; BGE 131 II 306 E. 3.2.2 S. 316; Urteil 2A.218/1999 /
2A.219/1999 vom 5. Januar 2000, E. 3b/cc). Die Beschwerdeführerin beruft
sich auch vergeblich auf Art. 3a Abs. 4 lit. b und lit. d BankV: Die
Gesellschafter, die ihr die entsprechenden zusätzlichen Mittel zur Verfügung
gestellt haben, sind an ihr nicht qualifiziert beteiligt, was mit der Natur
als Genossenschaft auch kaum vereinbar wäre (vgl. Art. 885 OR). Da sie - wie
bereits im Urteil vom 5. Januar 2000 hinsichtlich der WEG Biel und St.
Gallen festgestellt wurde (dort E. 3b/cc) - mit ihrem Zahlungsverkehrssystem
und den dieses ergänzenden Darlehen (mit Renditeversprechungen von 25 % pro
Jahr und allfälligen jährlichen Gewinnboni von 7-10 %) zur Finanzierung
ihrer Geschäftstätigkeit im Finanzbereich tätig ist, kann sie nichts für
sich aus Art. 3a Abs. 4 lit. d BankV ableiten (vgl. BAHAR/STUPP, in: Basler
Kommentar, a.a.O., N. 32 zu Art. 1 BankG).

  6.3.5  Was die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme
einwendet, ändert hieran nichts: Das EUROWEG-System wird von ihr betrieben
und den Genossenschaftern von ihr zur Verfügung gestellt, auch wenn es auf
einem Server von Dritten läuft; es handelt sich dabei - entgegen ihren
Einwänden - um kein "eigenständiges Gebilde": Die Eröffnung des
Verrechnungskontos und dessen volle Einsatzmöglichkeit ist an die
Mitgliedschaft bei ihr gebunden (Das EUROWEG-System erstellt automatisch die
Rechnung über CHF 1'150.-, welche den Genossenschafter-Grundbeitrag
mitumfasst), die einzelnen Transaktionsgebühren werden ihr gutgeschrieben
und der Gerichtsstand für EUROWEG-Streitigkeiten befindet sich an ihrem Sitz
in Biel. Gemäss Ziff. XX der von der Beschwerdeführerin redigierten
Benutzungsbedingungen und -erläuterungen handelt es sich bei EUROWEG
lediglich um einen Internet-Domaine-Namen und ein Softwareprogramm und
"keine be- oder anklagbare Rechtsperson". Die Aktivitäten von EUROWEG sind

deshalb ihr zuzurechnen. Das zusätzliche "Genossenschaftskapital" ist
seinerseits entgegen den Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin kein
Eigen-, sondern Fremdkapital: In ihrer Beschwerde hat sie selber
zugestanden, dass es sich dabei um "darlehensähnliches Zusatzkapital" und
damit um "Fremdgelder" handle ("Darlehensähnliches Zusatzkapital stellt
Fremdkapital, nicht Eigenkapital dar"). Die den nicht rückzahlbaren
Genossenschafter-Grundbeitrag von CHF 500.- übersteigenden höheren
Kapitaleinlagen sind statutengemäss nach fristgerechter Kündigung -
grundsätzlich unabhängig von der Geschäftslage - innert sechs bis 24 Monaten
rückzahlbar (vgl. § 5 Ziff. 4 und § 7 Ziff. 1 der Statuten); die Absprachen
mit den einzelnen Einlegern sehen überdies konkrete Renditevereinbarungen
vor ("Die WIN+WEG bezahlt dem Einzahler eine Brutto-Rendite von vertraglich
vereinbarten 25 % pro Jahr"). Es handelt sich somit nicht um Eigenmittel,
sondern Publikumseinlagen im bankenrechtlichen Sinn, da - wie dargelegt -
als solche alle Verbindlichkeiten gelten, die nicht unter eine der Ausnahmen
von Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV fallen. Die Beschwerdeführerin legt 75
Vollmachten von Genossenschaftern vor, worin diese erklären, dass ihre
Forderungen aus bislang rückzahlbaren Genossenschaftsanteilen "neu nicht
mehr als von der WIN+WEG Genossenschaft rückzahlbare Genossenschaftsanteile,
sondern als für den sozialen Heimbau bestimmte unverzinsliche Darlehen
gelten" sollen; dies unterstreicht - entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin - zusätzlich den Charakter dieser Gelder als
Fremdkapital.

  6.3.6  Die Beschwerdeführerin hat somit in Verletzung von Art. 1 Abs. 2
BankG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen; ihre Aktivitäten
können nicht mit jener der Post verglichen werden, die unter die
Ausnahmereglung von Art. 3a Abs. 1 BankV fällt (BAHAR/STUPP, in: Basler
Kommentar, a.a.O., N. 67 zu Art. 1 BankG). Soweit sie auf die
Betriebssparkasse der Swissair verweist, welche bewilligungslos betrieben
worden sei und ebenfalls Gelder entgegengenommen habe, verkennt sie, dass
dies gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 4 lit. e BankV
geschah (vgl. EBK-Rundschreiben 96/4, Rz. 28 ff.). Sie hat sich in ihrer
Geschäftsreklame schliesslich auch zu Unrecht als Bank bezeichnet: Wohl
arbeitete sie, wie sich aus einer Bestätigung der Yesilada Bank vom 6.
Januar 2006 ergibt, offenbar tatsächlich nicht mit dieser zusammen und ist
sie für sie in der Schweiz auch nicht tätig geworden; das ändert jedoch
nichts daran, dass sie sich auf Internet als deren

schweizerische Repräsentantin bezeichnet und damit gegen Art. 1 Abs. 4 BankG
verstossen hat, wonach nur Institute, die eine Bewilligung der EBK als Bank
erhalten haben, den Ausdruck "Bank" oder "Bankier" allein oder in
Wortverbindungen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder
in der Geschäftsreklame verwenden dürfen. Warum die Beschwerdeführerin dies
getan hat ("Versehen"), spielt keine Rolle.

Erwägung 7

  7.  Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist es weder
unverhältnismässig noch anderweitig bundesrechtswidrig, wenn die
Bankenkommission gestützt auf diese Verstösse bzw. die festgestellte
Finanzlage die Liquidation angeordnet und über sie den Konkurs eröffnet hat:

  7.1  Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung fiel mangels des
bankenrechtlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, einer adäquaten
Organisation sowie der Garantie einer einwandfreien Geschäftsführung (Art. 3
Abs. 2 lit. a und c BankG) zum Vornherein ausser Betracht. Zwar übt die
Beschwerdeführerin teilweise auch eine nicht bewilligungspflichtige
Geschäftstätigkeit aus (vgl. hierzu BGE 131 II 306 E. 3.3; Urteil
2A.324/1993 vom 2. März 1994, E. 4 in fine), doch kommt dieser keine
eigenständige Bedeutung zu; sie ist derart mit der unzulässigen
gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern verbunden, dass sie
hiervon nicht getrennt werden kann, zumal der Aufbau des entsprechenden
Geschäftszweigs teilweise auch mit Kundengeldern aus dem (illegalen)
Geschäft finanziert wurde. Die EBK war deshalb nicht gehalten, nur das
illegale Finanzgeschäft zu liquidieren oder der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten den gesetzlichen Vorgaben anzupassen;
dies umso weniger, als ihren Organen das für ihre Aktivitäten erforderliche
banken- und finanzmarktrechtliche Fachwissen fehlt und die EBK bereits
früher gegen von ihnen betreute Gesellschaften ermitteln und vorgehen musste
(vgl. das Urteil 2A.218/1999 / 2A.219/1999 vom 5. Januar 2000). Bei einem
Fortbestehen der Beschwerdeführerin könnte nicht davon ausgegangen werden,
dass es künftig zu keinen weiteren Verstössen gegen das Bankengesetz kommt;
dies wäre zum Schutz aller Gläubiger (und nicht nur der Genossenschafter)
für einen auf die zulässige Geschäftstätigkeit beschränkten Weiterbetrieb
indessen unabdingbar. Dass ein grosser Teil der Genossenschafter nach
Angaben der Beschwerdeführerin hinter ihr stehen und bereit sein soll, auf
einen Teil der Ansprüche zu verzichten, ändert hieran nichts: Wird ein
illegales (Bank-)Geschäft betrieben, hat die Bankenkommission

auch dann aufsichtsrechtlich einzugreifen, wenn ein Teil der Gläubiger dies
nicht wünscht und sich mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zufrieden
erklärt (vgl. Urteil 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002, E. 5.3.2 und 5.3.3, publ.
in: EBK-Bulletin 43/2003 S. 15 ff.).

  7.2  Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen, das
unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgeht und sich als überschuldet oder
dauernd zahlungsunfähig erweist, in analoger Anwendung der Art. 33 ff. BankG
(in der Fassung vom 3. Oktober 2003) bankenkonkursrechtlich zu liquidieren
ist. Das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt in diesem Fall
bloss in einem entsprechend modifizierten Umfang zur Anwendung (BGE 131 II
306 E. 4); so gilt etwa der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 172
Ziff. 3 SchKG (Abweisung des Konkursbegehrens bei Tilgung oder Stundung)
nicht, da die Fortsetzung der (illegalen) Geschäftstätigkeit so oder anders
ausgeschlossen ist. Die Sanierungsfähigkeit des unbewilligt tätigen
Finanzintermediärs braucht in der Regel nicht mehr gesondert geprüft zu
werden; mit der nachträglichen Bewilligungsverweigerung und der Anordnung
der Liquidation steht fest, dass eine Fortführung als bewilligter Betrieb
nicht möglich ist (BGE 131 II 306 E. 4.1.3; THOMAS BAUER, in: Basler
Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 BankG). Im Übrigen sind die von der
Beschwerdeführerin genannten 75 Genossenschafter nicht vorbehaltlos bereit,
im Falle des Konkurses auf ihre Forderungen zu verzichten, sondern nur bei
einer Schuldübernahme durch einen Dritten.

  7.3  Wenn die Bankenkommission aufgrund der vorliegenden Unterlagen und
der im Interesse der Gläubiger vorsichtig vorzunehmenden Einschätzung der
einzelnen Forderungen und Werte (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1 S. 323) zum
Schluss kam, es bestehe die begründete Besorgnis, dass die
Beschwerdeführerin überschuldet sei (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c BankG
[Fassung vom 3. Oktober 2003]) bzw. es ihr an Liquidität mangle (vgl. Art.
190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), hielt sie sich im Rahmen ihres technischen
Ermessens:
  7.3.1  Die Buchhaltung der Beschwerdeführerin ist ungeordnet und seit dem
30. April 2005 nicht nachgeführt. Da sie in der vorliegenden Form nicht
aussagekräftig war und zahlreiche Pendenzen und Falschbuchungen bestanden,
konnte sie am 29. Juli 2005 nicht revidiert werden. Der von den
Untersuchungsbeauftragten beigezogene

diplomierte Finanzbuchhalter kam aufgrund der Liquiditätsflüsse und der
mündlichen Angaben von X. zum Schluss, dass zu Fortführungswerten eine
geschätzte Unterdeckung von rund CHF 770'000.- (Fremdkapital von rund CHF
2,6 Mio. und Aktiven von ca. CHF 1,9 Mio.) und zu Liquidationswerten eine
solche von annähernd CHF 3'975'000.- besteht bzw. dass die Aktiven der
Beschwerdeführerin das gesamte Fremdkapital in diesem Umfang jeweils nicht
mehr zu decken vermögen (zum Begriff der Überschuldung: CHRISTIAN HAAS, in:
Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 25 BankG). Selbst nach der von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bilanz mit
Aktiven von CHF 2,6 Mio. und einem Fremdkapital von CHF 3,1 Mio. wäre eine
Unterdeckung gegeben. Aufgrund einer Gegenüberstellung der flüssigen Mittel
und der Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin hat auch der
Liquiditätsmangel als ausgewiesen zu gelten.

  7.3.2  Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht:
Soweit sie geltend macht, das zusätzliche Genossenschaftskapital, welches
über Kleinkredite finanziert wurde, sei bei den Passiven zu
Liquidationswerten zweimal berücksichtigt worden, verkennt sie, dass es
dabei um die von ihr vertraglich übernommenen Finanzierungskosten (Zinsen
und Amortisation) einerseits und die entsprechende nach Abschluss des
Kleinkredits fortbestehende Forderung des jeweiligen Genossenschafters gegen
sie andererseits geht (vgl. E. 6.2.2 in fine und die entsprechende
Kleinkredit-Einzahler-Vereinbarung Ziffern 5a, c und f). Die Beteiligung an
der Profin GmbH wurde mit CHF 625'000.- bewertet; diese Einschätzung ist
zwar sehr vorsichtig, aber vertretbar, nachdem die Profin für den Erwerb
ihres massgeblichen Aktivums, die "Residenz Stockerau", in der
Zwangssteigerung gegen die WEG Betriebs- und Vermögensverwaltungsges.m.b.H.
und den WEG Genossenschaftsbund als Meistbietende hierfür EUR 622'500.-
bezahlt hat, obwohl der Schätzwert für die Liegenschaft EUR 1'245'000.-
betrug; auch wenn vom tatsächlich bezahlten Preis (rund CHF 930'000.-)
ausgegangen würde (vgl. Art. 665 OR), erwiese sich die Beschwerdeführerin zu
Fortführungswerten - wobei eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit nach dem bereits
Dargelegten aber nicht möglich ist - als überschuldet; zu Liquidationswerten
ist die Überschuldung selbst dann gegeben, wenn der Schätzwert der
Liegenschaft von EUR 1'245'000.- (rund CHF 1,9 Mio.) eingesetzt wird; im
Übrigen durfte auch gewissen Wertberichtigungen für noch ausstehende
Grunderwerbssteuern

und Reparaturen für Wasserschäden Rechnung getragen werden. Der
veranschlagte Wert entspricht schliesslich dem von der Beschwerdeführerin in
ihren Finanzübersichten vom 14. bzw. 30. September 2005 ausgewiesenen
Geldeinsatz. Soweit die Beschwerdeführerin auf künftige Erträge aus den
Bauprojekten in Österreich (Rückerstattung von Mehrwertsteuervorabzügen) und
Mieteinnahmen von EUR 10'000.- pro Monat aus der "Residenz Stockerau"
verweist, übersieht sie, dass diese nicht bei ihr, sondern bei der Profin
anfallen und dort wiederum in neue Bauprojekte fliessen sollen. Zurzeit
weigert sich die Mieterin zudem, irgendeinen Mietzins zu bezahlen.
Schliesslich ist es nicht zu beanstanden, wenn der von der
Beschwerdeführerin angenommene Wert der "WIN+WEG Verrechnungssoftware" und
der Beteiligung an der T5.AG/Softwarefirma im Hinblick auf die beschränkte
Einsatzmöglichkeit des Programms bezweifelt und berichtigt wurde.