Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 II 290



Urteilskopf

132 II 290

  26. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. SRG
SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft gegen X.
sowie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  2A.40/2006 vom 27. April 2006

Regeste

  Art. 93 Abs. 2 und 3 BV, Art. 4 und 64 Abs. 3 RTVG;
Programmrechtskonformität des Beitrags "Patent angemeldet" betreffend das
Spinnenfanggerät "SpiderCatcher" ("Kassensturz" vom 24. Mai 2005; "Dipl.
Ing. Paul Ochsner").

  Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den programmrechtlichen
Anforderungen an eine Sendung und zur Überprüfungsbefugnis der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2).

  Bei einem für das Publikum erkennbar nicht ernst gemeinten Beitrag gilt
das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG nur in abgeschwächter
Form; die rundfunkrechtliche Programmaufsicht soll die Meinungsbildung des
Publikums vor Manipulationen von einem gewissen Gewicht schützen und nicht
in erster Linie wirtschaftliche Akteure gegen einen humoristisch gestalteten
Beitrag über ihr Produkt (E. 3).

Sachverhalt

  Das Schweizer Fernsehen DRS strahlt im Rahmen des Konsumentenmagazins
"Kassensturz" regelmässig die Rubrik "Patent angemeldet" mit "Dipl. Ing.
Paul Ochsner" aus. Dieser "testet" in humoristischer Weise meist auf
Anregung von Zuschauern hin originelle oder skurrile Produkte oder Verfahren
auf ihre Nützlichkeit bzw. Alltagstauglichkeit. Gegenstand der Rubrik vom
24. Mai 2005 bildete das Spinnenfanggerät "SpiderCatcher". "Dipl. Ing. Paul
Ochsner" hantierte dabei mit dem entsprechenden Gerät und der mitgelieferten
Übungsspinne, während im Off-Kommentar folgende Zuschauereingabe verlesen
wurde:

   "Lieber Diplomingenieur Ochsner. Meine Frau muss jede Spinne, deren sie
    ansichtig wird, sofort fangen. Sie klettert, wenn notwendig, auf Stuhl
    und Tisch. Um Unfälle zu vermeiden, habe ich ein Spinnenfanggerät
    gekauft. Nur funktioniert es leider nicht. Mit dem 'SpiderCatcher' für
    22 Euro 92 kann man lediglich die mitgelieferte Übungsspinne fangen.
    Richtige Spinnen werden nur ein bisschen nervös, wenn man mit dem
    Catcher auf sie losgeht. Keine lässt sich fangen, sei sie nun gross oder
    klein, alt oder jung. Teilen Sie mir bitte mit, was Sie mit diesem Flop
    anfangen. Freundliche Grüsse, Ruedi Zimmerli".

  "Paul Ochsner" verschwindet in der Folge und taucht in der nächsten
Sequenz in "Spinnweben" - mit darauf befindlichen (Plastik-)Spinnen -
eingehüllt wieder auf, wobei er den Stempel "UNTAUGLICH" in die Kamera hält.

  Gegen diesen Beitrag gelangte die Importeurin des "SpiderCatchers" in der
Schweiz an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI),
welche ihre Beschwerde am 25. August 2005 guthiess, soweit sie darauf
eintrat, und feststellte, dass der umstrittene Beitrag die
Programmbestimmungen verletzt habe. Mit der Rubrik sei beim Publikum der
Eindruck erweckt worden, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht
ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge. Indem das "Kassensturz"-Team es
unterlassen habe, Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und
der Bewertungsgrundlagen zu schaffen, habe es die journalistischen
Sorgfaltspflichten verletzt.

  Das Bundesgericht heisst die von der Schweizerischen Radio- und
Fernsehgesellschaft (SRG) hiergegen eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und stellt fest, dass der umstrittene
Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt hat.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und
Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV)
Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene
der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1);
Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der
Hörer oder Zuschauer muss gestützt hierauf praxisgemäss durch die
vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine
eigene Meinung bilden zu können (BGE 131 II 253 E. 2.1 S. 256
["Rentenmissbrauch"]; 119 Ib 166 E. 3a S. 170 ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 5a S. 44
["Grell-Pastell"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was
der Fall ist, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der
journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (BGE 131 II
253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang der erforderlichen
Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den
Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab (BGE 131
II 253 E. 2.2 S. 257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Weniger strenge
Anforderungen bezüglich der Sachgerechtigkeit gelten bei der Satire, welche
die Wirklichkeit bewusst übersteigern, entfremden, banalisieren, karikieren
und der Lächerlichkeit preisgeben will (vgl. FRANZ ZELLER, Öffentliches
Medienrecht, Bern 2004, S. 256): Das Publikum

muss als Ausfluss des Transparenzgebots diese hier als solche erkennen
können; die ihr zugrunde liegende Wirklichkeit - oder der Aussagekern - hat
zudem sichtbar und im Rahmen des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) in
ihrer Darstellung vertretbar zu sein (vgl. STUDER/MAYR VON BALDEGG,
Medienrecht für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 184; MARTIN DUMERMUTH,
Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt
a.M. 1992, S. 392 ff.; derselbe, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], hrsg. von Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli,
Basel/Frankfurt a.M. 1996, Teil 4, S. 35 N. 84; DENIS BARRELET, Droit de la
communication, Bern 1998, Rz. 773; VPB 61/1997 Nr. 67 S. 634 ff. ["Viktors
Spätprogramm"]; Entscheid b.385 der UBI vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], publ.
in: Medialex 1999 S. 246 f.).

  2.2  Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung
insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht
bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht
voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer
Gesamtwürdigung (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Gaon"]) die
programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Die Erfordernisse der
Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen
im Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die
journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17
Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist
zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum
verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung
nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
rechtfertigt sich aufgrund einer Interessenabwägung zwischen der
Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit
des Publikums andererseits bloss, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung
journalistischer Sorgfaltspflichten manipuliert wird; er sich gestützt auf
die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes
sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen
oder Geschichten "inszeniert" werden. Andere untergeordnete
Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des
Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 131 II
253 E. 3.4 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.41/2005 vom 22.
August 2005 ["Kunstfehler"], E. 2.3).

Erwägung 3

  3.

  3.1  Die Unabhängige Beschwerdeinstanz bejahte vorliegend eine Verletzung
der Programmbestimmungen, da der umstrittene Beitrag aufgrund des Schreibens
von Ruedi Zimmerli und des Stempels von Paul Ochsner "UNTAUGLICH" den
Eindruck erweckt habe, der "SpiderCatcher" tauge für den bestimmungsgemässen
Gebrauch überhaupt nichts. Trotz des bestehenden humoristischen Charakters
nehme der inkriminierte Beitrag einen gewissen "informativen
Wahrheitsgehalt" für sich in Anspruch, insbesondere durch die Vorstellung
eines tatsächlich bestehenden Produkts und die Bewertung seiner
Nützlichkeit. Diese sei nicht Resultat eines Zufalls oder eines
humoristischen Einfalls. Die Redaktion habe offenbar gewisse Versuche mit
dem "SpiderCatcher" unternommen und auch ein Gespräch mit dem Erfinder
geführt; das Sachgerechtigkeitsgebot finde deshalb Anwendung, wobei dem
humoristischen Charakter Rechnung getragen werden könne. Nach dem
apodiktischen Verdikt von Paul Ochsner, dem Experten für
Alltagstauglichkeit, der den "SpiderCatcher" im wahrsten Sinn des Wortes als
"UNTAUGLICH" abstemple, dürfte - so der angefochtene Entscheid - von den
Zuschauern aber niemand mehr ein Kaufinteresse an diesem haben. Beim
Publikum werde der Eindruck erweckt, dass der "SpiderCatcher", welcher als
Produkt nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge, ohne dass dem
Zuschauer die Möglichkeit gegeben worden sei, sich hierüber ein eigenes Bild
zu machen. In Verletzung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten habe es
der "Kassensturz" unterlassen, hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und
der Bewertungsgrundlagen Transparenz zu schaffen und deshalb Art. 4 RTVG
verletzt.

  3.2  Der Entscheid der UBI trägt der humoristischen Komponente -
unabhängig davon, ob es sich beim beanstandeten Beitrag tatsächlich um eine
Satire handelt oder nicht (vgl. hierzu MISCHA CHARLES SENN, Aspekte der
rechtlichen Beurteilung satirischer Äusserungen, in: sic! 4/1998 S. 365 ff.,
dort S. 366) - bzw. dem Umfeld der konkreten Ausstrahlung zu wenig Rechnung;
er erweist sich als zu streng und verfällt in eine unzulässige Fachaufsicht
(vgl. BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"];
Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006, E. 2.2 ["GSBA"]):
  3.2.1  In der Rubrik "Patent angemeldet" werden im Rahmen des
Konsumentenmagazins "Kassensturz" seit Jahren skurrile Produkte oder
Verfahren vorgestellt und in Form eines Sketchs - ohne den

für die Sendung sonst üblichen Anspruch auf Seriosität - "getestet"
(Schlag-Nussknacker [10. Januar 2006]; Hasen-Geschirr [16. November 2004];
Fernsichtbrille [2. November 2004]; Schönheitspillen [14. September 2004];
Augen-Massagegerät [13. April 2004]; Lügendetektor [3. Februar 2004];
Schnarch-Zapfen [20. Januar 2004] usw.). Für den Zuschauer ist das Konzept
des spasshaften Ausklingens der Sendung mit der Sequenz "Patent angemeldet",
worin jeweils Produkte, Tester und Konsumenten gleichermassen karikiert
werden, bekannt bzw. ohne weiteres erkennbar: Die Rubrik hat einen eigenen
Namen und wird immer gleich eingeleitet; ihre Kernfigur ist "Dipl. Ing. Paul
Ochsner", der aufgrund seines Erscheinungsbilds, seines "Labors" sowie
seiner Mimik und Gestik vom Zuschauer sofort als Pseudowissenschaftler
entlarvt wird. "Dipl. Ing. Paul Ochsner" visualisiert auf humoristische
Weise meist von Zuschauern eingesandte, mehr oder weniger ernst gemeinte
Schwierigkeiten mit originellen oder ausgefallenen Produkten und Gadgets.
Konzept, Gestaltung und Stil der Rubrik sind dem Zuschauer bekannt. Gestützt
hierauf geht dieser grundsätzlich nicht davon aus, dass er über das bewusst
überzeichnete Problem mit einem bestimmten Produkt fundiert informiert wird;
er rechnet aufgrund des Sendekonzepts mit Vereinfachungen, Übertreibungen
und einem gewissen Schabernack. In einem solchen Umfeld kann dem
Sachgerechtigkeitsgebot nur eine beschränkte Bedeutung zukommen (vgl.
DUMERMUTH, Programmaufsicht, a.a.O., S. 393; BARRELET, a.a.O., Rz. 773),
selbst wenn - wie hier - mit der Darstellung eines konkret existierenden
Produkts auch ein gewisser Informationscharakter verbunden sein mag. Dieser
rückt für den Zuschauer indessen in den Hintergrund. Aufgrund seines
Vorwissens und der Ausgestaltung des Beitrags ist für das Publikum klar,
dass es nicht ernsthaft informiert, sondern mit einer mehr oder weniger
lustigen Pointe unterhalten werden soll, wobei dem Urteil "TAUGLICH" bzw.
"UNTAUGLICH" nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie bei einem seriösen
Warentest und sich dieses auch auf den Anwender oder Tester selber beziehen
kann.

  3.2.2  Anlass zur humoristischen Präsentation des "SpiderCatchers"
bildeten die von Ruedi Zimmerli geschilderten Erfahrungen mit seiner Frau,
den Spinnen und dem entsprechenden Gerät, das er als "Flop" empfunden hat,
dem er aber immerhin zugesteht, dass damit die mitgelieferte Übungsspinne
gefangen werden konnte; das Gerät somit nicht absolut untauglich war. "Dipl.
Ing. Paul Ochsner"

visualisierte diese Einschätzung, indem er aus seinem "Test" voller
Spinnweben und (Plastik-)Spinnen zurückkommt. Für den Zuschauer ging es
dabei erkennbar nicht um eine eigentliche Beurteilung des Geräts, sondern um
die Pointe, die als mehr oder weniger lustig empfunden werden kann und
welche - im Hinblick auf die Nützlichkeit des Geräts für ein bestimmtes
Publikum (Spinnenphobiker usw.) allenfalls zu Unrecht - zu Lasten des
"SpiderCatchers" ging. Soweit die UBI der "Kassensturz"-Redaktion vorwirft,
sie habe keine hinreichende Transparenz hinsichtlich der Relevanz der
Bewertung und der Bewertungsgrundlagen geschaffen, verkennt sie, dass diese
durch das Sendeformat und die Darstellungsform vorgegeben war: Es ging nicht
um eine ernsthafte, abschliessende bzw. wissenschaftlich fundierte
Bewertung, sondern um einen Pseudo-Feldversuch ohne Anspruch auf
Vollständigkeit und umfassende Recherchen hinsichtlich der tatsächlichen
Effizienz des "SpiderCatchers", was sich auch aus der musikalischen
Unterlegung der Rückkehr des in Spinnennetze gehüllten "Dipl. Ing. Paul
Ochsner" mit der Musik "Here comes the spiderman" ergab. Gerade die
Tatsache, dass - anders als bei den ernsthaften Tests - offen gelassen
wurde, nach welchen Kriterien die "Beurteilung" erfolgte, wies auf deren
fragwürdige Seriosität und darauf hin, dass es in erster Linie um die Pointe
ging und der "SpiderCatcher" deshalb nicht - wie der dabei etwas unglücklich
verwendete Stempel "UNTAUGLICH" vermuten liess - absolut unbrauchbar sein
musste. Die Glosse hat für das Publikum erkennbar keinen ernsthaften
Anspruch auf Sachgerechtigkeit erhoben; das von der Vorinstanz erwähnte
Gespräch mit dem Erfinder des "SpiderCatchers" fand seinerseits - wie sich
der Beschwerde von X. an die UBI vom 16. Juni 2005 entnehmen lässt - erst
nach der Sendung statt; der Sachverhalt ist in diesem Punkt offensichtlich
falsch festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).

  3.2.3  Soweit die Beschwerdeinstanz darauf hinweist, gestützt auf den
Beitrag dürfte - wie die Importeurin geltend mache - niemand mehr ein
Kaufinteresse am "SpiderCatcher" haben, trägt ihre Argumentation der
Stossrichtung und dem Zweck der Programmaufsicht zu wenig Rechnung: Diese
dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der
Öffentlichkeit und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater (hier
kommerzieller) Anliegen (BGE 121 II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; 119 Ib
166 E. 2a/aa S. 169 ["VPM"], je mit Hinweisen; Urteil 2A.41/2005 vom 22.
August 2005, E. 1.2 ["Kunstfehler"]). Die rundfunkrechtliche
Programmaufsicht

ist "ein im Interesse des Publikums liegendes Verfahren sui generis zum
Schutz vor unzulässigen Sendungen"; sie ist nicht - wie etwa das
Gegendarstellungsrecht - als Rechtsschutz für den Einzelnen gedacht, sondern
dient "zur Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit und
ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie"
(vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen, in: BBl 1987 S. 708; Urteil 2A.133/1991 vom 20.
Dezember 1991, E. 4b ["Skikartell"]). Es soll damit das Publikum vor
Manipulationen von einem gewissen Gewicht geschützt werden, nicht
Produzenten, Importeure oder andere wirtschaftliche Akteure vor einer für
das Durchschnittspublikum erkennbar nicht ernst gemeinten Glosse über ihr
Produkt. Das an einem Spinnenfanggerät interessierte Spezialpublikum
(Phobiker usw.) wird sich denn auch kaum mit dem Urteil von "Dipl. Ing. Paul
Ochsner" zufrieden geben und bei seinen Abklärungen auf die von der
Beschwerdegegnerin zitierten abweichenden Einschätzungen und Beurteilungen
ihres Geräts durch andere Konsumenten und Zoologen stossen. Art. 64 Abs. 3
RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder
sistieren kann,
soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt
geblieben sind (vgl. hierzu GABRIEL BOINAY, La contestation des émissions de
la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, S. 110 ff.); die
Beschwerdegegnerin kann zur Verteidigung ihrer wirtschaftlichen Interessen
diese Wege (UWG usw.) einschlagen. Es rechtfertigt sich - entgegen ihren
Einwänden - deshalb nicht, das Sachgerechtigkeitsgebot bei einer Glosse im
Rahmen der in erster Linie öffentlichen Zwecken (Publikumsschutz) dienenden
Programmaufsicht streng zu handhaben, auch wenn (oder gerade weil es sich)
beim vorliegend umstrittenen Sendegefäss um ein solches handelt, das sich an
ein kritisches Publikum von mündigen Konsumenten richtet; es genügt zum
Schutz der Meinungsbildung, dass für diese die fehlende Ernsthaftigkeit und
Seriosität hinreichend transparent gemacht wurde, auch wenn es allenfalls
wünschbar gewesen wäre, dass die Pointe und die damit verbundene "Bewertung"
im Zusammenhang mit einem Zufall oder einem nicht unmittelbar mit dem Gerät
verbundenen humoristischen Einfall gestanden hätte, wie dies bei anderen
Glossen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" der Fall war (vgl. etwa den Beitrag
über das Hasen-Geschirr, bei dem sich trotz der Bemühungen von "Dipl. Ing.
Paul Ochsner" das Tier weigerte, damit spazieren geführt zu werden).