Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 III 626



Urteilskopf

132 III 626

  75. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. AG gegen B. Co.
(Berufung)
  4C.330/2005 vom 20. Juni 2006

Regeste

  Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611); Ersatzanspruch des
Empfängers wegen Beschädigung der transportierten Ware.

  Frage des anwendbaren Rechts in Bezug auf den Beförderungsvertrag und die
Abtretung der Ersatzforderung des Empfängers an seinen Transportversicherer
(E. 2).

  Formloser Abschluss eines CMR-Frachtvertrages (E. 3).

  Haftungsordnung gemäss CMR; Schadenersatzanspruch des Empfängers gegenüber
dem Frachtführer (E. 4).

  Gültigkeit der zwischen dem Empfänger und dessen Transportversicherer
erfolgten Zession, namentlich im Hinblick auf die Rückgriffsordnung von Art.
51 Abs. 2 OR (E. 5).

Sachverhalt

  Die C. AG mit Sitz in M. im Kanton St. Gallen schloss als Verkäuferin mit
der D. Co. mit Sitz in N. im Iran einen Kaufvertrag, der mehrere Maschinen
für die Verarbeitung von Ölsamen zum Gegenstand hat. Der Kaufpreis betrug
USD 1'573'300.-. Die Verkäuferin hatte gemäss den vertraglichen
Vereinbarungen den Transport der Kaufgegenstände in den Iran zu
organisieren. Das Transportgut wurde jedoch auf Gefahr und Kosten der
Käuferin transportiert. Die Transportkosten waren im Kaufpreis eingerechnet.

  Der Kaufpreis wurde mit einem Dokumentenakkreditiv der Bank E. in O.
gesichert. Die Partnerbank in der Schweiz war die Bank F. Diese durfte den
Kaufpreis gemäss der Weisung der Bank E. nur gegen Vorlage der im
Dokumentenakkreditiv aufgezählten Dokumente auszahlen. Dazu gehörte
namentlich ein "NEGOTIABLE FIATA MULTIMODAL TRANSPORT B. L." (Letzteres ist
die Abkürzung für Bill of Lading) vom 24. Oktober 2001.

  Die Verkäuferin beauftragte die A. AG mit Sitz in P. im Kanton St. Gallen
mit dem Transport der Maschinen von der Schweiz in den Iran und bezahlte die
Frachtfixkosten von USD 12'000.- im Voraus.

  Die A. AG verpflichtete das Transportunternehmen G. GmbH, die Maschinen
von Q. im Kanton Thurgau bis nach R. an der iranischen Grenze zu
transportieren. Die G. GmbH ihrerseits beauftragte eine türkische
Transportfirma, die H. Ltd. mit Sitz in S., mit der effektiven Durchführung
des Transportes.

  Die Maschinen wurden auf drei Lastwagen verladen. Der hier interessierende
Lastwagen mit Anhänger fuhr am 25. Oktober 2001 in Q. ab. Am 29. Oktober
2001 verunfallte dieser Lastwagen in Bulgarien. Er kam von der Strasse ab
und kippte um. Da der Lastwagen nicht mehr zur Weiterfahrt benutzt werden
konnte, beauftragte die H. Ltd. eine bulgarische Transportfirma, die I. SD,
mit dem Transport der Maschinen bis an die iranische Grenze. Dort übernahm
am 12. November 2001 die iranische Transportfirma K. Company mit Sitz in O.
das Transportgut, wie dies von der A. AG mit der Bank E. vereinbart worden
war. Die K. Company überprüfte das Transportgut zusammen mit iranischen
Zollbeamten am 11. November

2001 und stellte fest, dass die Maschinen nicht mehr verpackt und beschädigt
waren.

  Als die Maschinen am Zielort im Iran eingetroffen waren, wurden sie am 18.
und 20. November 2001 unter anderem von Vertretern der Verkäuferin sowie der
Käuferin untersucht und die Ergebnisse wurden schriftlich festgehalten. Nach
den Schätzungen der Vertreter der Verkäuferin hätte eine Reparatur der
Maschinen rund USD 332'000.- gekostet, gegenüber den Kosten der Lieferung
von neuen Maschinen durch die Verkäuferin von rund USD 287'000.-. In der
Folge liess die Käuferin selbst die Maschinen behelfsmässig reparieren und
setzte sie in Betrieb. Eine Bewertung der Maschinen im Februar 2003 durch
die L. Services ergab indessen, dass die Reparatur der Maschinen nicht
erfolgreich war und ihr Wert zum Teil beträchtlich vermindert war.

  Nachdem die von der Käuferin verpflichtete Transportversicherung B. Co.
mit Sitz in O. mit der A. AG Kontakt aufgenommen und ihr angezeigt hatte,
sie werde von ihrer Kundin bezüglich des Transportschadens in Anspruch
genommen und fordere ihrerseits von der A. AG Ersatz, stellte sich diese am
2. Februar 2002 auf den Standpunkt, sie habe nur als Vermittlerin gemäss den
Schweizerischen Spediteurbedingungen gehandelt, weshalb die Versicherung
gebeten werde, direkt mit der G. GmbH bzw. deren Unterfrachtführerin Kontakt
aufzunehmen. Darauf schrieb die B. Co. am 16. Februar 2002 auch die G. GmbH
mit der Absichtsangabe an, auf diese Regress nehmen zu wollen.

  Mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 2002 trat die Käuferin alle ihr
wegen des Unfallgeschehens zustehenden Forderungen an die B. Co. ab.

  Mit Klageschrift vom 2. Mai 2003 erhob die B. Co. im Kanton St. Gallen
Klage gegen die A. AG mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte zur Zahlung von
Fr. 320'127.90 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2002 zu verpflichten. Die
Klägerin machte geltend, der Schaden an den Maschinen sei durch das
fahrlässige Verhalten eines Chauffeurs einer Unterfrachtführerin in
Bulgarien verursacht worden. Für jede Beschädigung während der Ausführung
des Beförderungsvertrages zwischen dem Zeitpunkt der Abfahrt und der
Ablieferung im Iran hafte die Beklagte nach dem Übereinkommen vom 19. Mai
1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr
(abgekürzt CMR [Convention relative au contrat

de transport international de marchandises par route]; SR 0.741.611)
solidarisch. Ein Entlastungsbeweis nach Art. 17 CMR erscheine aussichtslos,
müsse sich doch die Beklagte das Verhalten aller Hilfspersonen anrechnen
lassen und könne sich nicht auf Mängel am Fahrzeug oder auf ein
Fehlverhalten von beauftragten Drittpersonen berufen.

  Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt sowohl die
Aktivlegitimation der Klägerin als auch ihre eigene Passivlegitimation und
eventuell auch die Höhe des behaupteten Schadens.

  Nachdem beide Parteien der G. GmbH den Streit verkündet hatten, erklärte
diese mit Eingabe vom 29. Juni 2004, sie beteilige sich im Sinne von Art. 50
ZPO/SG am Prozess als Nebenpartei.

  Mit Urteil vom 23. März 2005 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons
St. Gallen die Beklagte zur Zahlung von Fr. 285'936.45 nebst 5 % Zins seit
2. August 2002. Die Beklagte reichte gegen das Urteil kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ein, die vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 7. Februar 2006 abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten wurde. Die Beklagte hat das Urteil des Handelsgerichts mit
Berufung angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird, soweit es auf
sie eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Bei einer Streitsache mit Auslandsberührung, wie sie hier vorliegt,
hat das Bundesgericht im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen,
welches nationale Recht anwendbar ist (BGE 131 III 153 E. 3 S. 156; 130 III
417 E. 2 S. 421 mit Hinweisen).

  2.1  In Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen der C. AG und der
Beklagten ist zwischen den Prozessparteien streitig, ob es sich dabei um
einen Fracht- oder einen Speditionsvertrag handelt. Die Vorinstanz ist zum
Ergebnis gekommen, dass das Verhältnis als Frachtvertrag zu qualifizieren
ist, auf den die CMR anwendbar ist. Dieses Übereinkommen gilt gemäss dessen
Art. 1 Ziff. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von
Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des
Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag
angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens
einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und
die Staatsangehörigkeit der Parteien. Für die Schweiz

ist das Übereinkommen am 28. Mai 1970 und für den Iran am 16. Dezember 1998
in Kraft getreten. Vertragsstaaten sind im Übrigen auch Bulgarien und die
Türkei (seit 18. Januar 1978 bzw. 31. Oktober 1995).

  Voraussetzung der Anwendung der CMR ist das Vorliegen eines
Frachtvertrages (vgl. hinten E. 3.3). Grundsätzlich nicht anwendbar ist die
CMR dagegen, wenn das Verhältnis als Speditionsvertrag zu qualifizieren ist
(MARI-CARMEN NICKEL-LANZ, La Convention relative au contrat de transport
international de marchandise par route [CMR], Diss. Lausanne 1976, S. 17;
HERBER/PIPER, CMR, Internationales Strassentransportrecht, München 1996, N.
25 zu Art. 1 CMR). Von dieser - weiter hinten zu behandelnden -
Qualifikationsfrage hängt im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des
anwendbaren Rechtes ab. Ist das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin
und der Beklagten als Frachtvertrag zu qualifizieren, kommen die materiellen
Bestimmungen der CMR zur Anwendung, weil die CMR als völkerrechtlicher
Vertrag den nationalen Kollisionsregeln des IPRG vorgeht (Art. 1 Abs. 2
IPRG). Ist das Vertragsverhältnis dagegen als Speditionsvertrag zu
qualifizieren, kommt unter Vorbehalt einer anders lautenden Rechtswahl
schweizerisches Recht zur Anwendung, da nach dem IPRG an den Ort der
Niederlassung der Spediteurin anzuknüpfen ist (KELLER/KREN KOSTKIEWICZ,
Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2002, N. 112 zu Art. 117 IPRG;
FELIX KOBEL, Die Haftungsrisiken des in der Schweiz domizilierten Spediteurs
für Beschädigung oder Verlust des Speditionsgutes bei internationalen
Strassentransporten, in: Risiko und Recht, Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag, Basel 2004, S. 27 ff., 31; dieser Autor vertritt allerdings die
Meinung, dass die CMR kraft Verweises in Art. 439 OR auch auf den
Speditionsvertrag anwendbar ist: S. 33 f.).

  2.2  Die Gültigkeit der in englischer Sprache abgefassten
Zessionserklärung vom 16. März 2002, mit welcher die im Iran ansässige
Käuferin ihrer ebenfalls im Iran ansässigen Transportversichererin ihre
Forderungen gegen die Beklagte abgetreten hat, beurteilt sich nach dem
angefochtenen Urteil aufgrund des iranischen Rechts.

  2.2.1  Gemäss Art. 145 Abs. 1 IPRG untersteht die Abtretung einer
Forderung durch Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein
solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Nach Absatz 3
dieser Bestimmung untersteht sodann die Form der Abtretung ausschliesslich
dem auf den Abtretungsvertrag

anwendbaren Recht. Schliesslich unterstehen Fragen, die nur das Verhältnis
zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages betreffen, dem Recht, welches
auf das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsverhältnis anwendbar ist (Art.
145 Abs. 4 IPRG).
  Art. 145 IPRG unterscheidet damit hinsichtlich der vertraglichen
Forderungsabtretung zwischen dem Innenverhältnis der Zessionsparteien (Abs.
3 und 4; Statut des Grundvertrages) und dem Aussenverhältnis, das heisst den
Beziehungen des Zedenten und des Zessionars zum Schuldner, die sich entweder
nach dem gewählten oder nach jenem Recht beurteilen, welches auf das
Vertragsverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Dritten anwendbar ist
(Massgeblichkeit des Forderungsstatuts; KELLER/GIRSBERGER, Zürcher Kommentar
zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N. 21, 28 und 31 zu Art. 145 IPRG; DASSER,
Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 145 IPRG).

  2.2.2  Der Versicherungsvertrag wird nach schweizerischem internationalem
Privatrecht in der Regel an den Ort der Niederlassung des Versicherers
angeknüpft (KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, Zürcher Kommentar, N. 149 ff. zu Art.
117 IPRG; AMSTUTZ/VOGT/WANG, Basler Kommentar, N. 58 zu Art. 117 IPRG). Das
Innenverhältnis der Zessionsparteien richtet sich somit im vorliegenden Fall
nach iranischem Recht.

  2.2.3  Auf das Aussenverhältnis kommen entweder die CMR (Qualifikation als
CMR-Frachtvertrag, aus dem auch die Käuferin und Zedentin berechtigt ist:
vgl. unten E. 4.3 und 4.4) oder die Vorschriften des schweizerischen
Obligationenrechts zur Anwendung (Qualifikation als Speditionsvertrag).
Welcher Normenkomplex anwendbar ist, wird sich demnach erst nach der Prüfung
der Qualifikationsfrage ergeben.

Erwägung 3

  3.  Die Vorinstanz hat aufgrund der Parteivorbringen und bestimmter
Schriftstücke auf den übereinstimmenden Willen der Verkäuferin und der
Beklagten geschlossen, in Bezug auf den Transport der verkauften Maschinen
von der Schweiz in den Iran einen Frachtvertrag abzuschliessen. Mit der
Berufung wird vorgebracht, soweit der Schluss des Handelsgerichts auf das
übergeordnete Vertragsverhältnis - d.h. den Frachtvertrag - auf einer
falschen Feststellung des tatsächlichen Willens der Parteien beruhe, sei die
diesbezügliche Rüge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, sondern des
kantonalen Beschwerdeverfahrens. Sofern das Handelsgericht

aber unter falscher Anwendung der relevanten CMR-Normen einen über die im
Recht liegenden Transportverträge hinausgehenden Frachtvertrag herleite, sei
dies als Verletzung von Bundesrecht mit der Berufung zu rügen. Wie es sich
mit dieser Unterscheidung und den entsprechenden Rügen der Beklagten
verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

  3.1  Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der
Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist
es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht
auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und
64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist
(BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.;
121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche
Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem
Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn eine
tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung
des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzipes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an die
Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie
das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 132
III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2, 417 E.
3.2; 129 III 118 E. 2.5, 702 E. 2.4, je mit Hinweisen). Massgebend ist der
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei
der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann
allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen
(BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366).

  3.2  Nach dem angefochtenen Urteil kann aus dem bereits erwähnten FIATA
(Abkürzung für: Fédération Internationale des Associations de Transporteurs
et Assimilés) Bill of Lading (abgekürzt: FBL) und einer ebenfalls von der
Beklagten ausgestellten "Freight Invoice" (Frachtrechnung) vom 24. Oktober
2001 auf den Abschluss eines CMR-Frachtvertrages zwischen der Verkäuferin
und der Beklagten geschlossen werden. Das Handelsgericht hält dazu fest, die

Beklagte habe im Einklang mit dem Text auf der Rückseite des FBL dieses als
MTO (Multimodal Transport Operator) ausgestellt und "as carrier" (als
Frachtführerin) unterzeichnet. Daraus sei zu schliessen, dass die Beklagte
sich verpflichtet habe, die in dem FBL verbriefte Ware zu befördern und
dabei als Frachtführerin zu haften. Aus dem FBL gehe weiter hervor, dass die
Beklagte Mitglied des Verbands schweizerischer Speditions- und
Logistikunternehmen (abgekürzt SSV) sei. Gemäss den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des SSV habe derjenige, der ein eigenes
Transportdokument mit Auslieferungsverpflichtung ausstelle, als Frachtführer
im Sinne eines "carriers" zu gelten. Die Beklagte als grosses bekanntes
Transportunternehmen könne nicht behaupten, dass ihr nicht bekannt gewesen
sei, welche Verpflichtung sie mit ihrer Unterschrift auf dem FBL "as
carrier" eingegangen sei; sie habe sich darauf behaften zu lassen.

  Sodann habe die Beklagte auch die "Freight Invoice" vom 24. Oktober 2001
"as carrier" unterzeichnet. Aus diesem Schriftstück gehe zudem hervor, dass
die Beklagte für die gesamte Ladung aller drei Lastwagen pauschal USD
12'000.- für "FREIGHT CHARGES M./SWITZERLAND BY TRUCK TO CPT N./IRAN"
verlangt habe. Auf dieser Rechnung sei darüber hinaus keine besondere
Kommission für die Spediteurleistung in Rechnung gestellt worden. Es handle
sich um einen Fall von Fixkostenspedition und der Fixkostenspediteur sei
nach autonomer Auslegung der CMR als Frachtführer zu qualifizieren.

  3.3  Die CMR ist anwendbar auf jeden Vertrag über die entgeltliche
Beförderung von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der
Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im
Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen
mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Art. 1 Ziff. 1 CMR). Die englischen
und französischen Originalfassungen des Übereinkommens (Art. 51 Abs. 3 CMR)
verwenden in diesem Zusammenhang die Begriffe "contract for the carriage of
goods by road in vehicles for reward" bzw. "contrat de transport de
marchandises par route à titre onéreux au moyen de véhicules". Nach Lehre
und Rechtsprechung werden damit Verträge erfasst, mit welchen sich der
Transporteur verpflichtet, entgeltlich Güter auf der Strasse mittels eines
Fahrzeuges grenzüberschreitend zu befördern und am Bestimmungsort an den
Empfänger abzuliefern. Darunter fallen vor allem Frachtverträge (DE LA
MOTTE, in: Thume, CMR-

Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 1 CMR; HELM, in: Grosskommentar HGB, Anh. VI
nach § 452; N. 17 zu Art. 1 CMR; THUME, in: Fremuth/Thume, Kommentar zum
Transportrecht, N. 2 zu Art. 1 CMR; NICKEL-LANZ, a.a.O., S. 17).

  Die CMR stellt für den Vertragsabschluss keine Formvorschriften auf. So
ist insbesondere die Ausstellung und Übergabe eines Frachtbriefes nicht
Voraussetzung für einen gültigen Vertragsschluss (Art. 4 CMR). Der
CMR-Vertrag ist ein Konsensualvertrag, das heisst es genügt die mündliche
oder auch in konkludentem Verhalten manifestierte Einigung der
Vertragsparteien (THUME, in: Fremuth/Thume, a.a.O., N. 7 zu Art. 1 CMR;
NICKEL-LANZ, a.a.O., S. 23 f.; HELM, a.a.O., N. 18 zu Art. 1 und N. 3 zu
Art. 4 CMR; HERBER/PIPER, a.a.O., N. 7 zu Art. 1 CMR; DE LA MOTTE/SELTMANN,
in: Thume, a.a.O., N. 25 und A25 Vor Art. 1 CMR).

  3.4  Aus den oben in E. 3.2 zitierten Feststellungen des Handelsgerichts
geht hervor, dass dieses aufgrund der ins Recht gelegten Dokumente (FBL,
Freight Invoice) auf den tatsächlichen übereinstimmenden Willen der
Verkäuferin und der Beklagten geschlossen hat, einen Frachtvertrag
betreffend den Transport der verkauften Maschinen von der Schweiz in den
Iran abzuschliessen. Daran ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren
gebunden. Die Kritik der Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Bestehen eines "übergeordneten" Vertragsverhältnisses zwischen der
Verkäuferin als Absenderin und der Beklagten als Frachtführerin angenommen,
ist deshalb nicht zu hören. Ist aber für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass die Verkäuferin und die Beklagte einen CMR-Frachtvertrag
geschlossen haben, braucht die vom Handelsgericht bejahte Frage nicht
geprüft zu werden und kann offen bleiben, ob die Bestimmungen der CMR auch
deshalb anwendbar sind, weil es sich um einen Fall von Fixkostenspedition
handelt, der ebenfalls unter die Definition des Beförderungsvertrags im
Sinne von Art. 1 Ziff. 1 CMR fällt.

  Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB
durch falsche Beweislastverteilung rügt, verkennt sie, dass die Frage der
Beweislastverteilung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
gegenstandslos ist, wenn das kantonale Gericht aufgrund seiner
Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt ist, ein bestimmter Sachverhalt sei
bewiesen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277 mit Hinweisen). Im Übrigen ist
blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren
unzulässig

(BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13). Die Rüge einer
Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Die CMR enthält keine umfassende, abschliessende Regelung des
internationalen Rechts betreffend den Transport von Gütern auf der Strasse,
sondern sie ist bewusst lückenhaft konzipiert und beschränkt sich auf die
Regelung einzelner, praktisch wichtiger Fragenkreise (HERBER/PIPER, a.a.O.,
N. 15 Vor Art. 1 CMR; THUME, in: Fremuth/Thume, a.a.O., N. 9 Vor Art. 1 CMR;
HELM, a.a.O., N. 64 und N. 75 ff. zu Art. 1 CMR). Dazu gehören namentlich
die Haftung des Beförderers für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie die
Aktivlegitimation des Empfängers und die Verjährungsfristen (Art. 13, 17 und
32 CMR; HERBER/PIPER, a.a.O., N. 15 Vor Art. 1 CMR).

  Wo die CMR keine Regelung enthält, kommt ergänzend das nationale Recht zur
Anwendung (THUME in: Fremuth/Thume, a.a.O., N. 9 ff. Vor Art. 1 CMR; HELM,
a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 1 CMR; HERBER/PIPER, a.a.O., N. 18 ff. Vor Art. 1
CMR; BGE 127 III 365 E. 3a S. 370). Soweit ein Sachverhalt jedoch unter die
Bestimmungen der CMR fällt, sind diese zwingend und unabdingbar (Art. 41
CMR: Ausnahme Art. 37 und 38 betreffend Rückgriffordnung unter mehreren
Frachtführern; THUME, in: Fremuth/Thume, a.a.O., N. 10 Vor Art. 1 CMR).
Abweichende nationale Gesetzesbestimmungen oder vertragliche
Parteivereinbarungen sind unbeachtlich (HELM, a.a.O., N. 1 zu Art. 41 CMR;
HERBER/PIPER, a.a.O., N. 1 zu Art. 41 CMR). In diesem Sinne zwingend sind
namentlich die Bestimmungen der CMR betreffend die Haftung des Frachtführers
(Art. 17 ff. CMR) insbesondere gegenüber dem Empfänger des Transportgutes
gemäss Art. 13 CMR (HELM, a.a.O., N. 24 zu Art. 41 CMR; THUME, in:
Fremuth/Thume, a.a.O., N. 3 zu Art. 41 CMR; SCHMID/SELTMANN, in: Thume,
a.a.O., N. A3 ff. zu Art. 41 CMR; THOMAS PROBST, Die Haftung des
Frachtführers bei nationalen und internationalen Strassengütertransporten,
in: Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 2002, S. 10).

  4.2  Nach Art. 17 Ziff. 1 haftet der Frachtführer für gänzlichen oder
teilweisen Verlust und für Beschädigung des Transportgutes, sofern der
Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes
und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der
Lieferfrist.

  Die folgenden Ziffern 2 bis 5 von Art. 17 CMR statuieren
Haftungsausschlüsse, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen. Von
Bedeutung ist dagegen Art. 3 CMR, der bestimmt, dass der Frachtführer im
Anwendungsbereich des CMR für Handlungen und Unterlassungen seiner
Bediensteten und aller anderen Personen haftet, deren er sich bei Ausführung
der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn
diese Bediensteten oder anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen
handeln. Damit wird dem Frachtführer das Verhalten seiner Bediensteten sowie
anderer Personen zugerechnet. Die Zurechnung ist zwingend und unabdingbar.
Unter "anderen Personen" sind nach einhelliger Lehrmeinung solche Personen
zu verstehen, die bei der Ausführung der Beförderung, bei der das
Schadenereignis eintritt, vom Frachtführer zur Erfüllung seiner ihm
gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten eingesetzt werden. Dazu gehören
namentlich die Unterfrachtführer (HERBER/PIPER, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 3
CMR; HELM, a.a.O., N. 2 f. und 9 zu Art. 3 CMR; SCHMID/SELTMANN, in: Thume,
a.a.O., N. 16 und A16 zu Art. 3 CMR; THUME, in: Fremuth/Thume, a.a.O., N. 5
zu Art. 3 CMR).

  Insoweit stellt die CMR eine abschliessende und zwingende Haftungsordnung
auf, welche den nationalen Regelungen vorgeht. Die Haftung des Frachtführers
kann deshalb nicht wegbedungen werden. Eine Freizeichnung zu Gunsten des
Frachtführers ist unzulässig (HELM, a.a.O., N. 259 zu Art. 17 CMR;
THUME/SELTMANN, in: Thume, a.a.O., N. 5 und A5 Vor Art. 17 CMR; THUME, in:
Fremuth/Thume, a.a.O., N. 2 zu Art. 17 CMR; PIPER, Einige ausgewählte
Probleme des Schadensersatzrechts der CMR, Versicherungsrecht [VersR] 1988
S. 208).

  4.3  Die CMR sagt nicht ausdrücklich, wer zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegen den Frachtführer berechtigt ist. Die Antwort
ergibt sich indessen indirekt aus einzelnen Vorschriften der CMR und den
Vertragsverhältnissen, welche den Beziehungen zwischen Absender,
Frachtführer und Empfänger des Transportgutes zugrunde liegen. So ist
zunächst der Absender zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
gegenüber dem Frachtführer berechtigt. Der Empfänger ist nach Art. 13 Ziff.
1 Satz 2 CMR für den Fall des Verlustes des Gutes und der Überschreitung der
Lieferfrist aktiv legitimiert, nicht aber ausdrücklich für den Fall der
Beschädigung des Gutes. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Art. 13
Ziff. 1 Satz 1 und Art. 12 Ziff. 2 sowie aus Art. 18 Ziff. 2 Satz 2,

Art. 20 Ziff. 1 und Art. 27 CMR folgern jedoch Rechtsprechung und Lehre
einhellig, dass der Empfänger auch zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wegen Schäden am Transportgut berechtigt ist, sobald
er ein frachtrechtliches Verfügungsrecht erworben hat (THUME/SELTMANN, in:
Thume, a.a.O., N. 7, A7 und 8 Vor Art. 17 CMR; HERBER/PIPER, a.a.O., N. 13
f. Vor Art. 17 CMR; PIPER, a.a.O., VersR 1988 S. 201).

  4.4  Mit der Berufung wird der Vorinstanz vorgeworfen, diese habe die
Käuferin zu Unrecht als Empfängerin des Transportgutes im Sinne der CMR
betrachtet.

  4.4.1  Empfänger im Sinne der CMR ist, wer vom Absender dem Frachtführer
gegenüber als Adressat der Sendung bezeichnet wird, also jene Person, an die
das Frachtgut nach der Mitteilung des Absenders abzuliefern ist (THUME, in:
Fremuth/Thume, a.a.O., N. 4 zu Art. 13 CMR; HELM, a.a.O., N. 1 zu Art. 13
CMR).

  4.4.2  Wie bereits erörtert worden ist (oben E. 3), hat die Vorinstanz
aufgrund bestimmter Indizien auf den übereinstimmenden Willen der
Verkäuferin und der Beklagten geschlossen, einen - schriftlich nicht
fixierten - Frachtvertrag betreffend den Transport der verkauften Maschinen
in den Iran abzuschliessen. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest,
die Käuferin sei als Empfängerin der Ware vereinbart worden. An einer
anderen Stelle der Urteilsbegründung scheint das Handelsgericht allerdings
seine Auffassung selbst in Frage zu stellen, indem es zunächst ausführt,
Empfängerin sei die vom Absender (Verkäuferin) dem Frachtführer (Beklagte)
mitgeteilte Person, dann aber fortfährt, dies sei bei Ausstellung eines das
Frachtgut vertretenden und zur Frachtauslösung am Zielort berechtigenden
Frachtdokumentes ab Transportgutübernahme durch den Frachtführer diejenige
Person, welche das massgebliche Frachtdokument (vorliegend FBL) vorweisen
könne. Im folgenden Text wird dann erklärt, warum die Bank E., die auf dem
FBL unter der Rubrik "consigned to order of" aufgeführt ist, "nicht
eigentliche Empfängerin der Ware auf der Ebene des Transportvertrages,
sondern lediglich des FBL" sei. Obschon diese Ausführungen zu
Missverständnissen Anlass geben können, geht aus ihnen doch genügend klar
hervor, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil feststellen will, dass
die Verkäuferin und die Beklagte im - sog. übergeordneten - Frachtvertrag
vereinbart haben, dass die Käuferin Adressatin des Transportgutes sei,
dieses ihr also abzuliefern sei. An diese Feststellung ist das Bundesgericht
gebunden.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Käuferin indessen in rechtlicher
Hinsicht als Empfängerin im Sinne der CMR zu qualifizieren. Insoweit hat die
Vorinstanz entgegen der Rüge der Beklagten den Begriff des Empfängers nicht
verkannt.

  4.4.3  Nach Ablieferung des Transportgutes ist der Empfänger gestützt auf
Art. 13 Ziff. 1 CMR berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag in
eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, wozu auch der
Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung des Transportgutes gehört
(TEMME, in: Thume, a.a.O., N. 12 und N. 24 f. zu Art. 13 CMR; HELM, a.a.O.,
N. 9 und 11 zu Art. 13 CMR; HERBER/PIPER, a.a.O., N. 2, 11 und 17 zu Art. 13
CMR).

  Nach dem angefochtenen Urteil muss das Transportgut zwischen Ende 2001 bis
spätestens anfangs März 2002 bei der Käuferin abgeliefert worden sein. Ab
diesem Zeitpunkt war sie somit aktivlegitimiert, Ersatzansprüche wegen
Beschädigung gegen die Frachtführerin geltend zu machen. Die in diesem
Zusammenhang im angefochtenen Urteil diskutierte Frage, ob und wann die
Käuferin der K. Company ein indossiertes Exemplar des FBL übergeben und
damit die Verfügungsberechtigung über das Transportgut erhalten hat, ist
rechtlich unerheblich, nachdem feststeht, dass dieses Gut jedenfalls vor der
Klageeinreichung bei der Käuferin als Empfängerin abgeliefert worden ist.
Ebenfalls nicht entscheiderheblich ist die Frage, welche Rechte der Bank E.
aus dem FBL gegenüber der Frachtführerin zustanden oder eventuell noch
zustehen, da sie nicht als Empfängerin des Transportgutes im Sinne der CMR
zu betrachten ist und deshalb keine entsprechenden Rechte aus Art. 13 CMR
ableiten kann. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zutreffend entschieden,
dass die Käuferin nach der Ablieferung des Transportgutes, die vor der
Klageeinreichung am 2. Mai 2003 erfolgte, gemäss der CMR zur Geltendmachung
von Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung des Transportgutes gegen die
Beklagte als Frachtführerin berechtigt war.

Erwägung 5

  5.  Das Handelsgericht ist aufgrund seiner Prüfung der Zessionserklärung
vom 16. März 2002 zum Ergebnis gekommen, dass die Käuferin die ihr als
Empfängerin im Sinne der CMR zustehenden Forderungen wegen der Beschädigung
des Transportgutes gültig an die Klägerin abgetreten hat. Die von der
Beklagten und der Streitberufenen gegen die Gültigkeit erhobenen Einwände
formeller Art wurden vom Handelsgericht verworfen.

  Mit der Berufung hält die Beklagte daran fest, dass die Zession nicht
gültig erfolgt ist. Was sie indessen zur Begründung ihrer Rüge vorbringt,
hat sich zum grössten Teil bereits als haltlos erwiesen. So behauptet sie
auch in diesem Zusammenhang, dass die Käuferin nicht Empfängerin im Sinne
der CMR sei und deshalb auch keine entsprechenden Rechte habe abtreten
können. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, sondern auf das bereits
Gesagte zu verweisen. Sodann macht die Beklagte geltend, die
Schadenersatzforderung der Käuferin sei gemäss der CMR im Zeitpunkt der
Abtretung verjährt gewesen. Diese Frage ist in einer der nachfolgenden
Erwägungen zu behandeln. Schliesslich bringt die Beklagte unter Hinweis auf
die bundesgerichtliche "Gini/Durlemann-Praxis" (BGE 80 II 247 E. 5) vor, die
Forderungsabtretung sei ungültig, weil sie gegen zwingendes schweizerisches
materielles Recht verstosse. Diese Rüge ist im Folgenden zu prüfen.

  5.1  Der von der Beklagten zitierte BGE 80 II 247 E. 5 betrifft die
Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR. Nach der Praxis des Bundesgerichts
kann diese Ordnung nicht dadurch unwirksam gemacht werden, dass die
geschädigte Person ihre gegen einen Schädiger gerichtete Ersatzforderung an
eine Versicherung abtritt, wenn diese nach der Rückgriffsordnung von Art. 51
Abs. 2 OR nicht auf den Schädiger Regress nehmen kann, sondern den Schaden
selbst tragen muss (BGE 45 II 645; 80 II 247 E. 5; 115 II 24 E. 2a). Das
Bundesgericht hat indessen mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass diese
Praxis nicht zur Anwendung kommt, wenn nicht Art. 51 Abs. 2 OR, sondern
ausländisches oder dem schweizerischen Obligationenrecht vorgehendes
internationales Recht über die Haftungs- bzw. Regressordnung bestimmt (BGE
85 II 267 E. 3c S. 273; 109 II 471 E. 3 S. 474).

  Zu beachten ist allerdings, dass diese beiden Entscheide vor dem
Inkrafttreten des IPRG am 1. Januar 1989 ergangen sind. Im internationalen
Verhältnis ist seither Art. 144 IPRG zu berücksichtigen, nach dem für die
Frage des Rückgriffes zwischen den Schuldnern kumulativ an das Kausal- und
das Forderungsstatut anzuknüpfen ist (KELLER/GIRSBERGER, Zürcher Kommentar
zum IPRG, N. 16 zu Art. 144 IPRG; DASSER, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 144
IPRG). Im hier zu beurteilenden Fall ist für das Erste - die Beziehung
zwischen der Käuferin und der Klägerin - das iranische Recht (vgl. oben E.
2.2.2) und für das Zweite die CMR massgebend (vgl. nachfolgende Erwägung).
Schweizerisches materielles Recht und namentlich

Art. 51 Abs. 2 OR kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung, weshalb
sich der Beklagte erfolglos auf die "Gini/Durlemann-Praxis" beruft.

  5.2  Für das Aussenverhältnis der vertraglichen Zession ist
internationalprivatrechtlich auf das Forderungsstatut abzustellen (vorne E.
2.2). Im vorliegenden Fall führt dies zur Anwendung der Vorschriften der
CMR. Zum Aussenverhältnis gehört auch die Haftungsordnung bzw.
Rückgriffsordnung unter verschiedenen, dem Zedenten aus dem gleichen
Ereignis zur Ersatzleistung verpflichteten Personen (so im Ergebnis bereits
BGE 109 II 471 E. 3 betreffend Art. 37 CMR). Für den vorliegenden Fall sieht
die CMR indessen keine Haftung mehrerer Personen dem Empfänger des
Transportgutes gegenüber vor. Der Frachtführer hat vielmehr im hier
interessierenden Verhältnis allein für die Beschädigung des Transportgutes
einzustehen. Seine Ersatzpflicht dem Empfänger gegenüber ist in Art. 17 CMR
abschliessend und zwingend geregelt (vorne E. 4). Weder bleibt Platz für
eine subsidiäre Anwendung des nationalen Rechts noch besteht die Möglichkeit
des Abweichens von Art. 17 CMR mittels einer vertraglichen Vereinbarung.
Schliesslich kann die Regelung auch nicht dadurch umgangen werden, dass sich
der Frachtführer die Ansprüche von Absender oder Empfänger gegen deren
Transportversicherer abtreten lässt (HERBER/PIPER, a.a.O., N. 6 zu Art. 41
CMR; THUME, in: Fremuth/Thume, a.a.O., N. 9 zu Art. 41 CMR; PIPER, a.a.O.,
VersR 1988 S. 201 ff., 204).

  Im vorliegenden Fall steht jedoch keine solche gemäss der CMR unzulässige
Forderungsabtretung in Frage. Abgetreten wurde die Ersatzforderung des
Empfängers gegen den Frachtführer wegen der Beschädigung des Transportgutes
an die Transportversicherung des Empfängers, was nach den Bestimmungen der
CMR zulässig ist (THUME, in: Thume, a.a.O., N. 19 Vor Art. 17 CMR; derselbe,
in: Fremuth/Thume, a.a.O., N. 4 Vor Art. 17 CMR; HELM, a.a.O., N. 248 zu
Art. 17 CMR). Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis richtig entschieden,
wenn sie die Forderungsabtretung bezüglich des Aussenverhältnisses als
gültig betrachtet hat. Hinsichtlich des Innenverhältnisses hat sie - wie
bereits festgehalten - zutreffend iranisches Recht angewendet. Die
Rechtsanwendung selbst kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden
(Art. 43a Abs. 2 OG e contrario; BGE 129 III 295 E. 2.2 mit Hinweisen),
weshalb hier davon auszugehen ist, dass die Forderungsabtretung auch
bezüglich des Innenverhältnisses gültig ist. Die Aktivlegitimation der
Klägerin ist demnach von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden.