Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 III 489



Urteilskopf

132 III 489

  57. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y.
(Berufung)
  5C.240/2005 vom 31. März 2006

Regeste

  Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar
erworbenen Sache, Wertersatz.

  Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem
limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2).

  Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation
befindet (E. 3).

Sachverhalt

  A.- Y. betrieb V. für ausstehende Unterhaltsbeiträge. Aus den Betreibungen
resultierten zwei Verlustscheine vom 30. September 1999 über Fr. 11'047.10
und Fr. 5'922.05. Davon sind heute noch Fr. 16'467.- offen.

  V. war alleiniger Aktionär der K. Aktiengesellschaft und alleiniger
Gesellschafter der L. GmbH. Am 11. Dezember 1998 verkaufte die K.
Aktiengesellschaft der L. GmbH eine Liegenschaft in P. für Fr. 4,8 Mio.
Gleichentags schloss die L. GmbH mit der M. AG einen Kaufrechtsvertrag über
dieses Grundstück ab. Die M. AG, welche bereits Mieterin der Liegenschaft
war, erwarb dadurch im Wesentlichen das Recht, das Grundstück zum Preis von
Fr. 6,5 Mio. zu erwerben. Am 7. Juni 1999 trat V. sämtliche Stammanteile der
L. GmbH für Fr. 25'000.- seinem Sohn, X., ab. Im Jahr 2001 übte die M. AG
ihr Kaufrecht aus.

  B.- Am 28. Februar 2000 erhob Y. gegen X. paulianische Anfechtungsklage.
Sie verlangte im Wesentlichen, der Verkauf der Stammanteile der L. GmbH sei
anfechtbar zu erklären und X. zu verpflichten, die Zwangsverwertung der
Stammanteile zu dulden. Eventualiter sei X. zu verurteilen, für die
Stammanteile Wertersatz zu leisten. Mit Entscheid vom 26. August 2004
verpflichtete das Kreisgericht St. Gallen X., an Y. Fr. 16'467.- nebst Zins
zu bezahlen. Eine dagegen von X. erhobene Berufung wies das Kantonsgericht
St. Gallen am 18. August 2005 ab.

  C.- X. führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die
Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 18. August 2005 sowie die
Abweisung der Klage.

  Y. beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Berufung, soweit
darauf einzutreten sei.

  Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Strittig ist zunächst, ob die Übertragung der Stammanteile von V.
(Schuldner) auf den Beklagten überhaupt ein anfechtbares Rechtsgeschäft
darstellt.

  2.1  Nach Art. 286 Abs. 1 SchKG sind mit Ausnahme üblicher
Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen
anfechtbar, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung
oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. Den Schenkungen gleichgestellt sind
unter anderem Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung
angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht
(Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

  2.2  Der Beklagte bestreitet, dass zwischen dem Wert der Stammanteile und
dem geleisteten Kaufpreis von Fr. 25'000.- ein Missverhältnis bestanden hat.
Er macht geltend, das Kantonsgericht habe den Wert der Liegenschaft, von
welchem der Wert der Stammanteile abhängig sei, falsch bestimmt. Es habe zu
Unrecht das Kaufrecht zu Gunsten der M. AG in die Bewertung miteinbezogen
und sei damit ohne triftige Gründe vom Gutachten abgewichen, welches den
Verkehrswert der Liegenschaft tiefer geschätzt habe.

  2.3  Bei Bewertungsfragen bestimmt in seinem Anwendungsbereich das
Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Bewertung vorzunehmen ist,
wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung eine im
Berufungsverfahren nicht überprüfbare Tatfrage darstellt (BGE 120 II 259 E.
2a S. 260; 125 III 1 E. 5a S. 6). Rechtsfrage ist beispielsweise, ob die
Vorinstanz vom richtigen Begriff des Verkehrswertes ausgegangen ist oder
eine korrekte Bewertungsmethode angewendet hat.

  2.4  Strittig ist einzig die Bewertung der (nichtbetriebsnotwendigen)
Liegenschaft, welche offenbar das Hauptaktivum der L. GmbH gebildet hat. Im
Gegensatz zur Behauptung des Beklagten hat die Vorinstanz bei ihrer
Bewertung durchaus auf den Verkehrswert abgestellt. Das Kantonsgericht ist
nur insoweit vom Gutachten, welches einen Verkehrswert von ca. Fr. 4,9 Mio.
errechnet hat, abgewichen,

als es für die Wertbestimmung auch das auf der Liegenschaft lastende
Kaufrecht in seine Berechnung miteinbezogen hat. Es hat erwogen, das
(limitierte) Kaufrecht über Fr. 6,5 Mio. sei ein gewichtiges Element für die
Wertbestimmung der Liegenschaft, da es bereits im Zeitpunkt des
angefochtenen Rechtsgeschäftes (Übertragung Stammanteile) sehr
wahrscheinlich gewesen sei, dass die M. AG dieses ausüben werde.

  2.5  Diese Erwägung des Kantonsgerichts ist nicht zu beanstanden:
Einerseits ist die im Rahmen des Kaufrechts vereinbarte Höhe des Kaufpreises
ein Indiz für den Verkehrswert der Liegenschaft. Andererseits sind bei
Bewertungen auch Umstände als wertverändernd zu berücksichtigen, die sich
erst in der Zukunft realisieren. Dies gilt nicht nur für wertvermindernde
(BGE 84 II 338 E. 3 S. 345 f.; 125 III 50 E. 2a S. 53 ff.), sondern auch für
werterhöhende Faktoren.

  Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die Gutachter aus dem
Grund entschlossen haben, das Kaufrecht in ihre Überlegungen nicht
einzubeziehen, weil sie nicht abschliessend beurteilen konnten, ob der
Verkauf bereits mit Erstellung des Mietvertrages beabsichtigt worden war.
Wenn es dagegen dem Kantonsgericht nach dem Beweisverfahren möglich gewesen
ist, die Wahrscheinlichkeit einer Kaufrechtsausübung im hier relevanten
Zeitpunkt der Übertragung der Stammanteile abzuschätzen, stellt dies einen
triftigen Grund dar, vom Gutachten abzuweichen.

  2.6  Um welchen Betrag das Kaufrecht den Wert der Liegenschaft erhöht, ist
eine Tatfrage, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht
überprüfen kann (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf die entsprechenden Rügen des
Beklagten kann nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zu hören sind die
Vorbringen betreffend die Wahrscheinlichkeit der Kaufrechtsausübung. Die
entsprechende Annahme des Kantonsgerichts beruht auf Beweiswürdigung, an
welche das Bundesgericht gebunden ist. Unzulässig ist darüber hinaus die
Berufung, soweit der Beklagte die Verletzung der Verhandlungsmaxime rügt.
Diese gehört dem kantonalen Recht an, welches im Berufungsverfahren nicht
gerügt werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

  2.7  Damit ist die Verkehrswertschätzung des Kantonsgerichts bezüglich der
Liegenschaft nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Bewertung des
Unternehmenswertes der L. GmbH nicht strittig, so dass auf den vom
Kantonsgericht festgestellten Nettounternehmenswert von Fr. 850'047.- im
Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäftes

abzustellen ist. In Anbetracht des geleisteten Kaufpreises von Fr. 25'000.-
stellt die Übertragung der Stammanteile eine gemischte Schenkung dar und ist
gemäss Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG anfechtbar.

Erwägung 3

  3.  Zu prüfen sind weiter die Rechtsfolgen, welche aus der Anfechtbarkeit
der Übertragung der Stammanteile resultieren.

  3.1  Das Kantonsgericht hat erwogen, die Liegenschaft sei das
entscheidende Aktivum der L. GmbH gewesen, das den Wert der Stammanteile zur
Hauptsache bestimmt habe. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Veräusserung der
alleinige Gesellschafter der L. GmbH gewesen. Mit der Veräusserung sei der
Gesellschaft ihr Hauptaktivum entzogen worden. Über den Verbleib der
Gegenleistung sei nichts bekannt. Bei dieser Konstellation sei durch den
Schleier der juristischen Person durchzugreifen und auf die Veräusserung der
Liegenschaft und nicht auf das Vorhandensein der offenbar wertentleerten
Stammanteile abzustellen. Anstelle der Pflicht zur Rückerstattung der Sache
in natura trete deshalb die Pflicht zur Erstattung des Sachwertes.
Massgebend sei der objektive Wert der Sache im Zeitpunkt des Verkaufs.
Dieser habe Fr. 6,5 Mio. betragen, womit zu jenem Zeitpunkt ein
Nettoguthaben vorhanden gewesen sei, das den Klagebetrag weit übersteige.

  3.2  Dieser Erwägung - soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist - kann
nicht gefolgt werden: Beim Durchgriff, welchen das Kantonsgericht zur
Begründung herangezogen hat, wird die rechtliche Selbstständigkeit einer
juristischen Person nicht beachtet. Dazu bedarf es eines eigentlichen
Rechtsmissbrauchs, einer offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung
der juristischen Person durch die beherrschende Person. Diesfalls kann es
sich im konkreten Einzelfall rechtfertigen, vom beherrschten auf das
beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (BGE 121 III 319 E. 5a
S. 321; 128 II 329 E. 2.4 S. 333).

  Ein solcher Tatbestand liegt indes hier nicht vor. Die Anfechtungsklage
richtet sich von vornherein gegen den Beklagten, und die Gesellschaft ist
nur insoweit darin involviert, als ihre Stammanteile anfechtbar erworben
wurden. Namentlich hat vorliegend der Beklagte die Selbstständigkeit der
Gesellschaft nicht vorgeschoben, um sich persönlichen Verpflichtungen zu
entziehen (vgl. Beispiele bei ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl. 2004, § 2 N. 37; THEO GUHL/JEAN
NICOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 706).

  3.3  Die Anfechtungsklage bezweckt die Wiederherstellung des
schuldnerischen Vermögens, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden
wäre. Die Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in
natura zu erfolgen (Art. 291 Abs. 1 erster Satz SchKG). Nur wenn eine
Rückgabe der Sache nicht mehr möglich ist, besteht die (subsidiäre) Pflicht
zur Erstattung ihres Wertes (BGE 98 III 44 E. 3 S. 45).

  Im vorliegenden Fall bewirkt die Anfechtbarkeit der Übertragung der
Stammanteile grundsätzlich, dass der Beklagte dulden muss, dass diese zu
Gunsten der Klägerin verwertet werden, bis ihre Forderung gedeckt ist. Nun
hat das Kantonsgericht die Pflicht zur Erstattung des Sachwertes bejaht,
ohne abschliessend festzustellen, ob die Rückgabe in natura noch möglich
ist. Allein der Umstand, dass die Stammanteile "offenbar wertentleert" sind,
wie das Kantonsgericht festgehalten hat, bedeutet indes nicht, dass deren
Rückerstattung grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

  Die L. GmbH befindet sich in Liquidation. Aus dem kantonsgerichtlichen
Urteil ergibt sich nicht schlüssig, ob die Liquidation bereits abgeschlossen
ist, wie das Kreisgericht angenommen hat, oder noch im Gange ist, wie der
Beklagte behauptet. Indes ist diese Frage von entscheidender Bedeutung um
festzustellen, ob eine Rückgabe in natura noch möglich ist, oder Wertersatz
geschuldet ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2).
Die Sache ist damit zur Ergänzung des Sachverhaltes in diesem Punkt an das
Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).

  3.3.1  Solange die Liquidation nicht abgeschlossen und ein allfälliger
Liquidationsüberschuss noch nicht ausgeschüttet wurde, ist eine Rückgabe der
Stammanteile in natura grundsätzlich noch möglich: Gepfändete Stammanteile
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können verwertet werden, indem
der Gläubiger das Kündigungsrecht gemäss Art. 793 Abs. 1 OR ausübt und die
Auflösung der Gesellschaft verlangt. Das Betreibungsamt vertritt in einem
solchen Fall die Interessen des betriebenen Gesellschafters (MAGDALENA RUTZ,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 50 ff. zu Art. 132 SchKG; MARC AMSTUTZ,
Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 793 OR). Die Liquidatoren haben den auf den
betriebenen Gesellschafter entfallenen Liquidationsanteil an das
Betreibungsamt auszuhändigen (Art. 793 Abs. 2 OR).

  Für den vorliegenden Anfechtungsfall bedeutet dies, dass der Beklagte
dulden muss, dass das Betreibungsamt an seiner Stelle an der Liquidation
mitwirkt und seinen Liquidationsanteil behändigt.

  3.3.2  Ist die Liquidation indes bereits beendet und ein allfälliger
Liquidationserlös ausgeschüttet, ist eine Rückgabe in natura nicht mehr
möglich. Nur in diesem Fall ist Wertersatz geschuldet.

  Die Höhe des Wertersatzes einer nicht mehr vorhandenen Sache bestimmt sich
grundsätzlich nach dem Wert im Zeitpunkt der (Weiter-)Veräusserung bzw. des
Unterganges (THOMAS BAUER, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 20 zu Art. 291 SchKG;
JAEGER/WALDER/KULL/ KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, N. 9 zu Art. 291 SchKG). Im vorliegenden Fall ist damit der Wert
der Stammanteile zur Zeit der Liquidation massgebend. Es kann davon
ausgegangen werden, dass dieser Wert dem Liquidationserlös entspricht.

  3.4  Unabhängig davon, ob eine Rückgabe in natura noch möglich oder
Wertersatz geschuldet ist, stellt sich die Frage, wer für eine seit der
angefochtenen Übertragung eingetretene Verminderung des Wertes der
Stammanteile einzustehen hat.

  Dabei ist indes nicht der vom Kantonsgericht bemühte Durchgriff von
Bedeutung (vgl. E. 3.2). Vielmehr ist zu beachten, dass die Anfechtungsklage
die Wiederherstellung des schuldnerischen Vermögens bezweckt, wie es ohne
die anfechtbare Handlung vorhanden wäre (BGE 98 III 44 E. 3 S. 46). Der
Anfechtungsbeklagte trägt grundsätzlich nicht die Gefahr einer
unverschuldeten Wertverminderung. Er hat für Wertverminderungen, welche auf
Zufall beruhen oder auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen
(BGE 50 III 141 E. 6 S. 152; 65 III 142 E. 6 S. 149).

  Im vorliegenden Fall gehen die Parteien wie auch die Vorinstanz davon aus,
dass eine Wertverminderung eingetreten ist. Worauf diese zurückzuführen ist,
ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Namentlich ist fraglich, ob
als Ursache, welche der Beklagte zu vertreten hätte, der Verkauf der
Liegenschaft angesehen werden kann, da der Verkauf durch Ausübung eines
Kaufrechts erfolgte, das bereits vor dem angefochtenen Rechtsgeschäft
begründet wurde und wohl auch ausgeübt worden wäre, wenn der Schuldner die
Anteile nicht auf den Beklagten übertragen hätte. Da die Sache ohnehin an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss, kann diese Frage hier

offen bleiben, da das Kantonsgericht auch in diesem Punkt neu zu entscheiden
hat.

  Nur nebenbei sei angemerkt, dass der Grundsatz, dass durch die
Anfechtungsklage das Vermögen des Schuldners so zu stellen ist, als wäre das
angefochtene Rechtsgeschäft nie erfolgt, auch dazu führt, dass der
Anfechtungsbeklagte Früchte und Erträgnisse herauszugeben hat, und das
unabhängig von einem allfälligen guten Glauben (BGE 98 III 44 E. 3 S. 47;
THOMAS BAUER, a.a.O., N. 22 zu Art. 291 SchKG). Dies bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass der Beklagte allfällig bezogene Dividenden u.Ä. an
die Klägerin herauszugeben hätte.

  3.5  Der Beklagte beruft sich weiter auf Art. 291 Abs. 3 SchKG, wonach der
gutgläubige Empfänger einer Schenkung nur bis zum Betrag seiner Bereicherung
zur Rückerstattung verpflichtet ist.

  Das Kantonsgericht hat die Gutgläubigkeit des Beklagten verneint. Es hat
im Wesentlichen erwogen, der Beklagte habe als Sohn des Schuldners schon
beim Erwerb der Stammanteile um dessen wirtschaftliche Probleme wissen
müssen. Auch müsse er gewusst haben, dass sein Vater in Scheidung lebe und
die Beklagte Unterhaltsbeiträge fordere.

  Der Beklagte bringt dagegen vor, er sei sich bei Übergabe der Stammanteile
nicht bewusst gewesen, dass der innere Wert der Anteile höher als der
bezahlte Kaufpreis gewesen sei. Im Übrigen habe er die Gesellschaft nur
übernommen, um seinem Vater zu helfen und einen drohenden Konkurs
abzuwenden. Damit erschöpfen sich die Vorbringen des Beklagten in Kritik an
den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz. Darauf kann nicht
eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 OG).