Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 III 321



Urteilskopf

132 III 321

  39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y.
Versicherungs-Gesellschaft (Berufung)
  4C.277/2005 vom 17. Januar 2006

Regeste

  Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung
von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs.
2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV
2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen).

  Anrechnung von BVG-Invalidenleistungen an den zu ersetzenden
Erwerbsausfallschaden. Voraussetzungen der Kongruenz der Leistungen und des
Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit der Pensionskasse gegen den
Haftpflichtigen, insbesondere im Fall, in dem die Vorsorgeeinrichtung in
ihrem Reglement nicht vorgesehen hat, dass ihr der Geschädigte seine
Ansprüche gegen den Haftpflichtigen abtreten muss (E. 2).

  Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung bei der Berechnung des künftigen
Haushaltschadens (E. 3).

Sachverhalt

  Am 20. September 1990 prallte A. mit seinem Personenwagen auf der
B.-strasse in C. in das Heck des von X. (geb. 30. Juli 1952, Klägerin)
gelenkten Fahrzeuges, das diese wegen einer Fahrzeugkolonne hatte abbremsen
müssen. Die von der Klägerin wegen auftretenden Nackenbeschwerden
gleichentags aufgesuchten Ärzte der chirurgischen Abteilung des
Kantonsspitals Zug diagnostizierten eine "Commotio cerebri" und ein
"HWS-Schleudertrauma".

  Die Klägerin klagte am 25. Februar 2002 beim Kantonsgericht Zug gegen die
Y. Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte), die Haftpflichtversicherung von A.

  Am 28. Juni 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Zug die Beklagte
in zweiter Instanz, der Klägerin Fr. 665'814.- zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Weiter verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin ab 1. Juli 2005 bis 31.
Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 1'665.- zu bezahlen.

  Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, die Beklagte zu
verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 774'144.- zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Zudem sei die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2016
eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 2'059.- zu bezahlen.

  Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht
heisst die Berufung teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Unfall eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit und eine 50%-ige Einschränkung der Klägerin bei der
Haushaltstätigkeit zur Folge gehabt hat. Dies und die grundsätzliche
Haftbarkeit der Beklagten für den von der Klägerin daraus

erlittenen Schaden ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten.

Erwägung 2

  2.  Uneinig sind sich die Parteien zunächst darüber, ob sich die Klägerin
die von ihrer Pensionskasse, der D., ausgerichteten BVG-Invalidenrenten im
Rahmen der Schadensberechnung an ihren bisherigen und an ihren zukünftigen
Erwerbsausfallschaden anrechnen lassen muss.

  2.1  Die Vorinstanz erwog dazu, eine Versicherungsleistung sei dann nicht
an andere Leistungen anzurechnen, wenn es sich um eine Summenversicherung
mit Anspruchskumulation handle; anrechenbar sei sie hingegen, wenn eine
Schadenversicherung mit Anspruchskonkurrenz vorliege, die
Versicherungsleistungen mithin koordiniert würden, um eine Überentschädigung
zu vermeiden. Sie kam aufgrund einer Vertragsauslegung zum Schluss, dass die
fragliche BVG-Versicherung als schadensausgleichende qualifiziert werden
müsse. Demzufolge seien die bis zum Urteilstag der Berufungsinstanz
erbrachten Leistungen von insgesamt Fr. 65'347.- an den bisherigen
Erwerbsschaden der Klägerin anzurechnen. Ferner habe sich die Klägerin die
jährliche BVG-Rente von Fr. 4'728.- vom hypothetischen künftigen
Durchschnittseinkommen, das für die Bestimmung der Rente für den künftigen
Erwerbsschaden massgeblich sei, abziehen zu lassen.

  2.2  Die Klägerin macht gegen die Anrechnung der BVG-Leistungen zunächst
geltend, es handle sich bei diesen nicht um kongruente Leistungen zu den von
ihr geforderten Schadenersatzleistungen; deren Berechnung erfolge
mathematisch, abstrakt und knüpfe in keiner Art und Weise an den tatsächlich
eingetretenen Erwerbsschaden an.

  2.2.1  Die Körperverletzung gibt der Klägerin Anspruch auf Ersatz der
Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser
Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG).
Zu ersetzen ist der erlittene Schaden. Das im Haftpflichtrecht als
allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem
Geschädigten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende
Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 131 III 12 E. 7.1, 360 E. 6.1;
129 III 135 E. 2.2 S. 143 oben). Dieser Schaden entspricht der ungewollten
Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung

der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn
bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen
Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis
hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich
erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen
wären (BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; 129 III 18 E. 2.4, 331 E. 2.1; 127
III 403 E. 4a). Eine Überentschädigung über diese Vermögensverminderung
hinaus soll vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person
verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne
für das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der
Leistungen den Schaden übertrifft. Anzurechnen sind daher Leistungen
Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent
sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage
kommen (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.1; 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Das
Überentschädigungsverbot gilt namentlich auch im Verhältnis zwischen
Sozialversicherung und Haftpflicht (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Zusammenspiel
zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge, ZBJV 138/2002 S. 434; PETER
BECK, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, SVZ 60/1992
S. 176 ff.).

  2.2.2  Die Klägerin geht fehl, soweit sie daraus, dass die
BVG-Invalidenrenten nicht nach dem tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden
bemessen würden, ableiten will, es handle sich bei den entsprechenden
Rentenzahlungen nicht um kongruente Leistungen. Entscheidend ist nicht
dieses Kriterium, sondern ob die Leistungen zur Deckung des Schadens
bestimmt sind, den der Geschädigte durch das schadenbegründende Ereignis
(Unfall) bzw. die dadurch eingetretene Invalidität und den dadurch
verursachten Erwerbsausfall während einer bestimmten Zeitperiode erlitten
hat (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.2-7.4). Dies ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei Invalidenrenten einer BVG-Vorsorgeeinrichtung, wie sie
hier erbracht wurden bzw. werden, ohne weiteres zu bejahen (BGE 115 II 24 E.
2b mit Hinweisen; vgl. dazu BECK, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 178 ff.).

  2.3  Die Klägerin hält im Weiteren dafür, die BVG-Leistungen seien
vorliegend nicht anrechenbar, weil für diese keine Regressansprüche der
Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen in Frage kämen.

  2.3.1  Was die Möglichkeit eines Regresses der Pensionskasse der
Geschädigten angeht, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 1. BVG-Revision (in
Kraft seit 1. Januar 2005) Art. 34b ins BVG (SR 831.40) eingefügt. Dieser
sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Dritten, der für den
Versicherungsfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der
gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer
Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Art. 20a BVG eintritt. Früher
war eine Subrogation der BVG-Vorsorgeeinrichtungen in die Ansprüche des
Geschädigten gegen den Haftpflichtigen im Gesetz nicht explizit vorgesehen
(vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 889;
JEAN-MICHEL DUC/LORENZ FIVIAN, Der Rückgriff auf den haftpflichtigen Dritten
im Bereich der beruflichen Vorsorge, AJP 2005 S. 1074).

  Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, ist die neue Vorschrift von Art.
34b BVG indessen nach allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien auf Fälle,
die auf ein schädigendes Ereignis vor dem 1. Januar 2005 zurückgehen, nicht
anwendbar (PETER BECK, Die Regressbestimmungen der 1. BVG-Revision, Haftung
und Versicherung [HAVE] 4/2004 S. 335; derselbe, die Regressbestimmungen des
ATSG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, Schriftenreihe des Instituts für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis HSG, St. Gallen 2003, S. 149 f.; vgl.
auch BGE 131 III 360 E. 7.1; 129 V 396 E. 1.1). Vorliegend ist somit zu
prüfen, wie es sich mit der Möglichkeit des Regresses der Pensionskasse nach
altem Recht verhält.

  2.3.2  Beim Erlass der ursprünglichen Fassung des BVG hatte der
Gesetzgeber im Hinblick auf die Koordination von Haftpflichtansprüchen mit
Leistungen von Personalvorsorgeeinrichtungen lediglich bestimmt, dass der
Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des
Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer
Leistungen erlässt (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG; im Zusammenhang mit der
Einführung des ATSG [SR 830.1] per 1. Januar 2003 unverändert in Art. 34a
Abs. 1 BVG übernommen). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 26 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erlassen, der inzwischen mit
Verordnung vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 aufgehoben
wurde. Danach konnte die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen,
dass der Anwärter auf eine

Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen
haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss.

  2.3.2.1  Die Klägerin macht unter Berufung auf die Lehrmeinung von STEFAN
HOFER geltend, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung seien ihr nicht
anzurechnen, da deren Reglement keine entsprechende Abtretungsverpflichtung
enthalte (STEFAN HOFER, Pensionskassenregress, in: Personen-Schaden-Forum
2002, Verein Haftung und Versicherung [HAVE, Hrsg.], Zürich 2002, S. 93 ff.;
derselbe, Haftpflichtanspruch und Pensionskassenregress, SZS 2001 S. 125
ff.; in gleichem Sinn auch PETER STEIN, Vorteilsanrechnung, insbesondere bei
Versicherungsleistungen, SVZ 54/1986 S. 275). Ohne Forderungsabtretung könne
die Vorsorgeeinrichtung nicht regressieren. Art. 34 Abs. 2 aBVG enthalte
entgegen anderer Lehrmeinung kein allgemeines Überentschädigungsverbot. Der
Gesetzgeber habe ungerechtfertigte Vorteile zwar schon damals vermeiden
wollen, die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden
Koordinationsvorschriften in Art. 34 Abs. 2 aBVG aber dem Bundesrat
überlassen. Wenn der Bundesrat nun die Kann-Vorschrift des Art. 26 aBVV 2
gewählt habe, so habe er dem früher allseits anerkannten paternalen Gedanken
im Bereiche der beruflichen Vorsorge wenigstens noch in einem kleinen
Teilbereich Rechnung getragen und es der Pensionskasse überlassen, ob sie
dem invalid gewordenen Arbeitnehmer die ihm zugeflossene Invalidenrente aus
der obligatorischen BVG-Versicherung zum freien Gebrauch überlassen oder
durch einen Regress auf den haftpflichtigen Dritten bzw. seine Versicherung
praktisch wieder wegnehmen wolle.

  2.3.2.2  Damit wendet sich die Klägerin gegen die in BGE 115 II 24
begründete Rechtsprechung. Danach sind die Pensionskassen des privaten und
des kantonalen öffentlichen Rechts der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2
OR unterstellt, in deren Rahmen sie auch dann auf den haftpflichtigen
Dritten Regress nehmen können, wenn der Geschädigte ihnen seine Ansprüche
gegen jenen nicht abgetreten hat. Die Pensionskassen sind dabei als aus
Vertrag haftende Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR zu betrachten, was
zur Folge hat, dass sie in der Regel über keinen "integralen Regress"
verfügen; sie können nur gegenüber aus Verschulden Haftenden voll Regress
nehmen, während ein Rückgriff gegen Kausalhaftpflichtige, die bloss aufgrund
einer Gesetzesvorschrift, ohne Verschulden haften, ausgeschlossen ist (BGE
115 II 24 E. 2b/c und 3; vgl. auch BGE 116

II 649). Überdies kann in Anwendung der Ordnung von Art. 50 f. OR ein
Rückgriff lediglich für bereits erbrachte Leistungen erfolgen, während
zukünftige Leistungen nur gestützt auf eine Abtretung regressberechtigt sind
(vgl. zum Ganzen: DUC/FIVIAN, a.a.O., S. 1075 f.; STEFAN FUHRER, Der Regress
der Sozialversicherer auf den haftpflichtigen Dritten, SVZ 60/1992 S. 89,
91; GUY CHAPPUIS/PETER BECK, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf
haftpflichtige Dritte, HAVE 1/2004 S. 75 f.; PETER BECK, Ungenügende
Koordination der Pensionskassenleistungen, in: Personen-Schaden-Forum 2002,
Verein Haftung und Versicherung [HAVE, Hrsg.], Zürich 2002, S. 89 f.; vgl.
auch OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd.
I, Zürich 1995, § 10 Rz. 75; SCHNYDER, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 50
OR; a.M. HOFER, a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 94 f.).

  Das Bundesgericht hielt in seinem auf die damalige herrschende Lehre
gestützten Urteil (vgl. die Hinweise in E. 2b des zitierten Urteils sowie
bei RUMO-JUNGO, a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 437 Fn. 21) weiter fest, dass von
der in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehenen Regressordnung nicht abgewichen werden
könne, weshalb (gar) jede Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an einen
Haftpflichtigen unwirksam sei. An diesen Grundsätzen vermöge die Vorschrift
von Art. 26 aBVV 2 nichts zu ändern, zumal diese einzig auf Art. 34 Abs. 2
aBVG beruhe, der den Bundesrat ermächtige, Vorschriften zu erlassen, die
verhindern sollen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen dem
Versicherten oder seinen Hinterbliebenen ungerechtfertigte Vorteile
erwüchsen. Die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR und die Unwirksamkeit von
Abtretungen in bestimmten Konstellationen vermöchten dem Versicherten aber
schon an sich keine ungerechtfertigten Vorteile zuzuweisen (BGE 115 II 24 E.
2b).

  2.3.2.3  Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestossen, die
sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt:
  Zum einen wird die strenge Handhabung der Stufenordnung von Art. 51 Abs. 2
OR in diesem Zusammenhang kritisiert und unter Hinweis auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und deren Wortlaut ("in der Regel")
postuliert, dass Art. 51 Abs. 2 OR als Anleitung zu einer quotenmässigen
Verteilung des Schadens auf die verschiedenen Schadensverursacher zu
verstehen sei, was einen Rückgriff auf Kausalhaftpflichtige nach Massgabe
der von diesen zu vertretenden Umständen nicht ausschliessen würde
(RUMO-JUNGO,

a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 438 ff. mit zahlreichen Hinweisen; dieselbe,
Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz. 1071 ff.). Da sich
nach den vorinstanzlichen Feststellungen vorliegend die Frage nach dem
Regressrecht der Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem aus Verschulden
haftpflichtigen Schädiger bzw. ihrem Versicherer und nicht gegenüber einem
bloss aus Gesetzesvorschrift Haftenden stellt, ist diese Kritik hier nicht
von entscheiderheblicher Bedeutung und ist nicht weiter darauf einzugehen
(vgl. dazu immerhin BGE 116 II 645 E. 3b S. 649 und den Kommentar von STARK,
Zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichts zur Regressordnung von Art. 51
Abs. 2 OR, ZBJV 128/1992 S. 221 ff.).

  Zum anderen betrifft die Kritik die Anwendung der Regressordnung in Art.
51 Abs. 2 OR auf die Versicherungen überhaupt bzw. namentlich die Einordnung
der Schadensversicherer (inklusive Vorsorgeeinrichtungen) in die Stufe der
aus Vertrag Haftenden im Sinne dieser Bestimmung (RUMO-JUNGO, a.a.O., ZBJV
138/2002 S. 442 ff. mit zahlreichen Hinweisen; dieselbe, Haftpflicht und
Sozialversicherung, a.a.O., Rz. 1078 ff.). Insbesondere wird insoweit
argumentiert, dass die Versicherung in einem (privatrechtlichen)
Versicherungsvertrag die Deckung des Schadens für den Fall der
Verwirklichung des versicherten Risikos verspreche, die Schadensdeckung
mithin gerade in Erfüllung des Vertrages erfolge. Sie stelle die (primäre
vertragliche) Leistung und nicht (sekundären) Schadenersatz aus der Nicht-
oder Schlechterfüllung des Vertrages dar. Würden die Versicherungen mit den
aus Vertrag Haftenden gleichgesetzt, trügen letztlich immer die aus
Verschulden Haftenden den Schaden und profitierten die kausal Haftenden vom
Vorliegen einer Versicherung, für die der Geschädigte Prämien entrichtet
habe, was stossend sei und der heutigen Bedeutung der Kausalhaftungen nicht
entspreche. Bei Pensionskassen, deren Leistungen nicht auf privatrechtlichem
Vertrag, sondern auf Gesetzespflicht beruhe, gehe es erst recht nicht an,
eine Haftung aus Vertrag zu konstruieren. Insoweit hätte sich - wenn schon -
eher eine Gleichstellung mit den Kausalhaftpflichtigen aufgedrängt (gleicher
Meinung auch: ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Der steinige Weg des
Pensionskassenregresses, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche
Vorsorge 2002, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis HSG, St. Gallen 2002, S. 207 f.; HOFER, a.a.O.,
Personen-Schaden-Forum 2002 S. 94; derselbe, a.a.O., SZS 2001 S. 127 f.;
vgl. auch BECK, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 184 f.; ROLAND SCHAER, "Hard cases
make bad law" oder

OR 51/2 und die regressierende Personalvorsorgeeinrichtung, recht 9/1991 S.
18; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 11 Rz. 65 ff.).

  2.3.2.4  Der von der Klägerin angerufene Autor, HOFER (a.a.O.,
Personen-Schaden-Forum 2002 S. 95 ff.; a.a.O., SZS 2001 S. 128 ff.) verneint
unter Anschluss an diese Kritik die Massgeblichkeit der Rückgriffsordnung
von Art. 51 Abs. 2 OR für den Pensionskassenregress. Er will einen Rückgriff
der Pensionskasse auf den haftpflichtigen Dritten bzw. auf dessen
Versicherer nur zulassen, soweit der Geschädigte der Pensionskasse seine
Rechte gegenüber dem haftpflichtigen Dritten abgetreten hat bzw. dazu
aufgrund einer Bestimmung im Pensionskassenreglement im Sinne von Art. 26
aBVV 2 verpflichtet ist. Diese Norm enthalte eine abschliessende
sozialversicherungsrechtliche Regelung des Regresses der Pensionskassen
gegen haftpflichtige Dritte. Wenn die Personalvorsorgeeinrichtung auf die
Abtretung der Haftpflichtansprüche verzichte, solle dieser Verzicht dem
geschädigten Versicherten, dem Unfallopfer, zugute kommen. Art. 34 Abs. 2
aBVG, wie das Sozialversicherungsrecht überhaupt, enthalte kein allgemeines
Überentschädigungsverbot. Diese Bestimmung sage lediglich, dass der
Bundesrat Vorschriften erlasse zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile
des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen beim Zusammentreffen mehrerer
Leistungen. Diesen Auftrag habe der Bundesrat durch den Erlass der
Bestimmungen von Art. 24 ff. aBVV 2 erfüllt.

  Dem kann nicht gefolgt werden. Ziel des BVG wie auch des Haftpflichtrechts
ist es, dem Geschädigten bzw. dem Versicherten die Fortsetzung seiner
bisherigen Lebenshaltung zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 BVG; BGE 116 V 189 E.
3b; 112 II 87 E. 2b S. 92). Eine Bereicherung soll für ihn dagegen aus dem
Schadenereignis nicht resultieren (vgl. dazu BGE 116 V 189 E. 3b und d).
Entsprechend ist denn auch Art. 34 Abs. 2 aBVG zu verstehen, was sich
überdies eindeutig aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt. So war im
Vorentwurf zum BVG vom 21. Juni 1974 die Subrogation der
Vorsorgeeinrichtungen in sämtliche Haftpflichtansprüche der versicherten
Person vorgesehen. Diese Regelung fand zwar keinen Eingang in den Entwurf
zum BVG (BBl 1976 I 288 ff.; vgl. dazu Vetter-SchreiBER, a.a.O., S. 205).
Der Bundesrat führte dazu in der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975
(BBl 1976 I 149 ff.) aber aus, es wäre befremdend, wenn ein Invalidenrentner
in die Lage versetzt würde, seine Lebenshaltung auf einem höheren Niveau
fortzuführen, als wenn er noch seine frühere Arbeit fortgesetzt hätte. Auch
sei es

nicht erwünscht, dass das Ableben eines Versicherten sich zu einem
wirtschaftlichen Vorteil für seine Familie auswirke. Der zweite Absatz von
Art. 35 E-BVG, der in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG Eingang fand, verpflichte
daher den Bundesrat, Vorschriften über die Leistungskumulation und die
Überversicherung zu erlassen. Diese Bestimmung trete zur Entlastung des
Gesetzes an Stelle verschiedener Vorschriften des Vorentwurfs und stelle den
Grundsatz auf, dass ein Zusammentreffen von Leistungen dem Versicherten oder
seinen Hinterlassenen keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen dürfe.
Die zu erlassende Verordnung werde insbesondere auch Vorschriften über die
Kumulation von Versicherungsleistungen mit Leistungen eines für den Tod oder
die Invalidität des Versicherten haftpflichtigen Dritten enthalten. Dieses
Problem sei eng mit dem der Subrogation verflochten. Die Vorsorgeeinrichtung
solle in diesem Falle von Gesetzes wegen in die Rechte des
Anspruchsberechtigten gegenüber dem haftpflichtigen Dritten eintreten, und
zwar in dem Umfange, in dem sie ihre eigenen Leistungen aufgrund von Art. 35
Abs. 2 E-BVG hätte kürzen können (BBl 1976 I S. 246 f.). Aufgrund dieser
Ausführungen übernahm das Parlament Art. 35 Abs. 2 E-BVG ohne Diskussion in
den ersten Satz von Art. 34 Abs. 2 aBVG. Nach dieser Entstehungsgeschichte
der Bestimmung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber
eine Bereicherung des Geschädigten durch Kumulation von Invalidenleistungen
der Vorsorgeeinrichtung mit Haftpflichtansprüchen gegenüber Dritten zulassen
wollte. Weshalb die im Vorentwurf enthaltene und in der Botschaft
befürwortete Subrogation in der Folge nicht in die Verordnung aufgenommen
wurde, sondern in Art. 26 aBVV 2 bloss die Möglichkeit vorgesehen wurde,
dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen kann, der Anwärter
auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung müsse ihr seine Forderung
gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten,
ist nicht klar (STAUFFER, a.a.O., Rz. 888). Angesichts des eindeutigen
gesetzgeberischen Willens, eine Kumulation von Invalidenleistungen der
Vorsorgeeinrichtung mit Haftpflichtansprüchen gegenüber Dritten nicht
zuzulassen, kann jedenfalls in Art. 26 aBVV 2 keine abschliessende Regelung
des Regresses der Pensionskassen gegen haftpflichtige Dritte gesehen werden
(vgl. dazu auch VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 205 f., welche die
Gesetzmässigkeit von Art. 26 aBVV 2 anzweifelt; STAUFFER, a.a.O., Rz. 888).

  Mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung ist demnach davon
auszugehen, dass den Pensionskassen auch nach der vor dem

1. Januar 2005 geltenden Regelung ein Rückgriffsanspruch auf den
haftpflichtigen Dritten zusteht, unabhängig davon ob eine Abtretung der
Ansprüche des Geschädigten erfolgt ist. Dabei kann im vorliegenden Fall
offen bleiben, ob der Regress in Weiterführung der Rechtsprechung gemäss BGE
115 II 24 der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR zu unterstellen ist,
ob Art. 51 Abs. 2 OR angesichts der vorstehend (E. 2.3.2.3) dargestellten
Kritik in der Lehre bloss analog anzuwenden ist (so gehandhabt in BGE 126
III 523 für den Regress des Arbeitgebers gegen den Schädiger des
Arbeitnehmers, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn
weiterbezahlt hatte) oder ob eine richterliche Regel als Grundlage des
Regresses Platz greifen soll (vgl. dazu RUMO-JUNGO, a.a.O., ZBJV 138/2002 S.
444; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 208; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 11 Rz. 74
ff.; vgl. auch SCHAER, a.a.O., S. 18; BECK, a.a.O., Personen-Schaden-Forum
2002 S. 90; derselbe, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 184 f.). Denn die Probleme, die
sich aus der direkten Anwendung der Regressordnung von Art. 51 OR ergeben
(vgl. vorstehende E. 2.3.2.2/3), stellen sich vorliegend nicht. So wirkt
sich hier die in der Lehre hauptsächlich beanstandete Folge der direkten
Unterstellung des Pensionskassenregresses unter Art. 51 Abs. 2 OR gemäss
aktueller Praxis, dass die Pensionskasse grundsätzlich nur gegenüber aus
Verschulden Haftpflichtigen unbeschränkt Rückgriff nehmen kann, ihr mithin
kein integraler Regress zugestanden wird, nicht aus: Die Beklagte hat für
einen haftpflichtigen Dritten einzustehen, der nicht bloss nach
Gesetzesvorschrift (kausal), sondern aus Verschulden haftet. Die
Voraussetzung für eine Anrechnung der BVG-Invalidenrente auf den erlittenen
Erwerbsausfallschaden, dass Regressansprüche der Pensionskasse in Frage
kommen (vgl. E. 2.2.1 vorne), ist damit erfüllt. Regressansprüche kommen in
diesem Sinne insbesondere auch für die erst künftig zu erbringenden
Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung zur Deckung des künftigen
Erwerbsschadens in Frage. Daran ändert nichts, dass der Regressanspruch der
Pensionskasse erst sukzessive entsteht, wenn sie ihre Leistungen erbracht
hat (vgl. dazu oben E. 2.3.2.2). Die Vorinstanz ist somit auch insoweit
richtig vorgegangen, als sie die der Klägerin von der Pensionskasse bis zum
30. Juli 2016 zuerkannten monatlichen Invalidenrenten bei der Berechnung der
von der Beklagten vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juli 2016 zu entrichtenden
monatlichen Rente in Abzug gebracht hat. Die Berufung erweist sich insoweit
als unbegründet.

Erwägung 3

  3.  Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Vorinstanz habe bei der
Berechnung des künftigen Haushaltschadens zu Unrecht keine Reallohnerhöhung
berücksichtigt.

  3.1  Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur
Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht
bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen
des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen
ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon,
ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem
Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen
oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam
von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen
Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine
entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 131 III 360 E.
8.1 S. 369; 127 III 403 E. 4b, je mit Hinweisen).

  Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das
Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten
festlegen oder konkret ermitteln; stützt es sich auf statistische Daten,
kann der Aufwand im Berufungsverfahren als Rechtsfrage überprüft werden,
wobei sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 129
III 135 E. 4.2.1 S. 152). Diese Überprüfungsmöglichkeit besteht auch soweit
- wie im vorliegenden Fall - abstrakt, gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung (Art. 42 Abs. 2 OR) zu beurteilen ist, wie weit bei der
Berechnung des künftigen Haushaltschadens eine Reallohnerhöhung zu
berücksichtigen ist.

  3.2  Bei der Bestimmung des künftigen Haushaltschadens ging die Vorinstanz
von einem Haushaltschaden der Klägerin von Fr. 19'627.- für das Jahr 2005
aus, was von der Klägerin nicht beanstandet wird. Bei der entsprechenden
Berechnung folgte sie dem erstinstanzlich entscheidenden Kantonsgericht, das
hinsichtlich der aufzuwendenden Stundenzahl und des zu veranschlagenden
Stundenansatzes einer entgeltlichen Ersatzkraft für die Hausarbeit, welche
die Klägerin nicht mehr erbringen kann, auf die im Rahmen der
schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik
ermittelten Werte bzw. auf die darauf

basierenden Tabellen von VOLKER PRIBNOW/ROLF WIDMER/ALFONSO
SOUSA-POZA/THOMAS GEISER (Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis
der SAKE - Von der einsamen Palme zum Palmenhain, HAVE 1/2002 S. 24 ff.) als
Ausdruck der allgemeinen Lebenserfahrung abgestellt hatte (vgl. dazu BGE 131
III 360 E. 8.2.1; 129 III 135 E. 4.2.2.1).

  3.3  Das Kantonsgericht hatte zur Frage, ob bei der Berechnung des
zukünftigen Haushaltschadens der Klägerin eine Reallohnerhöhung zu
berücksichtigen ist, erwogen, es sei eine zukünftige Reallohnentwicklung von
1 % im Jahresdurchschnitt einzuberechnen. Denn der Haushaltschaden sei am
Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen
würde, bei der eine Reallohnentwicklung ebenfalls berücksichtigt werden
müsste. Es trug der Reallohnentwicklung dadurch Rechnung, dass es den für
das Jahr 2003 ermittelten Wert der Haushaltarbeit, den die Klägerin aufgrund
des Invaliditätsgrades von 50 % nicht mehr verrichten kann, statt mit einem
Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit einem um 1 % reduzierten Zinsfuss von
2.5 % kapitalisierte (vgl. dazu MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Kapitalisieren
- Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln [Leonardo II], Zürich 2001,
Beispiel 2b S. 72 f.). Das Kantonsgericht kam damit per 31. Juli 2003, dem
Datum seines Urteils, auf einen Barwert des künftigen Haushaltschadens von
Fr. 386'737.-.

  Die Vorinstanz erwog demgegenüber, SCHAETZLE/WEBER (Kapitalisieren,
a.a.O., Rz. 3.459) postulierten, beim künftigen Erwerbsausfall mittel- und
längerfristig von einer generellen Reallohnentwicklung von 1 % im
Jahresdurchschnitt auszugehen, wobei sie eine generelle
Einkommensentwicklung von 1 % (nur) bis Alter 50 vorschlügen. Dies bedeute,
dass für die heute 53-jährige Klägerin eine Reallohnerhöhung nicht mehr
berücksichtigt werden könne. Der im Jahre 2005 entstandene bzw. entstehende
Schaden, der bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Fr. 19'627.- betrage, sei
entsprechend nach der Aktivitätstafel 10 von STAUFFER/SCHAETZLE mit einem
Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % zu kapitalisieren, was einen künftigen
Haushaltschaden von Fr. 334'640.- ergebe.

  3.4  Die Klägerin macht dagegen geltend, die Annahme, dass die generelle
Reallohnerhöhung nur jüngeren Arbeitnehmern zugute komme, widerspreche
sämtlichen ökonomischen Erfahrungen, ergebe sich doch diese generelle
Reallohnerhöhung aus dem gesamthaften

technischen Fortschritt, der sich wiederum auf die reale Zunahme des
Bruttosozialproduktes auswirke und alle Arbeitnehmer in der gleichen Art und
Weise profitieren lasse. Soweit ältere Arbeitnehmer gesamthaft reale
Einkommenseinbussen hinnehmen müssten, sei das nicht eine Frage des
generellen Reallohnanstiegs als vielmehr der individuellen
Reallohnentwicklung, vor allem infolge von Frühpensionierungen. Es gehe im
Rahmen einer Normhypothese nicht an, ältere Arbeitnehmer nur wegen ihres
Alters nicht an einer generellen, grundsätzlich alle Arbeitnehmer gleich
treffenden wirtschaftlichen Entwicklung infolge des allgemeinen technischen
Fortschritts teilhaben zu lassen, ergebe sich doch aus keinem ökonomischen
Erfahrungssatz oder einer Statistik ein derartiger, dem Üblichen
entsprechender Verlauf. So werde auch im Nominallohnindex des Bundesamtes
für Statistik keine Altersabstufung vorgenommen. Mit der entsprechenden
"Alters-Guillotine" habe die Vorinstanz ein offensichtlich sachfremdes
Element in einen Schätzungsparameter einbezogen. Sie habe insoweit Art. 42
Abs. 2 OR verletzt, indem sie nicht den üblichen Lauf der Dinge
berücksichtigt habe.

  3.5  Die Beklagte macht dazu zunächst mit Hinweis auf die Ausführungen von
MASSIMO PERGOLIS/CORNELIA DÜRR BRUNNER (Ungereimtheiten beim
Haushaltschaden, HAVE 3/2005 S. 202 ff.) geltend, es sei überhaupt
unwahrscheinlich, dass die Reallöhne für Ersatzkräfte im Haushalt in Zukunft
ansteigen würden. - Die Lohnaussichten für Haushalthilfen seien in der
Mittel- und Langfristperspektive keineswegs so positiv, wie sie von den
Autoren PRIBNOW/ WIDMER/SOUSA-POZA/GEISER (a.a.O., S. 37) und von
SCHAETZLE/WEBER dargestellt worden seien. Werde daran festgehalten, den
Haushaltschaden als normativen Schaden zu qualifizieren, sei eine
Reallohnerhöhung überdies aus einem dogmatischen Grund undenkbar. Solle die
Entschädigung für den Haushaltschaden anhand des Lohnes einer gleichwertigen
Ersatzkraft bemessen werden, so werde diese fiktive Ersatzkraft mit der
verletzten haushaltführenden Person älter und weniger leistungsfähig. Es sei
unwahrscheinlich, dass Arbeitgeber von Haushalthilfen ab Alter 50 diesen
noch Reallohnerhöhungen gewähren würden. Die Ausführungen von
SCHAETZLE/WEBER (Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 4.19) bezögen sich eindeutig
auf die Lohnentwicklung der allgemeinen Wirtschaft und nicht der
Hauswirtschaft. Auch in der allgemeinen Wirtschaft sei jedoch seit etwa 2001
zu beobachten, dass die Löhne ab Alter 50 "stehen blieben".

  Weiter vertritt die Beklagte in ihrer Berufungsantwort in umfangreichen
Ausführungen den Standpunkt, die "SAKE-Methode" bzw. die "HAVE-Methode",
d.h. das Abstellen auf die entsprechenden statistischen Werte, bilde
entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon an sich keine
taugliche Grundlage für die Berechnung des Haushaltschadens; es führe kein
Weg an einer Schadensermittlung aufgrund von Beweismassnahmen im konkreten
Fall vorbei. Die Bemessung des Haushaltschadens nach der HAVE-Methodik führe
mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer systematischen Überschätzung des
effektiv erlittenen Haushaltschadens, weshalb die in BGE 131 III 360 (E.
8.3) angetönte Möglichkeit einer Praxisänderung weiter geprüft werden müsse.
Teil dieses systematischen Fehlers sei die von der Klägerin verlangte
Reallohnerhöhung.

  3.6  Sofern die Beklagte mit ihrer allgemeinen Kritik an der von der
Vorinstanz angewandten abstrakten Methode der Schadensberechnung auf der
Basis der im Rahmen der SAKE erhobenen Werte eine Abänderung der durch die
Vorinstanz vorgenommenen Schadensberechnung für das Jahr 2005 als Basis für
die Ermittlung des künftigen Schadens anstrebt, kann darauf nicht
eingetreten werden. Denn die Beklagte legt nicht dar, in welchen Punkten sie
die Schadensberechnung der Vorinstanz konkret beanstandet und inwiefern
davon abzuweichen sei (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 59
Abs. 3 OG). Die Beklagte zeigt auch nicht auf - und es ist, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich - inwiefern ihre Kritik
für die Beurteilung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob bei der
Berechnung des künftigen Haushaltschadens eine Reallohnsteigerung zu
berücksichtigen sei, von Bedeutung sein soll. Dass die Höhe des
Haushaltschadens, soweit sie von künftigen Reallohnerhöhungen abhängt,
anders als abstrakt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu ermitteln
ist, macht die Beklagte selber nicht geltend.

  Dennoch ist zur erhobenen Kritik zu bemerken, dass das Bundesgericht seine
in BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 begründete Rechtsprechung, wonach die SAKE
eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im
Haushalt darstelle, in zwei neueren Entscheiden vorbehaltlos bestätigt hat
(BGE 131 III 360 E. 8.2.1; Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E.
5.1; zustimmend: MARC SCHAETZLE, Lehren aus einer komplexen
Schadensberechnung, HAVE 1/2005 S. 46; VOLKER PRIBNOW, Nettolohn,
Lohnentwicklung

und Haushaltschaden vor dem Bundesgericht, HAVE 1/2003 S. 51; kritisch:
PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 202 ff.; GUY CHAPPUIS, Le préjudice
ménager: Encore et toujours ou les errances du dommage normatif, HAVE 4/2004
S. 282 f.; MARCEL SÜSSKIND, Nachweis des Personenschadens, in: HAVE
Personen-Schaden-Forum 2005, Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Zürich
2005, S. 156 f.). Namentlich hat das Bundesgericht in E. 8.3 von BGE 131 III
360 keinen allgemeinen Methodenwechsel erwogen, wie die Beklagte vorbringt,
sondern bloss auf die Ausführungen der damaligen Vorinstanz Bezug genommen,
in denen die auf BGE 108 II 434 E. 3d zurückgehende Rechtsprechung
betreffend des für Entlöhnung der Arbeit einer Hausfrau gegenüber derjenigen
einer angestellten Hilfskraft zu gewährenden Qualitätszuschlags in Frage
gestellt worden war; im konkreten Fall musste aber nicht geprüft werden, ob
insoweit eine Praxisänderung in Frage komme (so auch in E. 5.4 des Urteils
vom 14. September 2004). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach dem
Qualitätszuschlag nicht, da die kantonalen Gerichte den Stundenansatz
ohnehin nicht mit einem solchen, sondern nach dem so genannten
Spezialistenansatz ermittelt haben (vgl. dazu
PRIBNOW/WIDMER/SOUSA-POZA/GEISER, a.a.O., S. 34 f. und die Kritik bei
PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 206 f.).

  3.7
  3.7.1  Das Bundesgericht hat sich in neuerer Zeit zweimal dafür
ausgesprochen, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens grundsätzlich
eine Reallohnerhöhung zu berücksichtigen sei, ohne sich allerdings über den
Umfang derselben oder eine altersmässige Begrenzung explizit zu äussern.

  Im Urteil 4C.276/2001 vom 26. März 2002, E. 7 (Pra 91/2002 Nr. 212 S. 1127
ff.) verwarf es den Einwand, es sei notorisch, dass die für Hausarbeit
bezahlten Löhne keine Reallohnsteigerung erführen; so werde sich der Bedarf
an bezahlter Haushalthilfe angesichts des veränderten Rollenverständnisses
der Frauen in der Schweiz, die sich vermehrt einer Berufstätigkeit
ausserhalb des Hauses zuwendeten, in den nächsten Jahren eher erhöhen, was
nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage zu einer Reallohnsteigerung führen
dürfte, die bei der Festlegung des Stundenansatzes berücksichtigt werden
könne (grundsätzlich zustimmend zur Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung,
aber hinsichtlich der Höhe des entsprechend ermittelten Stundenansatzes
kritisch: MARC SCHAETZLE, Betreuungsschaden, marktgerechte Entlöhnung und
nominallohnindexierte,

lebenslängliche Rente, HAVE 4/2002 S. 279; überhaupt kritisch dagegen
PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 208).

  In BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 374 bestätigte das Bundesgericht, dass der
kantonale Richter befugt ist, den für die Berechnung des Haushaltschadens
massgeblichen Stundenansatz etwas zu erhöhen, um zukünftigen Lohnerhöhungen
Rechnung zu tragen (zustimmend zur Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung,
nicht aber zum gewährten Umfang: VOLKER PRIBNOW/MARKUS ZIMMERMANN,
Einkommensnachweis, Omnikongruenz und Haushaltsschaden, HAVE 2/2005 S. 146;
kritisch: PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 203, 206 und 210).

  Hinsichtlich der Frage, ob eine Reallohnerhöhung nur bis zu einem
bestimmten Alter, insbesondere bis zum 50. Altersjahr, zu berücksichtigen
sei, lässt sich aus dem Urteil vom 26. März 2002 nichts entnehmen. Denn das
Bundesgericht folgte darin der Annahme der Vorinstanz, dass die damalige
Klägerin nach dem 31. August 2017 - d.h. im Alter von 47 Jahren - in einem
Heim Aufnahme finden werde, das auch die gesamte Hausarbeit für sie
übernehmen werde, so dass von dann an kein zusätzlicher unfallbedingter
Ausfall der Fähigkeit der Klägerin zur Hausarbeit zu ersetzen sei (E. 5 und
7 des zitierten Urteils). Die in BGE 131 III 360 erfolgte Bestätigung des
Grundsatzes, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens eine
Reallohnerhöhung berücksichtigt werden dürfe, ist für die vorliegend zu
entscheidende Frage insoweit beachtlich, als die damalige Klägerin im
Urteilszeitpunkt der letzten kantonalen Instanz bereits 50-jährig war;
immerhin hat das Bundesgericht insoweit keine expliziten Erwägungen
angestellt. Es konnte sich im Übrigen darauf beschränken, den von der
Vorinstanz angewandten Stundenansatz von Fr. 30.- als im Ermessen des
Gerichts liegend zu bezeichnen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Zu
einzelnen Berechnungsfaktoren dieses Stundenansatzes hat es sich nicht
geäussert.

  3.7.2  Die Vorinstanz hat den Haushaltschaden abstrakt, nach dem Aufwand
berechnet, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft der Klägerin für die
Erledigung des Haushalts verursachen würde. Für die Bestimmung des
zukünftigen Haushaltschadens ist somit massgeblich, inwieweit zu erwarten
ist, dass dieser Aufwand aufgrund der Reallohnentwicklung einer
gleichaltrigen und damit gleich leistungsfähigen Ersatzkraft in Zukunft
zunehmen wird.

  3.7.2.1  Die Frage, ob generell, d.h. ohne nach Altersstufen oder Berufen
zu differenzieren, angenommen werden darf, dass die Löhne

von Arbeitnehmern im Durchschnitt real ansteigen werden, wird in der Lehre
kontrovers diskutiert und ist von der Rechtsprechung bislang nicht
beantwortet worden. SCHAETZLE/WEBER postulieren aufgrund der AHV-Statistik
1995 und aufgrund einer Zusammenstellung von Prognosen aus den 90-er Jahren
über die künftige Reallohnentwicklung, von einer jährlichen, grundsätzlich
allen Arbeitnehmern gleichmässig zukommenden Reallohnerhöhung von 1 % pro
Jahr auszugehen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 4.19,
4.41 f.; dieselben, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen für den
Personenschaden, in: Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg
1998, S. 105 ff.; dieselben, Von Einkommensstatistiken zum
Kapitalisierungszinsfuss, AJP 1997 S. 1112 f.). Ob dieser These zu folgen
sei und eine statistisch ausgewiesene erwartbare Einkommensentwicklung
allgemein als Normhypothese der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist,
hat das Bundesgericht in BGE 129 III 135 (E. 2.2 S. 141 f. und E. 2.3.2.1 S.
145 f.) im Zusammenhang mit der Berechnung des Schadens aus Erwerbsausfall
des Geschädigten ausdrücklich offen gelassen (vgl. PRIBNOW, a.a.O., HAVE
1/2003 S. 51; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5c); das kantonale Gericht
hatte den künftigen Erwerbsausfall damals entsprechend dem Gebot, soweit wie
möglich die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu
berücksichtigen (BGE 131 III 360 E. 5.1; 116 II 295 E. 3a/aa), aufgrund von
konkreten Umständen ermittelt und eine künftige Reallohnerhöhung
ausgeschlossen, womit es eine im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht
überprüfbare Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2 OG) getroffen hatte.
Immerhin merkte das Bundesgericht dabei an, es sei allgemein zu beobachten,
dass für Personen ab einem bestimmten Alter keine grossen Lohnveränderungen
mehr zu erwarten seien, namentlich die tieferen Löhne ihr Maximum vor dem
50. Altersjahr erreichten (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 146 mit Hinweis auf
SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 2.59, 4.39 und 4.40; kritisch
dazu DAVID DORN/THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI/ALFONSO SOUSA-POZA, Die
Berechnung des Erwerbsschadens mit Hilfe von Daten der Lohnstrukturerhebung,
in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], HAVE Personen-Schaden-Forum
2005, Zürich 2005, S. 55).

  Für die These von SCHAETZLE/WEBER, wonach in Zukunft allgemein von einer
Reallohnsteigerung von 1 % im Jahr auszugehen sei, sprechen sich
DORN/GEISER/SENTI/SOUSA-POZA aus (DORN/GEISER/SENTI/ SOUSA-POZA, a.a.O., S.
46 f., 50). Sie führen die allgemeine Lohnsteigerung

namentlich auf den Produktivitätsanstieg der einzelnen Arbeitnehmer aufgrund
des technischen Fortschritts und aufgrund kapitalintensiverer Produktion
zurück. Gegen die Berücksichtigung einer allgemeinen realen Lohnerhöhung
sprechen sich hingegen SÜSSKIND (a.a.O., S. 150), LUKAS WYSS (Neue Tendenzen
in der Berechnung von Invaliditäts- und Versorgerschäden, in: Tercier
[Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 197) sowie
PERGOLIS/DÜRR BRUNNER (a.a.O., S. 208) aus. Diese Autoren halten im
Wesentlichen dafür, die AHV-Einkommensstatistik sei für die Zukunft nicht
aussagekräftig, da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Verhältnisse
auf den Arbeitsmärkten in der Zukunft ungefähr wie diejenigen in der
Vergangenheit entwickeln würden; dies begründen sie insbesondere mit der
Globalisierung, der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union sowie
länger greifenden Restrukturierungsprozessen im Wirtschaftsleben und deren
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Es müsse daher weiterhin aufgrund der
konkreten Umstände (Beruf, Wirtschaftszweig, Geschlecht, Alter,
Qualifikation etc.) im Einzelfall differenziert werden.

  3.7.2.2  Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht die vom Bundesgericht
bisher offen gelassene Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des
künftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine
Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt werden darf. Zu beachten ist, dass
bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelmässig
konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des
Geschädigten berücksichtigt werden können, aufgrund derer sich auf dessen
künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lässt. Die künftige
Entwicklung des Lohnniveaus von Ersatzkräften als Berechnungsfaktor des
Haushaltschadens, wie sie hier umstritten ist, lässt sich dagegen weitgehend
nur abstrakt ermitteln (vgl. dazu BGE 127 III 403 E. 4b; 129 III 135 E.
4.2.1 S. 152; Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., E. 5.4). Insoweit muss
die Ermittlung des künftigen Schadens aufgrund von Hypothesen und
Schätzungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung (Art. 42 Abs. 2 OR)
vorgenommen werden, die soweit als möglich durch statistische Untersuchungen
abzustützen sind (vgl. BGE 108 II 434 E. 3a S. 437; HANS PETER WALTER, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden, in: Atilay Ileri
[Hrsg.], Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich
1995, S. 29). Die den Schätzungen innewohnenden Ungewissheiten legen dabei
nahe, nach einfachen und klaren Kriterien

zu suchen, im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung des Haftpflichtrechts
und überschaubarer Berechnungen (WALTER, a.a.O., S. 38 f.; SCHAETZLE/WEBER,
Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459; dieselben, Einkommensstatistiken, a.a.O.,
AJP 1997 S. 1115; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5b).

  Insoweit - und auch angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Frage der Berücksichtigung von Reallohnerhöhungen für Ersatzkräfte im
Haushalt (vgl. E. 3.7.1 oben) - ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie
mit der Erstinstanz gestützt auf die Ausführungen von SCHAETZLE/WEBER
grundsätzlich annahm, es sei künftig von einer allgemeinen
Reallohnsteigerung von 1 % im Jahresdurchschnitt auszugehen, die bei der
abstrakten Berechnung des künftigen Haushaltschadens zu berücksichtigen sei
(SCHAETZLE/ WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 3.520; im gleichen
Sinne auch MARC SCHAETZLE, Lehren, a.a.O., HAVE 1/2005 S. 47; derselbe, Der
Schaden und seine Berechnung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Schaden - Haftung -
Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 9.66; PRIBNOW/ZIMMERMANN, a.a.O.,
S. 146). Die entsprechende Annahme lässt sich vergangenheitsbezogen auf
statistische Grundlagen und zukunftsbezogen auf eine Reihe von Szenarien und
Prognosen von Konjunktur- und Wirtschaftsexperten (vgl. SCHAETZLE/ WEBER,
Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 4.19 f. und die dort erwähnte Übersicht bei
denselben, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen, a.a.O., S. 105 ff.)
stützen und erscheint als fundierter begründet als die Meinung,
Reallohnsteigerungen seien in Zukunft überhaupt unwahrscheinlich. Die
Behauptung der Beklagten, die Löhne in der Hauswirtschaft würden künftig
eine grundsätzlich andere Entwicklung erfahren als diejenigen in der
allgemeinen Wirtschaft, ist im Übrigen nicht erhärtet.

  3.7.2.3  Wie die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen hat, haben
SCHAETZLE/WEBER angesichts des Umstandes, dass die Einkommen ab dem 50.
Altersjahr statistisch konstant blieben oder gar rückläufig seien, zwar
vorgeschlagen, nur bis zum Alter von 50 Jahren von einer jährlichen
generellen Einkommensentwicklung von 1 % auszugehen (SCHAETZLE/WEBER,
Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459, 3.462; dieselben, Einkommensstatistiken,
a.a.O., AJP 1997 S. 1112 f.). Die Vorinstanz hat dabei aber die weiteren
Ausführungen der genannten Autoren unberücksichtigt gelassen, wonach die
Annahme eines konstanten Einkommens ab Alter 50 nur bei einer
Durchschnittsbetrachtung zutreffe, bei der auch die
Invalidisierungswahrscheinlichkeit

einberechnet sei. Die invaliditätsbedingten Lohnreduktionen sowie
Einkommensminderungen wegen vorzeitiger Pensionierung würden teilweise von
der AHV-Einkommensstatistik erfasst und lieferten die Erklärung für den
Einkommensrückgang bei älteren Arbeitnehmern. Die
Invalidisierungswahrscheinlichkeit dürfe daher nicht bei der Kapitalisierung
über die Anwendung der Aktivitätstafeln, in denen das Invaliditätsrisiko
erfasst sei, doppelt berücksichtigt werden. Werde der Erwerbsschaden
weiterhin mit Aktivitätstafeln kapitalisiert, so sei davon auszugehen, dass
auch ältere, nicht-invalide Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen längerfristig
bis zur Pensionierung mit Reallohnsteigerungen rechnen könnten (zum Ganzen
SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.465 und 4.41 f., mit Hinweis
auf NICOLAS ESCHMANN, Evolution des revenus du travail, in: Tercier [Hrsg.],
Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 240; vgl. auch
SCHAETZLE/WEBER, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1114).

  Indem die Vorinstanz den Haushaltschaden in zutreffender Anwendung der
neusten Rechtsprechung (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159 f.) mit den
Aktivitätstafeln kapitalisierte und ungeachtet der weiteren Ausführungen von
SCHAETZLE/WEBER eine Reallohnsteigerung ab Alter 50 nicht berücksichtigte,
hat sie die Invalidisierungswahrscheinlichkeit doppelt berücksichtigt, was
nicht haltbar ist und eine unrichtige Ausübung ihres Ermessens bei der
Schadensermittlung bedeutet. Vielmehr hätte sie bei der Berechnung des
Haushaltschadens der Klägerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64
Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich
berücksichtigen müssen, entsprechend dem statistisch bzw. prognostisch
fundierten Erfahrungssatz, dass auch ältere, nicht invalide Arbeitnehmer
längerfristig bis zur Pensionierung mit solchen Reallohnsteigerungen rechnen
können.

  Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung ist demgegenüber nach
allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der
geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im
Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte
Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen
in Kauf genommen würden. Auch eine Ersatzkraft mit entsprechend
nachlassender Leistungskraft, nach deren Entlöhnungsaufwand der zu
ersetzende Schaden zu bemessen ist (E. 3 vorne), kann nicht mehr mit
Reallohnerhöhungen rechnen. Eine entsprechend positive Lohnentwicklung

lässt sich für die Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter
denn auch statistisch in keiner Weise belegen. Die Vorinstanz hat demnach
kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Berechnung des künftigen
Haushaltschadens für die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung keine
Reallohnerhöhung mehr berücksichtigte.

  Das Urteil der Vorinstanz ist daher soweit aufzuheben, als sie bei der
Berechnung des künftigen Haushaltschadens die zu erwartende
Reallohnentwicklung von Ersatzkräften in der Hauswirtschaft bis ins Jahr, in
dem die Klägerin das Pensionsalter erreicht, unberücksichtigt liess. Die
Berechnung ist insoweit neu vorzunehmen. Der Reallohnsteigerung kann dabei
dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 %
auf 2.5 % reduziert wird, wie es die Erstinstanz getan hat (SCHAETZLE/WEBER,
Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 2.119, 4.25).