Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 III 291



Urteilskopf

132 III 291

  36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. gegen Bank C. und
Obergericht des Kantons Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde)
  5P.267/2005 vom 21. Dezember 2005

Regeste

  Art. 84 Abs. 1 lit. c, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG; Art. 3, 23 und Ziff.
6 des Vorbehalts zu Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über
die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen; Art. 170 ZGB.

  Zulässigkeit der Staatsvertragsbeschwerde; Kognition des Bundesgerichts
(E. 1).

  Die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz; das
Beweisverfahren in den USA; der Vorbehalt gemäss Art. 23 des Übereinkommens
betreffend die Verweigerung von Rechtshilfeersuchen aus einem "pre-trial
discovery"-Verfahren (E. 2).

  Die im materiellen Recht gründende Auskunftspflicht der Ehegatten nach
Art. 170 ZGB kann nicht mit der Beweisbeschaffung nach US-amerikanischem
Prozessrecht verglichen werden (E. 4.2). Genügt das Gesuch den
Begründungsanforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens nicht,
ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen
vorzunehmen (E. 4.3.1).

Sachverhalt

  Zwischen A. und B. ist seit August 2000 vor dem Supreme Court of the State
of New York, County of New York, das Scheidungsverfahren hängig. Strittig
sind vor allem die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung.

  Am 15. September 2004 ging beim Einzelrichter für Rechtshilfe des
Bezirksgerichts Zürich ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe des
Supreme Court of the State of New York, County of New York, ein, mit welchem
um Einvernahme von Zeugen und um die Edition von Unterlagen im Zusammenhang
mit dem Scheidungsverfahren bei der Bank F. in Zürich ersucht wurde. Mit
Verfügung vom 28. September 2004 gab das Bezirksgericht dem Editionsbegehren
statt und ersuchte die Bank F., die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen
innert 20 Tagen einzureichen.

  Die Bank C., Rechtsnachfolgerin der Bank F., focht die bezirksrichterliche
Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 1. Juni
2005 wurde der Rekurs gutgeheissen, die Verfügung des Bezirksgerichts wurde
aufgehoben und das Rechtshilfeersuchen abgewiesen.

  A. ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt und
beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die
Bestätigung der bezirksrichterlichen Verfügung. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1).

  1.1  Die USA und die Schweiz haben das Übereinkommen vom 18. März 1970
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (SR
0.274.132; im Folgenden: HBÜ) unterzeichnet. Das Rechtshilfeersuchen der
Richterin in New York an das zuständige Gericht in Zürich betrifft die
grenzüberschreitende Beweiserhebung im Hinblick auf die Regelung der
wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung, mithin in einer Zivil- oder
Handelssache (Art. 1 Abs. 1 HBÜ). Das im vorliegenden Fall gestellte
Begehren um Edition von Unterlagen und um Zeugenbefragung ist somit nach
diesem Abkommen zu prüfen. Es bildet Teil des internationalen
Zivilprozessrechts und damit des öffentlichen Rechts (ANDREAS L. MEIER, Die
Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Diss. Basel 1999,
S. 233 Ziff. 1.2). Es fehlt demnach an einer Zivilrechtsstreitigkeit im
Sinne von Art. 44 ff. OG, womit die Berufung und auch die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss ausgeschlossen
sind. Der Entscheid über ein Rechtshilfebegehren in Zivilsachen wird nicht
gestützt auf Bundesverwaltungsrecht erlassen und stellt deshalb keine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) dar. Damit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben
(Art. 97 Abs. 1 OG; BGE 129 III 107 E. 1.1.1; a.M.: ANDREAS L. MEIER,
a.a.O., S. 233 f.; GERHARD WALTER/ MONIQUE JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER,
Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Texte und Erläuterungen, Bern
1993/2002, N. 50 zu 61b E). Hingegen kann die Verletzung des HBÜ mit der
Staatsvertragsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG geltend gemacht
werden, zumal zivilrechtliche Bestimmungen, die diesen Rechtsweg
ausschliessen, vorliegend nicht zur Diskussion stehen (BGE 129 III 107 E.
1.1.2; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
Aufl., Bern 1994, S. 92).

  1.2  Das Obergericht hat die Erledigung des Rechtshilfebegehrens nach
Prüfung des HBÜ abgelehnt und die gegenteilige Verfügung der ersten Instanz
aufgehoben. Damit hat es in der Sache entschieden, weshalb der angefochtene
Beschluss einen Endentscheid darstellt (anders in BGE 129 III 107 E. 1.2.3
am Ende). Das Kassationsgericht tritt auf Rügen betreffend die Anwendung von
Staatsverträgen nicht ein, da dem Bundesgericht hier in Tat- und
Rechtsfragen die freie Prüfung zustehe (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285

ZPO/ZH; KARL SPÜHLER/DOMINIK VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton
Zürich und im Bund, S. 60; vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N. 28 zu § 118
Gerichtsverfassungsgesetz). Indes beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts in Tatfragen gemäss der neueren Rechtsprechung auf eine
Willkürprüfung, welcher Aspekt von den genannten Autoren noch nicht
berücksichtigt wird (E. 1.4 nachfolgend). Damit erweist sich der
angefochtene Beschluss nur insoweit als letztinstanzlich, als die
Beschwerdeführerin die falsche Anwendung des HBÜ geltend macht (Art. 86 Abs.
1 OG).

  1.3  Das Rechtshilfeersuchen ist gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1
HBÜ von einer gerichtlichen Behörde und nicht von der Beschwerdeführerin
eingereicht worden. Es zielt auf die Beschaffung von Angaben über die
Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Regelung der
vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss
lehnt das Obergericht die Erledigung des Rechtshilfeersuchens ab. Insoweit
ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihrer
Rechtsstellung betroffen und zur Beschwerde berechtigt (Art. 88 OG).

  1.4  Bei der Staatsvertragsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
überprüft das Bundesgericht die geltend gemachten Konventionsverletzungen
frei. Hingegen beschränkt sich die Kognition hinsichtlich der
Sachverhaltsfeststellungen auf eine Willkürprüfung, wenn sich die Beschwerde
- wie im vorliegenden Fall - gegen den Entscheid einer gerichtlichen Instanz
richtet. Unzulässig ist zudem das Vorbringen von Noven (Urteil des
Bundesgerichts 5P.1/2005 vom 22. März 2005, E. 1.2 nicht publ. in BGE 131
III 334; BGE 130 III 489 E. 1.4; 129 I 110 E. 1.3; 128 I 354 E. 6c). Soweit
die Beschwerdeführerin sich namentlich zum möglichen Verhalten der
Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Kunden äussert und die im kantonalen
Verfahren nicht bestrittene Rekurslegitimation der Beschwerdegegnerin als
fraglich bezeichnet, ist auf ihre Vorbringen nicht einzugehen.

  1.5  Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die
staatsrechtliche Beschwerde ausschliesslich kassatorischer Natur (BGE 131 I
137 E. 1.2; 129 I 129 E. 1.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin um
Anweisungen an die kantonale Instanz ersucht, ist auf ihr Begehren nicht
einzutreten.

Erwägung 2

  2.  Das HBÜ ist eines von vier Nachfolgeübereinkommen der Haager
Zivilprozessübereinkunft von 1954, welches der Schweizerische Bundesrat am
21. Mai 1985 unterzeichnete. Im Anschluss an ein Urteil des
US-amerikanischen Supreme Court aus dem Jahre 1987 (Société nationale
industrielle Aérospatiale and Société de constructions d'avions de tourisme
v. United States District Court of Iowa, 482 U.S. 522 [1987]; sog. Entscheid
"Aérospatiale") kam es vorerst zu einer Sistierung des
Ratifikationsprozesses durch die Schweiz. Dem genannten Entscheid ging ein
so genanntes "pre-trial discovery"-Verfahren voraus, wobei der Supreme Court
dem HBÜ den zwingenden Charakter absprach und zugleich die amerikanischen
Gerichte einlud, dessen Verfahrenswege zu beanspruchen, wenn dadurch die
Beschaffung von im Ausland gelegenen Beweisen erleichtert werde. Im
Vernehmlassungsverfahren und in der anschliessenden Diskussion in den
eidgenössischen Räten erhielt das "pre-trial discovery"-Verfahren denn auch
eine besondere Bedeutung (dazu im Einzelnen: MONIQUE JAMETTI GREINER,
Neuerungen im internationalen Rechtshilfeverkehr der Schweiz, Zeitschrift
für Zivilprozess international [ZZPInt] 1/1996 S. 187 ff.; Botschaft des
Bundesrates vom 8. September 1993 betreffend Genehmigung von vier
Übereinkommen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen, BBl 1993 III 1298 ff.; PAUL VOLKEN, Die internationale
Rechtshilfe in Zivilsachen, S. 99 ff.).

  2.1  Zwischen den Vertragsstaaten des HBÜ und den USA besteht ein
wesentlicher Unterschied in der Gestaltung des Verfahrens darin, dass dort
vorrangig der Parteibetrieb herrscht, währenddem in Kontinentaleuropa im
Wesentlichen der Richter den Gang des Geschehens bestimmt. Dies zeigt sich
nicht zuletzt im Beweisverfahren. Beim "pre-trial discovery"-Verfahren
handelt es sich um die ordentliche Form der US-amerikanischen (und
englischen) Beweisbeschaffung und damit der Vorbereitung des ordentlichen
Beweisaufnahmeverfahrens ("trial"). Es bildet Teil eines bereits hängigen
Zivilprozesses und schliesst an die zumeist sehr knappen Rechtsschriften
("pleadings") an. Diese Zwischenphase erfüllt die Aufgaben, die in einem
europäischen Verfahren dem Schriftenwechsel, der Vorverhandlung und dem
Beweisantrag an das Gericht zukommen. In diesem Verfahrensstadium kann jede
Partei von der Gegenseite Auskunft über und Einblick in gewisse Beweismittel
verlangen. Weigert sie sich, kann das Gericht sie dazu zwingen und
allenfalls Sanktionen in Gestalt von Rechtsverlusten anordnen.

Geht der Gesuchsteller zu weit, kann die Gegenseite versuchen, sich vom
Gericht die Geheimhaltung gewisser Akten durch so genannte "protective
orders" sichern zu lassen. Das "pre-trial discovery"-Verfahren bezweckte
ursprünglich eine Straffung des oft langwierigen "trial"-Verfahrens und
sollte damit den Parteien eine Zeit- und Kostenersparnis und dem Gericht
eine Arbeitsentlastung bringen. Dies sollte durch die Pflicht ermöglicht
werden, der Gegenpartei vor Durchführung des "trial"-Verfahrens Einblick in
die Dokumente zu gewähren, die als Beweis verwendet werden. Dadurch erhoffte
man sich eine realistische Einschätzung der Prozesschancen und die Förderung
der Vergleichsbereitschaft der Parteien. In diesem Sinne trat der US-Supreme
Court für ein offenes, möglichst umfassendes "pre-trial" ein und passte die
von ihm für die Bundesstaaten erlassenen Rules laufend in dieser Richtung
an. Für die Zulässigkeit eines "discovery"-Begehrens genügt insbesondere
nach der seit 1994 geltenden Fassung der Rule 26, dass vertretbare Gründe
für die Annahme sprechen, über die verlangte Information könnte man zu
anderem, im "trial" zulässigen Beweismaterial gelangen. Der Erlass von
"protective orders" steht demgegenüber im Ermessen des Gerichts und die
diesbezügliche Praxis kann als restriktiv bezeichnet werden (PAUL VOLKEN,
a.a.O., N. 161-163, S. 115 f.; N. 192, N. 194, N. 195, S. 127 f.; N.
201-203, N. 205-206, S. 131 ff.; N. 220, S. 137; GERHARD WALTER/MONIQUE
JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 81 und N. 82 zu 61b E; vgl. auch
ARIELLE ELAN VISSON, Droit à la production de pièces et discovery, Diss.
Lausanne 1997, S. 340).

  Jeder Vertragsstaat des HBÜ kann sich durch eine Erklärung im Sinne von
Art. 23 des Übereinkommens vorbehalten, dass er Rechtshilfeersuchen aus
einem "pre-trial discovery"-Verfahren keine Folge gibt. Von dieser
Möglichkeit hat bisher die Mehrheit der Staaten Gebrauch gemacht. Dabei geht
es - wie die Entstehungsgeschichte von Art. 23 HBÜ zeigt - jedoch nicht um
die grundsätzliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Urkundenedition,
sondern im Wesentlichen um die Ablehnung generell gehaltener
Ausforschungsversuche, so genannter "fishing expeditions" (PAUL VOLKEN,
a.a.O., N. 213, N. 216, S. 134 ff.; N. 224, S. 138; GERHARD WALTER/MONIQUE
JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 83 zu 61b E; ANDREAS L. MEIER,
a.a.O., S. 35, 140 f.; ALEXANDER R. MARKUS, Rechtshilfe in Zivilsachen, in:
Rechtshilfe und Vollstreckung, Bern 2004, S. 26). Gestützt auf Art. 23 HBÜ
brachte die Schweiz - wie einige andere Länder - schliesslich nur einen
Teilvorbehalt an, dessen

Wortlaut später von der Expertenkommission der Haager Konferenz empfohlen
wurde (PETER F. SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, Kommentar HBÜ, 2. Aufl., N.
4 zu Art. 23 HBÜ). Er lautet:

   "6. Zu Art. 23

       Gemäss Artikel 23 erklärt die Schweiz, dass Rechtshilfeersuchen, die
       ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand
       haben, abgelehnt werden, wenn:

    a) das Ersuchen keine direkte oder notwendige Beziehung mit dem
       zugrundeliegenden Verfahren aufweist; oder

    b) von einer Person verlangt wird, sie solle angeben, welche den
       Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz, ihrem
       Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben;
       oder

    c) von einer Person verlangt wird, sie solle auch andere als die im
       Rechtshilfebegehren spezifizierten Urkunden vorlegen, die sich
       vermutlich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer
       Verfügungsgewalt befinden; oder

    d) schutzwürdige Interessen der Betroffenen gefährdet sind."

  Damit will die Schweiz zum Ausdruck bringen, dass sie die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery"-Verfahren zum Gegenstand
haben, nicht grundsätzlich verweigert. Sie ist bereit, die verlangte
Herausgabe von Akten zuzulassen, wenn hinsichtlich ihrer Relevanz und
Bestimmtheit gewisse, den schweizerischen Zivilprozessordnungen
nachempfundene Massstäbe erfüllt sind (Botschaft, a.a.O., S. 1298; GERHARD
WALTER/MONIQUE JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 85 und N. 88 zu 61b
E; ANDREAS L. MEIER, a.a.O., S. 140 f., 143).

  So fordert Ziff. 6 lit. a, dass die fraglichen Beweismassnahmen in einem
hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthema stehen
müssen. Mit Ziff. 6 lit. b und c soll verhindert werden, dass die
beweissuchende Partei die Obliegenheit zur Beibringung des Beweismaterials,
welches sie für die Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs
benötigt, auf die Gegenpartei oder gar auf Dritte abschieben kann und dass
sich diese Partei mittels Ausforschungsbegehren über die in inländischen
Prozessen durchwegs verlangte ausreichende Spezifizierung von Beweisanträgen
hinwegsetzt. Diese Regelung entspricht sinngemäss den Vorbehalten
zahlreicher anderer Vertragsstaaten. Ein spezifisch schweizerischer
Vorbehalt findet sich hingegen unter Ziff. 6 lit. d. Hier soll zum Ausdruck
gebracht werden, dass es der Schweiz in erster Linie um den Schutz des
Betroffenen und nicht um Gründe der Staatsräson geht (Botschaft, a.a.O., S.
1301).

Erwägung 3

  3.  Das Obergericht geht davon aus, dass das vorliegende
Rechtshilfeersuchen auf die Ausforschung der Vermögensverhältnisse des
Ehemannes der Beschwerdeführerin abzielt. Die Möglichkeit der Ausforschung
sei begriffsnotwendig mit dem amerikanischen Verständnis der
klägerfreundlichen "discovery" verbunden. Damit stelle sich bei Gesuchen von
einem US-amerikanischen Gericht zumeist die Frage, inwieweit ein Schutz vor
solch weitgehenden Ausforschungsbegehren bestehe. Das HBÜ weise dazu
grundsätzlich zwei Schutzmechanismen auf. Neben der inhaltlichen Prüfung
nach Art. 3 HBÜ bestehe für einen Vertragsstaat die Möglichkeit, Gesuche,
welche ein "pre-trial discovery"-Verfahren zum Gegenstand hätten, gemäss
Art. 23 HBÜ generell zu untersagen. Die Schweiz habe nicht diese Möglichkeit
gewählt, sondern lediglich einen Teilvorbehalt hierzu angebracht.

  3.1  Das Rechtshilfeersuchen ist nach Ansicht des Obergerichts
hinsichtlich der formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen allein
aufgrund der dem Rechtshilferichter vom ersuchenden Gericht übermittelten
Unterlagen zu beurteilen. Gemäss Art. 3 lit. c HBÜ habe es Art und
Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des
Sachverhaltes zu enthalten. Im vorliegenden Fall sei im Ersuchen einzig vom
Scheidungsprozess der Ehegatten A. und B. sowie von gewissen Unstimmigkeiten
finanzieller Art auf Seiten des Ehemannes die Rede. Allfällige Mängel im
Rechtshilfeersuchen könnten - so das Obergericht - nicht durch die
Einreichung von Dokumenten im kantonalen Rekursverfahren behoben werden.
Dies gelte vorliegend für die diversen Unterlagen, mit denen die
Beschwerdeführerin insbesondere die Verstrickung ihres Ehemannes mit der L.
Corporation N.V. sowie R./T. mit dieser belegen wolle. Der Versuch, das in
Frage stehende Rechtshilfeersuchen ergänzen zu wollen, zeige, dass es den
inhaltlichen Anforderungen von Art. 3 HBÜ offensichtlich nicht entspreche.

  3.1.1  Das Obergericht stellt fest, dass im Rechtshilfeersuchen Ziff. II 2
zwar nach dem Verhältnis der Bank F. zur holländischen Bank S., Konto Nr. z
im Namen der L. Corporation N.V., gefragt werde, indes sich bereits aus der
Fragestellung und dem äusserst rudimentären Sachverhalt ergebe, dass diese
Rechtsbeziehung ungewiss sei. Aus den einleitenden Erwägungen des Ersuchens
könne zwar anhand des darin erwähnten Darlehens auf eine Beziehung zwischen
der L. Corporation N.V. und dem Ehemann der Beschwerdeführerin geschlossen
werden. Hingegen lasse sich in der

eigentlichen Sachverhaltsdarstellung kein Hinweis auf eine Verbindung der
Bank F. und der Bank S. finden, womit auch keine Anhaltspunkte für
Überweisungen vom Konto der L. Corporation N.V. bei der holländischen Bank
zur Bank F. auszumachen seien. Damit fehle es bezüglich der Bank F. an der
direkten und notwendigen Beziehung zum Scheidungsverfahren vor dem
ersuchenden Gericht in New York.

  3.1.2  Das Rechtshilfeersuchen Ziff. II 3 erweist sich nach Auffassung des
Obergerichts auch bezüglich der gewünschten Auskünfte zum "T."-Konto bei der
Bank F. als unzulänglich. Im Sachverhalt sei keine Rede von einem solchen
Konto. Zwar könne aus den Anlagen geschlossen werden, dass möglicherweise
bei der Bank F. ein "T."-Konto bestehe. Indes sei nicht ersichtlich, weshalb
gerade die Bank F. zur Auskunft verpflichtet sein sollte. Auch hier könne
der notwendige Schritt zum genannten Bankinstitut gemäss Ziff. 6 lit. a des
Vorbehaltes zu Art. 23 HBÜ nicht gemacht werden, denn es sei wiederum nicht
ersichtlich, dass die angeführten Überweisungen dem Ehemann der
Beschwerdeführerin zuzurechnen seien.

  3.1.3  Schliesslich führt das Obergericht aus, der Ausforschungscharakter
des Rechtshilfeersuchens zeige sich in weiteren Umständen. So werde in Ziff.
II 3 nach sämtlichen verfügbaren Unterlagen gefragt, ohne die relevanten
Dokumente einzeln zu bezeichnen. Vielmehr werde eine ganze Gruppe von
Belegen herausverlangt, d.h. sämtliche Informationen aller Konti bei der
Bank F., die im Zusammenhang mit den Überweisungen auf das "T."-Konto
stünden, einschliesslich Kontoeröffnungsunterlagen, die Namen aller
wirtschaftlich Berechtigten (seit Eröffnung des Kontos bis heute) sowie die
Namen aller Personen, die unterschriftsberechtigt gewesen oder es noch
seien. In Ziff. II 4 werde das Begehren sogar noch weiter gefasst. Die Bank
F. solle Auskunft erteilen über sämtliche natürlichen und juristischen
Personen, die aus den Unterlagen gemäss Ziff. II 3 sowie aus dem Verhältnis
der Bank F. und der Bank S. im Namen der L. Corporation N.V. hervorgingen,
oder mit solchen verwandte natürliche oder juristische Personen, welche
mittel- oder unmittelbar in irgendeiner Art bankmässige oder sonstige
Verbindungen mit der Bank F. unterhielten, sei es als Kontoinhaber,
Eigentümer, Unterschriftsberechtigter, wirtschaftlich Berechtigte,
Hinterleger, Darlehensnehmer, Verpfänder oder "bénéficiaire économique".
Zudem sollten sämtliche verfügbaren Unterlagen eingereicht werden über
Sicherheiten, die der Bank F. oder zugunsten

der Bank F. gestellt worden seien für Darlehen, die den in Ziff. II 2
erwähnten Personen oder den in Bankverbindung zwischen der Bank F. und der
L. Corporation N.V. stehenden Personen (oder Verwandte von diesen) gewährt
worden seien.

  Durch die genannten Formulierungen des Rechtshilfeersuchens werde
besonders deutlich, dass es nichts anderem als dem Ausforschen von Beweisen
diene, was mit Ziff. 6 lit. b und c des Vorbehaltes zu Art. 23 HBÜ nicht
vereinbar sei. Zudem seien auch die schutzwürdigen Interessen insbesondere
der Bank F. gemäss Ziff. 6 lit. d betroffen, wenn sie über Bankverbindungen
zu Dritten Auskunft erteilen müsse und nicht einmal behauptet werde, dass
nicht der namentlich zu nennende Dritte, sondern vielmehr der Ehegatte
wirtschaftlich Berechtigter sei. Nachdem dem Begehren nicht zu entnehmen
sei, in welcher Beziehung der Ehemann der Beschwerdeführerin zur
angesprochenen Bank stehe, diese aber zur Edition verpflichtet würde, wären
deren Geheimhaltungsinteressen betroffen.

  3.2  Das Obergericht prüfte schliesslich auch die Möglichkeit einer
Teilrechtshilfe oder eines so genannten "blue-pencil approach". Es lehnte
dies ab, da es angesichts der Breite des Auskunftsbegehrens und der
vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten unmöglich erscheine, den zulässigen
Anteil herauszufiltern. Zudem fehle es auch hier an Angaben zur Beziehung
zwischen der Bank und ihrem Kunden.

  3.3  Insgesamt kommt das Obergericht daher zum Ergebnis, dass die
Ausforschung im vorliegenden Fall derart weit gehe, dass sie mit dem
schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 HBÜ nicht vereinbar sei. Die Erledigung
des Rechtshilfeersuchens müsse daher in Anwendung von Art. 5 in Verbindung
mit Art. 3 und Art. 23 HBÜ sowie dem genannten Vorbehalt abgelehnt werden.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich beim vorliegenden
Rechtshilfeersuchen um eine verpönte "fishing expedition" handelt. Ihrer
Ansicht nach ist dem Ersuchen selbst dann stattzugeben, wenn es zur
Ausforschung der Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten führen sollte. Sie
macht die Verletzung einer Reihe von Bestimmungen des HBÜ, insbesondere von
Ziff. 6 des schweizerischen Teilvorbehaltes gemäss Art. 23, geltend.

  4.2  Sie nimmt vorab in allgemeiner Weise zu den Darlegungen des
Obergerichts im angefochtenen Beschluss Stellung. Dabei bestreitet

sie, dass das schweizerische Recht ein Ausforschungsverbot kenne und macht
allgemeine Ausführungen zum schweizerischen Prozessrecht, speziell zur
Regelung des Kantons Zürich, und zur US-amerikanischen "discovery". Sie
vertritt insbesondere die Ansicht, dass die Auskunftspflicht der Ehegatten
nach Art. 170 ZGB sich auf jede Information, auch von Dritten wie Banken,
beziehe, welche für die güterrechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung
sein könne, womit die zu edierenden Belege nicht zu spezifizieren seien.
Damit sind ihrer Ansicht nach das "pre-trial discovery"-Verfahren und die
Regelung von Art. 170 Abs. 2 ZGB hinsichtlich ihrem Zweck - nämlich die
Ausforschung von Vermögensverhältnissen - im Ergebnis gleichzustellen.
Verpönt sei nach schweizerischem Verständnis bloss der Rechtsmissbrauch,
weshalb das Ausforschen nicht einfach als "fishing expeditions" verstanden
werden dürfe.

  Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend einzig um die Auslegung des
HBÜ in Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeersuchen geht. Wieweit
sich die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB erstreckt, braucht damit an
dieser Stelle nicht abschliessend festgelegt zu werden. Es genügt der
Hinweis, dass einem solchen Begehren nur soweit zu entsprechen ist, als ein
Rechtsschutzinteresse besteht. Damit sind insbesondere Auskunftsersuchen aus
Schikane oder aus blosser Neugier ausgeschlossen. Zudem ist bei der
Ausführung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (statt vieler:
IVO SCHWANDER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 170 ZGB mit
Hinweisen). Auf jeden Fall kann die im materiellen Recht gründende
Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB (vgl. BGE 82 II 555 E. 4 S.
563 und 118 II 27 E. 3a S. 27/28) mit der Beweisbeschaffung nach
US-amerikanischem Prozessrecht in keiner Weise verglichen werden. Im Übrigen
gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf weiten Strecken an der
Sache vorbei und enthalten keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Beschluss.

  4.3  Sodann nimmt die Beschwerdeführerin zum Teilvorbehalt nach Art. 23
HBÜ Stellung. Soweit daraus keine konkrete Kritik am angefochtenen Beschluss
hervorgeht, sondern allgemeine Überlegungen angestellt und teilweise sogar
Hypothesen zum Sachverhalt gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten. Sie
vertritt in diesem Zusammenhang auch die Ansicht, die Zentralbehörde habe
das Rechtshilfeersuchen summarisch geprüft und weitergeleitet, weshalb es
den formellen Anforderungen im Hinblick auf den Sachverhalt genüge,

woran die Vollzugsbehörde gebunden sei. Dies trifft indes nicht zu. Die
Zentralbehörde unterzieht das Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 5 HBÜ
einer ersten Kontrolle auf formelle und inhaltliche Richtigkeit sowie auf
Vollständigkeit. Diese Vorprüfung ist immer nur summarischer Natur, weshalb
die Vollzugsbehörde selber prüfen muss, ob die Anwendungsvoraussetzungen im
Sinne des Übereinkommens erfüllt sind. Das Obergericht hat damit zu Recht
auf diese Kompetenzabgrenzung hingewiesen (BGE 129 III 107 E. 1.2.3 S. 112;
PAUL VOLKEN, a.a.O., N. 142 S. 109).

  4.3.1  Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die direkte und
notwendige Beziehung der strittigen Beweisvorkehren zum Scheidungsverfahren
in New York seien gegeben (Ziff. 6 lit. a Vorbehalt). Sie sieht in dieser
Anforderung an das Rechtshilfeersuchen ein "erkenntnistheoretisches"
Problem, da zuerst Einsicht in die verlangten Kontounterlagen zu gewähren
sei und dann erst bekannt werde, ob ihr Ehemann bei der Bank Gelder
verberge. In einem solchen Fall müsse die Bank dann Auskunft erteilen. Mit
dieser Argumentation übergeht sie, dass das Rechtshilfeersuchen von
vornherein bestimmten Anforderungen zu genügen hat, bei deren Fehlen ihm
nicht gefolgt werden kann. Offenbar meint sie, in einem ersten Schritt müsse
die Bank ihr auf ein Ersuchen hin immer Einblick gewähren, woraus sich bei
einem positiven Ergebnis eine Auskunftspflicht im verlangten Umfang ergebe.
Welche Bedeutung der Ziff. 6 lit. a des Vorbehaltes bei der Prüfung des
Rechtshilfeersuchens zukommt, ist im Übrigen ohnehin im Einzelfall
festzulegen (zum Ganzen vgl. ANDREAS L. MEIER, a.a.O., S. 142).

  Im vorliegenden Fall hat das Obergericht festgestellt, dass sich aus dem
Sachverhalt sowie aus Ziff. II 2 und 3 des Ersuchens kein Bezug zwischen der
Bank F. und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ergebe. Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies und weist darauf hin, dass konkret zwei
Kontobeziehungen bei einer bestimmten Bank von Interesse seien. Es gehe
nicht um eine Vielzahl von Banken mit einer unbestimmten Zahl von
Rechtsverhältnissen. Zudem werde erwähnt, dass die Rechtshilfe für eine
Ehesache verlangt werde. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1
lit. a HBÜ erfüllt. Das Obergericht habe überdies in diesem Zusammenhang
keine Abklärungen vorgenommen, sondern sich auf die Angaben der Bank im
kantonalen Rekursverfahren verlassen.

  Das Rechtshilfeersuchen hat schriftlich zu erfolgen, ist aber nicht an
eine bestimmte Form gebunden (PAUL VOLKEN, a.a.O., S. 165).

Die erforderlichen Angaben werden in Art. 3 HBÜ einzeln aufgeführt. Sie
sollen die Prüfung des Ersuchens einschliesslich der Anwendbarkeit des
Vorbehaltes nach Art. 23 HBÜ ermöglichen. In Art. 3 Abs. 1 lit. c HBÜ wird
verlangt, dass die Art und der Gegenstand der Rechtssache zu bezeichnen sind
sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes vorzunehmen ist. Genügt
das Ersuchen diesbezüglich nicht, so ist die Vollzugsbehörde - entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht verpflichtet, von sich aus
Abklärungen vorzunehmen.

  4.3.2  Weiter hält die Beschwerdeführerin Ziff. 6 lit. b und c des
Vorbehaltes für unproblematisch, da es im vorliegenden Fall letztlich nicht
um einzelne Urkunden gehe, sondern um Angaben über prozessrelevante
Geldbewegungen auf gewissen Konten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen
an der Sache vorbei. Dies gilt insbesondere für die hier wiederholte
Behauptung, das Rechtshilfeersuchen gehe nicht weiter als eine Auskunft, die
gemäss Art. 170 ZGB zulässig wäre. Das Obergericht ist zum Schluss gekommen,
es liege ein nach dem schweizerischen Teilvorbehalt unzulässiger
Ausforschungsbeweis vor. Dies ergebe sich einmal aus der Formulierung des
Rechtshilfeersuchens betreffend die Geldflüsse von der L. Corporation N.V an
die Bank F. und betreffend das so genannte "T."-Konto bei der Bank F. Dann
falle aber auch auf, dass immer nach sämtlichen verfügbaren Unterlagen
gefragt werde, also die gewünschten Dokumente nie einzeln genannt würden.
Zudem sei immer von einem weiten Kreis von natürlichen und juristischen
Personen die Rede. Zu dieser einlässlichen Begründung lässt sich der
Beschwerde - neben allgemeinen Ausführungen zum HBÜ - keine fallbezogene
Kritik entnehmen.

  4.4  Soweit die Beschwerdeführerin sich auch zur Tragweite von Art. 47 des
Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG; SR 952.0) vernehmen lässt, sind ihre Darlegungen nicht
zu berücksichtigen. Im angefochtenen Beschluss wurde zu dem in Abs. 4 der
genannten Bestimmung geregelten Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht der
Bank ausdrücklich nicht Stellung genommen. Damit erübrigt es sich auch, sich
mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 11 Abs. 1 lit. a HBÜ,
kraft dessen Art. 47 BankenG allenfalls zum Tragen kommen kann, auseinander
zu setzen.

  4.5  Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art. 12 HBÜ sind nur
teilweise nachvollziehbar. Gemäss der genannten Bestimmung

kann ein Rechtshilfeersuchen nur dann abgelehnt werden, wenn dieses im
ersuchten Staat nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt (Abs. 1 lit.
a), oder der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden (Abs. 1 lit. b). Damit soll
der Staat bei faktischer Unmöglichkeit oder in rechts- und staatspolitisch
stossenden Fällen die Rechtshilfe verweigern und so insbesondere auch seine
Souveränität schützen können (PAUL VOLKEN, a.a.O., S. 110 f.; ANDREAS L.
MEIER, a.a.O., S. 197). Offenbar ist die Beschwerdeführerin der Ansicht,
dass jedem Rechtshilfeersuchen, welchem keine der in der genannten
Bestimmung angeführten Gründe entgegenstehen, ohne weiteres Folge zu leisten
ist. Damit würde aber eine Prüfung von Art. 3 HBÜ und des Vorbehaltes gemäss
Art. 23 HBÜ von vornherein verunmöglicht.

  4.6  Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, es
begründe nicht, weshalb Schutzmassnahmen grundsätzlich nicht möglich seien.
Der Hinweis auf die Breite des Auskunftsbegehrens genüge angesichts der
Vielzahl möglicher Massnahmen nicht. Hingegen hätte das Obergericht ein
stufenweises Vorgehen anordnen können, indem es als Erstes die
Kontoeröffnungsunterlagen eingefordert und geprüft hätte, um alsdann weitere
Schutzmassnahmen gegen Unbeteiligte anzuordnen.

  Das Obergericht hat die Möglichkeit einer Teilrechtshilfe, eines so
genannten "blue-pencil approach" geprüft (mit Hinweis auf GERHARD
WALTER/MONIQUE JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 89 zu 61b E) und
verworfen. Es hat dies nicht nur mit der Breite des Auskunftsbegehrens und
der vielen Kombinationsmöglichkeiten begründet, welche das Herausfiltern des
zulässigen Anteils unmöglich machen, sondern es hat auch darauf hingewiesen,
dass dem Rechtshilfebegehren nichts zur Beziehung der Bank und dem Ehemann
der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei. Ist aber bereits das Ersuchen als
solches mangelhaft, und zu den Begründungsanforderungen äussert sich die
Beschwerdeführerin an dieser Stelle nicht, so muss auch nicht geprüft
werden, inwieweit diesem allenfalls teilweise stattgegeben werden kann.