Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 III 178



Urteilskopf

132 III 178

  22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y.
(Berufung)
  5C.245/2005 vom 24. Januar 2006

Regeste

  Art. 36 Abs. 2 GestG; Überweisung in Zusammenhang stehender Klagen an das
zuerst angerufene Gericht.

  Ein Entscheid, mit welchem ein Gericht ein Verfahren in Anwendung von Art.
36 Abs. 2 GestG an das zuerst angerufene Gericht überweist, ist kein
Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, sondern ein selbstständiger
Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 Abs.
1 OG und der eidgenössischen Berufung zugänglich (E. 1.1 und 1.2).

  Begriff des sachlichen Zusammenhangs. Eine Klage auf Durchführung der
güterrechtlichen Auseinandersetzung und eine Scheidungsklage stehen in einem
sachlichen Zusammenhang (E. 2 und 3).

  Für die Frage, welchem Verfahren bei in Zusammenhang stehenden Klagen der
Vorrang zu gewähren ist, stellt Art. 36 GestG einzig auf die zeitliche
Priorität der Rechtshängigkeit ab (E. 4).

  Beurteilungsspielraum des Gerichts im Rahmen von Art. 36 GestG. Im
vorliegenden Fall verstösst die Überweisung der Scheidungsklage an das
Gericht, wo die Klage auf Durchführung der güterrechtlichen
Auseinandersetzung hängig ist, nicht gegen Bundesrecht (E. 5).

Sachverhalt

  A.- X. (Ehefrau) und Y. (Ehemann) leben seit dem 1. Oktober 2001 getrennt.
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ordnete das Vizegerichtspräsidium
Weinfelden/TG mit Verfügung vom 16./17. September 2002 die Gütertrennung an
und verpflichtete Y. zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an X.

  Seit dem 20. Dezember 2002 ist auf Klage von Y. am Bezirksgericht
Plessur/GR (Wohnsitzgerichtsstand von Y.) zwischen den Parteien ein
Verfahren auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hängig.

  B.- Am 18. Mai 2004 reichte X. bei der Bezirksgerichtlichen Kommission
Weinfelden (Wohnsitzgerichtsstand von X.) die Ehescheidungsklage ein.
Daraufhin verlangte Y., die Klage sei an das Bezirksgericht Plessur zu
überweisen.

  Nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Plessur am 20. Oktober 2004 die
Erklärung abgegeben hatte, das Gericht sei gemäss Art. 36 Abs. 2 GestG
bereit, das Scheidungsverfahren zu übernehmen, überwies die
Bezirksgerichtliche Kommission Weinfelden die bei ihr

hängige Scheidungsklage mit Beschluss vom 4./23. März 2005 an das
Bezirksgericht Plessur.

  Gegen diesen Überweisungsbeschluss gelangte X. an das Obergericht des
Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2005 ab.

  C.- X. führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt
die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 30. Mai 2005 und
verlangt, das Bezirksgericht Weinfelden sei anzuweisen, das
Scheidungsverfahren selbst weiterzuführen; eventualiter sei das Verfahren zu
sistieren, bis im Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung
ein Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vorliege.

  Y. beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

  Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Nach Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung in der Regel erst gegen die
Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden
zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden können. Ein Endentscheid liegt nach der Rechtsprechung
vor, wenn das kantonale Sachgericht über den im Streit stehenden Anspruch
materiell entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat,
der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht
wird (BGE 128 III 250 E. 1b S. 252; 131 III 667 E. 1.1 S. 669).

  Mit dem angefochtenen Überweisungsbeschluss hat das Obergericht die
Streitsache weder materiell entschieden, noch anderweitig eine Beurteilung
abgelehnt, die einer rechtskräftigen Erledigung gleichkäme. Vielmehr bleibt
die Rechtshängigkeit durch die Überweisung erhalten und das Gericht, an
welches die Sache überwiesen worden ist, wird darüber materiell zu befinden
haben. Damit liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vor.

  1.2  Die Berufung ist weiter zulässig gegen selbstständige Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit, soweit die Verletzung
bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder

die internationale Zuständigkeit geltend gemacht wird (Art. 49 Abs. 1 OG).

  Art. 36 GestG (SR 272) statuiert keinen eigenen Gerichtsstand, sondern
regelt die "gerichtsstandsnahe" Frage der Koordination von mehreren in
Zusammenhang stehenden Verfahren (BBl 1999 S. 2870; YVES DONZALLAZ,
Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, N. 4 zu Art.
36 GestG). Indes hat die Überweisung der Klage nach Art. 36 Abs. 2 GestG
insoweit direkte Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit, als das
überweisende Gericht sich als unzuständig erklärt, wodurch den Parteien die
Klage an einem gesetzlichen Gerichtsstand verunmöglicht wird. Der
Überweisungsentscheid ist daher als Zwischenentscheid über die örtliche
Zuständigkeit anzusehen, welcher nach Art. 49 Abs. 1 OG mit Berufung
angefochten werden kann (Urteil 4C.335/2004 vom 3. Februar 2005, E. 2 nicht
publ. in BGE 131 III 319; THOMAS A. CASTELBERG, Die identischen und die in
Zusammenhang stehenden Klagen im Gerichtsstandsgesetz, Diss. Bern 2004, S.
184 mit Hinweisen). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach nicht gegeben
(Art. 68 Abs. 1 OG). Die vorliegende Berufung erweist sich in dieser
Hinsicht als zulässig.
  (...)

Erwägung 2

  2.  Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die
miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später
angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene
entschieden hat (Art. 36 Abs. 1 GestG). Das später angerufene Gericht kann
die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der
Übernahme einverstanden ist (Art. 36 Abs. 2 GestG).

Erwägung 3

  3.  Strittig ist zunächst, ob die beiden hängigen Klagen betreffend
Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und Scheidung in einem
sachlichen Zusammenhang stehen.

  3.1  Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs des "sachlichen
Zusammenhangs". Die Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstandsgesetz führt
aus, dass die Konnexität der Prozesse so eng sein muss, dass eine Vermeidung
widersprüchlicher Urteile geboten erscheint. Sie verweist weiter auf die
Art. 6 und Art. 7 GestG, welche den gleichen Begriff verwenden, und hält
fest, dass hier wie dort nicht irgendein Zusammenhang genügt, sondern die
erforderliche Konnexität nur gegeben ist, wenn den verschiedenen Klagen

gleichartige faktische Umstände bzw. Rechtsfragen zu Grunde liegen (BBl 1999
S. 2872).

  Zu beachten ist zudem, dass Art. 22 LugÜ (SR 0.275.11) als Vorbild für
Art. 36 GestG diente, welcher eine Umschreibung enthält, wann mehrere, bei
verschiedenen Gerichten erhobene Klagen als zusammenhängend zu betrachten
sind. Es erscheint naheliegend, an diese Formulierung anzulehnen (vgl. BGE
129 III 80 E. 2.2 S. 84; THOMAS A. CASTELBERG, a.a.O., S. 150;
KELLERHALS/GÜNGERICH, Gerichtsstandsgesetz, N. 4 zu Art. 36 GestG). Nach
dieser Bestimmung stehen Klagen im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so
enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten
Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art. 22 Abs. 3
LugÜ). Art. 36 GestG verlangt - anders als Art. 35 GestG - nicht die
Identität des Streitgegenstandes.

  3.2  Im Rahmen der Scheidungsklage ist auch über die Nebenfolgen der
Scheidung zu entscheiden: Dabei sind namentlich bei der Frage des
nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB das Einkommen und
Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Zum Vermögen zählt das Ergebnis
der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Von diesem kann zudem nach Art. 123
Abs. 2 ZGB die Regelung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge abhängig
sein (vgl. auch BGE 129 III 7 E. 3.1.2. S. 9; 130 III 537 E. 4 S. 544 f.).
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass zwischen dem Verfahren der
güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Scheidungsklage ein sachlicher
Zusammenhang besteht.

Erwägung 4

  4.  Die Klägerin führt an, es könne nicht sein, dass die Nebensache
(Güterrecht) die Hauptsache (Scheidung) an ihren Gerichtsstand ziehe.

  Art. 36 GestG stellt für die Frage, welchem Verfahren der Vorrang zu
gewähren ist, einzig auf die zeitliche Priorität ab. Eine Unterscheidung
nach Hauptsache/Nebensache findet dagegen nicht statt (YVES DONZALLAZ,
a.a.O., N. 10 zu Art. 36 GestG). Unstrittig wurde vorliegend die Klage auf
Durchführung der Gütertrennung vor der Scheidungsklage rechtshängig gemacht.
Es ist daher bundesrechtskonform, wenn das Obergericht bei der Frage, an
welches Gericht die Sache zu überweisen ist, einzig auf die zeitliche
Abfolge der Rechtshängigkeit abgestellt hat.

Erwägung 5

  5.  Die Klägerin wirft dem Obergericht weiter eine Verletzung des
pflichtgemässen Ermessens vor, welches Art. 36 GestG dem Gericht gewährt.
Sie macht geltend, anstatt das Scheidungsverfahren zu überweisen, wäre es
angezeigt gewesen, dieses bloss nach Art. 36 Abs. 1 GestG zu sistieren.

  5.1  Art. 36 GestG räumt dem Gericht einen Beurteilungsspielraum ein:
Liegen konnexe Verfahren vor, kann es - muss es aber nicht - nach dieser
Bestimmung vorgehen: Es kann folglich den bei ihm hängigen Prozess
fortführen, ihn nach Art. 36 Abs. 1 GestG sistieren oder eben nach Abs. 2
mit dem Einverständnis des früher angerufenen Gerichts an dieses überweisen.

  Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an
sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn
Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden
müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn
sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 130 III 28 E. 4.1 S. 32).

  5.2  Das Obergericht hat ausgeführt, eine Sistierung des
Scheidungsprozesses würde zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.
Demgegenüber seien für die Parteien bei einer Überweisung keine prozessualen
Nachteile ersichtlich: Der Klägerin stehe in beiden Verfahren der gleiche
Rechtsvertreter zur Seite, der sich im Rahmen des Güterrechtsprozesses
bereits mit dem "fremden" Prozessrecht (des Kantons Graubünden) beschäftigt
habe. Ebenso wenig sei eine übermässige Erschwerung des Gerichtszuganges
ersichtlich, gelte doch sowohl im Kanton Thurgau wie auch Graubünden die
Verhandlungssprache Deutsch. Weiter würden sich beide Verfahren noch vor
erster Instanz befinden; der Scheidungsprozess sogar noch im Anfangsstadium.
Auch der Prozess im Kanton Graubünden sei grundsätzlich noch im
Behauptungsstadium. Nicht nachvollziehbar erscheine, wie weit der Klägerin
ein Nachteil entstehen sollte, wenn im Rahmen der vom Bezirksgericht Plessur
vorgeschlagenen Referentenaudienz eine Einigung über die güterrechtliche
Auseinandersetzung erzielt werde. Auch die Tatsache, dass das
Vizegerichtspräsidium Weinfelden bereits ein Eheschutzgesuch, ein

Abänderungsgesuch sowie ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen im
Ehescheidungsprozess behandelt habe, stehe einer Überweisung nicht entgegen.
Nachdem diese Verfahren im Summarium stattgefunden hätten, sei auch nicht
davon auszugehen, dass die Bezirksgerichtliche Kommission Weinfelden für das
Scheidungsverfahren über das grössere Sachwissen verfüge. Zudem müsse
bereits gestützt auf die eigenen Angaben der Klägerin von einem intensiven
Grad der Konnexität zwischen güterrechtlicher Auseinandersetzung und
Unterhaltsbeitrag ausgegangen werden, habe diese anlässlich einer
persönlichen Anhörung doch selber gesagt, die Höhe des Unterhaltsbeitrages
werde wohl auch vom Ausgang des Prozesses betreffend Durchführung der
Gütertrennung abhängen.

  5.3  Diese einlässliche Würdigung der entscheidwesentlichen Kriterien
durch das Obergericht ist nicht zu beanstanden: Dass im vorliegenden Fall
die Frage des nachehelichen Unterhalts und eines allfälligen
Vorsorgeausgleichs unabhängig vom Ausgang der güterrechtlichen
Auseinandersetzung beurteilt werden kann, macht die Klägerin selbst nicht
geltend. Eine Fortführung des Scheidungsprozesses am bisherigen
Gerichtsstand ohne Rücksicht auf das güterrechtliche Verfahren - wie die
Klägerin zur Hauptsache beantragt - ist bereits aus diesem Grund kaum
praktikabel und würde auch dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils
widersprechen.

  Ob eine Überweisung oder eine Sistierung besser geeignet ist, um eine
möglichst gute Koordination der Verfahren zu erreichen, kann nur mit Blick
auf den Einzelfall entschieden werden: Vorliegend ist zu beachten, dass
beide Verfahren vor erster Instanz hängig und noch nicht weit
fortgeschritten sind. Eine Sistierung des Scheidungsprozesses bis zum
Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung könnte unter diesen
Umständen zu einer grossen Verzögerung führen.

  Die Überweisung und Übernahme des Verfahrens durch das Bezirksgericht
Plessur wird zudem dadurch erleichtert, dass sich in beiden Prozessen die
gleichen Parteien gegenüber stehen und beide Klagen im ordentlichen
Verfahren zu behandeln sind.

  Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn das Obergericht dem Umstand, dass das
Bezirksgericht Weinfelden bereits mit dem Eheschutzverfahren und
vorsorglichen Massnahmen befasst war, nur untergeordnete Bedeutung
zugemessen hat: Selbst wenn das Bezirksgericht

Plessur mehr Zeit benötigt, sich in den Fall einzuarbeiten als das Gericht
im Kanton Thurgau, ist nicht anzunehmen, dass sich das Verfahren dadurch
erheblich verzögern wird. Dies namentlich im Vergleich zu der Verzögerung,
welche durch eine Sistierung des Scheidungsprozesses resultieren würde. In
Bezug auf die Vermögensverhältnisse dürfte im Übrigen gerade dem Gericht im
Graubünden ein Wissensvorsprung zukommen.

  Es ist zwar einzuräumen, dass durch die Überweisung der Scheidungsklage
der Klägerin der zwingender Gerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG
entzogen wird. Dabei ist indes zu beachten, dass das Gesetz diese
Rechtsfolge in Kauf nimmt (RUGGLE/TENCHIO-KUZMIC, Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen, N. 5 zu Art. 36 GestG; KELLERHALS/GÜNGERICH,
a.a.O., N. 20 zu Art. 36 GestG). Zudem wird im vorliegenden Fall die
Streitsache an den Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten verlegt,
welcher nach Art. 15 GestG ohnehin als alternativer zwingender Gerichtsstand
für die Scheidungsklage zulässig wäre.

  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Überweisung noch die
Ablehnung der Sistierung der Scheidungsklage nach Art. 36 Abs. 2 GestG gegen
Bundesrecht verstösst.