Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 V 9



131 V 9

3. Urteil i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau

    I 250/03 vom 30. September 2004

Regeste

    Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang; Art. 12 und 13 IVG;
Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8ter Abs. 2 lit. c und Art. 10 Abs. 2
lit. c IVV: Leistungspflicht der Invalidenversicherung hinsichtlich
eines elektronischen Kommunikationsgerätes zuhanden Minderjähriger mit
Trisomie 21.

    Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte, in casu das
"B.A.Bar"Gerät, fallen nicht unter den Hilfsmittelbegriff, soweit
sie zum Zweck des Spracherwerbs eingesetzt werden (Erw. 3.3). Deren
Nichtabgabe durch die Invalidenversicherung hält insoweit auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Diskriminierungsverbot, Gebot
der rechtsgleichen Behandlung, persönliche Freiheit) stand; namentlich
ergibt sich aus dem Förderungsauftrag zugunsten Behinderter zumal dann
nichts anderes, wenn die Leistungskategorie der Sonderschulung in die
Betrachtung miteinbezogen wird (Erw. 3.4.3 und 3.5; vgl. Erw. 5). Soweit
sich der Einsatz auf die Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt
bezieht, gebricht es an der Notwendigkeit der Vorkehr. (Erw. 3.6) Aus
verschiedenen Gründen fällt auch eine Übernahme als medizinische Massnahme
nicht in Betracht. (Erw. 4) Geht das Gerät als pädagogisch-therapeutische
Sonderschulmassnahme - mit Blick auf das Vorschulalter des Versicherten
im Sinne einer heilpädagogischen Früherziehung - zulasten der
Invalidenversicherung (Erw. 5.2 und 5.3)? Rückweisung an die Verwaltung
zur Abklärung und neuen Verfügung unter diesem Rechtstitel. (Erw. 5.4)

Sachverhalt

    A.- Der am 10. März 1998 geborene A. ist von einer Trisomie 21
(Down-Syndrom) betroffen. Die Invalidenversicherung sprach ihm
Leistungen für medizinische Massnahmen und eine heilpädagogische
Abklärung zu, richtete Pflegebeiträge aus und übernahm die Kosten für
eine heilpädagogische Früherziehung in der Stiftung S. Diese Institution
ersuchte im Juni 2001 um Abgabe eines "B.A.Bar"Geräts zuhanden des
Versicherten. Dabei handelt es sich um einen Apparat, durch welchen
Tonaufnahmen mit Hilfe von auf Gegenständen oder Bildern angebrachten
Strichcodes abgerufen werden können. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
lehnte den Anspruch gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für
Sozialversicherung (BSV) ab (Verfügung vom 29. Oktober 2001).

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2003 ab.

    C.- Die Eltern von A. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Hauptbegehren, es sei ihrem Sohn, in Aufhebung von
angefochtenem Entscheid und strittiger Verfügung, ein B.A.BarGerät
zuzusprechen. Vorfrageweise sei die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung (HVI) und Ziffer 15.02 des Anhanges zur HVI
zu prüfen.

    Die IV-Stelle und das BSV schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der
Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Oktober 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall
die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V
4 Erw. 1.2). Entsprechendes gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003
(4. IV-Revision).

Erwägung 2

    2.

    2.1  Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Invalide oder von
einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind,
die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten
oder ihre Verwertung zu fördern. Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der
Leistungsanspruch nach Massgabe der Artikel 13 (medizinische Massnahmen bei
Geburtsgebrechen), 19 (Sonderschulung), 20 (Pflegebeiträge für hilflose
Minderjährige) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer
Eingliederung ins Erwerbsleben.

    2.2  Zu beurteilen ist, ob ein Anspruch auf Abgabe des B.A.BarGerätes
durch die Invalidenversicherung besteht. Der Apparat kommt u.a. bei
Personen mit Autismus, Trisomie 21 und gewissen Sprachstörungen (so
bei Aphasie) zum Einsatz. Nach Angaben der Stiftung für elektronische
Hilfsmittel (Fondation Suisse pour les Téléthèses, FST) schafft das
Gerät eine Verbindung zwischen einem auf einer Klebeetikette befindlichen
Strichcode, der auf einen Gegenstand angebracht werden kann, und einer
digitalen Tonaufnahme. Die beliebig repetierbare Wiedergabe ermögliche es,
die pädagogisch-therapeutische Tätigkeit einer Fachperson selbstständig
oder unter Anleitung von Angehörigen fortzusetzen.

    2.3  Die Stiftung S. führte im Leistungsgesuch vom 9. Juni 2001 aus,
das beantragte Gerät werde beim Versicherten zum Aufbau des passiven
und aktiven Wortschatzes eingesetzt. So hätten Bezugspersonen Ordner mit
Fotos von Alltagsgegenständen sowie von Personen angelegt und mit Codes
versehen; das Kind höre die entsprechenden Informationen mit Hilfe des
B.A.Bar-Geräts selbstständig und mit guter Konzentration ab. Es handle
sich um eine ideale Ergänzung der logopädischen Therapie.

    Das BSV, welchem die Sache zur Stellungnahme unterbreitet wurde, teilte
der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. August 2001 mit, das B.A.Bar-Gerät
könne grundsätzlich als Hilfsmittel abgegeben werden, sofern es als
direkte Kommunikationshilfe eingesetzt werde. Vorliegend aber diene das
Gerät erklärtermassen als "Stimulierung zum Erlernen der Sprache im Sinne
eines 'elektronischen Lehrers'"; für diesen Anwendungsbereich könne es
nicht übernommen werden.

Erwägung 3

    3.  Verwaltung und Vorinstanz haben den strittigen Anspruch
ausschliesslich unter dem Rechtstitel der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21
IVG) geprüft.

    3.1  Nach Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf,
im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf
die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. In Ausführung
dieser Grundsatznorm und gestützt auf eine Subdelegation (Art. 14 IVV)
erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI). Die
dort angefügte Liste sieht die Abgabe von elektrischen und elektronischen
Kommunikationsgeräten für sprech- und schreibunfähige Versicherte vor,
die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät
angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen
Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen (Ziff. 15.02 HVI Anhang).

    3.2  Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der "restriktive"
Wortlaut der Verordnung sehe die Abgabe von Kommunikationsgeräten für
sprech- und schreibunfähige Versicherte nur vor, wenn diese Geräte
zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt notwendig seien. Die
Kommunikationsfähigkeit als solche müsse demnach bereits gegeben sein. Es
widerspreche aber Sinn und Zweck des Gesetzes, die Abgabe von Hilfsmitteln
auszuschliessen, sofern diese für das Erlernen der Kommunikation
eingesetzt würden. Die Zweckbestimmung der von Ziff. 15.02 des Anhangs
zur HVI erfassten Geräte sei daher auf die Aneignung der Sprechfähigkeit
auszudehnen. Dies erscheine auch aufgrund des verfassungsmässigen
Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV) und der Gesetzgebung zur
Gleichstellung Behinderter geboten.

    3.3  Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel im Sinne des IVG ein
Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile
oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V
194 Erw. 2c).

    Beim Einsatz des B.A.Bar-Kommunikationsgeräts geht es nicht
hauptsächlich darum, ein behinderungsbedingt bleibendes Defizit
auszugleichen; vielmehr soll der wegen Trisomie 21 erschwerte -
insbesondere verzögerte - Prozess des Spracherwerbs begünstigt
werden. Diese Anwendung ist nicht mit dem beschriebenen Begriff des
Hilfsmittels zu vereinbaren. Insoweit besteht kein Spielraum, die in
Ziff. 15.02 HVI Anhang umschriebenen Einsatzzwecke im beschwerdeweise
beantragten Sinne zu erweitern. Im Zusammenhang mit anderen Indikationen
(so als Kommunikationshilfe bei Autismus oder Aphasie) kann demselben
Gerät dagegen durchaus Hilfsmittelcharakter zukommen (vgl. das Schreiben
des BSV vom 23. August 2001 [Erw. 2.3 hievor]).

    3.4  Zu prüfen bleibt, ob übergeordnetes Recht erfordert, dass
in vorliegender Konstellation ein weiter gefasster Hilfsmittelbegriff
zur Anwendung kommt. Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates (oder - im Rahmen
zulässiger Subdelegation - des Departementes) grundsätzlich auf ihre
Rechtmässigkeit hin überprüfen.

    3.4.1  Bei unselbstständigen (nicht direkt auf die Verfassung
abgestützten) Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen,
ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter
Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich
das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften
offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen
herausfallen oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig sind.
Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen
des Bundesrates oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die
Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 126 V 71 Erw. 4a, 125 V 30 Erw. 6a,
124 II 245 Erw. 3).

    3.4.2  Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich
auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der
Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der
aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel
eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer
solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt
werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz
nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur
Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann
der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel
beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das
Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der
von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern
abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien
aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen,
ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder
bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im
HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den
Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus
der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw.
dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung
und des Gerichts ersetzt würde (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 f. Erw. 2b und
3b; Urteil B. vom 15. Januar 2001, I 267/00, Erw. 4c).

    3.4.3  Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall
nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen
und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter
Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der
Auswahl der Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht
mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende,
durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI annehmen,
wenn die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste
das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
und dadurch die Bundesverfassung verletzt.

    Willkür liegt vor, soweit die Ausgestaltung der Hilfsmittelliste
sinn- oder zwecklos erscheint oder sich das Fehlen der beantragten
Massnahmen nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt. Ein Eingreifen ist
danach zulässig und geboten, wenn die Nichtaufnahme eines bestimmten
Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem
bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich
unbegründeter Weise in Frage stellt (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3c;
vgl. BGE 117 V 183 Erw. 3c). Rechtsungleiche Behandlung ist gegeben,
wenn der Verordnungsgeber sich aufdrängende Unterscheidungen unterlässt
oder aber Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt (vgl. BGE 126 V 52 f. Erw. 3b, 124 I 299 Erw. 3b;
RKUV 1999 Nr. KV 94 S. 501 f. Erw. 3a). Dies ist der Fall, wenn das
Departement durch die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die
Hilfsmittelliste sachlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder
sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften Gründen beruhende Kriterien
aufgestellt hat (BGE 117 V 182 Erw. 3b; SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270
Erw. 3b). Die Diskriminierung schliesslich stellt eine qualifizierte
Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbarer Lage dar; sie
entspricht einer Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung
einzustufen ist, weil auf ein Unterscheidungsmerkmal (Herkunft, Geschlecht,
Alter, Behinderung etc.) abgestellt wird, das einen wesentlichen und nicht
oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden
Person bildet (vgl. etwa JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz,
3 Aufl., Bern 1999, S. 418 ff.). Dem Diskriminierungsverbot zufolge
sind in der Hilfsmittelliste getroffene Leistungsabgrenzungen, die
an entsprechende Eigenschaften anknüpfen, nur zulässig, wenn sie mit
besonders qualifizierten Gründen gerechtfertigt werden können (BGE 126
II 392 f. Erw. 6, 126 V 73 f. Erw. 4c, je mit Hinweisen).

    3.5  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgestaltung von
Ziff. 15.02 HVI Anhang verletze das Diskriminierungsverbot, das Gebot
der rechtsgleichen Behandlung und das "Grundrecht auf Kommunikation".

    3.5.1  Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand (u.a.) wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden.

    3.5.1.1  Es erscheint fraglich, ob der Umstand, dass Massnahmen zum
Spracherwerb nicht als Hilfsmittel anerkannt sind, den Schutzbereich
dieser grundrechtlichen Garantie überhaupt tangiert: Die Umschreibung
des Kreises von Leistungsadressaten und die Eingrenzung zu gewährender
Leistungen in Ziff. 15.02 HVI Anhang erfolgt nicht in direkter Weise
aufgrund eines "verpönten" Kriteriums im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 BV
exemplarisch aufgezählten Unterscheidungsmerkmale; die Behinderung wird
nicht als leistungsausschliessendes Merkmal herangezogen. Zu diskutieren
wäre allenfalls, ob der Ausschluss des Spracherwerbs als Hilfsmittelzweck
auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufen könnte, weil von dieser
Regelung faktisch vorab Minderjährige betroffen sind. Die Frage kann indes
offen bleiben, weil das Gefüge erwerbsunabhängiger Leistungen zugunsten
von Kindern und Jugendlichen dem Anliegen des Beschwerdeführers nach
grundsätzlicher Bereitstellung von Förderungsmassnahmen im Zusammenhang
mit dem Spracherwerb geistig behinderter Kinder auch ohne die beantragte
Ausdehnung der Abgabevoraussetzungen für Kommunikationsgeräte insgesamt
gerecht zu werden vermag, da auch die Massnahmen für die Sonderschulung
(Art. 19 IVG) miteinzubeziehen sind (vgl. Erw. 5 hienach).

    3.5.1.2  Das Diskriminierungsverbot wird durch einen Förderungsauftrag
zugunsten von Behinderten, und erst recht behinderten Kindern, ergänzt
(Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 1
lit. f und g BV). Diese Verfassungsnormen enthalten indes einen
Gesetzgebungsauftrag oder weisen (bloss) programmatischen Gehalt auf,
weshalb aus ihnen auf gerichtlichem Wege direkt keine Ansprüche abgeleitet
werden können (vgl. MEYER-BLASER/ GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke,
in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001,
§ 34 Rz 21 ff.). Dennoch sind sie im Rahmen der verfassungskonformen
oder verfassungsbezogenen Auslegung (vgl. ERNST HÖHN, Die Bedeutung der
Verfassung für die Auslegung der Gesetze, in: Festschrift für Ulrich
Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 262) beachtlich. Soweit
eine sachbezügliche Gesetzgebung vorliegt, ist diese als (zusätzliche)
Auslegungsrichtlinie heranzuziehen im Rahmen der Entscheidung, ob die
in der IVV vorgesehenen Arten von Fördermassnahmen im Hinblick auf den
Eingliederungszweck (Ermöglichung des Kontaktes mit der Umwelt und Zugang
zur Schulbildung) hinreichend sind.

    3.5.1.3  Am 1. Januar 2004 ist gestützt auf Art. 8
Abs. 4 BV das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) grossenteils in Kraft getreten.
Dessen Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall aus geltungszeitlichen
Gründen nicht direkt anwendbar (vgl. Erw. 1 hievor).

    Zu prüfen bleibt, ob der im BehiG verfolgte Zweck bei der Auslegung und
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Sinne einer Vorwirkung zu
berücksichtigen sei, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird. Nach Art. 1
Abs. 2 BehiG sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Menschen
mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen
und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und
fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine nach Art. 1 Abs. 1
BehiG zu verhindernde, zu verringernde oder zu beseitigende Benachteiligung
liegt auch dann vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung Behinderter
fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung mit nicht Behinderten
notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 in fine; vgl. auch Art. 5 Abs. 2). Bei der
Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung ist eine Benachteiligung u.a.
gegeben, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel
oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert wird
(Art. 2 Abs. 5 lit. a; vgl. auch Art. 3 lit. f). Direkt durchsetzbare
Rechtsansprüche ergeben sich aus dem BehiG indes im Wesentlichen
im Zusammenhang mit baulichen Gegebenheiten, mit dem öffentlichen
Verkehr oder mit Dienstleistungen (Art. 7 f.). Ansonsten enthält das
Gesetz lediglich Kompetenzzuweisungen und andere Rahmenbestimmungen
(Art. 13 ff.). Die Frage, ob das BehiG grundsätzlich Anhaltspunkte
für die Auslegung des Hilfsmittelbegriffs bzw. der einschlägigen
Bestimmungen von IVG und HVI zu bieten vermag, kann offen bleiben, weil
das spezifische Eingliederungsanliegen des Beschwerdeführers unter einem
andern Anspruchstitel erfasst wird (vgl. Erw. 3.5.3 und Erw. 5 hienach).

    3.5.2  Der Grad der Hilfsmittelversorgung für Kinder mit Trisomie 21
unterscheidet sich im Hinblick auf deren verzögerte Sprachentwicklung nicht
von den Leistungen, die an Versicherte mit vergleichbaren Behinderungen
ausgerichtet werden. Somit erfolgt gegenüber weiteren Gruppen von
Behinderten keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV. Auch
diesen stehen nicht alle denkbaren, an sich wünschenswerten Hilfsmittel
zur Verfügung.

    3.5.3  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht
hervorgehoben, dass die spätere Ausübung des Kontaktes mit der Umwelt
massgeblich von einer rechtzeitigen Förderung der kommunikativen
Fertigkeiten abhängt. Nach dem Gesagten fallen auf diesen Zweck hin
gerichtete Vorkehren aber nicht unter den gesetzlichen Hilfsmittelbegriff
(Erw. 3.3 hievor). Das beschwerdeweise angesprochene menschliche
Grundbedürfnis, in seinem sozialen Kontext zu kommunizieren, kommt
im Sinne einer Ausprägung der persönlichen Freiheit - als elementare
Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung - und letztlich im Rahmen der
Menschenwürde (Art. 7 BV) zum Tragen. Es kann aber nicht die Rede davon
sein, die beanstandete Ausgestaltung der Hilfsmittelliste - oder letztlich
der Hilfsmittelbegriff - verletze den Kerngehalt dieser grundrechtlichen
Garantien, soweit ein Lernförderungsmittel von der Invalidenversicherung
nicht übernommen wird. Dies folgt bereits daraus, dass die Massnahmen
für die Sonderschulung (Art. 19 IVG und Art. 8 ff. IVV) diesbezüglich
eine komplementäre Funktion übernehmen (Erw. 5 hienach). Insoweit ist
die Rüge, die strittige Verfügung verletze das "verfassungsmässige Recht
auf Kommunikation", unbegründet.

    3.6  Vorgebracht wird schliesslich, das B.A.Bar-Gerät werde
nicht allein zu Lernzwecken, sondern auch zur Überbrückung von
behinderungsbedingten Lücken im Ausdrucksvermögen und zur Umsetzung
von Mitteilungsbedürfnissen - so hinsichtlich von Erlebnissen in der
Spielgruppe - eingesetzt. Hierbei gehe es um die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG.

    3.6.1  Selbst eine solche zusätzliche Funktion des Gerätes führt
aber nicht ohne weiteres zum Schluss, damit sei unter dem Rechtstitel
des Hilfsmittels ein Anspruch begründet. Dieser erstreckt sich nur
auf Vorkehren, die für den Kontakt mit der Umwelt notwendig sind
(Art. 2 Abs. 1 HVI). Das Erfordernis ergibt sich aus dem allgemein für
Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person
in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den
gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das
Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese
im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a,
122 V 214 f. Erw. 2c, je mit Hinweisen).

    3.6.2  Der Einsatz des hier beantragten Geräts erscheint im
Zusammenhang mit der Kontaktnahme mit der Umwelt zwar als wünschenswertes,
weil nützliches Mittel. Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es aber bei
einem Kind, das wegen Trisomie 21 im Vergleich mit nichtbehinderten
Altersgenossen einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz
und Artikulationsfähigkeit aufweist, nicht im Sinne der anwendbaren
Bestimmungen notwendig: Auch nichtbehinderte Kleinkinder haben bloss
beschränkte verbale Möglichkeiten zur Kommunikation. Die Auseinandersetzung
mit der Umwelt erfolgt - gerade bei kleinen Kindern - nicht allein auf der
verbalen Ebene. Die Sprache ist hierzu nur ein, wenn auch ein wichtiges
Mittel. Hinzu kommt, dass mit dem beantragten Gerät nur vordefinierte und
eigens programmierte Wörter und Sätze wiedergegeben werden können. Die
Kontaktherstellung mit der Umwelt und damit der Eingliederungserfolg
bedingt aber eine Form der Kommunikation, die es dem Kind ermöglicht,
sich spontan und situationsbezogen auszudrücken. Das B.A.Bar-Gerät ist
zufolge der in Erw. 2.2 hievor beschriebenen Einsatzmöglichkeiten zwar
ein geeignetes Instrument, um gewisse standardisierte Informationen zum
Ausdruck zu bringen. Ganz im Vordergrund steht jedoch die Verfestigung
logopädisch vermittelter (Wort-)Kenntnisse und Fähigkeiten; das
Gerät erweist sich damit als sinnvolle Ergänzung zu therapeutischen
Anstrengungen. Dagegen kommt ihm bei der eigentlichen Kommunikation im
Alltag keine wesentliche selbstständige Bedeutung zu. Wichtige Aspekte
kommunikativer Fähigkeiten - so die assoziative Verknüpfung von Begriffen -
können nur mit Hilfe einer Betreuungsperson erschlossen werden. Dasselbe
gilt auch für die Vermittlung der emotionalen Dimension einer Mitteilung,
deren Bedeutung für die Speicherung der entsprechenden Wörter und
Wendungen nicht zu unterschätzen ist. Fördernde und motivierende
Elemente wie Anerkennung und Bestätigung können ebenfalls nur im
Rahmen unvermittelter zwischenmenschlicher Auseinandersetzung zum
Tragen kommen. Auf diesem Weg besteht am ehesten Gewähr, dass sich beim
Kind wegen der behinderungsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten der
sprachlichen Ausdrucksfähigkeit nicht Frustrationen einstellen, die zu
einer Rückzugstendenz führen könnten. Angesichts der grossen Bedeutung
unmittelbarer Zuwendung ist schliesslich die immanente Gefahr eines allzu
starken Abstellens auf mechanisierte, statische Kommunikationsformen
mitsamt den sich daraus möglicherweise ergebenden kontraproduktiven
Effekten im Auge zu behalten.

    3.7  Der Beschwerdeführer wendet unter Berufung auf das Gebot
rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und von Treu und Glauben (Art.
9 BV) ein, in einem anderen, fast identischen Fall habe die IV-Stelle
das Vorliegen der Abgabevoraussetzungen bejaht. Nach der Rechtsprechung
geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der
Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das
Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist,
gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf,
ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch
nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen
eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die
Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen,
können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige
Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE
126 V 392 Erw. 6a, 122 II 451 Erw. 4a, je mit Hinweisen auf Lehre
und Rechtsprechung). Vorliegend ist keine konstant rechtswidrige
Verwaltungspraxis feststellbar. Demgemäss fehlt ein Anlass, dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV eine Leistung ohne
Rechtsgrundlage auszurichten.

Erwägung 4

    4.  Erfüllt der Behelf nach dem Gesagten den Hilfsmittelbegriff
nicht, so ist weiter zu prüfen, ob im Rahmen medizinischer Massnahmen
nach Art. 12 oder 13 IVG ein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung
besteht (MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
in: MURER/STAUFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 158).

    4.1  Bei Trisomie 21 handelt es sich nicht um ein in der Verordnung
über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführtes Leiden, denn die zugrunde
liegende chromosomale Irregularität ist als solche nicht behandelbar. Eine
Übernahme nach Art. 13 IVG scheidet somit aus (BGE 114 V 26 Erw. 2c; nicht
veröffentlichte Urteile K. vom 22. Februar 1994, I 257/93, Erw. 2b, und J.
vom 30. Dezember 1994, I 196/94, Erw. 1a).

    4.2  Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch
auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung,
wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte
Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen:
Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der
Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung
zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995
IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a; RÜEDI, Die medizinischen Massnahmen gemäss
Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [unter
besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts], Diss. Bern 1974, S. 83 ff.).

    Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle
oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen
(vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier
können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen
Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters
des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne
diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter
Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei
Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die
spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen
pathologischen Zustand führen würde (AHI 2000 S. 64 Erw. 1; BGE 105 V 19
f.; ZAK 1981 S. 548 Erw. 3a).

    4.3  Vorliegend indes fällt ein Anspruch nach Art. 12 IVG
ausser Betracht. Zunächst erweisen sich die Einschränkungen im
sprachlichen Ausdruck zufolge von Trisomie 21 nicht als Folgezustand von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Im Weitern kann der Einsatz des
im Streit stehenden Geräts zwar zu einer Beschleunigung des Spracherwerbs
führen, womit das behinderungsbedingt erreichbare Mass an Sprachkompetenz
zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt wird. Nach Lage der Akten scheint aber
klar, dass die entsprechenden Kapazitäten nicht signifikant erweitert
werden. Schliesslich trägt die beantragte Vorkehr - im Gegensatz etwa
zu chirurgischen, physiotherapeutischen und psychotherapeutischen
Vorkehren (Art. 2 Abs. 1 IVV) - nicht den Charakter einer medizinischen
Massnahme. Die mit dem Einsatz des B.A.Bar-Geräts bezweckte Unterstützung
der behinderungsbedingt erschwerten bzw. verzögerten Lernfähigkeit
entspricht allenfalls einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter Abs. 2 lit. c bzw. Art. 10
Abs. 2 lit. c IVV (vgl. sogleich Erw. 5).

Erwägung 5

    5.  Art. 19 IVG sieht Massnahmen für die Sonderschulung bildungsfähiger
Versicherter vor. Unter diesem Rechtstitel werden Versicherten, die das 20.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der
Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge
gewährt. Anders als bei den medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG),
die als Naturalleistung erbracht werden, beschränkt sich die Rolle der
Invalidenversicherung im Bereich der Sonderschulung auf die - nicht
notwendigerweise kostendeckende - Subventionierung (BGE 114 V 26 f. Erw.
2d).

    5.1  Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung
sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur
beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den
Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit
der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG). Ausgerichtet werden unter anderem
Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige
Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung
für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für
Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik
für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Abs. 2 lit. c).

    5.2

    5.2.1  Nach der Rechtsprechung sind heilpädagogische Massnahmen
bei Trisomie 21 unabhängig von einem Mindestalter ab jenem Zeitpunkt
zu gewähren, in dem angenommen werden kann, dass sie im Einzelfall nach
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis eine angemessene
Förderung des Behinderten nach der Zielsetzung der Sonderschulung
erwarten lassen. Aufgrund der vergleichbaren Natur der medizinischen und
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ist Art. 2 Abs. 1 in fine IVV,
wonach die Massnahmen gemäss bewährter Erkenntnis der (medizinischen)
Wissenschaften angezeigt sein (und überdies den Eingliederungserfolg in
einfacher und zweckmässiger Weise anstreben) müssen, sinngemäss anwendbar
(BGE 114 V 26 Erw. 2c). Massgebend ist dabei nicht der Begriff der
medizinischen, sondern der pädagogischen Wissenschaften; pädagogischer Art
sind Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen
Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten
im Vordergrund steht und gegenüber dem medizinischen Moment überwiegt. Sie
dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
in schulischen Belangen, sondern sind hauptsächlich darauf ausgerichtet,
die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern
oder zu beseitigen. Wie die in Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG aufgezählten
Massnahmen zeigen (Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche,
Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Sondergymnastik
zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig
geistig Behinderte), geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung
gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den
Sonderschulunterricht (BGE 114 V 25 f. Erw. 2c und 27 Erw. 3a).

    5.2.2  Fraglich ist, ob eine Apparatur wie das hier beantragte
B.A.BarGerät in grundsätzlicher Weise unter den Begriff der
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gefasst werden darf.

    5.2.2.1  Die mit Bezug auf medizinische Massnahmen für Minderjährige
(nach Art. 13 oder Art. 12 IVG; vgl. Erw. 4.2 hievor) geltenden
Anspruchsvorgaben können, wie hinsichtlich des Erfordernisses der
Wissenschaftlichkeit bereits ausgeführt (Erw. 5.2.1 hievor), sinngemäss
auf den Bereich pädagogischer Vorkehren übertragen werden, soweit
die beiden Leistungsarten ihrer Natur und Wirkung nach vergleichbar
sind. Was die medizinischen Massnahmen angeht, so schliessen diese
auch den Anspruch auf die erforderlichen Behandlungsgeräte mit ein,
wenn Letztere zu deren Durchführung notwendig sind, mithin in einem
engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung
übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273
mit Hinweis; Urteil D. vom 16. Dezember 2003, I 514/02, Erw. 2 Ingress
und Erw. 2.1.1). In gleicher Weise sind Geräte unter dem Rechtstitel
pädagogisch-therapeutischer Massnahmen von der Invalidenversicherung
zu übernehmen, wenn ihr Gebrauch gewissermassen als Bestandteil einer
einschlägigen Therapie erscheint und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.

    5.2.2.2  Vorliegend wird das B.A.Bar-Gerät im Rahmen der in der
Stiftung S. durchgeführten heilpädagogischen Früherziehung sowie einer
logopädischen Behandlung verwendet, so dass es grundsätzlich als Teil
einer in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallenden
pädagogisch-therapeutischen Massnahme zu betrachten ist.

    5.3

    5.3.1  Nach Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest.
Ausserdem erlässt er u.a. Vorschriften über die Gewährung von Beiträgen an
Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter. Gemäss Art.
8ter Abs. 1 IVV (in der Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1.
Januar 1997) übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für Massnahmen
pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht
notwendig sind. Darunter fallen nach Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV Massnahmen
zum Spracherwerb und Sprachaufbau für geistig behinderte Versicherte,
deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt. Diese spezifische
Leistungskategorie fehlt im Katalog des Art. 10 IVV, welcher die Vorkehren
pädagogisch-therapeutischer Art nennt, die - bei Notwendigkeit - zur
Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts,
also im vorschulpflichtigen Alter, zu erbringen sind.

    5.3.2  Mit Blick auf den im Verfügungszeitpunkt dreieinhalbjährigen
Versicherten fragt sich damit, ob Massnahmen zum Spracherwerb und
Sprachaufbau für vorschulpflichtige Kinder als heilpädagogische
Früherziehung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit.c IVV zu gelten haben.

    5.3.2.1  Für die Bestimmung der grundsätzlich als heilpädagogische
Früherziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV zu anerkennenden
Leistungen ist ein weiter Begriff der Erziehung heranzuziehen: Der
Adressatenkreis umfasst sämtliche Gruppen von Versicherten, die für
Massnahmen der Sonderschulung in Frage kommen (Art. 8 Abs. 4 lit. a-g
IVV). Der Umstand, dass sich darunter etwa auch blinde und sehbehinderte
sowie gehörlose und hörbehinderte Versicherte befinden, schliesst ein
enges Verständnis des Begriffes der heilpädagogischen Früherziehung aus;
diese beschränkt sich mithin nicht auf verhaltenstherapeutische und andere
auf die Schaffung günstiger Sozialisierungsvoraussetzungen gerichtete
Vorkehren bei verhaltensauffälligen Versicherten. Die Rechtsprechung
zu den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen verwendet denn auch einen
Erziehungsbegriff, der die günstige Beeinflussung anlagemässig gegebener
Möglichkeiten mit umfasst (Erw. 5.2.1 hievor), und schreibt eine umfassende
Würdigung der im Einzelfall gegebenen Bedürfnisse des Kindes vor (BGE 126 V
283 Erw. 4b). Auch nach den einschlägigen Verwaltungsweisungen des BSV wird
unter heilpädagogischer Früherziehung "eine gezielte, familienorientierte
und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder
in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Die heilpädagogische Früherziehung
hat zum Ziel, nicht nur die Fertigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung,
Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl,
Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern. (...) Nicht zur
heilpädagogischen Früherziehung gehören die im Rahmen des Unterrichts
im Kindergarten und in der Schule durchgeführten heilpädagogischen
Stütz- und Fördermassnahmen (...). Hingegen gehören die Massnahmen zum
Spracherwerb (Sprachanbahnung) und Sprachaufbau bei Geistigbehinderten
zur heilpädagogischen Früherziehung" (IV-Rundschreiben Nr. 136 vom
28. April 1998).

    5.3.2.2  Was den (rechtzeitigen) Erwerb des sprachlichen
Rüstzeuges angeht, so ist dieser für die Eingliederungszwecke der
Invalidenversicherung, namentlich für die soziale Kontaktfähigkeit
schlechthin und jede spätere Schulung, von grundlegender Bedeutung.
Vermutungsweise ist die Wirkung einer Massnahme dabei umso nachhaltiger,
je früher sie einsetzt. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass ein
beschleunigter Abbau des behinderungsbedingten Rückstandes in der
sprachlichen Entwicklung zu einer besseren Ausschöpfung des anlagemässig
vorhandenen Bildungspotentials führen kann (vgl. ZAK 1989 S. 43). Die
Ergebnisse einer von der FST im Juni 2001 durchgeführten Evaluation des
B.A.Bar-Geräts bringen die im Versuchszeitraum bei 93 % der Kinder mit
Trisomie 21 verzeichnete spürbare Verbesserung der Aussprache mit der
"Echofunktion" des Apparats in Verbindung. Zudem weisen die Resultate auf
mögliche Zusammenhänge zwischen der Förderung kommunikativer Fähigkeiten
und einer Verbesserung des Verhaltens hin.

    5.3.2.3  Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass das
beantragte Gerät mit der Zielsetzung des Spracherwerbs und -aufbaus eine
Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2
lit. c IVV darstellen könnte.

    5.4

    5.4.1  Im bisherigen Verfahren wurde der strittige Anspruch nicht
unter dem Titel des Art. 19 IVG und der Art. 8 ff. IVV behandelt. Die
beteiligten Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine
Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu
begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen
wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen
Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V
278 Erw. 5b/bb). Angesichts des verbleibenden Abklärungsbedarfs ist die
Angelegenheit stattdessen an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie -
nach Einholung einer Stellungnahme des BSV - über die Sache unter dem
Aspekt des Anspruchs auf Massnahmen der Sonderschulung neu befinde.

    5.4.2  Zu klären sein wird zunächst, ob der Einsatz des B.A.Bar-Geräts,
der im Rahmen einer heilpädagogischen Früherziehung und einer logopädischen
Therapie erfolgt, grundsätzlich unter Art. 10 IVV subsumierbar ist.
Massgebend für den Leistungsentscheid wird sodann namentlich auch das
Kriterium der pädagogischen Wissenschaftlichkeit sein. Zu beurteilen bleibt
schliesslich die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorkehr. In Erw. 3.6.2
hievor wurde zwar festgestellt, die Abgabe eines B.A.Bar-Geräts erweise
sich, soweit geltend gemacht werde, der Versicherte sei zur Pflege des
täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Hilfsmittel angewiesen,
nicht als notwendig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI
Anhang. Dieser Schluss ist indes nicht von vornherein auf den hiesigen
Zusammenhang übertragbar; der Begriff der Notwendigkeit muss anhand
der unterschiedlichen Zielsetzungen der Hilfsmittelabgabe sowie der
(vorbereitenden) Massnahmen für die Sonderschulung - hier namentlich der
heilpädagogischen Früherziehung - gesondert interpretiert werden.