Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 V 461



Urteilskopf

131 V 461

  60. Auszug aus dem Urteil i.S. Kanton X. gegen Staatssekretariat für
Wirtschaft und Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements
  C 46/05 / C 47/05 vom 7. November 2005

Regeste

  Art. 92 Abs. 6, alt Art. 92 Abs. 7 (in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni
2003 gültig gewesenen Fassung) AVIG; Art. 122a und 122c (je in der ab 1.
Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) AVIV; Art. 2 der
Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen;
Art. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für
Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung.

  Ein Kanton gestaltet als Arbeitgeber im Rahmen einer Fusion
öffentlich-rechtlicher Pensionskassen das Finanzierungssystem grundlegend
um. An die neu geschaffene Pensionskasse hat er Beiträge auf Grund der
bisherigen Berufsvorsorgeverhältnisse in Form jährlicher Annuitäten
nachzuzahlen. Dafür kann er vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
keine Entschädigung für mit der Durchführung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes erwachsene Verwaltungs- und Vollzugskosten
beanspruchen. (Erw. 4)

Sachverhalt

  A.- Auf den 1. Januar 2000 fusionierten die Kantonale Pensionskasse X. und
die L.-Pensionskasse des Kantons X. zur Pensionskasse Y. Dabei wurde das aus
einem Mischverfahren aus voller Kapitaldeckung, Rentenwertumlageverfahren
und reinem Umlageverfahren bestehende Finanzierungssystem durch dasjenige
des vollen Kapitaldeckungsverfahrens ersetzt. Bei dem sowohl in der
Kantonalen Pensionskasse X. als auch in der L.-Pensionskasse des Kantons X.
üblich gewesenen teilweisen Rentenwertumlageverfahren war die Fälligkeit
eines Teils der Arbeitgeberbeiträge insoweit aufgeschoben worden, als dieser
jeweils erst im Freizügigkeits- oder im Versicherungsfall zu bezahlen war.
Mit dem Wechsel zum System der vollen Kapitaldeckung wurden die
aufgeschobenen Arbeitgeberverpflichtungen sofort fällig.

  Der Kanton X. übernahm den Fehlbetrag von Fr. 715'700'000.-, indem er sich
verpflichtete, diesen zu 4 % zu verzinsen und ab dem Jahr 2002 innert 48
Jahren (ab 2002 bis 2049) in Form jährlich nachschüssiger Annuitäten
abzuzahlen. Diese so genannten - betraglich gleich bleibenden - Annuitäten
setzen sich zusammen aus der - jährlich geringer ausfallenden - Zinszahlung
und dem - jährlich höher werdenden - Amortisationsbetrag. Für die erfolgte
Schuldübernahme nimmt der Kanton X. Rückgriff auf die der bisherigen
Kantonalen Pensionskasse X. und der L.-Pensionskasse des Kantons X.
angeschlossen gewesenen Arbeitgeber. Dieser Rückgriff erfolgt im Verhältnis
der zum 31. Dezember 1999 bezüglich der Erhöhung der Altersgutschriften
fällig gewesenen Arbeitgeberverpflichtungen.

  A.a Im Hinblick auf diesen Rückgriff setzte das Arbeitsamt des Kantons X.
in seiner Jahresrechnung 2002 im Aufwandkonto unter "Sozialleistungen" für
die auf die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) beziehungsweise auf
die "Logistikstelle Arbeitsmarktlicher Massnahmen" (LAM) der kantonalen
Amtsstelle (KAST) entfallende

Annuität zu Gunsten der Pensionskasse Y. den Betrag von Fr. 303'771.- ein.

  Auf Grund der Prüfung der Rechnungsführung durch die Firma E. AG
genehmigte das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) mit Verfügung vom 4.
September 2003 die eingereichte Jahresrechnung 2002 und den damit
verbundenen Antrag auf Vollzugskostenentschädigung für das Jahr 2002. Von
der Genehmigung ausgenommen war indessen der Betrag von Fr. 303'771.- für
die der Pensionskasse Y. zu zahlende Annuität. Zur Begründung verwies das
seco auf ein Schreiben vom 30. Mai 2002, in welchem es bereits angekündigt
hatte, dass diese Schuld nicht angerechnet werde.
  (...)

  A.b Die Arbeitslosenkasse des Kantons X. hatte in der Buchhaltung der
Jahre 2000 und 2001 die Beträge von Fr. 88'858.- und Fr. 85'077.- für die
der Pensionskasse Y. in diesen Jahren geschuldete Zinszahlung eingesetzt.
Das seco genehmigte die entsprechenden Jahresrechnungen mit Verfügung vom
11. Juli 2002, wies jedoch darauf hin, dass die Überschreitung der
Sollvorgabe für Sozialleistungen wegen der Zinszahlung an die Pensionskasse
Y. nur ausnahmsweise und ohne Präjudiz für die Zukunft akzeptiert werde.

  Wiederum auf Grund der Rechnungsprüfung durch die Firma E. AG genehmigte
das seco mit Verfügung vom 22. Juli 2003 auch die Jahresrechnung 2002 der
Arbeitslosenkasse mit dem darin enthaltenen Antrag auf
Verwaltungskostenentschädigung für das Jahr 2002. Von der Genehmigung
ausgenommen wurde jedoch der im Aufwandkonto "Sozialleistungen" für die der
Pensionskasse Y. zu leistende Annuität eingesetzte Betrag von Fr. 100'350.-.
Auch hier verwies das seco auf ein Schreiben vom 30. Mai 2002, worin es
erklärt hatte, dass diese Schuld gemäss Verordnung nicht anrechenbar sei.

  B.

  B.a Gegen die das kantonale Arbeitsamt betreffende Verfügung vom 4.
September 2003 erhob der Kanton X. mit Eingabe vom 1. Oktober 2003
Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (nachstehend: REKO/EVD) mit den Begehren, die
Verfügung bezüglich der Nichtanerkennung der Aufzahlungsschuld von Fr.
303'771.- gegenüber der Pensionskasse Y. (Annuität 2002), (...) aufzuheben
und die Schweizerische

Eidgenossenschaft, handelnd durch das seco, zu verpflichten, dem Kanton X.
die gesamten Beträge (über den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
nachstehend: ALV-Fonds) zu vergüten. - Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004
(...) wies die REKO/EVD die Beschwerde ab.

  B.b Als Träger der Arbeitslosenkasse erhob der Kanton X. auch gegen die
die Arbeitslosenkasse betreffende Verfügung des seco vom 22. Juli 2003
Beschwerde an die REKO/EVD. Er beantragte, die Verfügung bezüglich der
Nichtanerkennung der Aufzahlungsschuld von Fr. 100'350.- (Annuität 2002)
gegenüber der Pensionskasse Y. aufzuheben und die Schweizerische
Eidgenossenschaft (ALV-Fonds) zu verpflichten, ihm die gesamte der
Pensionskasse Y. überwiesene Annuität 2002 zu vergüten. - Diese Beschwerde
wies die REKO/EVD mit ebenfalls am 14. Dezember 2004 ergangenem Entscheid
ab.

  C.

  C.a Der Kanton X., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt U., lässt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er stellt den Antrag, das seco sei zu
verpflichten, ihm die nicht genehmigten Vollzugskosten RAV/LAM/KAST X. für
das Jahr 2002 (Annuität 2002) von Fr. 303'771.- samt Zins zu 5 % seit dem 4.
September 2003 zu bezahlen.

  C.b Auch gegen den die Arbeitslosenkasse betreffenden vorinstanzlichen
Entscheid lässt der Kanton X. durch Rechtsanwalt U.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Hier beantragt er, das seco sei zu
verpflichten, ihn für die nicht genehmigten Verwaltungskosten der kantonalen
Arbeitslosenkasse für das Jahr 2002 (Annuität 2002) von Fr. 100'350.- samt
Zins zu 5 % seit dem 22. Juli 2003 zu entschädigen; (...).

  C.c Das seco verzichtet in beiden Fällen unter Hinweis auf seine
Stellungnahmen in den vorinstanzlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung.

  C.d Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auf Grund der
eingegangenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden die beiden Verfahren C 46/05
(betreffend Jahresrechnung des Arbeitsamtes) und C 47/05 (betreffend
Jahresrechnung der Arbeitslosenkasse) eröffnet.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.2  Das Verfahren C 46/05 betrifft die vom kantonalen Arbeitsamt - und
damit letztlich vom Kanton X. als Arbeitgeber der in den RAV, der LAM und
der KAST beschäftigten Angestellten - in der Jahresrechnung 2002
eingesetzten Annuitäten, welche nach erfolgter Fusion zur Ausfinanzierung
der neuen Pensionskasse Y. zu leisten sind. Das Verfahren C 47/05 betrifft
die gleiche Problematik in Bezug auf die vom Kanton X. bei der kantonalen
Arbeitslosenkasse beschäftigten Personen. Da sich die gleichen Sach- und
Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu
vereinigen und über beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden in einem einzigen
Urteil zu befinden, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate
Rekursentscheide (in teilweise unterschiedlicher Besetzung) ergangen sind
(vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen und 194 Erw. 1).
  (...)

Erwägung 2

  2.  Zu prüfen ist, ob dem Beschwerde führenden Kanton die in den
Jahresrechnungen der kantonalen Arbeitslosenkasse einerseits und des
kantonalen Arbeitsamtes andererseits zur Begleichung der Aufzahlungsschuld
gegenüber der Pensionskasse Y. je für das Jahr 2002 aufgeführten Annuitäten
als mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung
verbundene Kosten über den ALV-Fonds (Art. 84 AVIG) zu vergüten sind.
Beizuziehen sind dementsprechend - wie von der Vorinstanz richtig dargelegt
- die im Jahr 2002 gültig gewesenen rechtlichen Grundlagen.

  2.1  Die Berechtigung auf die mit der Jahresrechnung 2002 der kantonalen
Arbeitslosenkasse geltend gemachte Entschädigung für die Tilgung der
Aufzahlungsschuld gegenüber der Pensionskasse Y. in Höhe von Fr. 100'350.-
beurteilt sich damit nach Art. 92 Abs. 6 AVIG (in der seit 1. Januar 2001
geltenden Fassung; AS 2000 3095 f.) in Verbindung mit Art. 122c AVIV (in der
ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung gemäss
Verordnungsänderung vom 15. November 2000 [AS 2000 3097 ff.]; AS 2000 3101
[zur Geltungsdauer vgl. AS 2000 3102 und AS 2003 1849 ff.]). Zu beachten ist
weiter die Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der
Arbeitslosenkassen vom 12. Februar

1986 (AS 1986 332 ff.; nachstehend:
ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung). Die vom seco
herausgegebenen "Finanzweisungen 01/2002, Voranschlag
Verwaltungskostenentschädigung 2002 Arbeitslosenkassen (ALK)" (nachstehend:
Finanzweisungen ALK) schliesslich konkretisieren, im Sinne einer
Verwaltungsweisung, die zur Diskussion stehende bundesrechtliche
Entschädigungspflicht.

  2.2  Die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs für die in der
Jahresrechnung 2002 des kantonalen Arbeitsamtes aufgeführte
Aufzahlungsschuld gegenüber der Pensionskasse Y. richtet sich nach Art. 92
Abs. 7 AVIG (in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen
Fassung; AS 2000 3095 [zur Geltungsdauer vgl. AS 2000 3096 sowie 2003 1749
und 1753]) in Verbindung mit Art. 122a AVIV (in der ab 1. Januar 2001 bis
30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung gemäss Verordnungsänderung vom 15.
November 2000 [AS 2000 3097 ff.]; AS 2000 3099 f. [zur Geltungsdauer vgl. AS
2000 3102 und AS 2003 1849 ff.]) sowie der Verordnung vom 29. Juni 2001 über
die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 2001 2269; nachstehend
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung). Im Sinne konkretisierender
Verwaltungsweisungen zu berücksichtigen sind schliesslich die vom seco
herausgegebenen "VKE 2002 Finanzweisungen, Voranschläge und
Jahresrechnungen, Vollzugskostenentschädigungen 2002, Regionale
Arbeitsvermittlungszentren (RAV), Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen
(LAM), Kantonale Amtsstellen (KAST)" (nachstehend: Finanzweisungen
RAV/LAM/KAST).

  2.3
  2.3.1  Art. 92 Abs. 6 AVIG sieht vor, dass der Ausgleichsfonds den Trägern
der Kassen die anrechenbaren Kosten vergütet, die ihnen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen (Satz 1); der Bundesrat bestimmt
auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten (Satz 2); er
berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des
Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen (Satz 3); die
anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet
(Satz 4); das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann mit den
Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen (Satz 5).
Ausführungsbestimmungen über diese Leistungsvereinbarungen hat der Bundesrat
im - intertemporalrechtlich

anwendbaren (Erw. 2.1 hievor) - alt Art. 122c AVIV unter dem Titel
"Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. 92 Abs. 6 AVIG)"
erlassen. Deren Inhalt wurde im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben,
worauf - da für die Belange der zu prüfenden Problematik nicht von
entscheidwesentlicher Bedeutung - verwiesen wird.

  2.3.2  Art. 2 Abs. 1 lit. a der
ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung (Erw. 2.1 hievor) bezeichnet
die Personalkosten als für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung
anrechenbar. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Ausgleichsstelle
ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz
oder teilweise anrechenbar erklären. Abs. 3 sieht vor, dass Kosten nur
anrechenbar sind, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind
(Satz 1); bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die
Bereitschaftskosten berücksichtigt (Satz 2). Gemäss Art. 2 Abs. 5 der
Verordnung erlässt die Ausgleichsstelle Richtlinien über die rationelle
Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.

  2.3.3  Die vom seco erlassenen Finanzweisungen ALK (Erw. 2.1 hievor) sehen
in Ziff. 2 a2 auch Sozialleistungen als Teil der anrechenbaren
Personalkosten vor, wobei im Einzelnen nebst den AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen,
den Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen von Kollektivversicherungen
der Arbeitslosenkasse, den anerkannten Familienzulagen (Kinder-,
Ausbildungs- und Geburtenzulagen) auch Beiträge für die berufliche Vorsorge
sowie andere Sozialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichbaren
kantonalen oder eidgenössischen Regelungen, genannt werden. Nicht
anrechenbar sind Sozialleistungen laut Ziff. 4.1 der Finanzweisungen ALK
jedoch insoweit, als sie die Sollvorgabe 2002 von höchstens 21,5 % der Löhne
und Gehälter überschreiten.

  2.4
  2.4.1  Nach der intertemporalrechtlich anwendbaren Fassung (Erw. 2.2
hievor) von alt Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den
Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der
öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art.
85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k, aus dem Betrieb der regionalen
Arbeitsvermittlungszentren nach Art. 85b und aus dem Betrieb der
Logistikstellen arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) entstehen (Satz 1); der
Bundesrat bestimmt

auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten (Satz 2); er
berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des
Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85a) angemessen (Satz 3); die
anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten
Leistungen vergütet (Satz 4); das EVD kann mit den Kantonen
Leistungsvereinbarungen abschliessen (Satz 5). Von der ihm in alt Art. 92
Abs. 7 Satz 2 ff. AVIG eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat im -
intertemporalrechtlich anwendbaren (Erw. 2.2 hievor) - alt Art. 122a AVIV
unter dem Titel "Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der
kantonalen Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG)" in dem mit "Finanzierung"
überschriebenen dritten Kapitel Gebrauch gemacht. Auch diesbezüglich kann
auf die wörtliche Wiedergabe im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle lediglich, dass alt Art. 122a Abs. 1 AVIV
die Betriebskosten und die Investitionskosten ausdrücklich als anrechenbar
erklärt.

  2.4.2  Die AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung (Erw. 2.2 hievor)
umschreibt in Art. 1 den Entschädigungsanspruch der Kantone gemäss AVIG,
wobei unter lit. b die Kosten für den Betrieb der RAV und unter lit. c die
Kosten für den Betrieb der LAM aufgeführt werden. Art. 2 der Verordnung hält
fest, dass sich die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1 nach
den anrechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investitionskosten
bemisst. Während die Art. 3 bis 7 technische Einzelheiten der
Entschädigungsberechnung regeln, statuiert Art. 8 die Pflicht zur
Buchhaltung und Revision und Art. 9 ermächtigt die Ausgleichsstelle zum
Erlass von Weisungen. Art. 10 schliesslich befasst sich mit der Auszahlung
der Vollzugskostenentschädigung.

  2.4.3  Weder im AVIG noch in der AVIV oder in der
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung werden die in alt Art. 122a
Abs. 1 AVIV und in Art. 2 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung
verwendeten Begriffe "(anrechenbare) Betriebskosten" und "(anrechenbare)
Investitionskosten" näher definiert. Erst die Finanzweisungen RAV/LAM/KAST
(Erw. 2.2 hievor) sehen in Ziff. 4 lit. a vor, dass bei der Bemessung der
Entschädigung u.a. auch die Personalkosten angerechnet werden. Aus Ziff. 4
a2 geht hervor, dass auch die Sozialleistungen anrechenbare Vollzugskosten
sind, wobei dazu die Beiträge für die berufliche Vorsorge sowie andere
Sozialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichbaren

kantonalen Regelungen, zählen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die
Aufzählung in Ziff. 4 dieser Weisung sei nahezu deckungsgleich mit
derjenigen, welche gemäss Art. 2 der
ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung und den Finanzweisungen ALK
(Erw. 2.1 hievor) für die Arbeitslosenkassen gilt. Sie schloss daraus, es
könne davon ausgegangen werden, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die
Entschädigung für die Personalkosten der RAV, der LAM und der KAST gleich
wie diejenige für die Personalkosten einer Arbeitslosenkasse regeln wollten;
die Aufzählung der Kostenarten sei abschliessend und für geltend gemachte,
aber nicht darunter fallende Kosten sei eine Entschädigung grundsätzlich
nicht zulässig.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Diese Ausführungen der REKO/EVD und des Beschwerde führenden Kantons
treffen nicht den entscheidenden Punkt. Es ist völlig klar, dass die vom
Kanton als Arbeitgeber seiner vorsorgeversicherten Arbeitnehmer an die neue
Pensionskasse Y. zu leistenden Annuitäten Beiträge an die berufliche
Vorsorge sind. Dass nach Auffassung der REKO/EVD kein hinreichender
Zusammenhang zur Jahresrechnung 2002 bestehe und damit das Prinzip der
Periodizität verletzt werde, weil nur innerhalb der Rechnungsperiode aus der
Beschäftigung von Arbeitnehmern anfallende Kosten der Vergütung zugänglich
seien, ist nicht von Belang. Entgegen den an sich zutreffenden Vorbringen in
den Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist aber aus der eindeutigen
berufsvorsorgerechtlichen Natur der vom Kanton zu leistenden Annuitäten für
die hier allein streitigen Vergütungen der den Kantonen aus der Durchführung
der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung erwachsenden Kosten nichts
Entscheidendes gewonnen. Auch kann der Kanton aus dem Umstand nichts zu
seinen Gunsten ableiten, dass der Bund die Arbeitgeberbeiträge, die ohne die
Fusion auf 1. Januar 2000 weiterhin angefallen wären, auch weiterhin hätte
entschädigen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kanton
übernommene Betrag mit den zum 31. Dezember 1999 bestehenden kapitalisierten
Arbeitgeberverpflichtungen identisch war, und, wie in den
Verwaltungsgerichtsbeschwerden argumentiert wird, daher die (nur noch
hypothetischen) Entschädigungen durch den Bund betragsmässig tatsächlich
ebenso hoch ausgefallen wären wie die nach dem neu eingeführten
Annuitätensystem gestellten Forderungen. Denn die heute vom Kanton zu
leistenden Annuitäten

sind Ausfluss des mit der Fusion vorgenommenen grundlegenden Systemwechsels.
Mit diesem ging fraglos ein Wechsel des Rechtsgrundes für die vom Kanton zu
leistenden Zahlungen einher. Deshalb verbietet es sich, die früher vom
Kanton geleisteten Arbeitgeberbeiträge den nunmehr - gänzlich unabhängig von
der Entwicklung des jeweiligen Personalbestands, welcher im Kanton die
Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung in den Jahren 2002 bis
2049 vollzieht - über Jahrzehnte hinweg immer in gleichbleibender Höhe
fällig werdenden Annuitäten gleichzustellen. Letzteren kann daher nicht die
Bedeutung einer auf Grund der von den berufsvorsorgeversicherten
Kantonsangestellten im Bereich der Arbeitslosenversicherung geleisteten
Arbeit erbrachten Beitragszahlung beigemessen werden, welche die Begründung
einer Entschädigungspflicht des ALV-Fonds rechtfertigen würde.

  4.2  Zu keinem andern Ergebnis führt ein Blick in die Botschaft des
Regierungsrats X. an den Grossen Rat zu den Erlassentwürfen betreffend die
Fusion der Kantonalen Pensionskasse X. und der L.-Pensionskasse des Kantons
X. vom 11. Mai 1999, welche in dem die kantonale Arbeitslosenkasse
betreffenden vorinstanzlichen Verfahren (C 47/05) aufgelegt wurde. Daraus
geht deutlich hervor, dass es nicht nur um die Fusion der beiden Kassen
(zwecks Öffnung mit Anschlussmöglichkeiten für weitere Arbeitgeber etc.)
ging, sondern wesentlich auch um eine dringlich gewordene Revision der
entsprechenden Verordnungen über die beiden Pensionskassen vom 3. Januar
1989, "weil die in der zweiten Hälfte der Achtzigerjahre getroffenen
Modellannahmen den heutigen Realitäten angepasst werden müssen" (Botschaft
S. 6). Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Staatsgarantie schrieb der
Regierungsrat, unter dem Aspekt von deren Streichung werde "vollständig
klar", dass die (künftige) Pensionskasse Y. genau gleich zu führen sei wie
jede private Kasse, müssten doch "sämtliche Leistungen (...) jederzeit durch
das aktuelle Kassenvermögen gedeckt sein", was "bei den privaten Kassen seit
jeher der Fall" war. "Die öffentlich-rechtlichen Kassen hatten grössere
gesetzliche Freiheiten, deren Folgen sich heute (tiefgreifender
Strukturwandel in allen staatlichen Bereichen) sehr oft als Belastung
erweisen. Deshalb werden sie mit Vorteil abgeschafft; dazu bieten die Fusion
und die technische Liquidation sowie die Umstellung des
Finanzierungsverfahrens eine sehr gute Gelegenheit." (Botschaft S. 11 unten
f.).

  Diese Ausführungen zeigen klar, dass die Neuorganisation der
öffentlich-rechtlichen kantonalen Berufsvorsorge auf 1. Januar 2000
wesentlich eine Sanierungsvorlage war. Die Kosten dieser Sanierung hat der
Kanton zu tragen. Sie belaufen sich auf über 715 Millionen Franken, welche
Verpflichtung der Kanton X. so erfüllt, dass er diesen Betrag zu 4 %
verzinst und ab dem Jahr 2002 innert 48 Jahren in Form jährlich
nachschüssiger Annuitäten amortisiert. Es widerspricht gänzlich Sinn und
Zweck der bundesrechtlichen Vorschriften über die Vergütung der den Kantonen
aus der Durchführung der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung
entstehenden Kosten, die Aufwendungen einer solchen Sanierung kantonaler
Pensionskassen auf den ALV-Fonds zu überwälzen. Sanierungskosten von an
massiven Unterdeckungen leidenden öffentlich-rechtlichen Kassen, die nur mit
Staatsgarantie am Leben zu erhalten waren, sind keine "anrechenbaren
Betriebskosten" im Sinne der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vollzugs-
und Verwaltungskostenvergütungsregelung und werden von der ratio legis der
Bestimmungen (Erw. 2 hievor) nicht erfasst. Hierin allein liegt der
entscheidende Grund, warum das seco - gestützt auf Angaben der
Revisionsfirma - die entsprechenden Jahresrechnungen 2002 des Arbeitsamtes
für die RAV, die LAM und die KAST einerseits und der kantonalen
Arbeitslosenkasse andererseits insoweit nicht genehmigt hat, als sie die
geltend gemachten Beträge von Fr. 303'771.- (Arbeitsamt) und Fr. 100'350.-
(Arbeitslosenkasse) nicht anerkannt hat. Dies hat die REKO/EVD in ihren
Entscheiden vom 14. Dezember 2004 im Ergebnis zu Recht bestätigt. Sämtliche
Vorbringen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden ändern daran nichts.