Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 V 371



Urteilskopf

131 V 371

  51. Auszug aus dem Urteil i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen V.
und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  H 23/04 vom 15. Juni 2005

Regeste

  Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Art. 40 Abs. 1, Art. 43
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV
Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine
Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten.

  Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich nicht auf
den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten
Rentenbetrag. (Erw. 3)
  Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet
eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen
Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)
  Art. 2, Art. 8 lit. c und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und
3, Art. 46 Abs. 1 und Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71: Differenzzahlung.

  Weder das FZA noch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sehen für
den Übergang von der Invaliden- zur Altersrente eines Staates eine
Besitzstandsgarantie vor.

  Wird eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem
Risikoprinzip unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelte
Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung durch eine allein
aufgrund schweizerischer Zeiten berechnete Altersrente der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, gewährt der bisher von der
Leistungspflicht befreite Staat ebenfalls eine Altersrente oder - falls das
dortige Rentenalter noch nicht erreicht ist - eine Invalidenrente. (Erw.
7-9)

Sachverhalt

  A.- Die am 12. September 1939 geborene V. reiste, nachdem sie zuvor in den
Niederlanden gewohnt und in der niederländischen Rentenversicherung eine
Versicherungszeit von drei Jahren und einem Monat zurückgelegt hatte, am 15.
Februar 1963 als niederländische Staatsangehörige in die Schweiz ein, wo sie
seither wohnt und 1969 durch Schliessung einer 1983 wieder geschiedenen Ehe
Schweizer Bürgerin wurde. Sie leistete von 1963 bis 1969 und, nachdem sie
sich während mehrerer Jahre ganz der Kindererziehung gewidmet hatte, von
1981 bis September 2002 als Arbeitnehmerin Beiträge an die schweizerische
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie an die schweizerische
Invalidenversicherung (IV).

  Von März 1992 bis September 2002 bezog die Versicherte eine unter
Anrechnung der in der niederländischen Rentenversicherung zurückgelegten
Versicherungszeiten aufgrund der Rentenskala 44 (Vollrente bei vollständiger
Beitragsdauer) bestimmte halbe Rente der IV. Diese belief sich ab 1. Januar
1999 auf Fr. 941.- pro Monat und muss nach Anpassung an die Lohn- und
Preisentwicklung (Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 18. September 2000) ausgehend vom von
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes für das Jahr 2002
errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'272.-
zuletzt Fr. 964.- betragen haben (Rententabellen 2001, S. 25).

  Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 sprach die Ausgleichskasse V. mit
Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ohne Berücksichtigung ausländischer
Versicherungszeiten in Anwendung der Rentenskala 40 (Teilrente wegen
unvollständiger Beitragsdauer) berechnete ordentliche AHV-Altersrente in
Höhe von monatlich Fr. 1753.- zu.

  B.- Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2002
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Sie machte geltend,
die Altersrente der AHV sollte mindestens doppelt so hoch sein wie die zuvor
ausgerichtete halbe IV-Rente.

  Das kantonale Gericht erhöhte den Betrag der Altersrente in Gutheissung
der Beschwerde auf Fr. 1928.- (Entscheid vom 2. Dezember 2003).

  C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

  Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen des BSV
auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Versicherte
die Abweisung des Rechtsmittels beantragen lässt.

  D.- Mit Eingabe vom 31. August 2004 liess V. dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Verfügung der "Sociale Verzekeringsbank" vom 7.
Juli 2004 zukommen, mit welcher ihr mit Wirkung ab September 2004 eine
niederländische Teil-Altersrente in Höhe von monatlich 173.49 Euro (unter
Einschluss des monatlichen Anteils von 7.86 Euro am jährlich auszuzahlenden
Urlaubsgeld) zugesprochen worden war.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.

  3.1  Wie verschiedene andere Sozialversicherungsabkommen beruht jenes mit
den Niederlanden auf dem Risikoprinzip (Typ-A-Vertrag), wonach - anders als
bei Typ-B-Verträgen, nach denen die verschiedenen betroffenen Staaten bei
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Pro-rata-Prinzip (nach
Massgabe der dort zurückgelegten Versicherungszeiten) berechnete Teilrenten
gewähren - die versicherte Person bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
nur eine einzige Invalidenrente von derjenigen Versicherung erhält, der sie
bei Eintritt der Invalidität angehört; diese erbringt die Leistung unter
Anrechnung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten
(Art. 10 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden sowie
Ziff. 8 des diesem Abkommen beigefügten Schlussprotokolls), wohingegen den
anderen Vertragsstaat vorbehältlich der Ansprüche aus freiwilliger
Versicherung keine Leistungspflicht trifft (BGE 130 V 250 Erw. 4, 109 V 188
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 16. Oktober 1986, H 47/86;
z.B. UELI KIESER, Ausländische Staatsangehörige und soziale Sicherheit, in:
UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, S. 69
ff., Rz 3.39). Gestützt auf dieses Sozialversicherungsabkommen bezog die
Beschwerdegegnerin bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-
Altersrente (Art. 30 IVG) eine unter Anrechnung niederländischer
Versicherungszeiten ermittelte schweizerische IV-Rente.

  3.2  Wie aus dem nicht veröffentlichten Urteil N. vom 16. Oktober 1986, H
47/86, folgt, lässt sich Art. 33bis Abs. 1 AHVG nicht entnehmen, dass bei
der Berechnung einer Altersrente der AHV, die eine aufgrund eines
bilateralen Sozialversicherungsabkommens unter Berücksichtigung
ausländischer Versicherungszeiten berechnete IV-Rente ablöst, die
ausländischen Versicherungszeiten ebenfalls anzurechnen wären. In diesem
Urteil wies das Eidgenössische Versicherungsgericht im Fall eines
niederländischen Staatsangehörigen, dessen IV-Rente durch eine
AHV-Altersrente abgelöst wurde, die Sache zur Durchführung der in Art. 33bis
Abs. 1 AHVG vorgesehenen Vergleichsrechnung an die Verwaltung zurück und
erklärte, diese Vergleichsrechnung sei (in Übereinstimmung mit der
Wegleitung des BSV über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen,
Abschnitt Niederlande, Rz 84.6) folgendermassen vorzunehmen: Die
Invalidenrente ist rückwirkend ab der Anspruchsentstehung ohne Anrechnung
der ausländischen Versicherungszeiten neu zu berechnen; die auf diese Weise
festgesetzte Rente ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen
anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu bringen; das
Ergebnis ist alsdann mit den Berechnungsgrundlagen zu vergleichen, die sich
für die Altersrente ergäben, wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden
wäre. Damit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht klargestellt, dass
staatsvertragliche Bestimmungen, welche die Berücksichtigung nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegter Versicherungszeiten
für die Berechnung einer Invalidenrente vorschreiben, nicht zur "für die
Berechnung der Invalidenrente massgebende[n] Grundlage" im Sinne von Art.
33bis Abs. 1 AHVG zählen und die in dieser Norm vorgesehene
Vergleichsrechnung unter Ausserachtlassung der völkerrechtlich für die
Berechnung der Invalidenrente vorgesehenen Berücksichtigung ausländischer
Versicherungszeiten erfolgt. Dass in dieser Weise vorzugehen ist, wurde in
der späteren Rechtsprechung bestätigt (Urteil B. vom 24. Januar 2000, H
86/99, Erw. 3b, im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Griechenland; vgl. auch
SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 6 Erw. 5.1 im Zusammenhang mit dem Abkommen mit
Frankreich sowie Urteil A. vom 14. September 2001, H 95/01, Erw. 2c und 4,
im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Spanien, dessen Art. 9 Abs. 4 Satz 1
allerdings ausdrücklich die Berücksichtigung ausschliesslich schweizerischer
Beitragszeiten vorsieht). Die Besitzstandsgarantie des

Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich infolgedessen nicht auf den unter
Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag.
Vielmehr kann die Altersrente bei Personen, deren Invalidenrente unter
Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten berechnet wurde, tiefer
sein als die bisher bezogene Invalidenrente, ohne dass dadurch gegen Art.
33bis Abs. 1 AHVG verstossen würde (vgl. erwähntes Urteil H 86/99 und SVR
2005 AHV Nr. 2 S. 4; vgl. auch erwähntes Urteil H 95/01, insbesondere Erw.
4). Dementsprechend kann aus dieser Bestimmung auch kein Anspruch darauf
abgeleitet werden, dass die AHV-Rente (oder die AHV-Rente zusammen mit der
ausländischen Altersrente) mindestens doppelt so hoch ist wie die durch
diese abgelöste halbe Invalidenrente.

  3.3  Zu prüfen ist indessen, ob der Beschwerdegegnerin aufgrund eines
Staatsvertrags eine Altersrente in der von der Vorinstanz ermittelten Höhe
(gegebenenfalls unter Anrechnung der niederländischen Altersrente) zusteht
oder ob der von der Verwaltung errechnete Rentenbetrag nicht nur im Lichte
des AHVG, sondern auch in jenem des internationalen Rechts nicht zu
beanstanden ist.

Erwägung 4

  4.  Das Erreichen des Rentenalters (Vollendung des 63. Altersjahres am 12.
September 2002; Schlussbestimmung d Abs. 1 der 10. AHV-Revision [AS 1996
2486]), der Erwerb des Rentenanspruchs (1. Oktober 2002; Art. 21 Abs. 2
AHVG) und der Erlass der Verwaltungsverfügung (11. Oktober 2002) datieren
aus der Zeit nach In-Kraft-Treten des FZA (1. Juni 2002). Unter diesen
Umständen ist die zeitliche Anwendbarkeit des FZA und der
Koordinierungsverordnungen, auf die dieses Bezug nimmt, im vorliegenden, die
Berechnung einer Altersrente betreffenden Verfahren ohne weiteres zu bejahen
(in BGE 131 V 209 nicht publizierte Erw. 4.2 mit Hinweisen).

  Die im Streit liegende AHV-Altersrente wird als Leistung bei Alter im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 1408/71 vom sachlichen
Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnungen erfasst (in BGE 131 V 209
nicht publizierte Erw. 4.2 mit Hinweisen), ebenso wie die zuvor bezogene
IV-Rente als Leistung bei Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung Nr. 1408/71 (BGE 130 V 256 Erw. 2.3).

  Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 unter anderem
für Arbeitnehmer, "für welche die Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind". Dabei ist im Rahmen des FZA
auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Bestimmung zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die ursprünglich als
Niederländerin in die Schweiz eingereiste Beschwerdegegnerin besitzt das
Schweizer Bürgerrecht, ist mithin Angehörige eines Mitgliedstaats im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Sie wurde zum einen als
Arbeitnehmerin (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff. ii erster Gedankenstrich der
Verordnung Nr. 1408/71) dem schweizerischen Sozialversicherungssystem
angeschlossen und hatte zum andern auch in der niederländischen
Rentenversicherung Versicherungszeiten zurückgelegt, sodass für sie die
Rechtsvorschriften dieser beiden Staaten gelten oder galten. Unter diesen
Umständen ist offensichtlich nebst dem zeitlichen und dem sachlichen auch
der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt (vgl.
BGE 130 V 257 Erw. 3.1).

Erwägung 5

  5.  Vorliegend geht es um die Berechnung einer Alters-Hauptrente (ohne
Kinderrenten) der AHV, die eine Invaliden-Hauptrente (ohne Kinderrenten) der
IV ablöst.

  5.1  Die Berechnung der Alters-Hauptrente der AHV richtet sich bei
Personen, für welche die Rechtsvorschriften mindestens zweier verschiedener
Staaten gegolten haben - in dem Sinne, dass nach dem Recht verschiedener
Staaten Zeiten zurückgelegt wurden bzw. anrechnungsfähig sind (ROLF SCHULER,
in: MAXIMILIAN FUCHS [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3.
Aufl., Baden-Baden 2002, N 4 zu Art. 44 der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 340])
-, gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem aus den Art. 44
bis 51a bestehenden Kapitel 3 ("Alter und Tod [Renten]") des Titels III
("besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten") dieser
Verordnung (vgl. SILVIA BUCHER, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zum Freizügigkeitsabkommen [FZA], in: SZS 2004 S. 433
f.; EDGAR IMHOF, Eine Anleitung zum Gebrauch des
Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: HANS-JAKOB MOSIMANN
[Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 19 ff., S.
80 f.). Dies gilt auch für eine AHV-Altersrente, die eine IV-Rente - auch
eine noch aufgrund eines alten bilateralen Sozialversicherungsabkommens
zugesprochene - ablöst; denn nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
werden Leistungen bei Invalidität gegebenenfalls nach Massgabe der
Rechtsvorschriften des Staates oder

der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäss Kapitel 3 in
Leistungen bei Alter umgewandelt (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 4; Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 9. Dezember 1993 in
den Rechtssachen C-45/92 und C-46/92, Lepore und Scamuffa, Slg. 1993,
I-6497, Randnr. 16).

  5.2  Für Invaliden-Hauptrenten stellt das aus den Art. 37 bis 43a
bestehende Kapitel 2 "Invalidität" des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71
für Personen, für welche die Rechtsvorschriften mindestens zweier
verschiedener Staaten gegolten haben, zwei unterschiedliche
Koordinationssysteme zur Verfügung. Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71 erhält ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, für den nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
galten und der Versicherungszeiten ausschliesslich unter solchen
Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei
Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, Leistungen
gemäss Art. 39 dieser Verordnung. Letzterer kann für Renten der
schweizerischen IV nicht zum Zuge kommen, da diese Leistungen von der Dauer
der Versicherungszeiten abhängig sind (e contrario Art. 37 Abs. 2 in
Verbindung mit Anhang IV Teil A Schweiz ["Gegenstandslos"] der Verordnung
Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA [Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung
k FZA]). Für solche Leistungen ist vielmehr Art. 40 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 einschlägig. Dieser verweist (in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1)
für jene Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften mindestens eines der
betroffenen Staaten die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer
der Versicherungszeiten abhängig ist, auf Kapitel 3 des Titels III dieser
Verordnung. Dass sich somit auch die Berechnung der Invaliden-Hauptrente der
IV nach Kapitel 3 richtet (vgl. BGE 130 V 251 Erw. 4.2; BUCHER, a.a.O., S.
433 f.; IMHOF, a.a.O., S. 80 f. und 87), wird dadurch bestätigt, dass in
Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA
(Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung m FZA), der den zu Kapitel 3 des
Titels III gehörenden Art. 46 dieser Verordnung betrifft, für die Schweiz
die "Invalidenrenten des Grundsystems" aufgeführt sind.

  5.3  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der
Alters-Hauptrenten der schweizerischen AHV und der Invaliden-Hauptrenten der
schweizerischen IV, wenn Versicherungszeiten

nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten
FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 3 des Titels III der
Verordnung Nr. 1408/71 richtet.

  Da die Beschwerdegegnerin sowohl niederländische als auch schweizerische
Versicherungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten ihre
(eine IV-Rente ablösende) AHV-Altersrente den Vorschriften des Kapitels 3
des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71. Nach diesen bestimmt sich auch
ihre IV-Rente, falls es zu einer (nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden) Neufeststellung der Leistung für die Zeit ab
In-Kraft-Treten des FZA kommt.

Erwägung 6

  6.

  6.1  Für den Fall, dass die Voraussetzungen für einen nach Kapitel 3 des
Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilenden Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften eines Staates auch ohne Berücksichtigung in
anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Zeiten gemäss Art. 45 bzw. Art. 40
Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind, sehen Art. 46 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 3 dieser Verordnung für die Ermittlung des Rentenbetrags die
folgende Vergleichsrechnung vor (Urteile des EuGH vom 7. März 2002 in der
Rechtssache C-107/00, Insalaca, Slg. 2002, I-2403, Randnrn. 23, 28 und 29,
und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-244/97, Lustig, Slg. 1998,
I-8701, Randnr. 8; BGE 130 V 54 Erw. 5.2; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4.3):
  In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 46
Abs. 1 Bst. a Ziff. i die "autonome" (oder "selbstständige") Leistung. Zu
diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den
Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen
Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berücksichtigung nur der
nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder
Wohnzeiten.

  In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 46
Abs. 1 Bst. a Ziff. ii die "proratisierte" Leistung nach den Bestimmungen
von Art. 46 Abs. 2, der von vornherein zur Anwendung käme, wenn die
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nur nach Berücksichtigung in
anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Zeiten erfüllt wären. Dazu ermittelt
er zunächst gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a den "theoretischen" Betrag der
Leistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle von ihr

nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden
Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der
Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären
(Totalisierung). Sodann berechnet er gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b den
tatsächlich geschuldeten (proratisierten) Betrag auf der Grundlage des
theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen
Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten
auf der einen und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten
Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten
auf der andern Seite (Proratisierung; proratisierter Betrag = theoretischer
Betrag x [inländische Zeiten : gesamte Zeiten] [vgl. zu dieser Formel Urteil
des EuGH vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez,
Slg. 2002, I-8191, Randnr. 18]).

  Schliesslich vergleicht der zuständige Träger in einem dritten Schritt
nach Art. 46 Abs. 3 den Betrag der autonomen Leistung - nach Anwendung der
nationalen Antikumulierungsbestimmungen (im Rahmen von Art. 46a bis 46c,
insbesondere Art. 46b Abs. 2, der Verordnung Nr. 1408/71) - mit jenem der
proratisierten Leistung - unter Ausschluss der Anwendung für das
Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art vorgesehener nationaler
Antikumulierungsvorschriften (Art. 46b Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71;
vgl. hinsichtlich der Vorschriften für das Zusammentreffen mit Leistungen
unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften Art. 46a und 46c der
Verordnung Nr. 1408/71) - und gewährt der betroffenen Person den höheren
Betrag.

  6.2  Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 kann der
zuständige Träger jedoch auf die Berechnung gemäss Bst. a Ziff. ii dieser
Bestimmung - mithin auf die in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71,
auf den Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii verweist, vorgesehene Berechnung nach
der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode und damit auch auf den in
Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgeschriebenen Vergleich im
konkreten Fall - verzichten, "wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem
Ergebnis der Berechnung gemäss Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von
Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von
diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine
Doppelleistungsbestimmungen gemäss den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder,
falls die Rechtsvorschriften

solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die
Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem
Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die
Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten
vorgesehen ist" (Art. 46 Abs. 1 Bst. b Unterabs. 1). In Anhang IV Teil C
sind für jeden betroffenen Staat die Fälle aufgeführt, in denen die
Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
Unterabs. 2). Für die Schweiz werden in diesem Anhang in der Fassung gemäss
FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung m FZA) unter anderem die "Anträge
auf Alters- [...] und Invalidenrenten des Grundsystems" erwähnt, sodass die
Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
die Altersrenten der AHV sowie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen
kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene
Änderung von Art. 52 AHVV (AS 2002 1351) ermöglicht, welche die lineare
Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der
versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 52 AHVV; Art. 32
Abs. 1 IVV) einführte (BGE 130 V 55 Erw. 5.4 mit Hinweisen; SVR 2005 AHV Nr.
2 S. 5 Erw. 4.4; vgl. zudem insbesondere BEATRIX DE CUPIS, Les prestations
de l'AVS et de l'AI, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Das Personenverkehrsabkommen
mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz,
Bern 2001, S. 141 ff., S. 143, und ISTITUTO DELLE ASSICURAZIONI SOCIALI,
Accordo sulla libera circolazione delle persone e sicurezza sociale con
particolare riferimento ai rapporti fra Svizzera ed Italia, in: RDAT 2002 I
S. 1 ff., S. 48 f. und 56).

  6.3  Die erwähnte Regelung des Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt,
soweit vorliegend von Interesse, für die Ausrichtung einer Altersrente durch
den Träger eines Staates auch dann, wenn das Rentenalter in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem die betroffene Person Versicherungszeiten zurückgelegt
hat, noch nicht erreicht ist (Art. 49 der Verordnung Nr. 1408/71).

  6.4  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Altersrenten der
schweizerischen AHV und Invalidenrenten der schweizerischen IV im
Anwendungsbereich des zum Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr.
1408/71 gehörenden Art. 46 Abs. 1 autonom berechnet werden. Was die
IV-Renten betrifft, so sind diese demnach insoweit

mit den Leistungen der EU-Mitgliedstaaten anders als unter anderem nach dem
Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden und nach Art. 39 der
Verordnung Nr. 1408/71, der grundsätzlich die alleinige
Leistungszuständigkeit des Trägers des Mitgliedstaats vorschreibt, dessen
Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit
anschliessender Invalidität anzuwenden waren (vgl. SCHULER, a.a.O., N 11 zu
Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 316]), nicht nach der A-
(Risikoprinzip), sondern - indem verschiedene Teilrenten pro rata temporis
gewährt werden - nach der B-Methode zu koordinieren (Erw. 3.1 hievor; BGE
130 V 251 Erw. 4.2; Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur
Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl
1999 6128, Ziff. 273.222.32 [S. 6323] und Ziff. 273.233.1 [S. 6341]; JÜRG
BRECHBÜHL, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der
ersten und der zweiten Säule, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Das
Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale
Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 103 ff., S. 112 f.; BASILE CARDINAUX,
CH-UE: sécurité sociale, in: Plädoyer 2001 Nr. 1 S. 41 f. und Nr. 2 S. 41
ff., Nr. 2 S. 42; ALESSANDRA PRINZ, Aufhebung der Versicherungsklausel für
die ordentlichen IV-Renten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen,
in: CHSS 2001 S. 42 f., S. 43).

  Die AHV-Rente der Beschwerdegegnerin - wie auch, was für den Fall einer
Neuberechnung für die Zeit ab In-Kraft-Treten des FZA von Bedeutung ist, die
zuvor bezogene IV-Rente - fällt in den Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1
der Verordnung Nr. 1408/71, weil die Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht ohne Berücksichtigung in
anderen Staaten zurückgelegter Zeiten erfüllt sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG
und Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4).

Erwägung 7

  7.

  7.1  Nach dem dargestellten System des Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71
richten die verschiedenen beteiligten Staaten bei Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen eine Alters- oder Invaliden-Teilrente nach Massgabe
der nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Da
auch eine Invalidenrente ablösende Alters-Hauptrenten unter Kapitel 3 des
Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (Erw. 5.1 hievor), gilt dies
auch

dann, wenn bis zur Umwandlung in eine Altersrente trotz der Zurücklegung von
Versicherungszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten in Anwendung von Art.
39 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Risikoprinzip (Erw. 6.4 hievor) statt
verschiedener Teilrenten eine volle (da von der Dauer der
Versicherungszeiten unabhängige; Art. 37 Abs. 1 der Verordnung)
Invalidenrente nach dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats gewährt wurde.

  7.2  Eine Zulage zur nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
berechneten Altersleistung durch den bisher für die Ausrichtung der
Invalidenrente zuständigen Staat ist nur im Rahmen von Art. 50 dieser
Verordnung vorgesehen, der sich nicht spezifisch auf eine Invalidenrente
ablösende Altersrenten bezieht. Dieser sieht die Gewährung einer Zulage zu
einer nach Kapitel 3 von Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten
Rente durch den diese Rente schuldenden Wohnstaat vor, wenn die Summe der
nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten
Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften
des Wohnstaats des Empfängers vorgesehen ist. Eine (auf den Wohnstaat
beschränkte) Differenzzahlungspflicht greift also nicht schon dann, wenn der
Gesamtbetrag der je nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71
festgestellten (Art. 44 Abs. 1 dieser Verordnung)
Altersversicherungsleistungen der beteiligten Staaten geringer ist als der
Betrag der zuvor nach Art. 39 der Verordnung von einem einzigen Staat
gewährten Invalidenrente oder im Falle einer halben Invalidenrente geringer
als der doppelte Betrag derselben, und dient nur der Aufstockung der
Leistung bis zum Mindestbetrag, nicht zu jenem einer gegebenenfalls zuvor
bezogenen Invalidenrente. Eine über den Rahmen des Art. 50 hinausgehende
Zulage durch den Staat, dessen Invaliden- in eine Altersrente umgewandelt
wird, ist insbesondere weder im die Umwandlung von Leistungen bei
Invalidität in Leistungen bei Alter betreffenden Art. 43 der Verordnung Nr.
1408/71 noch in Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung vorgeschrieben
(SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 6 Erw. 5.2).

  7.3  Die Koordinierungsverordnungen sehen (unter Vorbehalt des erwähnten
Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71) auch nicht eine Differenzzahlung
zulasten des Staates vor, der bisher nach dem Risikoprinzip (Art. 39 der
Verordnung Nr. 1408/71) eine Invalidenrente ausgerichtet hat und nun nach
Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 46) eine pro rata
temporis berechnete

Altersrente schuldet, für den Fall, dass ein anderer oder die anderen
Staaten, in dem oder denen die betroffene Person Versicherungszeiten
zurückgelegt hat, wegen eines höheren Rentenalters noch keine Altersrente(n)
nach Kapitel 3 gewähren. Für diese Situation enthält Art. 43 Abs. 3 dieser
Verordnung eine andere Lösung. Dieser Absatz lautet:

    Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines
    Mitgliedstaats gemäss Artikel 39 festgestellt und in Leistungen bei
    Alter umgewandelt und erfüllt der Betreffende noch nicht die für den
    Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der
    übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm
    dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung
    an die gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen
    bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende die für den
    Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der
    anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ob
    dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender
    Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder, sofern eine solche Umwandlung
    nicht vorgesehen ist, so lange, wie er Anspruch auf Leistungen bei
    Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder
    der betreffenden Staaten hat.

  Wenn somit eine Person, welche in zwei Staaten Versicherungszeiten
zurückgelegt und nach dem Risikoprinzip von einem dieser Staaten eine volle
Invalidenrente erhalten hat, während den anderen Staat keine
Leistungspflicht traf, die in den Rechtsvorschriften des die Invalidenrente
gewährenden, nicht aber die in den Bestimmungen des anderen Staates für den
Anspruch auf eine Altersrente vorgesehene Altersgrenze erreicht, wird nicht
einfach die bisherige volle Invalidenrente durch eine Alters-Teilrente des
gleichen Staates abgelöst; vielmehr wird zusätzlich vom bisher nicht
leistungspflichtigen Staat - sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt sind - eine Invaliden-Teilrente ausgerichtet. Während die nach dem
Risikoprinzip bezahlte Invalidenrente, indem ihre Leistungshöhe von der
Versicherungsdauer unabhängig war (Art. 39 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1
der Verordnung Nr. 1408/71) und der betroffene Staat die Leistung nicht nach
Massgabe der im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten reduzieren
konnte, im Ergebnis die in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten
berücksichtigte, werden nun die in beiden Staaten zurückgelegten Zeiten in
der Weise berücksichtigt, dass beide Staaten pro rata temporis Leistungen -
einer eine Altersrente, der andere eine Invalidenrente - erbringen.

  7.4  Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft nach seinem
Wortlaut nur die Situation der Umwandlung einer gemäss Art. 39 dieser
Verordnung festgestellten Leistung bei Invalidität in eine Altersleistung.
Die schweizerische IV-Rente der Beschwerdegegnerin wurde indessen vor
In-Kraft-Treten des hinsichtlich der vorliegend streitigen Altersrente
anwendbaren (Erw. 4 hievor), auf die Koordinierungsverordnungen Nr. 1408/71
und Nr. 574/72 Bezug nehmenden FZA in Anwendung des
Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden nach dem Risikoprinzip
unter Anrechnung der in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten
ermittelt (Erw. 3.1 hievor). Dabei ist die Situation im Ergebnis die
gleiche, wie wenn die IV-Rente aufgrund des (für die Renten der
schweizerischen IV nicht zum Zuge kommenden [Erw. 5.2 hievor]) Art. 39 der
Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Risikoprinzip zugesprochen worden wäre, da
ja auch die nach dieser Bestimmung festgestellten Leistungen bei Invalidität
im Ergebnis die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten berücksichtigen. Die Koordinierungsverordnungen
enthalten keine Regelung für den hier interessierenden übergangsrechtlichen
Fall, dass eine nicht gemäss Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern in
Anwendung eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem
Risikoprinzip zugesprochene Leistung bei Invalidität nach Kapitel 3 des
Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 in eine Altersleistung umgewandelt
wird und im bisher die Invalidenleistung gewährenden Staat das Rentenalter
tiefer ist als im anderen beteiligten Mitgliedstaat. Es gibt jedoch keinen
sachlichen Grund dafür, nur einer Person, die bisher nach Art. 39 der
Verordnung Nr. 1408/71, nicht aber einer Person, die bisher aufgrund eines
bilateralen Sozialversicherungsabkommens eine nach dem Risikoprinzip
festgestellte Invalidenrente eines Staates bezog, ab dem Zeitpunkt der
Umwandlung dieser Invalidenrente in eine Altersleistung bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine pro rata temporis zu
berechnende Leistung bei Invalidität des anderen Staates einzuräumen,
solange das in diesem vorgesehene höhere Rentenalter noch nicht erreicht
ist. Diese vergleichbaren Situationen unterschiedlich zu behandeln,
verstiesse vielmehr gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der
insbesondere besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich
behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung
objektiv gerechtfertigt wäre (z.B. Urteil des

EuGH vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-14/01, Niemann, Slg. 2003,
I-2279, Randnr. 49 mit Hinweisen). Es ist daher Art. 43 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 1408/71 auf die hier interessierende übergangsrechtliche
Situation analog anzuwenden (vgl. zur Lückenfüllung Urteile des EuGH vom 12.
Dezember 1985 in der Rechtssache 165/84, Krohn, Slg. 1985, 3997, Randnr. 14,
und vom 19. Juni 1979 in der Rechtssache 180/78, Brouwer-Kaune, Slg. 1979,
2111, Randnr. 8) und gleich vorzugehen wie anlässlich der Umwandlung einer
nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invalidenleistung in
eine Altersrente.

Erwägung 8

  8.

  8.1  Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die
Koordinierungsverordnungen einen Staat, der einer nacheinander in
verschiedenen Staaten versicherten Person nach dem Risikoprinzip eine
Invalidenrente ausgerichtet hat, nicht dazu verpflichten, bei der diese
ablösenden Altersrente ausländische Versicherungszeiten wie (im Ergebnis)
bei der bisherigen Invalidenrente zu berücksichtigen oder - abgesehen vom
Sonderfall des Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 - anderweitig den Betrag
seiner in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 dieser Verordnung berechneten
Altersrente zu erhöhen. Es ist somit für den Übergang von der Invaliden- zur
Altersrente eines Staates keine Besitzstandsgarantie vorgesehen. Vielmehr
ist den in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten dadurch Rechnung zu
tragen, dass von der Ablösung der Invaliden- durch eine pro rata temporis
berechnete Altersrente des gleichen Staates an auch der oder die anderen
beteiligten Staaten nach Massgabe der nach den dort geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei Erfüllung der
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen entweder eine Alters- oder, falls
das dortige Rentenalter noch nicht erreicht ist, eine Invalidenrente
gewähren.

  8.2  Dass die eine nach dem Risikoprinzip gewährte Invalidenrente
ablösende Altersrente nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (nach
erfolgter Totalisierung für die Bestimmung des Rentensatzes [vgl. BUCHER,
a.a.O., S. 434] oder - wo zulässig - im Rahmen einer autonomen
Rentenberechnung) ohne Anrechnung der in den anderen Mitgliedstaaten
zurückgelegten Zeiten berechnet und nicht (unter Anrechnung der von den
anderen Staaten ausgerichteten Alters- oder Invalidenrenten) bis zum Betrag
der früheren Invalidenrente (bzw. im Falle einer halben Invalidenrente

bis zum doppelten Betrag der früheren Invalidenrente) aufgestockt wird, ist
somit Teil der Konzeption der Verordnung selbst. Dementsprechend kann im
diesbezüglichen Fehlen einer Besitzstandsgarantie kein Verstoss gegen das in
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerte oder ein anderes
gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot erblickt werden (vgl. SVR
2005 AHV Nr. 2 S. 4, insbesondere S. 5 Erw. 4.5 mit Hinweisen und S. 6 Erw.
5.2; vgl. zum Fehlen einer Diskriminierung bei aus der Konzeption der
Verordnung folgenden Nachteilen JEAN MÉTRAL, L'accord sur la libre
circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et
jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances, in: HAVE 2004 S. 185 ff.,
S. 187). Die betroffene Person erhält stattdessen nebst der pro rata
temporis berechneten Altersrente des Staates, der bisher die Invalidenrente
gewährt hat, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, eine
ebenfalls anteilige Rente des oder der anderen beteiligten Staaten. Wenn
dabei im Einzelfall die betroffene Person nach Umwandlung der bisherigen
Invalidenrente in eine Altersrente insgesamt über einen geringeren
Leistungsbetrag verfügt, so ist dies eine Folge der mangels einer
Harmonisierung fortbestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Systemen
der sozialen Sicherheit - insbesondere der Unterschiede in Bezug auf die
Leistungshöhe -, gegen welche sich das Diskriminierungsverbot nicht richtet
(vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-92/02,
Kristiansen, Slg. 2003, I-14597, Randnrn. 37 und 38, sowie vom 27. September
1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnrn. 13 bis
15).

Erwägung 9

  9.

  9.1  Die die IV-Rente ablösende AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin ist
nach dem Gesagten gemäss Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nach
Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung festzustellen. Sie ist nach Art.
46 Abs. 1 dieser Verordnung autonom nach schweizerischem Recht zu ermitteln,
welches eine Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten nicht vorsieht
(Erw. 3.2 und 6.4 hievor; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4). Eine Pflicht zur
Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten oder zu einer über den Rahmen
des Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 hinausgehenden Erhöhung des nach
Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung berechneten Rentenbetrags durch
den Staat, dessen Invaliden- in eine Altersrente umgewandelt wird, lässt
sich - auch

für den Fall, dass das im anderen Staat vorgesehene Rentenalter noch nicht
erreicht ist - für eine von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
erfasste Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, nicht nur nicht den
Koordinierungsverordnungen, auf die das FZA Bezug nimmt (Erw. 7 f. hievor),
sondern auch nicht dem Text des FZA selbst entnehmen (vgl. SVR 2005 AHV Nr.
2 S. 5 Erw. 4 und S. 6 Erw. 5.2).

  9.2  Insbesondere lässt sich eine solche Verpflichtung aus den in Erw. 8.2
hievor angeführten Gründen - die Rechtsprechung des EuGH ist auch bei der
Auslegung der im FZA enthaltenen Diskriminierungsverbote zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 2 FZA) - nicht nur aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71, sondern auch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 FZA nicht
ableiten (vgl. zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten SVR 2005 AHV
Nr. 2 S. 5 Erw. 4), dem der gleiche Diskriminierungsbegriff zugrunde liegt
wie jenem des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (BGE 131 V 214 Erw.
6).

  9.3  Sodann kann die Versicherte für den Fall, dass Art. 50 der Verordnung
Nr. 1408/71 auf den Mindestbetrag einer AHV-Altersrente anwendbar ist - was
hier nicht geprüft zu werden braucht -, aus dieser Bestimmung nichts zu
ihren Gunsten ableiten; denn schon die von der Verwaltung zugesprochene
schweizerische Altersrente für sich allein (Fr. 1753.-) übersteigt den für
eine Vollrente vorgesehenen Mindestbetrag (im Jahr 2002 Fr. 1030.- gemäss
Art. 34 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 18.
September 2000 [AS 2000 2633]).

  9.4  Eine Pflicht zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten bei der
Ermittlung des Rentenbetrags in dem Sinne, dass eine Rente nicht nur pro
rata temporis nach Massgabe der schweizerischen Versicherungszeiten, sondern
für die gesamte Versicherungslaufbahn, unter Einschluss der niederländischen
Zeiten, auszurichten wäre, lässt sich schliesslich auch Art. 8 FZA nicht
entnehmen. Danach regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um unter anderem die
"Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften
berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die
Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der
Leistungen" (lit. c) zu gewährleisten. Art. 8 lit. c FZA überträgt den
Vertragsparteien die gleiche Aufgabe wie

Art. 42 Bst. a EG (= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in
der Fassung nach In-Kraft-Treten des eine Umnummerierung der Artikel
bewirkenden Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999) (alt Art. 51 Bst. a
EG-Vertrag [= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
Fassung vor In-Kraft-Treten des Vertrages von Amsterdam]) dem Rat. Art. 8
FZA wird wie Art. 42 EG (alt Art. 51 EG-Vertrag), welcher eine der
Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 1408/71 bildet, durch diese Verordnung,
auf die in Anhang II FZA Bezug genommen wird, umgesetzt. Dem Erfordernis der
Zusammenrechnung der Zeiten für die Berechnung der Leistungen kann nicht nur
dadurch genügt werden, dass trotz Versicherungsunterstellung in
verschiedenen Staaten nur ein Staat, aber unter Berücksichtigung auch der in
den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bzw. unabhängig von der
Dauer der Versicherungszeiten, eine Leistung erbringt (so Art. 39 [in
Verbindung mit Art. 37 Abs. 1], Art. 48 Abs. 3 und Art. 79 [in Verbindung
mit Art. 46 Abs. 2 Bst. a] der Verordnung Nr. 1408/71), sondern auch
dadurch, dass verschiedene Staaten je nach Zusammenrechnung der Zeiten für
die Bestimmung des Rentensatzes (Totalisierung) nach dem Verhältnis zwischen
den nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegten und den gesamten nach
den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten
Zeiten (Proratisierung) ermittelte Leistungen bzw. nicht geringere autonom
berechnete Leistungen ausrichten (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 433 ff.); die
zweitgenannte, vom EuGH nicht als vertragswidrig bezeichnete Methode ist im
vorliegend einschlägigen Art. 46 Abs. 1 - in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1
und 3 - der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen (vgl. Erw. 6-8 hievor).

  9.5  Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin vorbehältlich einer der in der Verordnung Nr. 1408/71
vorgesehenen Lösung vorgehenden vorteilhafteren bilateralen Regelung
entsprechend dem Vorgehen der Verwaltung und entgegen jenem des kantonalen
Gerichts ab 1. Oktober 2002 Anspruch hat auf eine allein aufgrund
schweizerischer Zeiten berechnete AHV-Altersrente, ohne dass irgendeine
Differenzzahlung durch die AHV stattzufinden hätte. Zur schweizerischen
AHV-Rente hinzu treten ab September 2004 die bereits zugesprochene
niederländische Teilaltersrente und für den davor liegenden Zeitraum von der
Ablösung der schweizerischen IV durch die AHV-Rente an (Oktober

2002) gegebenenfalls - worüber die zuständigen niederländischen Stellen zu
entscheiden haben werden - bis zum Beginn des niederländischen
Altersrentenanspruchs gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 des Titels III
der Verordnung Nr. 1408/71 festzustellende niederländische Leistungen bei
Invalidität (analog Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71).