Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 V 27



131 V 27

4. Auszug aus dem Urteil i.S. X. und Y. gegen Winterthur-Columna, Stiftung
für die Zusatzvorsorge, und Kantonsgericht Basel-Landschaft

    B 96/02 vom 19. November 2004

Regeste

    Art. 50 BVG; Art. 112 OR: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch
der Hinterlassenen auf das Todesfallkapital.

    Auslegung der reglementarischen Begriffe "Unterstützung in erheblichem
Masse" und "dem Vorsorgezweck besser Rechnung tragen". Im hier zu
beurteilenden Fall konnte hinsichtlich des erstgenannten Ausdrucks offen
gelassen werden, ob dieser verlangt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer
für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam,
oder ob bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm
im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die
gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. (Erw. 5 und 6)

Sachverhalt

    A.- Der 1947 geborene, geschiedene Z. verstarb am 29. Januar
2000. Mit Erklärung vom 22. September 1999 hatte er bei der
Winterthur-Columna, Stiftung für die Zusatzvorsorge (nachfolgend:
Winterthur-Columna), beantragt, dass für den Fall seines Todes
vor Erreichen des Pensionsalters seine Brüder X. und Y. und seine
Lebenspartnerin A. in seiner Vorsorgeversicherung (Vertrag Nr. ...) zu
je einem Drittel zu begünstigen seien. Eine Anfrage von X. vom 25. Januar
2001 beantwortete die Winterthur-Columna am 29. Februar 2001 dahingehend,
dass das Todesfallkapital (von Fr. 890'903.-) den Kindern des Verstorbenen
ausbezahlt worden sei, weil gemäss reglementarischer Begünstigungsordnung
die Nachkommen vor den Geschwistern aufgeführt seien.

    B.- X. und Y. erhoben am 28. Mai 2001 beim Zivilgericht Basel-Stadt
Klage mit dem Rechtsbegehren, die Winterthur-Columna sei zu verpflichten,
ihnen den Betrag von Fr. 593'935.- nebst Zins von 6 % seit 1. März
2000 zu bezahlen. Das angerufene Gericht trat auf die Klage mangels
Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 4. März 2002) und überwies die Akten
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
welches die Klage mit Entscheid vom 26. Juni 2002 abwies.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern X. und Y. das im
kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.

    Während die Winterthur-Columna auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis
zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen
privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den
Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3,
129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den
allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt
den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich
oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 129 V 147 Erw. 3.1, 127
V 306 f. Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom
Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es
hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung
und dem versicherten Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige
arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 122
V 145 Erw. 4b mit Hinweisen).

    2.2  Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des
Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind
jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden
Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits-
und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es,
ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges,
in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes
steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien
mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was
sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien
eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter
Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen
im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen.

    Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in
Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach
dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht
feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122
V 146 Erw. 4c mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Erwägung 3

    3.

    3.1  So wie die Begünstigten ihren Anspruch gegenüber einer
Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht (iure proprio)
und nicht aus Erbrecht (iure hereditatis) erwerben (Art. 78 VVG; BGE
112 II 159 Erw. 1a), haben die Anspruchsberechtigten im Todesfall der
versicherten Person auch bei der im vorliegenden Fall interessierenden
ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge einen eigenen Anspruch gegen die
Vorsorgeeinrichtung. Dieser basiert auf einem echten Vertrag zu Gunsten
Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR (und entsprechend fallen die
Leistungen des Vorsorgeträgers nicht in die Erbmasse; BGE 129 III 307
Erw. 2.2, 116 V 222 Erw. 2, je mit Hinweisen).

    3.2  In Ziff. 3.4.3 ihres seit 1. Januar 1994 geltenden Reglements
für die Personalvorsorge (nachfolgend: Personalvorsorgereglement) hat die
Winterthur-Columna hinsichtlich des beim Tod des Vorsorgenehmers "vor
Erreichen des Schlussalters" fälligen Todesfallkapitals (Ziff. 3.4.1)
folgende Begünstigungsordnung aufgestellt:

      Abs. 1 a) Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben:

    - der Ehegatte;

    - bei dessen Fehlen: die Kinder, für deren Unterhalt der Verstorbene im

        Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren davor ganz oder

        teilweise aufgekommen ist;

    - bei deren Fehlen: die übrigen Personen, die der Verstorbene in

        erheblichem Masse unterstützt hat;

    - bei deren Fehlen: die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen;

    - bei deren Fehlen: die Eltern des Verstorbenen;

    - bei deren Fehlen: die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder.

      b) Sind keine der unter lit. a erwähnten Personen vorhanden, wird das

         halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter

         Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.

      Abs. 2 Nicht ausbezahlte Todesfallkapitalien fallen an das

      Vorsorgewerk.  Abs. 3 Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle

      Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der in lit. a umschriebenen

      Personengruppe die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen

      Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser

      Rechnung getragen wird.  ...

Erwägung 4

    4.  Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass
der verstorbene Versicherte weder im Zeitpunkt seines Todes noch in den
letzten Jahren davor im Sinne von Abs. 1 lit. a zweites Alinea der hievor
angeführten Reglementsbestimmung ganz oder teilweise für den Unterhalt
seiner beiden volljährigen Kinder aufgekommen ist. Die erfolgte Auszahlung
des Todesfallkapitals an die Tochter und den Sohn des Vorsorgenehmers
liesse sich somit unter diesem Titel nicht rechtfertigen. Sie wurde
denn auch nicht gestützt darauf, sondern in Anwendung des vierten
in Verbindung mit dem dritten Alinea von Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a
Personalvorsorgereglement vorgenommen, wonach die erbberechtigten
Nachkommen des Verstorbenen in den Genuss der fraglichen Leistung
kommen, sofern es an Personen fehlt, die der Verstorbene in erheblichem
Masse unterstützt hat. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie im
vorinstanzlichen Klageverfahren geltend gemachte Anspruchsberechtigung der
- an sich erst im sechsten Alinea angeführten - Brüder des Vorsorgenehmers
ist nur zu bejahen, wenn diese vom Verstorbenen im Sinne des dritten
Alinea von Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a Personalvorsorgereglement "in
erheblichem Masse unterstützt" worden sind oder wenn mit der eingangs
erwähnten, vom Versicherten am 22. September 1999 beantragten speziellen
Begünstigungsordnung dem Vorsorgezweck im Sinne von Ziff. 3.4.3 Abs. 3
Personalvorsorgereglement "besser Rechnung getragen" wird.

Erwägung 5

    5.

    5.1  Unter dem Blickwinkel der angeführten Auslegungsregeln
(Erw. 2.2 hievor) kann der in Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a drittes Alinea
Personalvorsorgereglement verwendete Begriff der "Unterstützung in
erheblichem Masse" weder als unklar noch als unüblich bezeichnet werden. Im
Gegenteil: Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Freizügigkeitsverordnung
(FZV) gelten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
im Todesfall u.a. natürliche Personen, die von den Versicherten "in
erheblichem Masse unterstützt" worden sind, als Begünstigte. Überdies
wird in Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
ein analoger Begriff verwendet, indem dort für den Fall des Ablebens des
Vorsorgenehmers u.a. Personen als Begünstigte bezeichnet werden, für deren
Unterhalt der Verstorbene "in massgeblicher Weise" aufgekommen ist. Unter
Hinweis auf diese Verordnungsbestimmungen sowie auf die diesbezügliche
(bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der früheren Verordnung über die
Erhaltung des Vorsorgeschutzes [vom 12. November 1986] betreffende)
Mitteilung Nr. 3 des BSV über die berufliche Vorsorge vom 22. April 1987,
Rz 19 (wiedergegeben in ZAK 1987 S. 284 f.), erwog das Eidgenössische
Versicherungsgericht in SZS 1998 S. 75 Erw. 2c im Zusammenhang mit der
Auslegung einer reglementarischen Bestimmung im Rahmen der weitergehenden
Vorsorge, dass die verstorbene Versicherte die mit ihr im gemeinsamen
Haushalt lebende Partnerin nicht im Sinne des Vorsorgereglements
"regelmässig unterstützt" ("soutenu régulièrement") hat, weil die
Lebenshaltungskosten jeweils hälftig aufgeteilt wurden.

    Entgegen der Interpretation dieses Urteils durch MARKUS MOSER
(Individuelle Begünstigungsabreden im Rahmen der überobligatorischen
beruflichen Hinterlassenenvorsorge - Restriktive Auslegung des Begriffs der
"erheblichen Unterstützung", in: SZS 1998 S. 274 ff., S. 275) wurde darin
nicht letztinstanzlich die (vom Autor als "vorherrschend" bezeichnete)
Auffassung bestätigt, wonach eine Unterstützung nur dann als "massgeblich"
bzw. "erheblich" betrachtet werden könne, wenn der Vorsorgenehmer für
mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkomme (so
auch die erwähnte BSV-Mitteilung in ZAK 1987 S. 284). Vielmehr lässt sich
aus dem genannten Urteil für die Beantwortung der sich hier stellenden
Rechtsfrage bloss folgern, dass im Falle einer Haushaltgemeinschaft der
verstorbene Vorsorgenehmer mehr als die übrigen Beteiligten zur Bestreitung
der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben muss. Um wie viel
höher dieser Beitrag des Vorsorgenehmers auszufallen hat, damit von einer
"Unterstützung in erheblichem Masse" im Sinne von Ziff. 3.4.3 Abs. 1
lit. a drittes Alinea Personalvorsorgereglement gesprochen werden kann,
lässt sich aus dem in SZS 1998 S. 72 ff. wiedergegebenen Urteil hingegen
nicht ableiten. Ob der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich für mehr
als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkommen muss,
wie die Vorinstanz unter Berufung auf die angeführte Lehrmeinung von MOSER
annimmt, oder ob bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur
mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag
an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hat (in diesem Sinne
HANS-ULRICH STAUFFER, Zweite Säule und Konkubinat, in: Plädoyer 1999/4
S. 19 ff., S. 21), kann - wie sich aus nachfolgender Erw. 6 ergibt - im
hier zu beurteilenden Fall offen bleiben (vgl. in diesem Zusammenhang auch
THOMAS KOLLER, Die neue Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitspolicen
und Freizügigkeitskonti - Ein verkannter Handlungsbedarf in einem
Milliardengeschäft?, in: AJP 1995 S. 740 ff., S. 741; derselbe, Begünstig-
tenordnung zweite und dritte Säule: Gutachten zuhanden des BSV, Beiträge
zur Sozialen Sicherheit Nr. 18, April 1998, S. 13 f.; vgl. auch den im
Zuge der 1. BVG-Revision eingefügten, ab 1. Januar 2005 geltenden Art. 20a
Abs. 1 lit. a BVG).

    5.2  Ferner stellt sich die Frage, was unter dem von Ziff. 3.4.3
Abs. 3 Personalvorsorgereglement für eine Abänderung der ordentlichen
reglementarischen Begünstigungsordnung vorausgesetzten Erfordernis zu
verstehen ist, wonach "dem Vorsorgezweck (durch die geänderte Rangfolge)
besser Rechnung getragen" werden müsse. Der Vorsorgezweck wird in Ziff.
1.2.1 Personalvorsorgereglement näher umschrieben. Danach ist es "Zweck
dieser Personalvorsorge", die Versicherten und deren Hinterlassene gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder
Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Unter diesem Blickwinkel wird deutlich,
dass eine Besserstellung einzelner Vertreter der in Ziff. 3.4.3 Abs. 1
lit. a Personalvorsorgereglement bezeichneten Personengruppe von
vornherein nur in Frage kommt, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt
des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines
Versorgers innehatte. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn der bisher
unterstützten Person durch den Tod des Versicherten in finanzieller
Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise
droht (vgl. den haftpflichtrechtlichen Begriff des Versorgerschadens:
BGE 129 II 50 Erw. 2 mit Hinweisen), was sich in erster Linie nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach
denjenigen der zu begünstigenden - Person bemisst (in BGE 114 II 144
nicht veröffentlichte Erw. 2c des bundesgerichtlichen Urteils M. vom
31. Mai 1988, C.392/1987; Merkblatt der Beschwerdegegnerin betreffend
Begünstigungsänderungen auf Todesfallkapitalien).

Erwägung 6

    6.

    6.1  Im hier zu beurteilenden Fall machen die Beschwerdeführer
geltend, sie hätten mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer, welcher
als frei praktizierender Arzt tätig gewesen sei, im Rahmen einer
"familienersetzenden Struktur" zusammengelebt. Dies um ihrem an einer
chronisch rezidivierenden Psychose leidenden Bruder in den Fällen einer
akuten psychotischen Phase jederzeit den notwendigen Betreuungs- und
Fürsorgerahmen vermitteln zu können. Hiefür hätte der eine Beschwerdeführer
seine Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von nur mehr 70 % reduziert, während
der andere seine (lokal und zeitlich eingeschränkte) Geschäftstätigkeit in
dieselbe Liegenschaft verlegt habe, in welcher sich auch die Arztpraxis
befunden habe. Diese "spitalexterne komplette Betreuung" habe so gut
funktioniert, dass sich der Versicherte bis zu seinem Tode nie mehr in
stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und in seiner
Arztpraxis ein Mehrfaches der Erwerbseinkommen seiner beiden Brüder
habe erzielen können. Heute stelle sich das Problem, "dass wir unsere
Berufsarbeit und Karriere nicht mir nichts, dir nichts arbeitszeit-
und -niveaumässig wieder anheben können". Insofern hätten sie durch das
Ableben ihres Bruders einen eigentlichen Versorgerschaden erlitten.

    6.2  Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgestellt hat, waren die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zu
Lebzeiten des Vorsorgenehmers auf Grund ihrer günstigen wirtschaftlichen
Verhältnisse trotz vorgenommener Reduktion der Erwerbstätigkeit in
keiner Weise auf eine finanzielle Unterstützung durch ihren Bruder
angewiesen. Eine solche, sei es auch nur in Form eines überwiegenden
Beitrags an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten im Sinne der Ausführungen
unter Erw. 5.1 hievor, wird denn auch letztinstanzlich weder belegt
noch konkret geltend gemacht. Die Beschwerdeführer haben mithin keinen
auf Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a drittes Alinea Personalvorsorgereglement
gestützten Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Ebenso
wenig ergibt sich eine Anspruchsberechtigung im Hinblick auf die am
22. September 1999 beantragte spezielle Begünstigungsordnung gemäss
Ziff. 3.4.3 Abs. 3 Personalvorsorgereglement. Angesichts ihrer
finanziellen Verhältnisse drohte den Beschwerdeführern nach dem Tod
des Versicherten auch keine wesentliche Beeinträchtigung der bisherigen
Lebensweise. Ihrem Bruder kam somit keine Versorgerstellung im Sinne von
Erw. 5.2 hievor zu. Daran ändern auch die letztinstanzlichen Vorbringen der
Beschwerdeführer nichts, wonach sie auf Grund ihrer anerkennungswürdigen
brüderlichen Hilfeleistung einen "Karriere-Knick" erlitten und ihre
Vorsorge vernachlässigt hätten.