Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 V 249



Urteilskopf

131 V 249

  34. Urteil i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen A. und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
  I 757/04 vom 6. Juli 2005

Regeste

  Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf
doppelverdienender Ehepaare.

  Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit
einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf
von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen
Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des
Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei
schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)

Sachverhalt

  A.- A. bezog für die Zeit ab 1. März 1998 Ergänzungsleistungen zur Rente
der Invalidenversicherung. Im Mai 2003 stellte die AHV-Zweigstelle der Stadt
St. Gallen fest, dass die Ehefrau des Versicherten seit 1999 erwerbstätig
war und A. von Dezember 1999 bis Dezember 2001 Arbeitslosenentschädigung
bezogen hatte, was er der Ausgleichskasse nicht gemeldet hatte. Mit
Verfügung vom 28. Mai 2003 forderte die kantonale Ausgleichskasse für die
Zeit von Januar 1999 bis Mai 2003 ausgerichtete Ergänzungsleistungen im
Betrag von Fr. 88'170.- zurück. Diese Verfügung ist nach Rückzug einer
dagegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Ein am 19. August
2003 eingereichtes Gesuch um Erlass der Rückerstattung wies die
Ausgleichskasse am 3. Oktober 2003 mit der Begründung ab, dass die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Gleichzeitig
verfügte sie, die Forderung von Fr. 88'170.- werde ab 1. November 2003,
längstens aber bis 31. Dezember 2008, im monatlichen Betrag von Fr. 1050.-
mit der laufenden IV-Rente verrechnet. Einspracheweise beanstandete der
Versicherte die Höhe des monatlich zu verrechnenden Betrages und machte
geltend, dieser sei auf Fr. 545.- festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom
6. Februar 2004 änderte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Verfügung
insofern ab, als sie den verrechenbaren Betrag auf Fr. 950.- herabsetzte.

  B.- A. beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, der
monatlich verrechenbare Betrag sei auf Fr. 464.- festzusetzen; ferner sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit die verfügte
Verrechnung den Betrag von Fr. 464.- im Monat übersteige.

  Am 26. April 2004 entsprach das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im
beantragten Umfang. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 hob es den
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 auf und wies die Sache an die
Verwaltung zurück, damit sie die Verrechnung der Rückforderung mit der
laufenden IV-Rente - entsprechend den allgemeinen betreibungsrechtlichen
Grundsätzen - in der Weise festsetze, dass das Existenzminimum der Familie

(Ehegatten und Kinder) im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten
aufgeteilt und die verrechenbare Quote des Rückerstattungspflichtigen durch
Abzug seines Anteils am Existenzminimum vom eigenen Nettoeinkommen ermittelt
werde.

  C.- Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,
weil der EL-Anspruch auf einer Gegenüberstellung der gemeinsamen Einkommen
und des gemeinsamen Lebensbedarfs beruhe, habe bei der Verrechnung der
EL-Rückforderung mit einer laufenden IV-Rente das gemeinsame familiäre
Existenzminimum als Verrechnungsgrenze zu gelten. Diese Grenze belaufe sich
im vorliegenden Fall auf Fr. 981.- im Monat, weshalb die verfügte
Verrechnung in Höhe von Fr. 950.- nicht zu beanstanden sei.

  A. lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet
werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner
und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei Ehegatten, die beide
Einkommen erzielen, ist die pfändbare Einkommensquote praxisgemäss so zu
berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr
gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis der
Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen
Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines
Anteils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 116 III 77 f. Erw.
2a, 114 III 15 f. Erw. 3, mit Hinweisen; vgl. auch Ziff. IV/1 der
Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art.
93 SchKG vom 24. November 2000, in: BlSchK 2001 S. 14 ff.). Mit andern
Worten ist zunächst das Existenzminimum des Schuldners zu ermitteln, indem
das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den
zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen

dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die
pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Existenzminimum des
Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (vgl. ALFRED BÜHLER,
Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004 S. 25).

  1.2  Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20
Abs. 2 ATSG). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine
(zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und
Forderungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 UVG,
Art. 11 Abs. 2 MVG, Art. 2 EOG, Art. 94 Abs. 1 AVIG; ferner BGE 110 V 183
ff. und 108 V 45 ff. betr. die soziale Krankenversicherung), darf diese den
betreibungsrechtlichen Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (so
ausdrücklich: Art. 11 Abs. 2 MVG; vgl. auch BGE 115 V 343 Erw. 2c). Für die
Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden,
was grundsätzlich auch für Versicherte gilt, deren Ehegatte über eigenes
Einkommen verfügt. Davon gehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV
bezüglich der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten der AHV/IV (Art. 25
ATSG; alt Art. 47 Abs. 1 AHVG, anwendbar auf die Invalidenversicherung
gemäss alt Art. 49 IVG) aus. Die Wegleitung über die Renten (RWL), gültig ab
1. Januar 1997 mit Nachträgen, verweist in Rz 10920 auf die Wegleitung über
die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), Rz
3031 - 3034 und Anhang 4 Ziff. IV/1 betreffend die Herabsetzung und den
Erlass von Beiträgen gemäss Art. 11 AHVG. Letztere Anhangziffer lautet wie
folgt: "Verfügt der Ehegatte der Schuldnerin oder des Schuldners über ein
eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden
Eheleuten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer
Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das der Schuldnerin
oder dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.)." Nach
den Verwaltungsweisungen gelten für die Berechnung des Notbedarfs bei
doppelverdienenden Ehepaaren somit die allgemeinen betreibungsrechtlichen
Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des
Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten. Streitig und zu prüfen ist,
ob diese Regeln auch bezüglich der im vorliegenden Fall erfolgten
Verrechnung einer EL-Rückforderung mit einer laufenden

IV-Rente (Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG)
als massgebend zu betrachten sind.

Erwägung 2

  2.

  2.1  Die Vorinstanz hat erwogen, für eine Ausnahmeregelung bei
EL-Rückforderungen in dem Sinne, dass bei der Verrechnung nur das
Existenzminimum der Familie im Vergleich zum gesamten Einkommen der Familie
zu berücksichtigen und vom Einkommen des betroffenen Ehegatten die gesamte
"pfändbare Quote" zur Verrechnung heranzuziehen sei, spreche allenfalls,
dass bei der Ermittlung des EL-Anspruchs eines Ehegatten die
wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht leistungsberechtigten Ehegatten mit
einbezogen würden und der EL-Anspruch wirtschaftlich betrachtet auch dem
nicht berechtigten Ehegatten diene. Diese Besonderheiten reichten indessen
nicht aus, um für Verrechnungen von EL-Rückforderungen eine Sonderregelung
zu treffen und das Existenzminimum anders zu bestimmen als bei
Rückforderungen anderer Sozialversicherungsleistungen. Die für die
Verrechnung massgebende Grenze des Existenzminimums sei unabhängig von der
Art der Rückforderung stets gleich zu bestimmen und daher auch bei
EL-Rückforderungen so festzulegen, wie es im Betreibungsrecht vorgesehen sei
und für Rückforderungen anderer Sozialversicherungen Geltung habe.

  2.2  Die beschwerdeführende IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, für eine von den betreibungsrechtlichen Regeln abweichende
Lösung in dem Sinne, dass für die Verrechnung das gemeinsame Existenzminimum
beider Ehegatten die Schranke bilde, spreche, dass bei der Ermittlung des
EL-Anspruchs eines Ehegatten die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen
Ehegatten mit berücksichtigt würden und der anspruchsberechtigte Ehegatte
durch die Ergänzungsleistungen einen Beitrag an den Unterhalt des nicht
berechtigten Ehegatten zu leisten vermöge. Nach dem Willen des Gesetzgebers
diene der EL-Anspruch wirtschaftlich auch dem nicht berechtigten Ehegatten.
Daraus könne mit guten Gründen geschlossen werden, dass es auch dem Willen
des Gesetzgebers entspreche, wenn der nicht EL-berechtigte Ehegatte den
anderen Ehegatten bei der Tilgung einer Rückforderung über die
betreibungsrechtlichen Grundsätze hinaus zu unterstützen habe, indem als
Verrechnungsschranke das gesamte familiäre Existenzminimum gelte. Dabei gehe
es nicht um eine direkte Belangung des Einkommens des nicht EL-berechtigten
Ehegatten, sondern um ein indirektes Mittragen im Rahmen des gesamten
Familieneinkommens.

Ein solches müsse dem nicht EL-berechtigten Ehegatten, welcher von den
zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen ebenfalls profitiert habe,
zugemutet werden. Dies gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo der
EL-Berechtigte der Durchführungsstelle seinen Bezug von
Arbeitslosenentschädigungen und das Erwerbseinkommen der Ehefrau
verschwiegen habe, die Ehefrau aber ebenfalls von den zu Unrecht
ausgerichteten Ergänzungsleistungen profitiert habe.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Die von der IV-Stelle vertretene Auffassung entspricht dem, was vor
In-Kraft-Treten des neuen Eherechts auf den 1. Januar 1988 für die
Lohnpfändung Geltung hatte. Danach wurde bei der Berechnung der pfändbaren
Lohnquote des Ehemannes der Lohn der Ehefrau hinzugerechnet und vom gesamten
Einkommen das Existenzminimum beider Ehegatten bzw. der Familie in Abzug
gebracht (vgl. ISAAK MEIER, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht,
Zürich 1987, S. 122; ferner BlSchK 1977 S. 6 ff.). Mit der auf den 1. Januar
1988 in Kraft getretenen Änderung der Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde die Berechnung in der in Erw.
1.1 hievor genannten Weise geändert (BlSchK 1987 S. 225). Ausschlaggebend
hiefür war die neue Regelung bezüglich des Unterhalts der Familie, welche
auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der
Gleichwertigkeit ihrer Leistungen, insbesondere durch Geldzahlungen und
Haushaltführung, beruht (Art. 163 ZGB). Ausgehend von diesen Grundsätzen
rechtfertigt es sich, die Ehegatten das gemeinsame Existenzminimum im
Verhältnis ihrer Nettoeinkommen tragen zu lassen. Diese Lösung stellt
sicher, dass beide Ehegatten ihren Beitrag an das Existenzminimum leisten,
jeder Ehegatte aber nicht mehr als seinen Anteil am gemeinsamen
Existenzminimum zu übernehmen hat (Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 24. Mai 2000, veröff. in LGVE 2000 I Nr. 53 und BlSchK 2002 S. 59
ff.; vgl. auch: MEIER, a.a.O., S. 120 f.).

  3.2  Die aufgrund des neuen Eherechts für die Änderung bei der Berechnung
der pfändbaren Lohnquote angeführten Gründe gelten in gleicher Weise für die
Festsetzung der verrechenbaren Quote bei der Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen. Auch hier soll der nicht betroffene Ehegatte
aufgrund der zivilrechtlichen Regeln nur so weit für die Schuld des anderen
Ehegatten einzustehen haben, als er mit seinem Einkommen am
Familieneinkommen beteiligt

ist. Für eine abweichende Regelung im Bereich der Ergänzungsleistungen
besteht kein Anlass. Zwar handelt es sich dabei um Bedarfsleistungen, welche
bei Ehepaaren ungeachtet dessen, ob nur einer oder beide Ehegatten
rentenberechtigt sind, nach Massgabe der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse beider Ehegatten bzw. der Familie bemessen werden
(Art. 3a Abs. 4 ELG; eine leicht abweichende Regelung gilt nach Art. 3a Abs.
5 ELG sowie Art. 1b und 1c ELV bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder
beide in einem Heim oder Spital leben). Diese Regeln sind indessen nicht
derart spezifisch, dass sie zu einer von den allgemeinen Grundsätzen
abweichenden Festsetzung der verrechenbaren Quote bei der Rückforderung von
Ergänzungsleistungen Anlass geben würden. Dass die Ergänzungsleistungen
aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten
festgesetzt werden, ändert nichts daran, dass es sich um individuelle
Ansprüche handelt und der Leistungsbezüger hiefür gegebenenfalls persönlich
rückerstattungspflichtig ist. Dass die Leistungen nicht nur dem
Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten, sondern auch demjenigen der
Familienangehörigen dienen, stellt keine Besonderheit des ELRechts dar,
sondern gilt in vergleichbarer Weise auch für die (den Ergänzungsleistungen
zugrunde liegenden) Renten der AHV und IV. Zudem setzt der EL-Anspruch die
gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB) voraus und
ist gegenüber dieser grundsätzlich subsidiär (vgl. ERWIN CARIGIET,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 26 FN 123 mit Hinweisen). Es ist daher nur
folgerichtig, dass die im Hinblick auf das neue Eherecht geänderte Regelung
bezüglich der Ermittlung des Notbedarfs bei Ehegatten, welche beide ein
Erwerbseinkommen erzielen, ebenso im Bereich der Ergänzungsleistungen
Anwendung findet. Hiefür sprechen auch die Vorteile einer für sämtliche
Sozialversicherungszweige einheitlichen Regelung. Der Vorinstanz ist daher
darin beizupflichten, dass die streitige Verrechnung der IV-Rente mit der
Rückforderung von Ergänzungsleistungen nur so weit erfolgen darf, als nach
Massgabe der betreibungsrechtlichen Praxis eine pfänd- bzw. verrechenbare
Quote bleibt.

  3.3  Unerheblich ist, dass die Rückforderung im vorliegenden Fall auf
einem schuldhaften Verhalten des Rückerstattungspflichtigen beruht und es
u.a. um ein nicht gemeldetes Einkommen der Ehefrau geht. Die Frage, ob die
zu Unrecht ausgerichteten Leistungen

auf einen Fehler der Verwaltung oder auf ein pflichtwidriges Verhalten des
Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen sind, kann bei der Verrechnung in
masslicher Hinsicht berücksichtigt werden (THEO KÜNDIG, Die Verrechnung im
Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1957, S. 75). Sie kann jedoch nicht
ausschlaggebend dafür sein, nach welchen Regeln die für die Verrechnung von
Rückforderungen bei Ehegatten geltende Grenze festzulegen ist. Auch bei
schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen kann eine Verrechnung
nur bis zur Grenze des Existenzminimums erfolgen (vgl. RKUV 1992 Nr. K 887
S. 11 ff.). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die IV-Stelle
die Verrechnung der laufenden IV-Rente mit der EL-Rückforderung in dem von
der Vorinstanz genannten Sinn neu festzusetzen hat.

Erwägung 4

  4.  (Kosten und Parteientschädigung)