Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 V 242



Urteilskopf

131 V 242

  33. Auszug aus dem Urteil i.S. K. gegen IV-Stelle Luzern und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
  I 80/03 vom 5. August 2005

Regeste

  Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung); Art. 85bis IVV: Tragweite der Wendung "im Hinblick auf die
Leistung der Invalidenversicherung" resp. "im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung" erbrachte Vorschussleistungen.

  Für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und
Invalidenversicherung kann es nur darauf ankommen, dass objektiv für den
gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen
und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs
erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Erfordernisse des Art.
85bis IVV erfüllt sind, hingegen nicht, dass die Sozialhilfeleistungen in
subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder
noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. (Erw. 5)
  Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung); Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 lit. b IVV: Zustimmung zur
Drittauszahlung und Geltendmachung auf besonderem Formular.

  Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ist - im Gegensatz zu den
freiwilligen Leistungen nach lit. a - keine Zustimmung der versicherten
Person nötig; diese wird durch das Erfordernis eines "eindeutigen
Rückforderungsrechts" ersetzt. (Erw. 6)
  Die in Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV vorgesehene Geltendmachung der
Drittauszahlung auf besonderem Formular stellt eine blosse
Ordnungsvorschrift dar. (Erw. 6)

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 4. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V
366 Erw. 1b), sind die bis 31. Dezember 2002

gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333
Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).

  2.2  Nach Art. 50 Abs. 1 IVG finden für die Sicherung der Leistungen und
die Verrechnung die Art. 20 und 45 AHVG sinngemäss Anwendung. Nachzahlungen
von Leistungen können gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 20
Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die
Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,
ausgerichtet werden. Laut Art. 85bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 1999
geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen
oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick
auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,
verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die
bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung
der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als
Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die
versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der
Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich
zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund
eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz
ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet
werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle
höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem
diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
  (...)

Erwägung 4

  4.

  4.1  Es ist unbestritten und nach der Aktenlage nicht in Frage zu stellen,
dass sich die an die Gemeinde Y. zwecks indirekter Verrechnung mit dem
sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruch der Gemeinde gegenüber der
Versicherten ausbezahlten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 16'530.- auf
Zeiten beziehen, für welche die heutige Beschwerdeführerin tatsächlich von
der Gemeinde Y. Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Im Zentrum der
Argumentation

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht der Einwand, die Leistungen der
Gemeinde Y. seien nicht, wie es Art. 85bis Abs. 1 IVV verlange, "im Hinblick
auf eine Rente der Invalidenversicherung" gewährt worden. Dazu wird
ausgeführt, die Gemeinde habe ihre Leistungen im Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 1999 und dem 30. April 2001 ausgerichtet, während die Anmeldung zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung erst am 7. Januar 2000 erfolgt
sei. Von dieser Anmeldung habe die Gemeinde nichts gewusst. Sie habe die
Versicherte vielmehr zur Aufnahme einer Arbeit angehalten und bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die Versicherte habe denn auch beim
Arbeitsamt der Gemeinde Y. gestempelt. Ohne
invalidenversicherungsrechtliches Verfahren oder ohne Kenntnis desselben
könne eine Vorschussleistung aber nicht "im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung" erbracht worden sein, sodass die in Art. 85bis Abs. 1
IVV genannte Voraussetzung für eine Drittauszahlung nicht erfüllt sei. Dies
habe die Vorinstanz ungeprüft gelassen.

  4.2  In der bisher ergangenen Rechtsprechung zu dem auf den 1. Januar 1994
in Kraft getretenen Art. 85bis IVV - die auf den 1. Januar 1999 erfolgte
Neufassung ist rein redaktioneller Art und kann vorliegend vernachlässigt
werden - hat das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis der "im Hinblick
auf eine Rente der Invalidenversicherung erbrachten Vorschussleistungen",
soweit ersichtlich, keine Rolle gespielt (vgl. BGE 128 V 108, 123 V 25; SVR
2001 IV Nr. 13 S. 39). Auch der zur Drittauszahlung extra legem ergangenen
Rechtsprechung vor dem In-Kraft-Treten des Art. 85bis IVV lässt sich
diesbezüglich nichts entnehmen (vgl. BGE 118 V 88; vgl. auch nachstehende
Erw. 5.2).

  Mit der Einfügung des Abs. 2 in Art. 50 IVG auf den 1. Januar 1997 hat
Art. 85bis Abs. 1 IVV eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten (BGE
128 V 110 Erw. 2d; MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 289 f.). Auch Art. 50 Abs. 2 IVG
spricht von Nachzahlungen von Leistungen an Drittpersonen oder Drittstellen,
welche "im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung
Vorschussleistungen erbracht haben" (Satz 1); der Bundesrat regelt das
Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte (Satz 2).

Erwägung 5

  5.  Es ist einzuräumen, dass sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin
auf den Wortlaut sowohl des Art. 50 Abs. 2 IVG wie auch des Art. 85bis Abs.
1 IVV stützen kann. Unbestrittenermassen ist das gemäss Wortlaut verlangte
Erfordernis der "im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung"
(Art. 50 Abs. 2 IVG) oder der "im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung" (Art. 85bis Abs. 1 IVV) erbrachten
Vorschussleistungen im vorliegenden Fall nicht gegeben (in der
französischsprachigen Fassung: "... qui ont accordé des avances dans
l'attente de l'octroi des prestations de l'assurance-invalidité" [art. 50
al. 2 LAI] oder: "... qui, en vue de l'octroi d'une rente de
l'assurance-invalidité, ont fait une avance ..." [art. 85bis al. 1 RAI]; in
der italienischsprachigen Version: "... che hanno accordato anticipi in
attesa della concessione di prestazioni dell'assicurazione per l'invalidità"
[art. 50 cpv. 2 LAI] oder: "... che, in vista della concessione di una
rendita dell'assicurazione invalidità, hanno effettuato anticipi ..." [art.
85bis cpv. 1 OAI]). Indessen fragt sich, ob der Wortlaut auch den für die
Gesetzesauslegung massgeblichen Rechtssinn ausdrückt.

  5.1  Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 129 V
103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen).

  5.2  Die Formulierung "im Hinblick auf die Leistung der
Invalidenversicherung" resp. "im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung" erbrachte Vorschussleistungen ist zunächst auf dem
Hintergrund der Entstehungsgeschichte von Art. 85bis IVV und Art. 50 Abs. 2
IVG zu würdigen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 88
ausgeführt hat, stand die damalige, rein auf der Grundlage einer
Verwaltungspraxis entwickelte Drittauszahlung in einem Spannungsverhältnis
zum gesetzlichen

Abtretungsverbot (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 AHVG), und
zwar in jenen Fällen, in welchen die seit jeher normativ bestehenden
Voraussetzungen für die Sicherstellung einer zweckgemässen Rentenverwendung
(Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV) nicht erfüllt
waren. Es ist daher verständlich, dass der Verordnungsgeber - eingedenk
einerseits des Fehlens einer formellgesetzlichen Grundlage und andererseits
des vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 118 V 88 Entschiedenen -
eine restriktive Formulierung wählte, welche die später Gegenstand der
indirekten Verrechnung darstellenden Sozialhilfeleistungen gleichsam als
Vorschussleistungen der Invalidenversicherung betrachtete. Nachdem nun aber
mit Art. 50 Abs. 2 IVG eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage
geschaffen worden ist, um die Nachzahlung an bevorschussende Stellen in
Abweichung vom gesetzlichen Leistungsabtretungsverbot zu regeln, besteht an
sich kein Anlass mehr für eine solche zurückhaltende Betrachtungsweise.
Daran ändert nichts, dass Art. 50 Abs. 2 IVG selber den Passus "im Hinblick
auf die Leistung der Invalidenversicherung" enthält. Hier stellt sich die
Frage, ob die an sich klare Formulierung in Art. 85bis Abs. 1 IVV und Art.
50 Abs. 2 IVG zu weit gefasst ist und im Sinne einer teleologischen
Reduktion einer vom Wortlaut abweichenden, restriktiven Interpretation zu
weichen hat (vgl. BGE 129 V 220 Erw. 4.2.1 mit Hinweis; ERNST A. KRAMER,
Teleologische Reduktion - Plädoyer für einen Akt methodentheoretischer
Rezeption, in: Rechtsanwendung in Theorie und Praxis, Symposium zum 70.
Geburtstag von Arthur Meier-Hayoz, Basel 1993, S. 65). Sinn und Zweck von
Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 85bis IVV ist die Leistungskoordination von
Invalidenversicherung einerseits und Sozialhilfe andererseits. Mit dem
Passus "im Hinblick auf ..." geht der Wortlaut allerdings zu weit. Es kann
für die Herstellung der Leistungskoordination nur darauf ankommen, dass
objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und
Invalidenversicherungsleistungen fliessen und dass für die zur Verhinderung
eines doppelten Leistungsbezuges erforderliche Drittauszahlung die weiteren
normativen Erfordernisse des Art. 85bis Abs. 1 bis 3 IVV erfüllt sind,
hingegen nicht, dass die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines
(bereits eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zusprechung
einer Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werden.

  5.3  Für diese objektive Betrachtungsweise sprechen ferner folgende
systematische Auslegungsüberlegungen: Abs. 2 von Art. 85bis IVV umschreibt
den Begriff Vorschussleistungen in den beiden Formen der freiwilligen (lit.
a) und der vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten (lit. b)
Leistungen abschliessend, ohne dass für das Vorliegen einer solchen
Vorschussleistung verlangt wird, dass sie "im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung" erbracht worden ist. Durch Abs. 3, wonach die
Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der
Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden
ist, ausbezahlt werden darf, ist weiter auch der Grundsatz der sachlichen
Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen
sichergestellt. Darüber hinaus auch noch zu verlangen, dass die
bevorschussende Stelle ihre Leistung in Kenntnis eines schon anhängig
gemachten oder später noch zu stellenden Rentenbegehrens gegenüber der
Invalidenversicherung erbracht hat, macht nach dem Gesagten keinen Sinn. Ein
wörtliches Verständnis des Passus "im Hinblick auf ... " würde gegenteils
ein Einfallstor bieten für Zufälligkeiten, welche je nachdem die
Drittauszahlung erlauben oder ihr entgegenstehen. Derjenige
Sozialhilfebezüger, welcher den - schon eingereichten oder noch
einzureichenden - Rentenantrag der Sozialhilfebehörde verschweigt, hätte
nicht mit der Nachzahlung der später festgesetzten Rente der
Invalidenversicherung an die Gemeinde zu rechnen, weil die Sozialhilfe bei
Abstellen auf die subjektive Kenntnis der Gemeinde, nicht "im Hinblick auf"
die künftige Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden wäre.
Hingegen hätte derjenige Versicherte, welcher der Sozialhilfebehörde von
seinem Antrag bei der Invalidenversicherung Kenntnis gibt, später unter den
Voraussetzungen des Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV (Erfordernis eines
eindeutigen Rückforderungsrechtes) eine Nachzahlung mit indirekter
Verrechnung zu gewärtigen. Dies wäre im Lichte des verfassungsmässigen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) ein stossendes Ergebnis, das
es auf dem Wege der Auslegung zu vermeiden gilt (zur Bedeutung des
Rechtsgleichheitsgrundsatzes für die Auslegung vgl. BGE 126 V 97 Erw. 4b).

Erwägung 6

  6.

  6.1  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, die
Gemeinde Y. habe als bevorschussende Stelle ihren Nachzahlungsanspruch
nicht, wie es Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV

verlangt, auf besonderem Formular geltend gemacht; auch habe die
Beschwerdeführerin einer Auszahlung der Rente an die Gemeinde Y. nie
zugestimmt.

  6.2  Beide Rügen sind unbegründet. Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
IVV ist - im Gegensatz zu den freiwilligen Leistungen nach lit. a - keine
Zustimmung der versicherten Person nötig; vielmehr wird diese durch das
Erfordernis eines "eindeutigen Rückforderungsrechts" ersetzt. Die Abgabe der
Zustimmung auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular im Sinne der vor
dem In-Kraft-Treten des Art. 85bis IVV auf den 1. Januar 1994 ergangenen
Rechtsprechung (BGE 118 V 93 Erw. 3) kann daher nicht mehr die gleiche
Bedeutung haben. Vielmehr kommt dem letzten Satz von Art. 85bis Abs. 1 IVV,
wonach die bevorschussenden Stellen ihren Anspruch mit besonderem Formular
geltend zu machen haben, nurmehr Ordnungscharakter zu.