Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 V 107



131 V 107

16. Urteil i.S. D. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

    H 384/00 vom 19. April 2005

Regeste

    Art. 43ter Abs. 1 [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung] und
3 AHVG; Art. 66ter AHVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVA; Ziff. 9.51 HVA Anhang:
Kostenbeitrag an den käuflichen Erwerb eines motorisierten Rollstuhls im
Rahmen der Austauschbefugnis.

    Die Austauschbefugnis ist auch im Bereich des AHV-rechtlichen
Hilfsmittelanspruches zur Anwendung zu bringen (Änderung der
Rechtsprechung; Erw. 3.4.6).

    Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Modalitäten des Anspruchs auf
den monatlichen substituierten Mietkostenbeitrag, wenn die versicherte
Person auf den ihr gemäss Ziff. 9.51 HVA Anhang gesetzlich zustehenden
mietweisen Bezug eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb verzichtet und
sich stattdessen einen motorisierten Rollstuhl anschafft (Erw. 3 und 4,
insbesondere 4.4).

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 1. September 1999 lehnte die Ausgleichskasse
des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) das Gesuch des Altersrentners D.
(geboren am 12. November 1923) um Entrichtung eines finanziellen Beitrages
an die Anschaffung eines Skalamobils und eines Spitalbettes sowie an die
Kosten von Umbauarbeiten in der Wohnung ab, weil auf der Hilfsmittelliste
im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung keine solche Leistungen aufgeführt seien. Mit Verfügung
vom 2. September 1999 lehnte die Kasse auch das Begehren um Entrichtung
eines Kostenbeitrages an die Anschaffung eines motorisierten Rollstuhles
ab, weil die Hilfsmittelliste Art und Umfang der Leistungen abschliessend
umschreibe und die Altersversicherung in diesem Rahmen nur Mietkosten für
solche nichtmotorisierten Rollstühle übernehmen könne, die bei einer von
der Altersversicherung bezeichneten Mietstelle bezogen würden.

    B.- Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
19. September 2000 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D. sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Übernahme der
Anschaffungskosten des motorisierten Rollstuhls und des Spitalbettes
durch die Altersversicherung.

    Die Kasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
hat sich nicht vernehmen lassen.

    D.- Mit Blick auf die in Erwägung gezogene Änderung der Rechtsprechung
zur Austauschbefugnis im Bereich der Hilfsmittelliste der Alters- und
Hinterlassenenversicherung nimmt das BSV mit Eingabe vom 10. August
2001 Stellung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft
getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV- Bereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügungen (hier: vom 1. und 2. September 1999) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind die
neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

Erwägung 2

    2.  Nach Art. 43ter Abs. 1 AHVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen
Fassung) bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von
Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die
für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder
für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel
haben. Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder
an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das
Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Art.
43ter Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat hat diese Kompetenz dem Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Voraussetzungen für
die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden
Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren regelt (Art. 66ter AHVV). Gestützt
darauf erliess das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 mit anhangweise
aufgeführter Hilfsmittelliste (HVA Anhang). Diese Liste umschreibt Art und
Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1
Satz 2 HVA). Gemäss Ziff. 9.51 HVA Anhang haben Altersrentner Anspruch
auf Rollstühle ohne motorischen Antrieb, sofern sie voraussichtlich
dauernd und ständig verwendet werden. Die Versicherung übernimmt die
vollen Mietkosten für einen Rollstuhl.

    Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass die ursprünglich in
der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete (BGE 107 V 89)
und später auf die medizinischen Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der
Austauschbefugnis (vgl. BGE 120 V 285 Erw. 4a, 292 Erw. 3c mit Hinweisen)
im Bereich der Hilfsmittelversorgung durch die Altersversicherung bisher
praxisgemäss keine Anwendung fand (Urteile L. vom 23. Februar 2005
[H 57/02], A. vom 24. Februar 2000 [H 435/99] und K. vom 10. Juli 1995
[H 283+313/94]).

Erwägung 3

    3.  Vorweg ist zu prüfen, ob an der Rechtsprechung zur
Nichtanwendbarkeit der Austauschbefugnis auf dem Gebiet des
AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruches im Gegensatz zum IV-rechtlichen
Anspruch auf Hilfsmittel festzuhalten ist. Wird diese Frage bejaht, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, weil keiner der
vom Versicherten beantragten Behelfe auf der Liste gemäss HVA figuriert.

    3.1  Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer
Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem
Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich
nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis,
veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu
ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung
wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für
zweckmässig gehalten wird (BGE 130 V 372 Erw. 5.1, 495 Erw. 4.1, 129 V
373 Erw. 3.3, 126 V 40 Erw. 5a, 125 I 471 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

    3.2

    3.2.1  In BGE 107 V 89 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht
betreffend einen invaliden Versicherten, welcher sich auf eigene
Kosten ein Elektromobil angeschafft und bei der Invalidenversicherung
um Kostenbeiträge in der Höhe der Kosten eines Elektrofahrstuhls oder
eventualiter eines gewöhnlichen Fahrstuhls ersucht hatte: Umfasst
das selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines dem
Versicherten an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung
von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der
Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das
der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 107 V 93 Erw. 2b). Diese aus
dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende,
zunächst in den IV-rechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21
IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelte
Rechtsfigur der "Austauschbefugnis" ("droit à la substitution de la
prestation", "diritto alla sostituzione della prestazione") findet seither
in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen
Anwendung (BGE 127 V 123 Erw. 2a, 120 V 285 Erw. 4a, 292 Erw. 3c;
vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c). Austauschbefugnis bedeutet, dass die
versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit
einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten
Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch
macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung
desselben gesetzlichen Zieles wählt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, N 13 zu
Art. 15; MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 60 [nachfolgend: MEYER-BLASER,
IVG, aaO]; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Aufl., Bern 2003, S. 245 Rz 22). Der Kerngehalt der Austauschbefugnis
liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem
Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird
(MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 [nachfolgend: MEYER-BLASER,
Verhältnismässigkeitsgrundsatz, aaO]).

    3.2.2  Bei der Beurteilung der Frage nach der Massgeblichkeit
der Austauschbefugnis in der HVA ist zu berücksichtigen, dass die
sozialversicherungsrechtliche Praxis diese Rechtsfigur auch schon
ausserhalb des IV-rechtlichen Hilfsmittel- und Eingliederungsbereichs
verwendet hat. So kann die Austauschbefugnis zwar grundsätzlich auch in der
obligatorischen Krankenversicherung zur Anwendung gelangen (vgl. GEBHARD
EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 218; HARDY LANDOLT, Pflegebedürftigkeit
im Spannungsfeld zwischen Grundrechtsschutz und Kosteneffizienz, in: SZS
2002 S. 110 FN 58); sie darf jedoch nicht dazu führen, Pflichtleistungen
durch Nichtpflichtleistungen zu ersetzen (BGE 126 V 332 Erw. 1b mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c), und zwar auch dann nicht,
wenn die Nichtpflichtleistungen billiger wären als die Pflichtleistungen
(BGE 111 V 324). Im Verhältnis zwischen Hauspflege (Spitex-Leistungen)
und der Pflege im Pflegeheim besteht eine Austauschbefugnis zwischen
wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Massnahmen lediglich insoweit,
als die versicherte Person bei Wahl der nichtwirtschaftlichen Massnahme
Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten hat, auf die sie bei Wahl der
wirtschaftlichen Massnahme Anspruch hätte (Urteil A. Vom 11. Mai 2004,
K 95/03). Eine Anrufung der Austauschbefugnis fällt ausser Betracht,
soweit damit die Kostenübernahme eines nicht auf der Spezialitätenliste
enthaltenen Präparates erreicht werden soll (RKUV 2003 Nr. KV 260 S. 304
Erw. 3.3 mit Hinweisen). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung hat der
Versicherte, welcher zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit eine - dem
Wirtschaftlichkeitsgebot (BGE 112 V 397; ARV 1986 Nr. 17 S. 64) genügende -
berufliche Weiterbildung absolvierte, in Anwendung der Austauschbefugnis
Anspruch auf einen Beitrag an die effektiven Kurskosten in Höhe des ihm
rechtens zustehenden Präventivmassnahmenanspruchs, d.h. bis zum Betrag,
welcher für eine zweckmässige und wirtschaftliche Weiterbildungsmassnahme
aufzuwenden gewesen wäre (Urteil K. vom 3. Mai 2004, C 241/03, Erw. 3).

    3.2.3  Im invalidenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelbereich,
wo die Austauschbefugnis zuerst entwickelt worden und am weitesten
verbreitet ist (BGE 127 V 121), hat sie in Art. 2 Abs. 5 der Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI,
in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung) ihren positivrechtlichen
Ausdruck gefunden. Im Rahmen dieser Bestimmung hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht den Grundsatz aufgestellt (zuletzt in AHI 2000 S. 73
Erw. 2a): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel
auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht
einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen;
diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels
zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 127 V 123
Erw. 2b, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b,
1986 S. 527 Erw. 3a; MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 87
ff.). Die Umschreibung der in konstanter Rechtsprechung betreffend
Hilfsmittel der Invalidenversicherung angewendeten Rechtsfigur der
Austauschbefugnis ist demnach seit BGE 107 V 93 Erw. 2b (Erw. 3.2.1
hievor) praktisch unverändert geblieben. Sie stellt nicht einen im
gesamten Sozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz dar (nicht
veröffentlichtes Urteil K. vom 10. Juli 1995, H 283/94; JÜRG MAESCHI,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom
19. Juni 1992, Bern 2000, N 46 zu Art. 21), da sie in der Anwendung
an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, insbesondere die durch
Auslegung zu ermittelnde ratio legis zu berücksichtigen hat, welche
ihrer Anwendung entgegenstehen kann. So setzt sie namentlich immer einen
substitu-tionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus
(BGE 120 V 277; MEYER-BLASER, IVG, S. 61). In der jüngeren Rechtsprechung
hat das Eidgenössisches Versicherungsgericht die Austauschbefugnis auch
im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12
ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch
insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der
Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt
wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen
Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel,
und zwar nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart
sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht
gerechnet werden muss (BGE 127 V 124 Erw. 2b mit Hinweisen).

    3.3  Im Urteil W. vom 24. November 1992 (H 38/92) entschied das
Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich Ziff. 2 HVA Anhang
(in der 1989 gültig gewesenen Fassung), dass die betreffende Regelung,
wonach nur die Mietkosten für einen Fahrstuhl übernommen werden, nicht
willkürlich ist (in diesem Sinne ebenfalls Urteil T. vom 11. Oktober
1994, H 109/94). Folglich bestand - so das Gericht weiter - kein Raum
für die Vergütung des Kaufpreises oder die Gewährung von Beiträgen, wenn
die versicherte Person den Fahrstuhl selber kauft. Daran hielt das Urteil
K. vom 10. Juli 1995 (H 283+313/94) aus der Erwägung heraus fest, es gehe
nicht um den Leistungsanspruch als solchen, sondern lediglich um die Art
der Beiträge; die Regelung (Vergütung der Mietkosten an den von einer
ermächtigten Mietstelle bezogenen Rollstuhl) bewirke keine gesetzeswidrige
Einschränkung, sondern sei organisatorisch und finanziell begründet und
liege damit im Rahmen der dem Verordnungsgeber gesetzlich eingeräumten
Gestaltungsfreiheit. Die Nichtanwendbarkeit der Austauschbefugnis im
Bereich der HVA bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Urteil A. vom 24. Februar 2000 (H 435/99) und zuletzt im Urteil L. vom
23. Februar 2005 (H 57/02).

    3.4

    3.4.1  Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im
gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der
Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch
in der Sozialversicherung Geltung beansprucht (BGE 108 V 252 Erw. 3a
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 380 Erw. 2b/cc, 119 V 254 Erw. 3a, je
mit Hinweisen). Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel
zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über
das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass
zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 130 V
214 Erw. 8, 130 II 438 Erw. 5.2, 129 V 271 Erw. 4.1.2, 128 II 297 Erw. 5.1,
je mit Hinweisen).

    3.4.2  Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich
die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche
Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist,
kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den
herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im
Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der
Gestaltung (BGE 130 I 70 Erw. 3.6, 129 I 3 Erw. 3 Ingress, 268 Erw. 3.2,
357 Erw. 6, 128 I 312 Erw. 7b, 127 V 454 Erw. 3b; vgl. auch BGE 130 V
31 Erw. 5.2).

    3.4.3  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 117
V 181 f. Erw. 3b erkannt, dass die Grundsätze der richterlichen
Überprüfung unselbständiger Rechtsverordnungen auf ihre Gesetzes-
und Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die HVI gleichermassen gelten
wie hinsichtlich der HVA. Da wie dort besteht der Hilfsmittelanspruch
gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 43ter Abs. 1 und 2 AHVG
nur im Rahmen des vom Verordnungsgeber zu bestimmenden Umfanges. Diese
offen formulierten Gesetzesnormen räumen dem Bundesrat und dem an seiner
Stelle handelnden Departement einen weiten Gestaltungsspielraum in der
Auswahl und Umschreibung der Hilfsmittel ein. Dementsprechend sind nach
konstanter Rechtsprechung die Aufzählungen der Hilfsmittelkategorien
sowohl im Anhang der HVI (BGE 117 V 181 Erw. 3b und 115 V 193 Erw. 2b mit
Hinweisen) als auch im Anhang der HVA (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA; ZAK 1990
S. 99; vgl. SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3b) abschliessend. Hingegen
ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung
der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist
(BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweis). Sodann ist gemäss BGE 117 V 177 die
Hilfsmittelliste als Ergebnis der Willkürprüfung gegebenenfalls durch ein
weiteres Hilfsmittel zu ergänzen, wenn der Bundesrat oder das Departement
bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist,
namentlich bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste innerlich
unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht
auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufgestellt hat
(BGE 117 V 182 Erw. 3b i.f. mit Hinweisen). Stellt die Nichtaufnahme
eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele
in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und
innerlich unbegründeter Weise in Frage, liegt Willkür und damit Verletzung
von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) vor. In einem solchen Ausnahmefall
steht einem Eingreifen des Gerichts nichts entgegen, ist dieses vielmehr
verfassungsrechtlich geboten (BGE 117 V 183 Erw. 3c i.f.).

    Die rechtliche Ausgangslage in Bezug auf die Hilfsmittellisten ist
somit in der Invaliden- und der Altersversicherung im Wesentlichen
die gleiche. Weder im einen noch im anderen Fall ist innerhalb
einer Hilfsmittelkategorie die Wahl der konkret zu beanspruchenden
Vorkehr zwingend vorgeschrieben. Es sind keine normativen Anhaltspunkte
ersichtlich, die für den Bereich der Altersversicherung darauf schliessen
liessen, dass hier die Austauschbefugnis grundsätzlich nicht zur Anwendung
gelangen könnte (vgl. MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz,
aaO, S. 88). Es besteht daher kein Grund, die zu Art. 21 IVG ergangene
Rechtsprechung nicht auch im Bereich der HVA zur Anwendung zu bringen
(KIESER, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 183).

    3.4.4  Beide formell-gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (Art. 21 Abs. 2
IVG und Art. 43ter Abs. 1 AHVG) streben grundsätzlich die Erreichung
derselben Eingliederungsziele an: Wer aus gesundheitlichen Gründen als
Altersrentner oder wegen seiner Invalidität für die Fortbewegung, für
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen des vom Bundesrat zu
bestimmenden Umfangs Anspruch auf Hilfsmittel. Die seit Inkrafttreten
(der 9. AHV-Revision [Botschaft des Bundesrates über die 9. Revision der
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 1
ff., insbesondere S. 100] am 1. Januar 1979 [AS 1978 419]) im Wesentlichen
geltende Bestimmung des Art. 43ter AHVG bezweckt, Altersrentnern zu helfen,
gegen die Vereinsamung anzukämpfen und möglichst lange in der gewohnten
Umgebung leben zu können (Botschaft, aaO, S. 36). Der historische
Gesetzgeber trug der engen Verbindung von AHV und IV Rechnung und
wollte stossenden Härten begegnen, die entstehen können, wenn nur jene
Personen Anspruch auf Hilfsmittel haben, bei denen die Invalidität vor
Erreichen des AHV-Rentenalters eintritt (Botschaft, aaO, S. 4; vgl.
auch die Darlegungen des BSV in BGE 117 V 184 Erw. 4c). In Anbetracht
der Entstehungsgeschichte und angesichts der nach dem Gesetzeswortlaut
praktisch identischen Eingliederungsziele des Hilfsmittelanspruchs
gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 43ter Abs. 1 AHVG kann nicht gesagt
werden, eine unterschiedliche ratio legis schliesse die Anwendbarkeit
der Austauschbefugnis auf dem Gebiete der Altersversicherung im Gegensatz
zur Invalidenversicherung in grundsätzlicher Weise aus.

    3.4.5  Damit ist auch keine unzulässige finanzielle Mehrbelastung der
AHV extra legem verbunden. Der Gesetzesvorbehalt wird wie im Bereich der
Invalidenversicherung zunächst durch den abschliessenden Charakter der
Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im HVA Anhang gewährleistet. Sodann
ist im Einzelfall die Gleichartigkeit von Funktion und Ziel der
Ersatzanschaffung im Vergleich zum auszutauschenden gesetzlichen
Hilfsmittelanspruch beachtlich. Weiter ist die Kostenbeteiligung auf
diejenigen Amortisationsbeiträge beschränkt, welche auf der Basis
der Anschaffungskosten des dem Versicherten rechtens zustehenden
Hilfsmittels zu berechnen sind. Alle diese Voraussetzungen für die
Anwendung der Austauschbefugnis auf dem Gebiet der Altersversicherung
schliessen eine Leistungsausweitung aus. Wählt die versicherte Person
anstatt des ihr gesetzlich zustehenden Hilfsmittels in einfacher und
zweckmässiger Ausführung einen teureren oder aufwändigeren Behelf,
hat sie die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten selber zu tragen
(vgl. MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, aaO, S. 87
f. mit Hinweisen auf Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die
Einfachheits- und Zweckmässigkeitsanforderung ist im Rahmen der
Anwendung der Austauschbefugnis auf dem Gebiet der Alters- und
Hinterlassenenversicherung in analoger Weise zu berücksichtigen.
Schliesslich ist in jedem Fall erforderlich, dass das Motiv für
den Austausch des gesetzlichen Hilfsmittelanspruchs mit Blick auf
die ratio legis der Anspruchsgrundlage als schützenswert erscheint
(vgl. MEYER-BLASER, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, aaO, S. 89), womit
missbräuchlichen Leistungsbezügen ein Riegel geschoben ist.

    3.4.6  Nach dem Gesagten ist der - wie in der IV - abschliessende
Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA kein Grund, der
Austauschbefugnis hier die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten
- bei im Wesentlichen gleicher normativer Ausgangslage auf der
Stufe der formellen Gesetze (AHVG, IVG) - die Verhältnismässigkeit
(Erw. 3.4.1) und die Rechtsgleichheit (Erw. 3.4.2) zur Erreichung der
gesetzlichen Eingliederungsziele (Erw. 3.4.4) verfassungsrechtlich deren
Berücksichtigung. An der bisherigen Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit
der Austauschbefugnis in Bezug auf den AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruch
(vgl. zuletzt das Urteil L. vom 23. Februar 2005, H 57/02, mit Hinweisen;
Erw. 3.3), welche den Ausschluss der Praxis zur Austauschbefugnis (BGE
111 V 324; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b und 1986 S. 527 Erw. 3a und b, je mit
Hinweisen) im Bereich der HVA nicht näher begründete, kann daher nicht
länger festgehalten werden (in diesem Sinne schon das zwischenzeitlich
ergangene Urteil S. vom 23. September 2004, I 431/01, in welchem das
Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Ziff. 14.03 HVI
Anhang einen Anspruch auf Kostenbeiträge an den selbst angeschafften
Elektrobett-Einsatz bejahte, obwohl die Verordnung in Bezug auf dieses
Hilfsmittel nur die Übernahme der Mietkosten vorsieht).

    Soweit das BSV in seiner Stellungnahme vom 10. August 2001
die Auffassung vertritt, die Austauschbefugnis könne dort, wo sich
im gesetzlichen Hilfsmittelanspruch und in der Ersatzanschaffung
zwei verschiedene Arten von Kostenvergütungen (z.B. Anschaffungs-
und Mietkosten) gegenüber ständen, keine Anwendung finden, weil
diese Differenzierung nicht willkürlich, sondern organisatorisch und
finanziell begründet sei, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Denn die
verschiedenen Abgabeformen (z.B. leihweise Abgabe, Abgabe zu Eigentum
oder Amortisationsbeiträge an vom Versicherten selbst angeschaffte
Hilfsmittel) sind einander grundsätzlich gleichgestellt (BGE 113 V 267;
vgl. MEYER-BLASER, IVG, S. 163 f.). Die Argumentation im Urteil W. vom
24. November 1992 (H 38/92), wonach Altersrentner aus organisatorischen
und finanziellen Gründen den Rollstuhl nur bei den ermächtigten Stellen
mietweise zu beziehen hätten, ist im Lichte der Austauschbefugnis
nicht aufrechtzuerhalten. Das BSV weist in seiner Stellungnahme
selber darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis auf die
Hilfsmittelversorgung gemäss HVA keine wesentlichen Mehrkosten zur Folge
hat; auch entsteht kein administrativer Mehraufwand.

Erwägung 4

    4.  Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an den von ihm
angeschafften motorisierten Rollstuhl gestützt auf die Austauschbefugnis
von der AHV einen Kostenbeitrag beanspruchen kann.

    4.1  Der Beschwerdeführer erlitt im November 1998 einen
cerebrovaskulären Insult und ist seither rechtsseitig gelähmt. Seit
1. November 1999 bezieht er eine Hilflosenentschädigung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung wegen schwerer Hilflosigkeit. Gemäss Mitteilung
vom 7. Mai 1999 übernahm die Kasse die Mietkosten von monatlich Fr. 55.-
für den am 30. April 1999 abgegebenen Rollstuhl. Weil der Versicherte
zu Hause durch seine Angehörigen und die Spitex gepflegt wurde und seine
Familie infolgedessen an der Wohnung Umbauarbeiten vornehmen liess sowie
verschiedene Hilfsmittel anschaffte, ersuchte der Hausarzt die Kasse mit
Schreiben vom 31. August 1999 unter anderem um Kostenübernahme in Bezug
auf den zum Preis von Fr. 4'150.- gekauften motorisierten Rollstuhl. Wie
die Vorinstanz feststellte, dienen die beanspruchten Hilfsmittel dazu,
den Eintritt ins Pflegeheim so lange als möglich zu vermeiden.

    4.2  Der halbseitig gelähmte Beschwerdeführer hat angesichts seines
Gesundheitsschadens für die Fortbewegung und die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI) Anspruch auf die mietweise Abgabe
eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb im Sinne von Ziff. 9.51 HVA
Anhang. Der von ihm angeschaffte motorisierte Rollstuhl hat dieselbe
Funktion und dient demselben Eingliederungsziel, der Fortbewegung. Sodann
erscheint der Grund für die ersatzweise Anschaffung eines motorisierten
- statt des gesetzlich zustehenden Anspruchs auf mietweise Abgabe
eines nichtmotorisierten - Rollstuhls als schützenswert, weil dadurch
die Fortbewegung selbst innerhalb der Wohnung (z.B. Überwindung von
Türschwellen) wirksam unterstützt wird, was seine Pflege zu Hause durch
Angehörige und Spitex erleichtert. Diese Eingliederungswirksamkeit
besteht nach Lage der Akten - prognostisch vom Verfügungszeitpunkt
(2. September 1999) aus gesehen - für längere Zeit, zumal seither
schon mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Grundsätzlich hat demnach
der Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
gestützt auf die Austauschbefugnis Anspruch auf Kostenbeiträge an den
von ihm selber angeschafften motorisierten Rollstuhl.

    4.3  Die Austauschbefugnis berechtigt zur Substitution, dagegen nicht
zur Kumulation gesetzlicher Leistungsansprüche. Mit anderen Worten: Der
Beschwerdeführer kann nicht einerseits die Vergütung der Mietkosten an
den abgegebenen einfachen Rollstuhl und anderseits zusätzlich die gleiche
Beitragsgewährung an den selber angeschafften motorisierten Fahrstuhl
beanspruchen. Da den Akten nicht zu entnehmen ist, ob und wann er den ihm
am 30. April 1999 abgegebenen nichtmotorisierten Rollstuhl inzwischen
an das IV-Depot zurück gegeben hat, wird dies die Kasse, an welche die
Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist, vor dem anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung zu überprüfen haben.

    4.4  Was das Massliche der Beiträge an den motorisierten Rollstuhl
und die Modalitäten der Vergütung anbetrifft, ist der - verglichen
mit jüngeren Invaliden - kürzeren Lebenserwartung von Altersrentnern
Rechnung zu tragen. Daher rechtfertigt sich in Abweichung von dem im
Urteil S. vom 23. September 2004 (I 431/01) für den Hilfsmittelanspruch
gemäss Ziff. 14.03 HVI Anhang entwickelten Kostenbeitragsmodus eine
andere Regel. Verzichtet der Altersrentner auf den mietweisen Bezug eines
Rollstuhles ohne motorischen Antrieb und schafft er sich stattdessen
einen motorisierten Rollstuhl an, richtet sich sein Beitragsanspruch
sinngemäss nach der "Vereinbarung betreffend die mietweise Abgabe von
Rollstühlen an Altersrentner der AHV" (siehe Anhang zu dem vom BSV
herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Altersversicherung [KSHA], gültig ab 1. Januar 1993). Danach hat er
Anspruch auf einen monatlichen Kostenbeitrag von (derzeit) Fr. 55.-,
solange er den motorisierten Rollstuhl tatsächlich zur Fortbewegung
verwendet.

Erwägung 5

    5.  Soweit der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Weiteren Anspruch auf einen Kostenbeitrag an das von ihm angeschaffte
Spitalbett erhebt, hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit
ausführlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass ihm weder Gesetz noch
Rechtsprechung einen solchen Anspruch vermitteln. Sein Gesundheitsschaden
ist nach vollendetem 65. Lebensjahr eingetreten. Deshalb erwarb
er keinen invalidenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelanspruch,
der unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA fiele. Zufolge des
abschliessenden Charakters der Hilfsmittelliste im HVA Anhang steht ihm
kein solcher Anspruch zu, welchen die AHV direkt oder auf der Grundlage
einer substitutionsfähigen Leistungsberechtigung zu erfüllen hätte.