Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 I 402



131 I 402

41. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
Stadt Zürich, Elektrizitätswerk (EWZ) gegen Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden und Kantonales Steueramt Zürich sowie Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden (Staatsrechtliche Beschwerde)

    2P.292/2004 vom 22. Juni 2005

Regeste

    Doppelbesteuerung betreffend Kantonssteuern; Besteuerung eines
Barwertvorteils aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft über
Kraftwerkanlagen (Art. 127 Abs. 3 BV).

    Das "Lease-and-lease-back"-Geschäft: Funktion und rechtliche Einordnung
(E. 4).

    Der Barwertvorteil aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft
über Kraftwerkanlagen ist doppelbesteuerungsrechtlich nicht als
Liegenschaftsertrag zu qualifizieren. Im interkantonalen Verhältnis ist der
im Rahmen von Betriebsstättenliegenschaften in Form eines Barwertvorteils
angefallene Ertrag deshalb in die quotenmässige Steuerausscheidung
einzubeziehen (E. 5).

Sachverhalt

    Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) ist eine Dienstabteilung
der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich und besitzt Anlagen in den
Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Obwalden, Schwyz,
St. Gallen, Tessin und Wallis. Im Kanton Graubünden verfügt es über
Wasserkraftkonzessionen, aufgrund derer es verschiedene ihm gehörende
Kraftwerkanlagen betreibt. Gestützt darauf ist das EWZ im Kanton Graubünden
beschränkt steuerpflichtig (§ 75 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1986
für den Kanton Graubünden), wogegen es im Sitzkanton Zürich gemäss § 61
lit. c des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 subjektiv steuerfrei
ist (wie auch im Betriebsstättenkanton St. Gallen).

    Das EWZ hat im April 1998 mit einer amerikanischen
Bank als Investorin und einem US-Trust als Leasinggeber ein
sog. "Lease-and-lease-back"-Geschäft über die sich in Graubünden
befindenden Kraftwerkanlagen Mittelbünden 1, Mittelbünden 2 sowie
Bergell abgeschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird der Nutzungswert der
erwähnten Kraftwerkanlagen während 48 Jahren gegen eine Einmalzahlung an
den US-Trust verleast (Hauptleasingvertrag) und gleichzeitig von diesem
für eine kürzere Zeitdauer zurückgeleast (Unterleasingvertrag). Mit Ablauf
der sog. Basislaufzeit des Unterleasingvertrags hat das EWZ das Recht, alle
vertraglichen Ansprüche zu einem fest vereinbarten Preis zurückzuerwerben
(Kaufoption). Die Differenz zwischen der gemäss Hauptleasingvertrag an das
EWZ geleisteten Einmalzahlung einerseits und den gemäss Unterleasingvertrag
vom EWZ (den erfüllungsübernehmenden Banken) geschuldeten Leasingraten
sowie dem Kaufoptionspreis anderseits bildet den finanziellen Vorteil
für das EWZ. Dieser sog. Barwertvorteil (umgerechnet Fr. 127'256'265.-)
wurde dem EWZ beim Abschluss des Geschäfts überwiesen.

    Das EWZ deklarierte in der Steuererklärung 1998 für den Kanton
Graubünden einen steuerbaren Gewinn von Fr. 5'476'300.- Der Ertrag aus
dem zugeflossenen Barwertvorteil wurde durch Bildung einer Rückstellung
in gleicher Höhe neutralisiert. Die Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden veranlagte demgegenüber das EWZ für das Steuerjahr 1998 auf
einen steuerbaren Gewinn von Fr. 101'536'900.- (sowie ein steuerbares
Kapital entsprechend der Selbstschatzung). In der interkantonalen
Steuerausscheidung wurde der Barwertvorteil aus der Leasingtransaktion als
Ertrag aus unbeweglichem Vermögen qualifiziert und dem Kanton Graubünden
zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. Eine Einsprache, mit der
das EWZ beantragt hatte, der Barwertvorteil aus der Leasingtransaktion
sei nicht objektmässig, sondern nach denselben Quoten auszuscheiden,
wie sie für die Ausscheidung des übrigen Betriebsgewinns angewandt
würden, blieb erfolglos. Ein Rekurs gegen die Einspracheverfügung wurde
vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 3. September 2004
abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk
der Stadt Zürich, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots
der interkantonalen Doppelbesteuerung erhoben (Art. 127 Abs. 3 BV).

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen den Kanton Graubünden
gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.  Die Beschwerdeführerin hat am 29. April 1998 mit diversen
ausländischen Partnern ein sog. "Lease-and-lease-back"-Geschäft
abgeschlossen.

    4.1  Ein "Lease-and-lease-back"-Geschäft (auch als "Lease-in/
Lease-out"-Geschäft oder "US-Cross Border Lease-Transaktion" bezeichnet)
ist eine internationale Finanzierungstransaktion, die in zunehmendem Mass
von Erbringern von öffentlichen Dienstleistungen angewendet wird, um ihre
Anlagen zu finanzieren (vgl. dazu: JOACHIM FRICK, Finanzleasinggeschäfte
am Beispiel von Aircraft Finance-Transaktionen - Strukturen,
Vorteile und Risiken, in: SZW 2000 S. 242 ff.; MICHAEL PFEIFFER,
Lohnende Leasinggeschäfte - keine Zechprellerei "ohne Gegenleistung",
sondern ernsthaftes Finanzierungsgeschäft, in: Solothurner Festgabe
zum Schweizerischen Juristentag 1998, Solothurn 1998, S. 413 ff.;
vgl. auch THOMAS GÜNTHER/MIRKO NIEPEL, Aufbau und Risiken des kommunalen
US-Lease-in/Lease-out in Deutschland, in: Deutsches Steuerrecht [DStR]
14/2002 S. 601 ff.; PATRICK BIAGOSCH/KLAUS WEINAND-HÄRER, US-Cross
Border Lease-Transaktionen, in: Michael Kroll [Hrsg.], Leasing-Handbuch
für die öffentliche Hand, 9. Aufl., Lichtenfels 2003, S. 104 ff.; PETER
SESTER, US-Cross-Border-Leasing: Eine Risikoanalyse - unter besonderer
Berücksichtigung der Risiken aus einer Insolvenz des US-Trusts und aus
deliktischen Klagen in den USA, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht 57/2003, Wertpapiermitteilungen [WM] 38/2003 S. 1833 ff.;
derselbe, Tatbestand und rechtliche Struktur des Cross-Border-Leasing,
in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft [ZBB] 15/2003 S. 94 ff.).

    4.2  Wie im Sachverhalt dargestellt (siehe oben), liegt einer
derartigen Finanztransaktion ein komplexes Vertragswerk zugrunde, das
in seinen wesentlichen Elementen wie folgt skizziert werden kann: Durch
einen Hauptmietvertrag ("Head lease") wird das betreffende Wirtschaftsgut
vom Eigentümer an einen US-Trust vermietet (Laufzeit in der Regel 45
bis 99 Jahre). Die Mietrate wird in der Regel zu Beginn der Transaktion
fällig und an den Eigentümer bezahlt. Der US-Trust wiederum vermietet
das Wirtschaftsgut aufgrund eines Untermietvertrags ("Sub lease")
zurück an den Eigentümer (Mietdauer in der Regel 20 bis 29 Jahre);
dieser erhält zudem eine Kaufoption, um die beim US-Trust am Ende der
Mietzeit noch bestehenden Nutzungsrechte unter dem Hauptmietvertrag zu
einem festen Preis zu erwerben. Der Untermietvertrag sieht in der Regel
eine halbjährliche oder jährlich wiederkehrende Zahlung der Mietraten
vor. Der Eigentümer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen (Mietraten,
Optionspreis) häufig dadurch nach, dass er mit zwei oder mehreren Banken
entsprechende Erfüllungsübernahmeverträge abschliesst (sog. "Payment
Undertaking Agreements"). Die einzelnen bilateralen Verträge sind durch
einen Rahmenvertrag ("Participation Agreement") miteinander verknüpft.

    Für den Eigenkapitalinvestor des US-Trusts liegt der wirtschaftliche
Vorteil einer solchen "US-Cross Border Lease-Transaktion" in den
steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach US-Steuerrecht (JOACHIM M.
FRITZ, Die Bedeutung des wirtschaftlichen Beraters ["Arrangeurs"] bei
US-Cross Border Lease-Transaktionen, in: Kroll, Leasing-Handbuch, aaO, S.
124 ff., insbesondere S. 128 f.; vgl. auch SESTER, aaO, WM 38/2003 S.
1833). Für den Eigentümer des Wirtschaftsgutes liegt der wirtschaftliche
Vorteil (sog. Barwertvorteil) wie bereits erwähnt in der Differenz
zwischen der unter dem Hauptmietvertrag an den Eigentümer bezahlten
Mietrate und den unter dem Untermietvertrag geschuldeten Mietraten
zuzüglich des Kaufoptionspreises. Die Höhe des Barwertvorteils hängt
von der Art und dem Alter des Wirtschaftsguts, vom Wert der vermieteten
Wirtschaftsgüter, von den langfristigen US-Zinssätzen, dem US-Dollar-Kurs
und den Anforderungen (hinsichtlich Rendite und Sicherheit der Anlagen
etc.) des US-Eigenkapitalinvestors ab (vgl. BIAGOSCH/WEINAND-HÄRER, aaO,
S. 107; GÜNTHER/NIEPEL, aaO, DStR 14/2002 S. 604); jedenfalls teilweise
ist der Barwertvorteil auch auf die von den Beteiligten vorgenommene
"Aufteilung" der Zinsvorteile zurückzuführen.

    4.3  Was die rechtliche Einordnung dieser
"Lease-and-lease-back"-Geschäfte (bzw. "US-Cross Border Lease-Transaktion")
betrifft, handelt es sich nach der spärlichen schweizerischen Literatur
um ein einheitliches Geschäft, das nicht als separate Vermietung
mit nachfolgendem Rückerwerb der Nutzung betrachtet werden könne
(FRICK, aaO, S. 246). Die Gesamttransaktion darf demnach entgegen
der in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 der Steuerverwaltung
des Kantons Graubünden geäusserten Auffassung nicht in ihre einzelnen
Elemente zerlegt werden - unter Ausblendung wichtiger Teilaspekte (etwa
desjenigen der Refinanzierung). Alles hängt eng zusammen und reduziert
sich auf die Vereinnahmung eines Barwertvorteils, etwa in der Form
eines Kommissionsgeschäfts. Aus Schweizer Sicht kann die vertragliche
Konstruktion als "Finanzierungsgeschäft eigener Art" qualifiziert werden"
(PFEIFFER, aaO, S. 424; vgl. auch SESTER, aaO, ZBB 15/2003 S. 94).

Erwägung 5

    5.

    5.1  Unter Ertrag i.w.S. aus einer Liegenschaft ist
doppelbesteuerungsrechtlich jegliches Einkommen zu verstehen, das
eine Person aus einem Grundstück erzielt, über das sie aufgrund ihres
Eigentums oder eines andern Rechts verfügen kann (Urteil 2P.185/1994
vom 2. Dezember 1996, publ. in: StE 1997 A 24.34 Nr. 1). Es ist
unbestritten, dass vorliegend - wenn überhaupt - nicht ein Vermögensgewinn
(Wertzuwachsgewinn), sondern ein Vermögensertrag in Frage steht. In
den Fällen, in denen eine Liegenschaft erst dank dem Arbeitsaufwand
des Eigentümers einen Ertrag abwirft, lässt sich das Ertragseinkommen
nur dadurch von andern Einkünften abgrenzen, dass untersucht wird, in
welchem Mass das erzielte Einkommen auf die persönlichen Bemühungen des
Eigentümers zurückgeht und in welchem Mass es seine Ursache im Grundstück
selber (bzw. in der durch das Eigentum ermöglichten Nutzung) hat (ASA
29 S. 198, E. 4b S. 203). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass
der fragliche Barwertvorteil nur dank dem arbeits- und kostenintensiven
Engagement des Eigentümers der Kraftwerkanlagen realisiert werden kann,
nicht aufgrund des Wirkens der lokalen Kraftwerkbetreiber in Mittelbünden
bzw. im Bergell. Dass diese Kraftwerkanlagen das "Vehikel" bilden, um dem
US-Investor Abschreibungspotential und damit Steuerstundungssubstrat zu
verschaffen, ist nicht entscheidend; ohne eine professionelle Beratung sind
solche "Lease-and-lease-back"-Geschäfte nicht denkbar, zumal sie nicht
auf der Basis von Standardverträgen abgeschlossen, sondern individuell
(wenn auch nach einheitlichem Muster) ausgehandelt werden (FRITZ, aaO,
S. 124 ff.; PFEIFFER, aaO, S. 417 f.; vgl. auch den Untertitel bei
GÜNTHER/NIEPEL, aaO: "Beratungsbedarf durch rechts- und steuerberatende
Berufe"; FRICK, aaO, SZW 2000 S. 242, 250). Schon aus diesem Grund erweist
sich die Annahme von Liegenschaftsertrag als nicht sachgerecht.

    5.2  Wie dargelegt, hat der Barwertvorteil verschiedene Ursachen
(oben E. 4.2 a.E.). Mit Rücksicht auf einige Kriterien (z.B. Art,
Alter und Wert der vermieteten Anlagen) könnte eine gewisse Komponente
"Nutzungsentgelt" (aufgrund des gegenüber dem Unterleasingvertrag bedeutend
länger dauernden Hauptleasingvertrags) bei formaler Betrachtungsweise
allenfalls noch angenommen werden. Daneben haben aber entscheidende
andere Komponenten (z.B. "Aufteilung" des Zinsvorteils, langfristige
US-Zinssätze, US-Dollar-Kurs etc.) mit den Immobilien im Kanton Graubünden
nichts zu tun. Wenn überhaupt, müsste der "Immobilienertrag" vom übrigen
Finanzertrag ausgesondert werden. Dabei bliebe völlig ungewiss, nach
welchen Kriterien diese Aussonderung vorzunehmen wäre. Eine solche Lösung
würde zudem mit dem vom Bundesgericht stets beachteten Prinzip kollidieren,
wonach im Interesse der Rechtssicherheit Regeln entwickelt werden sollen,
die leicht und einfach zu handhaben sind und keine Zersplitterung der
Steuerhoheiten bewirken (BGE 125 I 458 E. 2d S. 467 f. mit Hinweisen). Doch
selbst wenn eine Aussonderung möglich wäre, könnte diese nicht darüber
hinwegtäuschen, dass der Barwertvorteil im Grunde nur die Gegenleistung
des amerikanischen Vertragspartners dafür ist, dass ihm eine bestimmte
steuerliche Gestaltung ermöglicht wurde (vgl. oben E. 4.2). So besehen
besteht überhaupt kein Konnex mit den Immobilien mehr. Im Übrigen sind
viele der für "Lease-and-lease-back"-Geschäfte (bzw. "US-Cross Border
Lease-Transaktionen") in Frage kommenden langlebigen Investitionsgüter wie
Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnrollmaterial oder Computergrossanlagen ohnehin
bewegliches Vermögen, wo eine Zuteilung an den Belegenheitsort nicht mehr
in Frage käme. Einzig dort den Ort der gelegenen Sache (allenfalls auch
nur partiell) zum Zuge kommen zu lassen, wo zufälligerweise Grundeigentum
als Basiswert herangezogen wird, erwiese sich als nicht sachgerecht. Auch
diese Gründe sprechen somit dagegen, den umstrittenen Barwertvorteil als
Liegenschaftsertrag zu qualifizieren.

    5.3  Die Vorinstanz begründet ihre gegenteilige Auffassung damit,
dass die fraglichen Kraftwerkanlagen hinsichtlich der Stromerzeugung
zwar Betriebsanlageliegenschaften, hinsichtlich des Barwertvorteils aber
Kapitalanlageliegenschaften seien. Das vermag nicht zu überzeugen: Zum
einen hat das Bundesgericht eine solche "Doppelfunktion" von Liegenschaften
bislang nie angenommen. Zum andern ist zweifelhaft, ob die Gegenstand der
"US-Cross Border Lease-Transaktion" bildenden Kraftwerksliegenschaften
wirklich eine Kapitalanlagefunktion übernehmen. Kapitalanlageliegenschaften
sind Immobilien, die nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage
einem Unternehmen dienen (ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI, Interkantonales
Steuerrecht, 4. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 495; BERNHARD F.
SCHÄRER, Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften im interkantonalen
Doppelbesteuerungsrecht, Diss. Zürich 1997, S. 175). Vorliegend wird
indessen durch den Einsatz der fraglichen Kraftwerkanlagen für die
Leasing-Transaktion, wie aufgezeigt, viel mehr Substrat generiert als nur
"Immobilienertrag". Es erscheint daher naheliegend, von einer weiteren
Funktion als "Betriebsliegenschaft" zu sprechen; dies erst recht, wenn
der Barwertvorteil als Gegenleistung des amerikanischen Vertragspartners
für die ihm ermöglichte steuerliche Gestaltung aufgefasst wird. Im Rahmen
von Betriebsstättenliegenschaften angefallene Erträge werden aber in die
quotenmässige Ausscheidung einbezogen (KURT LOCHER/PETER LOCHER, Die Praxis
der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht,
§ 7, IB, Nr. 4, 14, 25, 32 [E. 4c] und 45 [E. 3b]). Auch aus dieser Optik
erweist sich nur eine quotenmässige Gewinnausscheidung als sachgerecht.

Erwägung 6

    6.  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenüber dem Kanton
Graubünden gutzuheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 3. September 2004 ist aufzuheben. Der Barwertvorteil aus dem
"Lease-and-lease-back"-Geschäft ist nach denselben Quoten auszuscheiden,
wie sie auch für die Ausscheidung des übrigen Betriebsgewinns angewendet
werden.

    Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Graubünden kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdeführerin ist nach
bundesgerichtlicher Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159
Abs. 2 zweiter Teilsatz OG analog).