Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 I 291



131 I 291

31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
Hauseigentümerverband Schwyz und Umgebung und Mitb. gegen Regierungsrat
des Kantons Schwyz (Staatsrechtliche Beschwerde)

    2P.233/2004 vom 20. April 2005

Regeste

    Art. 85 lit. a, 84 Abs. 1 lit. a und 93 OG; Art. 13-16, 66, 72 Abs. 1
und 3 StHG; vorläufige Vorschriften durch die Kantonsregierung betreffend
den Vermögenssteuerwert von Liegenschaften; Prinzip der Gewaltenteilung.

    Abgrenzung von Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG und
Verfassungsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG bei der Rüge der
Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung (E. 1.1).

    Befugnis und Verpflichtung der Kantonsregierung gemäss Art. 72
Abs. 3 StHG, vorläufige Vorschriften zu erlassen, wenn das zur Regelung
zuständige Kantonsparlament nicht rechtzeitig auf den 1. Januar 2001 eine
dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechende Rechtslage geschaffen hat
(E. 2).

    Prüfung einer gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG erlassenen Regelung,
wonach Schätzungen des Vermögenssteuerwertes von Liegenschaften, die
vor Ablauf der Frist des Art. 72 Abs. 1 StHG durchgeführt wurden und die
den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, in erster Linie mittels
pauschaler prozentualer Erhöhungen angepasst werden sollen (E. 3.1-3.4).

Sachverhalt

    Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erliess am 29. Juni
2004 eine Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung
der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
(Übergangsverordnung, ÜVO). Gemäss § 3 Abs. 1 ÜVO sollen die
Vermögenssteuerwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken per 31.
Dezember 2004 wie folgt prozentual erhöht werden:

    "a. Werte mit Basis bis 31. Dezember 1988 um 80 %;

      b. Werte mit Basis vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 um 40 %;

      c. Werte mit Basis vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 um 20 %."

    Als Basis für die prozentuale Anpassung sind die Vermögenssteuerwerte
gemäss der früheren rechtskräftigen Schätzungsverfügung vorgesehen
(§ 4 ÜVO). Die Werte mit Basis ab 1. Januar 2001 werden nach der
Übergangsverordnung nicht angepasst (§ 3 Abs. 2 ÜVO).

    Gemäss § 5 ÜVO erfolgt die prozentuale Anpassung ohne Augenschein und
wird den Steuerpflichtigen durch Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung
eröffnet. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 ÜVO kann nur die prozentuale
Erhöhung der Vermögenssteuerwerte gegenüber den rechtskräftig verfügten
Schätzungswerten angefochten werden. § 6 Abs. 2 ÜVO ergänzt die Bestimmung
wie folgt:

    "An Stelle einer Anfechtung der prozentualen Anpassung nach Abs. 1 kann

      die steuerpflichtige Person in der Einsprache eine individuelle

      Neuschätzung beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die

      individuelle Neuschätzung hat Gültigkeit ab Steuerperiode 2004 und

      umfasst Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert. Für die Ermittlung

      sind die Verhältnisse zu Beginn der Steuerperiode 2004 massgebend."

    Die Verordnung ist mit ihrer Veröffentlichung - im Amtsblatt des
Kantons Schwyz vom 9. Juli 2004 - in Kraft getreten; sie soll erstmals
für die Steuerperiode 2004 Anwendung finden (§ 7 ÜVO).

    Mit als Stimmrechtsbeschwerde bezeichneter Eingabe ist B.
(Beschwerdeführer 3) am 8. September 2004 ans Bundesgericht gelangt. Er
beantragt, die Übergangsverordnung "vollumfänglich aufzuheben" (Verfahren
2P.290/2004).

    Mit Postaufgabe vom gleichen Tage hat A. (Beschwerdeführer 2)
"staatsrechtliche Beschwerde und Stimmrechtsbeschwerde" beim Bundesgericht
eingereicht. Er stellt den Antrag, die Übergangsverordnung aufzuheben;
eventualiter sei § 3 ÜVO "aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen"
(Verfahren 2P.289/ 2004).

    Am 9. September 2004 haben der Hauseigentümerverband Schwyz und
Umgebung sowie Z. und X. (die Beschwerdeführer 1) gemeinsam beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragen
die Aufhebung der Übergangsverordnung (Verfahren 2P.233/2004).

    Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts hat am 22. November 2004 verfügt, dass die drei
oben genannten Verfahren vereinigt werden. Ausserdem hat er den
Beschwerdeführern gemäss Art. 93 Abs. 2 OG eine Frist zur Ergänzung der
Beschwerden angesetzt.

    B. hat mit Beschwerdeergänzung vom 4. Januar 2005 seinen Antrag auf
Aufhebung der Übergangsverordnung wiederholt. Eventualiter beantragt er,
"dass zumindest § 6 der angefochtenen Verordnung aufgehoben wird bzw.
subsidiär dass die beantragte Neuschätzung nur die Vermögenssteuerwerte,
nicht aber die Eigenmietwerte umfasst".

    A. hat mit Eingabe vom 5. Januar 2005 an seinen ursprünglichen
Anträgen festgehalten sowie präzisiert, dass seine Beschwerde als
Stimmrechtsbeschwerde und eventualiter als staatsrechtliche Beschwerde
zu behandeln sei.

    In ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2005 wiederholen der
Hauseigentümerverband Schwyz und Umgebung sowie Z. und X. ihren Antrag,
die Verordnung aufzuheben. Als Eventualantrag beantragen sie neu, §
6 ÜVO aufzuheben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten
war.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Die Beschwerdeführer 1 bezeichnen ihre Beschwerde
als staatsrechtliche Beschwerde, der Beschwerdeführer 2 als
Stimmrechtsbeschwerde, hilfsweise als staatsrechtliche Beschwerde, und der
Beschwerdeführer 3 als Stimmrechtsbeschwerde. Die Beschwerdeführer 2 und 3
sind stimmberechtigte Bürger des Kantons Schwyz und in dieser Eigenschaft
zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG legitimiert. Es
fragt sich aber, ob die Stimmrechtsbeschwerde, die im Unterschied zur
Verfassungsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG eine Beeinträchtigung
in persönlichen Interessen nicht voraussetzt (vgl. BGE 123 I 41 E. 6a
S. 46 mit Hinweis), vorliegend in Betracht fällt.

    Alle Beschwerdeführer machen sinngemäss eine Verletzung der
in Art. 34 BV verankerten Garantie der politischen Rechte sowie
des Gewaltenteilungsprinzips geltend. Ihnen zufolge sei einzig der
Kantonsrat gemäss § 42 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz
vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) für die vom Regierungsrat getroffenen
Regelungen zuständig. Die vom Kantonsrat zu erlassende Verordnung hätte dem
fakultativen Referendum nach Massgabe von § 31 der Kantonsverfassung des
eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 (KV/SZ; SR 131.215)
unterlegen, die Verordnung des Regierungsrates hingegen nicht. Den
Beschwerdeführern geht es somit nicht darum, eine Abstimmung über die
regierungsrätliche Verordnung herbeizuführen, sondern dass diese aufgehoben
wird, damit sie hernach das Referendum gegen eine allfällige Verordnung
des Kantonsrates ergreifen können.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend
sämtliche Rechtsmittel als Verfassungsbeschwerden und nicht
als Stimmrechtsbeschwerden im Sinne von Art. 85 lit. a OG zu
behandeln. Letztere ist nicht zur Anfechtung von Erlassen der Exekutive
bestimmt, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung nicht der
Volksabstimmung unterliegen und auch nicht die konkrete Durchführung
einer Abstimmung oder Wahl betreffen. Enthält eine Verordnung des
Regierungsrates Vorschriften, die behaupteterweise Gegenstand eines dem
Referendum unterliegenden Rechtsaktes des Kantonsrates sein müssten,
so ist nicht die Stimmrechtsbeschwerde, sondern gestützt auf Art. 84
Abs. 1 lit. a OG die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der
Gewaltentrennung zu ergreifen. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn
gerügt wird, der fragliche Erlass regle selber das politische Stimmrecht
und beschränke dieses insoweit für die Zukunft (vgl. zum Ganzen BGE
104 Ia 305 E. 1b S. 308; 105 Ia 349 E. 4b S. 361; 123 I 41 E. 6b und
c S. 46 f.; Urteil 1P.451/1998 vom 9. November 1998, E. 1b, publ. in:
Pra 88/1999 Nr. 88 S. 486; Urteil 1P.523/ 2003 vom 12. Mai 2004, E. 2.1
nicht publ. in BGE 130 I 140; Urteil 1P.342/1997 vom 15. Dezember 1997,
E. 2c). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

    1.2  Ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel als die staatsrechtliche
Beschwerde steht nicht zur Verfügung (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auch wenn
es um die Vermögenssteuer und damit um eine Materie geht, die im zweiten
Titel des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz,
StHG; SR 642.14) geregelt ist, ist das in Art. 73 StHG vorgesehene
Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend
unzulässig. Die Beschwerden richten sich nämlich nicht gegen einen
"Entscheid" im Sinn der genannten Bestimmung, sondern unmittelbar
gegen einen kantonalen rechtsetzenden Erlass, der als solcher nicht
Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann. Das
Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 73 StHG dient nicht der abstrakten
Normenkontrolle (BGE 124 I 145 E. 1a S. 148; 128 II 66 E. 1a S. 67 f.;
Urteil 2P.120/ 2001 vom 10. Juli 2002, E. 1.1 nicht publ. in BGE 128 I 240,
aber publ. in: ASA 72 S. 239).

    1.3  Die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittel schadet
den Beschwerdeführern zwar nicht (vgl. BGE 110 II 54 E. 1a
S. 56). Allerdings müssen bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Mangels einer kantonalrechtlichen
Anfechtungsmöglichkeit unterliegt die Übergangsverordnung des
Regierungsrates unmittelbar der staatsrechtlichen Beschwerde ans
Bundesgericht nach Art. 86 Abs. 1 OG (vgl. auch BGE 130 I 140) und kann
im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auf ihre Verfassungsmässigkeit
hin überprüft werden.

    Zur Beschwerde gegen einen Erlass ist gemäss Art. 88 OG legitimiert,
wer durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar oder zumindest
virtuell, das heisst mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher
oder später einmal, in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen
betroffen wird (BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29 f. mit Hinweisen). Diese
Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdeführer, welche im Kanton Schwyz
wohnen und dort steuerpflichtige Hauseigentümer sind. Insoweit können sie
eine Verletzung der Gewaltenteilung rügen (vgl. BGE 127 I 60 E. 2a S. 63
mit Hinweisen). In diesem Rahmen kann auch der als juristische Person
konstituierte Hauseigentümerverband Schwyz und Umgebung die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten seiner Mitglieder geltend machen, da er nach
den Statuten die entsprechenden Interessen zu wahren hat und die Mehrheit
oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder durch die angefochtene
Regelung direkt oder virtuell betroffen wird (vgl. zur sog. "egoistischen
Verbandsbeschwerde" BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 30 mit Hinweisen).

    1.4  Soweit der Beschwerdeführer 2 nicht nur Aufhebung, sondern in
seinem Eventualantrag auch Zurückweisung zur Neubeurteilung beantragt,
kann auf seinen Antrag mit Blick auf die kassatorische Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173
E. 1.5 S. 176 mit Hinweis).

    1.5  Die Prüfung des Bundesgerichts beschränkt sich auch bei
der abstrakten Normenkontrolle auf die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG (rechtsgenüglich) erhobenen Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Auf
appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3
f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301).

Erwägung 2

    2.  Die Beschwerdeführer rügen, der Kantonsrat (vgl. §§ 26 ff. KV/SZ)
und nicht der Regierungsrat (vgl. §§ 46 ff. KV/SZ) sei zuständig zum
Erlass von Normen mit dem Inhalt der angefochtenen Verordnung.

    2.1  Die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung
wird durch das Prinzip der Gewaltenteilung geschützt. Das Bundesgericht
hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder
implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges
Recht anerkannt. Dessen Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem
kantonalen Recht (BGE 128 I 113 E. 2c S. 116, 327 E. 2.1 S. 329 mit
Hinweisen). Für den Bereich der Rechtsetzung bedeutet der Grundsatz, dass
generell-abstrakte Normen vom zuständigen Organ in der dafür vorgesehenen
Form zu erlassen sind (BGE 128 I 327 E. 2.1 S. 330).

    2.2  Nach § 40 Abs. 1 StG/SZ unterliegt das gesamte Reinvermögen
der Vermögenssteuer. Hierbei wird das Vermögen - ausser land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke - zum Verkehrswert bewertet,
der Ertragswert kann dabei angemessen berücksichtigt werden (§ 41 Abs. 1
StG/SZ). Vorbehältlich § 42 Abs. 3 StG/SZ regelt der Regierungsrat die
Bewertungsgrundsätze und das Verfahren der Bewertung (§ 41 Abs. 2 StG/SZ).
Für Grundstücke legt aber gemäss § 42 Abs. 3 Satz 1 StG/SZ der Kantonsrat
"in einer Verordnung die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das
Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und
periodischen Anpassungen"; diese Verordnung sowie Beschlüsse unterliegen
nach Massgabe von § 31 KV/ SZ der Volksabstimmung (§ 42 Abs. 3 Satz 2
StG/SZ). Nach § 31 KV/SZ unterliegen unter anderem alle Verordnungen des
Kantonsrates der Volksabstimmung, sofern beim Regierungsrat innerhalb
einer Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt von 2'000
Bürgern ein entsprechendes schriftliches Begehren gestellt wird.

    2.3  Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat vor, er habe
die in § 42 Abs. 3 StG/SZ genannten Materien an Stelle des hierfür
zuständigen Kantonsrates geregelt. Der Regierungsrat bestreitet nicht,
dass der Kantonsrat nach der erwähnten Bestimmung an sich zuständig
wäre. Er beruft sich indes darauf, dass er gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG
zum Erlass der angefochtenen Verordnung ermächtigt sei.

    2.4

    2.4.1  Gemäss Art. 129 BV legt der Bund Grundsätze fest über die
Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Das
hierauf gestützte Steuerharmonisierungsgesetz ist am 1. Januar 1993 in
Kraft getreten (Art. 79 Abs. 2 StHG und AS 1991 S. 1286). Sofern nicht
anders geregelt (vgl. z.B. Art. 69 Abs. 7 StHG), hat es den Kantonen eine
Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten gewährt, um ihre Gesetzgebung
den Vorschriften der Titel 2-6 anzupassen (Art. 72 Abs. 1 StHG). Seit
Ablauf dieser Frist (am 1. Januar 2001) findet das Bundesrecht direkt
Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72
Abs. 2 StHG). Gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG erlässt die Kantonsregierung die
"erforderlichen vorläufigen Vorschriften". Der Schwyzer Regierungsrat als
oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons (§ 46 Abs. 1
KV/SZ) gilt als Kantonsregierung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 StHG. Als
"Vorschriften" kommen auch Regelungen in der Form einer Verordnung in
Betracht.

    2.4.2  Das Steuerharmonisierungsgesetz regelt im ersten und zweiten
Titel die Vermögenssteuer. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG erheben
die Kantone unter anderem eine Vermögenssteuer von den natürlichen
Personen. In Art. 13 StHG wird das Objekt der Vermögenssteuer (als aus
dem gesamten Reinvermögen bestehend) geregelt. Nach Art. 14 Abs. 1 StHG
ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert
angemessen berücksichtigt werden kann. Abweichende Bestimmungen gelten für
land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vgl. Art. 14 Abs. 2
StHG). Die zeitliche Bemessung ist schliesslich in Art. 15 Abs. 4 und
Art. 66 StHG geregelt.

    2.5  Die Regelung im Schwyzer Steuergesetz (§§ 40 und 41 Abs. 1
StG/SZ) wurde entsprechend Art. 13 f. StHG formuliert. Insoweit
widerspricht das Schwyzer Steuergesetz dem Steuerharmonisierungsgesetz
nicht. Sowohl das kantonale Gesetz als auch das Bundesgesetz gehen davon
aus, dass nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für die Vermögenssteuer
zum Verkehrswert zu bewerten sind und dass der Ertragswert angemessen
berücksichtigt werden kann. Der Beschwerdeführer 2 behauptet, angesichts
dieser Übereinstimmung dürfe sich der Regierungsrat für den Erlass
der angefochtenen Verordnung nicht (mehr) auf Art. 72 Abs. 3 StHG
berufen. Diese Ansicht geht fehl. Denn § 238 Satz 1 StG/SZ sieht vor,
dass die nach den Vorschriften des alten Schwyzer Steuergesetzes vom
28. Oktober 1958 festgelegten Steuerwerte für das unbewegliche Vermögen
(sog. Altschätzungen) bis zur nächsten allgemeinen oder individuellen
Anpassung weiter gelten. Dabei entsprechen diese Altschätzungen jedoch
nicht mehr den Anforderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes, wie im
Folgenden aufzuzeigen ist:

    2.5.1  Die Grundstücke, die seit Januar 2001 keine neue Schätzung
erfahren haben, waren gemäss § 28 Abs. 2 des damals geltenden
Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 (aStG/SZ) nach dem Verkehrs- und
Ertragswert bewertet worden, wobei auf dem so ermittelten Wert zehn
Prozent zum Abzug kamen. Dem entsprach auch die Regelung in der nach
diesem Steuergesetz erlassenen Schwyzer Verordnung vom 17. April 1984 über
die steueramtliche Schätzung von Grundstücken (aSchätzV/SZ, siehe dort §
12 Abs. 1). Das Bundesgericht hat aber in einem Urteil vom 10. Juli 2002
festgehalten, dass eine Regelung, die einen generellen Abschlag auf dem
Wert - auch von zehn Prozent - vorsieht, mit Art. 14 Abs. 1 StHG nicht
vereinbar sei (BGE 128 I 240 E. 3.4.2 S. 253). Bereits in zwei Entscheiden
vom 20. März 1998 hatte es ausgeführt, dass es sowohl nach Art. 14 StHG
als auch nach dem Gebot der Rechtsgleichheit im Steuerrecht (Art. 4 aBV)
unzulässig sei, eine generell, unabhängig vom jeweiligen Ertragswert,
deutlich unter dem realen Marktwert liegende Bewertung anzustreben;
insoweit hob es Regelungen auf, die den Steuerwert auf in der Regel nur
60 bzw. 70 % des Verkehrswertes festlegten (BGE 124 I 145 E. 6b und c
S. 158 f., 159 E. 2h S. 167). In einem Urteil vom 29. Mai 1998 hatte
das Bundesgericht erklärt, dass das Anstreben eines Steuerwertes, der
deutlich unterhalb des effektiven Marktwertes liegt, im Widerspruch zum
Steuerharmonisierungsgesetz steht (in casu 59 bzw. 61 % des Marktwertes;
BGE 124 I 193 E. 4b/c S. 200 f.).

    2.5.2  Sodann widerspricht die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2
aSchätzV/SZ dem Grundsatz der Verkehrswertbesteuerung. Zwar kann nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 StHG und § 41 Abs. 1 StG/SZ der Ertragswert bei
der Ermittlung des Verkehrswertes angemessen berücksichtigt werden. Den
Kantonen ist damit in der Frage, ob und in welchem Mass der Ertragswert
in die Ermittlung des Verkehrswertes einbezogen werden soll, ein grosser
Regelungs- und Anwendungsspielraum verblieben (BGE 128 I 240 E. 3.1.1
S. 248 mit Hinweis). Insoweit steht die Bestimmung des § 16 aSchätzV/SZ,
wonach der Verkehrswert in der Regel aus Ertrags- und Realwert ermittelt
wird, im Einklang mit dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem neuen
kantonalen Steuergesetz. Das ist jedoch nicht mehr der Fall für § 12
Abs. 1 Satz 2 aSchätzV/SZ. Diese Bestimmung sieht nämlich zusätzlich vor,
dass sich der Vermögenssteuerwert aus je gleicher Gewichtung des (bereits
unter Berücksichtigung des Ertragswertes ermittelten) Verkehrswertes
einerseits und des Ertragswertes andererseits ergeben soll. Die hier
nicht einschlägigen Abweichungen vom Prinzip der Verkehrswertbesteuerung
sind in Art. 14 Abs. 2 und 3 StHG abschliessend aufgezählt (BGE 128 I
240 E. 3.1.1 S. 248).

    2.5.3  Schliesslich ist nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 StHG für die
Vermögenssteuer Stand und Wert des Vermögens zu Beginn der (zweijährigen)
Steuerperiode (vgl. Art. 15 Abs. 1 StHG) oder der Steuerpflicht massgebend.
Die Tatbestandsalternative des Beginns der Steuerpflicht ist dabei vor
allem für diejenigen Fälle gedacht, in denen jemand erst nach Beginn der
betreffenden, bereits laufenden Steuerperiode steuerpflichtig wird. Gilt
statt der (zweijährigen) Vergangenheitsbemessung (Pränumerandobesteuerung)
die (einjährige) Gegenwartsbemessung (Postnumerandobesteuerung),
bemisst sich das steuerbare Vermögen gemäss Art. 16 in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 StHG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode
oder Steuerpflicht. Aus diesen Regelungen ist zu folgern, dass das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen nicht gestattet, das Vermögen
nur in grösseren zeitlichen Abständen zu bewerten bzw. die ermittelten
Vermögenswerte zu aktualisieren (ebenso Bericht der Expertengruppe Cagianut
zur Steuerharmonisierung, in: Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Bd. 128,
Steuerharmonisierung, 1994, S. 33; MARCO DUSS/DANIEL SCHÄR, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N. 8 zu Art. 15 StHG, S. 276). Die erstmals auf die
Steuerperiode 2004 zur Anwendung kommende regierungsrätliche Verordnung
zielt auf eine Anpassung für Grundstücke ab, deren Werte mindestens seit
Januar 2001 nicht mehr geschätzt worden sind (vgl. § 3 ÜVO).

    2.6  Nach dem Gesagten besteht entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer 1 und 3 denn auch ein Handlungsbedarf nach Art. 72
Abs. 3 StHG. Die dem Steuerharmonisierungsgesetz widersprechende
Situation darf nicht hingenommen werden. Der Regierungsrat ist nicht
nur befugt, sondern sogar verpflichtet, gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG zu
handeln (ADRIAN KNEUBÜHLER, Durchsetzung der Steuerharmonisierung, ASA
69 S. 243 f.; ULRICH CAVELTI, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung
- Grenzen und Möglichkeiten, IFF Forum für Steuerrecht 2004 S. 108;
BERNHARD J. GREMINGER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002,
N. 25A zu Art. 72 StHG; vom Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz
genehmigte Empfehlungen der Kommission Gesetzgebung und Harmonisierung,
Zur Bedeutung von Art. 72 Abs. 2 und 3 StHG, abgedruckt in: JEAN-BLAISE
PASCHOUD, Etat de l'harmonisation fiscale dans les cantons en 2001,
IFF Forum für Steuerrecht 2004 S. 100 ff., insbes. S. 102 f.; vgl. auch
BGE 128 II 66 E. 5a S. 73). Insoweit kann es nicht darauf ankommen,
ob die Regelung des § 238 Satz 1 StG/SZ, laut welcher zunächst an den
alten Steuerwerten festgehalten werden sollte, auf einen Vorschlag des
Regierungsrates zurückgeht oder nicht. Dieser Vorschlag hinderte den (nach
§ 42 Abs. 3 StG/SZ zuständigen) Gesetzgeber ohnehin nicht daran, für eine
rechtzeitige Anpassung nach den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes
zu sorgen. Auch wenn der Kantonsrat die Arbeit zur Revision der
alten Schätzungsverordnung (mittlerweile) aufgenommen hat, bleibt
der Regierungsrat befugt, vorläufige Vorschriften zu erlassen. Denn
mit Einleitung des Verfahrens zur Gesetzesrevision allein wird der
steuerharmonisierungswidrige Zustand noch nicht behoben (vgl. Urteil
2P.279/ 1999 vom 3. November 2000, E. 3c, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 114
S. 670 und StR 56/2001 S. 414). Dass die Stimmbürger des Kantons Schwyz die
Kompetenz zur Schaffung einer neuen Schätzungsverordnung schon im Jahre
1997 vom Regierungsrat auf den Kantonsrat übertragen haben und daher
seither eine neue Schätzungsverordnung hätte erlassen werden müssen,
steht der Anwendbarkeit von Art. 72 Abs. 3 StHG als übergeordnetem
Bundesrecht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) ebenso wenig entgegen. Nach dem
Steuerharmonisierungsgesetz erforderliche Massnahmen sollen gerade nicht
deshalb unterbleiben, weil der ordentliche Gesetzgeber schon längst
(hier laut Beschwerdeführer seit 1997) die Möglichkeit zur entsprechenden
Legiferierung gehabt hätte.

    2.7

    2.7.1  Der Kantonsrat hat zwischenzeitlich - am 24. November 2004 -
und damit nach Einleitung der vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren
in Kenntnis der Anpassungsnotwendigkeit eine neue Verordnung über
die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
(Schätzungsverordnung, SchätzV/ SZ) beschlossen. Hierbei handelt es
sich um ein Novum, das an sich nicht zu berücksichtigen wäre. Denn die
Verfassungsmässigkeit eines angefochtenen Hoheitsaktes beurteilt sich
grundsätzlich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im
Zeitpunkt, in dem dieser ergangen ist (vgl. WALTER KÄLIN, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 369 ff.). Bei einer
abstrakten Normenkontrolle kann das Bundesgericht einer nachträglichen
Änderung der Rechtslage aber Rechnung tragen und neu in Kraft getretenes
Recht in die Beurteilung einbeziehen. Da sich die Verfahrensbeteiligten
zur neuen Schätzungsverordnung des Kantonsrates geäussert haben, ist
diese vorliegend mit zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291;
119 Ia 460 E. 4d S. 473).

    2.7.2  Der Kantonsrat hat in der neuen Schätzungsverordnung eine
generelle Neuschätzung erst für die Steuerperiode 2007 vorgesehen (§
6 SchätzV/SZ). Hierdurch ist der Handlungsbedarf für die davor liegende
Zeit indes auf jeden Fall geblieben, da seit dem 1. Januar 2001 ein den
Regelungen des Steuerharmonisierungsgesetzes entsprechender Zustand
geschaffen sein müsste. Den Kantonen war 1993 eine Anpassungsfrist
von acht Jahren eingeräumt worden. Ein weiteres Hinauszögern bis zum
Jahr 2007 ist nicht zulässig. Der Kantonsrat hat es wohl abgelehnt,
eine vom Regierungsrat vorgeschlagene Übergangsregelung in die neue
Schätzungsverordnung aufzunehmen, die der Regelung in § 3 ÜVO weitgehend
entsprochen hätte. Das befreit den Regierungsrat jedoch nicht davon, die
erforderlichen vorläufigen Vorschriften für die vor der Steuerperiode
2007 liegende Zeit aufrechtzuerhalten bzw. zu schaffen. Art. 72
Abs. 3 StHG erfasst nicht nur Situationen, in denen der ordentliche
kantonale Gesetzgeber unabsichtlich mit der rechtzeitigen Umsetzung des
Steuerharmonisierungsgesetzes säumig geblieben ist, sondern ebenso solche,
in denen er wissentlich und gar absichtlich an einer dem Bundesrecht nicht
genügenden Rechtslage über den 1. Januar 2001 hinaus festhält (ADRIAN
KNEUBÜHLER, aaO, ASA 69 S. 244; BERNHARD J. GREMINGER, aaO, N. 25a zu
Art. 72 StHG; ULRICH CAVELTI, aaO, S. 108; erwähnte Empfehlungen der
Kommission Gesetzgebung und Harmonisierung, aaO, S. 103).

    Damit stösst auch der Einwand ins Leere, die Schätzungsverordnung
des Kantonsrates stelle gegenüber der regierungsrätlichen Verordnung
höherrangiges Recht (weil dem fakultativen Referendum unterstehend)
dar. Das Gleiche gilt für den Einwand, der Kantonsrat sei bei Erlass
der neuen Schätzungsverordnung davon ausgegangen, die alten Werte
sollten gemäss § 238 Satz 1 StG/SZ bis zur Steuerperiode 2007 Bestand
haben und nicht entsprechend der angefochtenen Verordnung angepasst
werden. Ziel der Bestimmung des Art. 72 Abs. 3 StHG ist es, die angestrebte
Steuerharmonisierung ab dem 1. Januar 2001 zu verwirklichen. Falls der
kantonale Gesetzgeber diesen Termin nicht einhält, hat die Kantonsregierung
die nötigen vorläufigen Vorschriften zu erlassen. Das genannte Ziel
sowie die zu dessen Sicherstellung in Art. 72 Abs. 3 StHG vorgesehene
Ermächtigungsnorm könnten unterlaufen werden, wenn ein kantonaler
Gesetzgeber von der Kantonsregierung insoweit erlassene Vorschriften
einfach dadurch ausser Kraft setzen könnte, dass er (erst) auf einen
späteren Zeitpunkt wirksam werdende eigene Regelungen erlässt. Im Übrigen
ist laut Protokoll der Kantonsratssitzung vom 24. November 2004 zumindest
ein Teil der Kantonsratsmitglieder, der für die verabschiedete neue
Schätzungsverordnung stimmte, davon ausgegangen, die regierungsrätliche
Verordnung würde einstweilen für die Jahre 2004 bis 2006 zum Tragen kommen.

    2.8  Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, der Kantonsrat habe von einer
Übergangsbestimmung, die mit der angefochtenen Verordnung identisch
gewesen wäre, abgesehen; dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen
worden, das (nach Art. 31 KV/SZ) mögliche fakultative Referendum gegen
die beanstandete Übergangsregelung zu ergreifen, da insoweit nurmehr
die dem Referendum nicht unterliegende Verordnung des Regierungsrates
verblieben sei. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Wie schon ausgeführt,
ist der Regierungsrat aufgrund von Bundesrecht an Stelle des (säumigen)
kantonalen Gesetzgebers zum Erlass vorläufiger Vorschriften ermächtigt und
verpflichtet (vgl. oben E. 2.4.1 und 2.6). Widersinnig wäre es demnach
zu fordern, dass die nach Art. 72 Abs. 3 StHG erlassenen Regelungen vom
Kantonsrat gleichsam bestätigt werden müssten, damit ein Referendumsrecht
nach der kantonalen Verfassung ausgeübt werden kann. Art. 72 Abs. 3
StHG sieht auch nicht vor, dass die hiernach erlassenen Vorschriften der
Kantonsregierung einer Volksabstimmung unterworfen werden. Die Ermächtigung
gilt unter Ausschaltung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (vgl.
ULRICH CAVELTI, aaO, S. 108; ADRIAN KNEUBÜHLER, aaO, ASA 69 S. 241).
Die derart erlassenen Vorschriften sollen ohnehin nur solange gelten,
bis vom kantonalen Gesetzgeber geschaffene Regelungen greifen, die
dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechen; diese unterliegen dann
allenfalls dem nach kantonalem Recht vorgesehenen Referendum. Soweit der
Beschwerdeführer 3 vorbringt, die Lösung des Regierungsrates präjudiziere
die vom ordentlichen Gesetzgeber zu schaffende Regelung, hat er das
weder näher dargetan noch ist Entsprechendes ersichtlich. Im Übrigen
hat der Kantonsrat die neue Schätzungsverordnung inzwischen erlassen,
ohne sich durch die angefochtene Verordnung in seiner Gestaltungsfreiheit
beeinträchtigt zu fühlen.

    2.9  Unbehelflich ist der Hinweis auf drei Kantone, für welche
der sog. Repartitionsfaktor für die Bewertung von Grundstücken
im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung (vgl. dazu
Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003, E. 5.2; PETER LOCHER,
Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl. 2003, S. 104
Fn. 21 und S. 205 f., Anhang 1) höher sein soll als für den Kanton
Schwyz. Selbst wenn die Vermögenswertbesteuerung in jenen Kantonen
dem Steuerharmonisierungsgesetz widersprechen sollte, die dortigen
Kantonsregierungen daher möglicherweise gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG zu
vorläufigen Massnahmen aufgerufen wären, aber bislang nichts unternommen
hätten, würde dies die Regierung des Kantons Schwyz nicht daran hindern,
vorläufige Massnahmen vorzusehen. Andernfalls könnte ein einzelner
säumiger Kanton die Durchsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes nach
Art. 72 Abs. 3 StHG in anderen Kantonen zum Scheitern bringen. Dies
ist jedoch nicht gewollt und widerspricht eindeutig Sinn und Wesen
des Steuerharmonisierungsgesetzes und der zu seiner Durchsetzung
vorgesehenen Regelungen. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Aus den
gleichen Erwägungen muss auch die von den Beschwerdeführern 1 in diesem
Zusammenhang erhobene Forderung nach einer Gleichbehandlung im Unrecht
zurückgewiesen werden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen hierfür nicht
gegeben (vgl. allgemein BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f.; 122 II 446 E. 4 S.
451 f.). Denn die Berufung auf das nicht gesetzeskonforme Verhalten der
Behörden eines anderen Kantons kommt dafür nicht in Betracht. Soweit
das hier überhaupt eine Rolle spielen kann, hat auch der Bund nicht zu
erkennen gegeben, dass er eine etwaige bundesrechtswidrige Praxis zur
Vermögenswertbesteuerung in anderen Kantonen tolerieren will.

    Haltlos ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer 1, das
Bundesgericht toleriere die Unterbewertung in jenen drei Kantonen. Nach
dem bestehenden Rechtssystem kann das Bundesgericht nicht wie eine
Aufsichtsbehörde von Amtes wegen tätig werden (vgl. BGE 124 I 193
E. 5a S. 201). Wie die Beschwerdeführer 1 zwar richtig bemerken, hat
das Bundesgericht im Urteil 2P.279/1999 vom 3. November 2000 (dort in
E. 3c, publ. in Pra 90/2001 Nr. 114 S. 670 und StR 56/2001 S. 414) offen
gelassen, ob die vom Gesetzgeber im Kanton Schwyz - mit Bezug auf die
Eigenmietwertordnung - unternommenen Anstrengungen genügend und zeitgerecht
waren. Das betraf indes einen Zeitraum vor Ablauf der Anpassungsfrist
nach Art. 72 Abs. 1 StHG. Ausserdem hatte das Bundesgericht dort auch
ausgeführt, dass die Aufnahme von Arbeiten zur Revision eines Gesetzes
nicht als Rechtfertigung genügt, um verfassungswidriges Recht einstweilen
weiter anzuwenden.

    2.10  Demnach hält die angefochtene Verordnung der Prüfung mit Blick
auf das Prinzip der Gewaltenteilung stand. Die Kantonsregierung ist nach
Art. 72 Abs. 3 StHG zum Erlass vorläufiger Vorschriften befugt.

Erwägung 3

    3.  Eine andere Frage ist, ob die vom Regierungsrat in der Verordnung
getroffenen Regelungen vor dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), dem
Willkürverbot (Art. 9 BV) und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 49 Abs. 1 BV) Bestand haben. Dies wird im Folgenden im Rahmen
der rechtsgenüglich und fristgerecht erhobenen Rügen zu untersuchen sein
(vgl. oben E. 1.5 und BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201;
129 II 297 E. 2.2.2 S. 301).

    3.1  Vor allem die Beschwerdeführer 1 machen geltend, die Regelung
in § 3 ÜVO sei nicht sachgerecht und daher willkürlich; die pauschalen
Anpassungssätze seien massiv und undifferenziert, sie verstiessen gegen
die Rechtsgleichheit: Die grosse Spannweite der Anpassungssätze von 20 %
einerseits und 80 % andererseits würde zu neuen Verzerrungen führen. Die
Erhebungsgrundlagen seien nicht repräsentativ. Die herangezogenen Objekte
seien nicht nach dem erforderlichen Zufallsprinzip ausgewählt worden.
Letztlich seien ungenügend viele Objekte pro Gemeinde herangezogen worden.
Ausserdem seien die zeitlichen Abstufungen sachlich nicht nachvollziehbar;
es sei nicht auszumachen, worauf diese Abstufung basiere. Es werde auch
keinerlei Rücksicht auf die regionalen Unterschiede genommen, obwohl sich
die Immobilienpreise je nach geographischer Lage sehr unterschiedlich
entwickelt hätten. Die Gebiete, die an den Kanton Zürich angrenzen, hätten
eine beachtliche wirtschaftliche Erstarkung zu verzeichnen gehabt, während
die Entwicklung in einigen Landgemeinden eher stagniere oder gar rückläufig
sei. Der Beschwerdeführer 2 rügt, dass Art. 14 StHG eine individuelle
Bewertung verlange. Dem entsprächen die pauschalen Erhöhungssätze in §
3 ÜVO nicht. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) geltend.

    3.2

    3.2.1  Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird
im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das
Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner
Rechtsprechung wiederholt umschrieben (vgl. statt vieler BGE 122 I 101 E.
2b/aa S. 103 mit Hinweisen). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung
jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht
erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung
des Abgaberechts unausweichlich und zulässig (BGE 128 I 240 E. 2.3 S. 243;
125 I 65 E. 3c S. 68 mit Hinweisen). Dementsprechend auferlegt sich das
Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es
als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche
Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt
werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller
Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen
Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 128
I 240 E. 2.3 S. 243; 126 I 76 E. 2a S. 78 mit Hinweisen).

    3.2.2  Auch der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht
eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein
Schätz- oder Vergleichswert (BGE 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249). Das
Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen keine bestimmte
Bewertungsmethode vor. Mit jeder Schätzung ist, unabhängig von der
angewendeten Methode, ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden. Daher
erachtet es das Bundesgericht als zulässig, den Vermögenssteuerwert von
Grundstücken aufgrund vorsichtiger, schematischer Schätzungen festzulegen,
auch wenn das dazu führt, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen
Mass von den effektiven Marktwerten abweichen (BGE 128 I 240 E. 3.2.2 S.
249; 124 I 193 E. 4a S. 199, mit Hinweis). Im Übrigen ist notorisch,
dass die auf dem Markt tatsächlich erzielten Preise nicht nur erheblichen
Schwankungen unterliegen, sondern vielfach auch ausgesprochen spekulative
(z.B. bei Renditeobjekten) oder subjektive (so bei Eigentumswohnungen
und Einfamilienhäusern) Preiskomponenten enthalten.

    Mithin kann das Bundesgericht die geregelten bzw. angewendeten
Bewertungsmethoden nicht im Einzelnen auf ihre Angemessenheit überprüfen.
Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung
und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht
zu werden. Dies ist jedoch aus praktischen und veranlagungsökonomischen
Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch
wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet
wird (vgl. BGE 125 I 65 E. 3c S. 68; 124 I 193 E. 3e S. 197; 123 II
9 E. 4b S. 15 f.; 114 Ia 221 E. 6a S. 231 f.; Urteil 2P.279/1999
vom 3. November 2000, E. 2f, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 114 S. 670 und
StR 56/2001 S. 414). Aufzuheben sind Bewertungsnormen im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde nicht schon dann, wenn einzelne Elemente
der vorgesehenen Bewertungsmethode bei isolierter Beurteilung allenfalls
kritisierbar wären, sondern nur dann, wenn ihre Anwendung insgesamt zu klar
gesetzwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führen würde (vgl. BGE 125 I
166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; erwähntes
Urteil 2P.279/1999, E. 2f). Das ist etwa der Fall, wenn die Regelungen
in der Verordnung auf eine systematische und erhebliche Über- oder
Unterbewertung hinauslaufen (vgl. RAINER ZIGERLIG/GUIDO JUD, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], aaO, Bd. I/1, N. 2 zu Art. 14 StHG). Mit dem
Grundsatz von Art. 14 Abs. 1 StHG ist unter anderem nicht vereinbar, die
Vermögensbesteuerung von Grundstücken auf einen bestimmten Prozentsatz des
(geschätzten) Steuerwerts zu beschränken oder einen generellen, z.B. rein
eigentumspolitisch begründeten Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren
oder von vornherein eine allgemein deutlich unter dem realen Wert liegende
Bewertung anzustreben (BGE 128 I 240 E. 3.2.4 S. 250 mit Hinweisen; vgl.
auch oben E. 2.5.1-2.5.3).

    3.3  Der Regierungsrat hat die Zeiträume, für die er einen
Erhöhungssatz jeweils festgesetzt hat, in Angleichung an die Perioden
bestimmt, in denen Mietpreisniveau-Anpassungen stattgefunden hatten (1989,
1991, 1993 und 2001). Von einer der sich insoweit ergebenden zeitlichen
Abstufungen (1991) hat er in der Folge wegen geringfügiger Unterschiede
im Anpassungsbedarf abgesehen (Zeit zwischen 1989 und 1993). Für die
Festlegung des Umfangs der Erhöhung der Vermögenssteuerwerte hat er 1'554
Objekte herangezogen, die im Kanton seit dem Jahr 2001 veräussert worden
sind. Die Objekte wurden den zeitlichen Kategorien zugewiesen, aus denen
ihr bisheriger Vermögenssteuerwert stammte. Darauf hat der Regierungsrat
für jede Gemeinde die Verkaufspreise der Liegenschaften mit den jeweiligen
Steuerwerten (gemäss Altschätzung) verglichen. Hieraus hat er aus
dem Schnitt aller Vergleichsobjekte einer Gemeinde einen prozentualen
Differenzsatz ermittelt. So genannte Ausreisser mit einer Abweichung von
über 300 % hat er dabei nicht einbezogen. Die Erhöhungspauschalen nach § 3
ÜVO hat der Regierungsrat schliesslich nach derjenigen Gemeinde festgelegt,
die prozentual die kleinste Differenz zwischen Verkaufspreis und bisherigem
Vermögenssteuerwert in der entsprechenden zeitlichen Kategorie aufwies.

    Der Regierungsrat hatte auch erwogen, die Erhöhungssätze nach Gemeinden
getrennt festzusetzen und dazu die für die jeweilige Gemeinde gemäss
obigen Ausführungen ermittelten Durchschnittssätze zu verwenden. Damit
würde auf den Anpassungsbedarf der einzelnen Gemeinde besser eingegangen;
verwaltungsökonomisch sei dies jedoch nicht umsetzbar, weshalb er
diese Methode fallen liess. Ausserdem prüfte der Regierungsrat, ob die
prozentuale Erhöhung nicht nach dem Kantonsdurchschnitt der Differenz von
Verkaufspreis und (altem) Vermögenssteuerwert vorgenommen werden könnte.
Auch davon nahm er aber Abstand, weil hierdurch der neue Steuerwert von
knapp der Hälfte der Liegenschaften den Verkehrswert überschreiten würde.

    3.4

    3.4.1  Die Vorgehensweise des Regierungsrates und die daraus für
die Anpassungssätze in § 3 ÜVO gezogenen Schlussfolgerungen halten der
hier aufgrund der erhobenen Rügen vorzunehmenden Überprüfung (vgl. oben
E. 1.5) stand. Das vom Regierungsrat für die zeitlichen Abstufungen
gewählte Kriterium erscheint sachgerecht. Die Beschwerdeführer haben -
auch in ihrer Beschwerdeergänzung ans Bundesgericht - nicht substantiiert
gerügt, inwiefern hier eine Verfassungsverletzung gegeben sein soll. Sie
führen ebenso wenig näher aus, weshalb die Auswahl der Vergleichsobjekte
unzulänglich sein soll. Wie der Regierungsrat (in seiner Eingabe vom 4.
Februar 2005 in Ziff. 5.2.2) ausgeführt hat, sind - abgesehen von den
genannten "Ausreissern" - alle Handänderungen im Kanton der Jahre 2001 bis
2003 erfasst worden. Damit erweisen sich die Erhebungsgrundlagen auch als
repräsentativ. Unbehelflich sind die Vorbringen der Beschwerdeführer, es
seien nur Objekte berücksichtigt worden, bei denen ein hoher Verkaufspreis
realisiert werden konnte, nicht jedoch unverkäufliche und daher preislich
massiv gedrückte Objekte. Abgesehen von den erwähnten "Ausreissern" sind es
gerade diejenigen Liegenschaften, deren Preise sich an ihrem Markt- bzw.
Verkehrswert orientieren oder gar darunter liegen, die verkauft werden,
während es die insoweit "überteuerten" Objekte sind, die keine Käufer
finden.

    Dadurch dass der Regierungsrat die Erhöhungspauschale aus dem für
jede Zeitperiode jeweils niedrigsten Durchschnittssatz aller Gemeinden
abgeleitet hat, wird eine Überbewertung der Liegenschaften in Gemeinden
oder Regionen mit allenfalls geringerem Zuwachs bei den Grundstückswerten
vermieden. Im Übrigen ist den Betroffenen durch § 6 Abs. 2 ÜVO die
Möglichkeit eingeräumt worden, eine individuelle Neuschätzung zu verlangen.

    3.4.2  Etwaigen regionalen Unterschieden hätte möglicherweise besser
Rechnung getragen werden können, wenn in jeder Gemeinde der bei ihr
jeweils ermittelte Durchschnittssatz herangezogen worden wäre. Das
hätte aber jeweils für knapp die Hälfte der Altschätzungen einer
Gemeinde bedeutet, dass sie übermässig angepasst werden (vergleichbar
mit der Problematik des Abstellens auf den Schnitt im Gesamtkanton,
vgl. oben E. 3.3 am Ende). Wie der Regierungsrat richtig bemerkt hat,
würde daraus letztlich die Notwendigkeit einer individuellen Anpassung
resultieren, die verwaltungsökonomisch und demzufolge zeit-, personal-
und kostenmässig sehr aufwendig und damit nicht praktikabel wäre.
Unverhältnismässig ist es hier daher zu verlangen, dass die Werte der
Altliegenschaften nur durch eine individuelle Schätzung angepasst werden
können. Das gilt besonders mit Blick darauf, dass es sich ohnehin nur
um eine vorläufige Regelung nach Art. 72 Abs. 3 StHG handelt und eine
Anpassung nach den vom Kantonsrat gemäss § 42 Abs. 3 StG/SZ festzusetzenden
wesentlichen Schätzungsgrundlagen in nächster Zukunft durchzuführen
ist. Davon geht auch der Regierungsrat aus. Sollte sich erweisen,
dass einige Liegenschaften noch zu niedrig eingeschätzt wurden, was die
Beschwerdeführer im Übrigen nicht (ausdrücklich) behaupten bzw. rügen, wäre
dies im Rahmen der generellen Schätzung zu beheben, die in näherer Zukunft
geplant ist. Die vom Regierungsrat gewählte Methode stellt zumindest
sicher, dass einstweilen die grössten Ungleichheiten beseitigt werden.

    3.4.3  Nach dem Gesagten geht auch die Forderung des Beschwerdeführers
2, die regierungsrätliche Verordnung müsse von vornherein eine individuelle
Bewertung vorschreiben, fehl. Ausserdem steht die vom Regierungsrat
beschlossene Anpassung - entgegen der (nicht näher begründeten) Ansicht der
Beschwerdeführer - einer späteren Neuschätzung aller Objekte nicht im Wege.
Mit Blick auf die angeblichen Unterschiede zwischen den Gemeinden bleibt
anzumerken, dass - den Ausführungen des Regierungsrates zufolge - ohnehin
im prozentualen Sinne keine regional unterschiedliche Entwicklung der
Landwerte stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer haben für das Gegenteil
nichts Substantiiertes vorgebracht oder belegt.

    3.4.4  Die von den Beschwerdeführern gerügte grosse Spannweite der
Anpassungssätze von 20 bis 80 % ergibt sich aus den - wie soeben gesehen
- nicht zu beanstandenden Zahlenvergleichen, welche die kantonalen
Behörden angestellt haben. Wenn hieraus die genannten Zahlen für die
unterschiedlichen Perioden der Altschätzungen resultieren, können die
entsprechenden Anpassungssätze nicht als undifferenziert bezeichnet
werden. Vielmehr wird damit einmal mehr die Notwendigkeit von Massnahmen
unterstrichen, um die Ungleichheiten, die auch unter den Altschätzungen -
je nach Zeitpunkt ihrer letzten Durchführung - bestehen, zu beseitigen.

    3.5  Soweit die Beschwerdeführer 1 und 3 in Bezug auf § 6 ÜVO eine
Verletzung der nach Art. 30 BV garantierten Rechte bzw. eine Überschreitung
der durch Art. 72 Abs. 3 StHG eingeräumten Befugnis und wohl damit
sinngemäss eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung rügen, ist
darauf nicht einzutreten. Diese (kaum rechtsgenüglich begründeten) Rügen
wurden erst in den Beschwerdeergänzungen geltend gemacht. Der zweite
Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 2 OG kann jedoch nicht dazu benutzt
werden, zusätzliche Rügen einzubringen; anders verhält es sich nur, wenn
erst die Vernehmlassung der kantonalen Behörden hierzu Anlass gegeben hat
(vgl. BGE 105 Ib 37 E. 2 S. 40; 125 I 71 E. 1d/ aa S. 77 mit Hinweisen).
Vorliegend erschloss sich der Inhalt der beanstandeten Bestimmung
hinreichend aus ihrem Wortlaut, um bereits im Sinne der erhobenen Rügen
mit Beschwerdeeinreichung beanstandet zu werden. Diese Rügen hätten daher
ohne Weiteres innerhalb der Frist des Art. 89 OG erhoben werden können
und müssen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im zweiten Schriftenwechsel
können sie nicht mehr nachgeholt werden.