Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 IV 83



131 IV 83

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.163/2004 vom 10. November 2004

Regeste

    Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1
ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB).

    Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1).

    Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht
(E. 2.1.3).

    Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben
(E. 2.4).

    Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor
verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5).

Sachverhalt

    A.- Nach der Anklageschrift vom 15. September 2000, auf welche die
Vorinstanzen vollumfänglich abstellen, und den tatsächlichen Feststellungen
in den Urteilen des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2004
und der Bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen vom 11. November
2002/25. Juli 2003 beantragte die Beschwerdeführerin am 23. März 1992
bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau Ergänzungsleistungen zu
ihrer IV-Rente. Beim Ausfüllen des Antragsformulars verschwieg sie
bestehendes Vermögen von mindestens Fr. 25'885.50 auf einem Konto der
UBS (damals noch SBG) in Kreuzlingen, das sie auf den Namen ihres Sohnes
angelegt hatte, und eine Rente von der Winterthur-Versicherung (beginnend
ab 11. September 1991). Sie bezog zwischen dem 23. März 1992 und März 1998
Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 111'531.- sowie Krankheitskosten von
Fr. 2'882.-. Die Beschwerdeführerin erhielt jedes Jahr ein Berechnungsblatt
für die Ergänzungsleistungen mit Hinweisen auf die Beschwerdemöglichkeit
zugestellt. Darin wurde auf die Meldepflicht bei Veränderung der
Verhältnisse, auch im Falle zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen,
aufmerksam gemacht. Bei einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin bestätigte diese im September 1996, dass ihre
Angaben wahr und vollständig (gewesen) seien und sie über kein anderes
Einkommen und Vermögen verfüge. Mit Schreiben vom 16. September 1996
erklärte sie, neben der Ergänzungsleistung von Fr. 1'496.- lediglich
die Rente der IV sowie einen versicherten Teuerungsausgleich von der
Providentia-Versicherung, zusammen Fr. 1'356.- pro Monat, zu erhalten,
obschon ihr weiterhin die Rente der Winterthur-Versicherung ausbezahlt
wurde und sie über namhaftes Vermögen verfügte. Sie führte neben dem
bereits genannten Konto auf den Namen ihres Sohnes, das am 31. Dezember
1992 einen Saldo von Fr. 36'267.10 und am 27. August 1996 einen Saldo
von rund Fr. 20'000.- aufwies, bei der gleichen Bank ein Depot auf den
Namen ihres Sohnes mit einem Saldo am 31. Dezember 1993 von Fr. 70'368.-
und am 10. Dezember 1996 von rund Fr. 129'500.-. Darüber hinaus führte die
Beschwerdeführerin auf ihren Namen zwei Bankkonti in Deutschland. Das eine
wies am 15. Oktober 1997 einen Saldo von DM 325'326.51 auf, während auf dem
anderen Konto am 14. Juli 1997 DM 9'050.- lagen. Schliesslich führte sie
in Kreuzlingen ein weiteres Konto auf ihren Namen, das sich am 31. Dezember
1994 auf Fr. 4'530.40 und am 31. Dezember 1997 auf Fr. 9'538.40 belief.

    B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X. am 27. Januar
2004 in zweiter Instanz der Hehlerei, des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Pfändungsbetrugs sowie der
Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz schuldig und verurteilte
sie zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren, und zu einer Busse
von Fr. 20'000.-.

    C.- X. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Hauptanträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
27. Januar 2004 sowie das Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission
Kreuzlingen vom 11. November 2002 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen,
damit dieses sie vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Widerhandlung gegen
das Ergänzungsleistungsgesetz freispreche und wegen Hehlerei und
Pfändungsbetrug zu einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Monaten
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren und unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft verurteile.
Überdies stellt sie drei Eventualanträge, gemäss denen sie im Falle von
drei unterschiedlichen Schuldsprüchen um drei verschieden hohe Strafen,
jeweils unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer minimalen
Probezeit von zwei Jahren, ersucht.

    Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise
gut, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verurteilung
wegen Verstosses gegen Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) verletze
Bundesrecht. Bei diesem Tatbestand handle es sich um ein Zustandsdelikt
und nicht um ein Dauerdelikt, wie die Vorinstanz annehme. Mit ihrem
Antrag auf Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse des Kantons
Thurgau am 23. März 1992, in welchem sie unwahre Angaben über ihre
Vermögensverhältnisse gemacht habe, sei das Delikt beendet gewesen. Zwar
habe anschliessend der unrechtmässige Zustand fortgedauert, doch sei
dazu keine weitere Tathandlung nötig gewesen. Die Verjährung habe somit
am 24. März 1992 zu laufen begonnen. Die Tat sei am 23. September 1999
absolut verjährt.

    Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Frage der Verjährung
aufwirft, ist nachfolgend nicht zu prüfen, ob ihr Verhalten den Tatbestand
des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt und in welchem Verhältnis diese
Bestimmung zu den Strafbestimmungen nach ELG steht.

    2.1

    2.1.1  Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELG ("Strafbestimmungen") wird - sofern
nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des
Strafgesetzbuches vorliegt - mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer durch unwahre und unvollständige
Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen
Institution für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses
Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt.

    Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR
831.301) regelt die Meldepflichten. Danach haben die Anspruchsberechtigten,
deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder
die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der
kantonalen Durchführungsbehörde unverzüglich Meldung von jeder Änderung
der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten zu machen. Die
Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei den an der
Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten
eintreten.

    Die Straftat des Art. 16 Abs. 1 ELG besteht darin, die Auszahlung von
Ergänzungsleistungen durch täuschende - d.h. falsche oder unvollständige
- Angaben über anspruchsrelevante Tatsachen oder in anderer Weise zu
erwirken, obschon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung
bzw. für Zahlungen in der erbrachten Höhe objektiv nicht gegeben
sind. Mit der Strafbestimmung soll namentlich mit Blick auf die begrenzten
finanziellen Mittel der öffentlichen Haushalte, den zielgerichteten und
effizienten Einsatz dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des
Verwaltungsrechts sichergestellt werden, dass Ergänzungsleistungen nur
an Personen ausbezahlt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllen und auf finanzielle Hilfe angewiesen sind. Schutzzweck der Norm
sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung
des Versicherungszweiges der Ergänzungsleistungen sowie Treu und Glauben
im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen.

    2.1.2  Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die
Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner
Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner
Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen
Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich
oder sinngemäss mitumfasst ist (BGE 84 IV 17). Dauerdelikte sind mit
anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines
rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht
bildet (BGE 119 IV 216 E. 2f; vgl. auch GÜNTER STRATENWERTH, Strafrecht
Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N. 10).

    Eine Dauerstraftat wurde von der Rechtsprechung bisher etwa für die
Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2
i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (BGE 119 IV 216 E. 2f), den Hausfriedensbruch
gemäss Art. 186 StGB (BGE 102 IV 1 E. 2b; 118 IV 167 E. 1c S. 172; 128 IV
81 E. 2a), das Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB
(Urteil 6S.343/1992 vom 28. August 1992 E. 2b/aa mit Hinweisen; BGE 99 IV
266 E. 3 zur Tathandlung des Entziehens), den Verweisungsbruch gemäss Art.
305 StGB (BGE 104 IV 186 E. 1) sowie die rechtswidrige Beschäftigung
von Personen (vgl. BGE 75 IV 37) bejaht, hingegen ausdrücklich verneint
für die Bigamie nach Art. 215 StGB (BGE 105 IV 326 E. 3b) und für die
Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB (BGE 93 IV 93).

    2.1.3  Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist mit der ersten
Auszahlung von Ergänzungsleistungen formell vollendet. In diesem
Zeitpunkt sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernisse
verwirklicht. Angesichts des Erfordernisses der erfolgten (erstmaligen)
Zahlung stellt sich die Norm als Erfolgsdelikt dar.

    Art. 16 ELG ist kein Dauerdelikt. Auch wenn nach Gutheissung eines
Gesuchs auf Ergänzungsleistungen die Auszahlungen jeweils monatlich
erfolgen und damit auf Dauer angelegt sind, und den Leistungsbezüger
während der ganzen Leistungsdauer gemäss Art. 24 ELV die Pflicht trifft,
der Behörde alle Umstände zu melden, die Einfluss auf die Ausschüttung
bzw. Höhe der Leistungen haben können, bedeutet dies nicht, dass die
Straftat ein Dauerdelikt ist. Wer durch unwahre und unvollständige Angaben
oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne
dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, und anschliessend seine
Mitteilungspflichten verletzt, verwirklicht den Tatbestand weder durch
pflichtwidriges Aufrechterhalten eines von ihm geschaffenen rechtswidrigen
Zustandes noch durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathandlung
weiter. Der Tatbestand umfasst nach seiner eindeutigen Formulierung nur
das Erwirken einer Leistung durch täuschendes Verhalten. Die Täuschung
selbst ist nicht Teil des tatbestandsmässigen Erfolges (des "Erwirkens"
der Zahlungen). Wer eine Straftat nach Art. 16 ELG begeht, begründet keinen
rechtswidrigen Zustand, sondern führt einzig den Taterfolg herbei, der
im unrechtmässigen Erwirken von Leistungen besteht. Der Taterfolg dauert
nicht an, sondern wird mit jeder Zahlung jeweils neu vollendet. Der in
Frage stehende Straftatbestand enthält keine Elemente, die ein andauerndes
pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss erfassen
würden. Die Verletzung der in Art. 24 ELV verankerten Meldepflicht bildet
nach dem Wortlaut von Art. 16 ELG kein tatbestandsmässiges Unrecht. Das
Bundesgericht hat in einem neueren Urteil eingehend dargelegt, dass Art. 24
ELV keine Garantenstellung zu begründen vermag (Urteil 6S.288/2000 vom
28. September 2000, E. 4). Darauf kann verwiesen werden.

    2.2  Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf
Ergänzungsleistungen im März 1992 vorsätzlich wahrheitswidrig eine
monatliche Rente und namhafte Vermögenswerte verschwiegen. Ihre Angaben
waren insofern unvollständig. Sie brachte mit ihnen positiv zum Ausdruck,
dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Die Behörden liessen
sich davon täuschen und zahlten Ergänzungsleistungen aus, obschon gestützt
auf die wahre Tatsachenlage ein Anspruch nicht gegeben war. Indem die
Beschwerdeführerin in ihrem Antrag Tatsachen unterdrückte, die einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausgeschlossen hätten, erfüllte sie
den Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG.

    In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin jedes Jahr ein
Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen mit Hinweisen auf die
Beschwerdemöglichkeit zugestellt. Darin wurde auf die Meldepflicht
bei Veränderung der Verhältnisse, auch im Falle zu Unrecht bezogener
Ergänzungsleistungen, aufmerksam gemacht. Bei einer Überprüfung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bestätigte diese im
September 1996, dass ihre Angaben wahr und vollständig (gewesen) seien und
sie über kein anderes Einkommen und Vermögen verfüge. Mit Schreiben vom 16.
September 1996 erklärte sie, neben der Ergänzungsleistung von Fr. 1'496.-
lediglich die Rente der IV sowie einen versicherten Teuerungsausgleich von
der Providentia-Versicherung, zusammen Fr. 1'356.- pro Monat, zu erhalten,
obschon ihr weiterhin die Rente der Winterthur-Versicherung ausbezahlt
wurde und sie über namhaftes Vermögen verfügte.

    Indem die Beschwerdeführerin die jährlichen schriftlichen Hinweise auf
die Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse, die als Aufforderung
zur Meldung zu verstehen waren, bis März 1998 unbeachtet liess,
unterdrückte sie leistungsrelevante Umstände und brachte damit gegenüber
den Behörden jeweils stillschweigend wahrheitswidrig zum Ausdruck, dass
ihre Verhältnisse bzw. die Voraussetzungen für die Auszahlungen von
Leistungen sich nicht verändert hatten. Ihrem Schweigen kam insoweit
ein positiver Erklärungsinhalt zu. Das ist ein Fall des positiven
Tuns durch qualifiziertes Schweigen (vgl. GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO
JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten
gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 12 ff.).
Die Wiederholung von unvollständigen Angaben im September 1996, die ein
falsches Gesamtbild entstehen liess bzw. dieses bekräftigte, stellt eine
aktive Irreführung durch konkludentes Handeln dar.

    2.3

    2.3.1  Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 1 ELG sieht als Strafe Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder Busse bis Fr. 20'000.- vor.

    Das Verjährungsrecht nach den Art. 70 ff. StGB ist mit Bundesgesetz
vom 5. Oktober 2001 revidiert und am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten
(AS 2002 S. 2993, 2996, 3146). Das neue Verjährungsrecht gilt nach der
allgemeinen Bestimmung von Art. 337 StGB grundsätzlich nur für Taten
nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Das alte Verjährungsrecht gilt somit
für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten weiter, es sei denn,
dass das neue Recht das mildere ist.

    Gemäss dem bis zum 30. September 2002 und damit im Zeitpunkt der
Ausfällung des angefochtenen Urteils nicht mehr geltenden alten Recht
verjährt die Verfolgung von Straftaten, auf denen eine Strafdrohung im
hier massgebenden Rahmen steht, relativ in fünf Jahren (Art. 70 Abs. 4
aStGB) und absolut in siebeneinhalb Jahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
und 2 aStGB). Die vor August 1996 begangenen strafbaren Handlungen
der Beschwerdeführerin waren somit im Zeitpunkt der Ausfällung des
angefochtenen Entscheides vom 27. Januar 2004 für sich allein betrachtet
altrechtlich absolut verjährt.

    Gemäss geltendem Recht verjährt die Tat des Art. 16 Abs. 1
ELG nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB). Anders als
nach altem Recht läuft die Verjährung nunmehr nicht weiter, wenn
vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht
(Art. 70 Abs. 3 StGB). Das war hier mit dem erstinstanzlichen Urteil
der Bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen am 11. November 2002 der
Fall. Nach geltendem Recht wären somit alle Handlungen verjährt, die vom
genannten Urteil an gerechnet mehr als sieben Jahre zurücklagen. Damit
ist die altrechtliche Regelung für die Beschwerdeführerin milder.

    2.4  Es bleibt zu prüfen, ob die einzelnen Handlungen eine
verjährungsrechtliche Einheit bilden.

    2.4.1  Laut Rechtsprechung werden mehrere strafbare Handlungen
verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst, wenn sie gleichartig
und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, und - ohne dass bereits ein
Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 71 lit. c StGB
gegeben wäre - als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten
sind. Diese andauernde Pflichtverletzung müsste von dem in Frage stehenden
gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein.
Unter welchen Voraussetzungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten
anzunehmen sei, lasse sich nicht abschliessend in einer abstrakten Formel
umschreiben, sondern könne nur im konkreten Fall beurteilt werden, wobei
sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung leiten lassen müsse.
Dabei könnten auch die konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung
erlangen (zum Ganzen BGE 117 IV 408 E. 2f; 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E.
1a; 124 IV 5 E. 2b, je mit Hinweisen). In einigen Entscheiden wird betont,
dass eine verjährungsrechtliche Einheit nur mit Zurückhaltung anzunehmen
sei, um zu verhindern, dass die Figur des fortgesetzten Delikts im Sinne
der früheren Rechtsprechung, die mit BGE 117 IV 408 E. 2d aufgegeben
worden ist, unter einem anderen Begriff wieder eingeführt werde (BGE 127
IV 49 E. 1b; 124 IV 59 E. 3d/aa).

    Das Bundesgericht hat - teilweise auch unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände der zu beurteilenden Fälle - eine verjährungsrechtliche
Einheit bejaht bei ungetreuer Geschäftsführung (BGE 117 IV 408 E. 2g S.
414); bei gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz durch
illegale Einfuhr von pornographischem Material zwecks Weiterveräusserung
in der Schweiz (BGE 119 IV 73 E. 2d S. 79); bei sexuellen Handlungen eines
Lehrers mit seinen Schülern (BGE 120 IV 6 E. 2c S. 9); bei Veruntreuung
durch den Finanzverantwortlichen in Bezug auf die ihm von seinem
Arbeitgeber anvertrauten Gelder (BGE 124 IV 5 E. 3a S. 8); beim Bestechen
(BGE 126 IV 141 E. 1; ebenso das Urteil 6S.413/1999 vom 19. Dezember
2000); bei Veruntreuung durch Verwendung anvertrauter Vermögenswerte in
Missachtung von Instruktionen betreffend den Verwendungszweck (BGE 127
IV 49 E. 1d) sowie bei Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz (Urteil
6S.677/2001 vom 16. März 2002). Demgegenüber hat das Bundesgericht eine
verjährungsrechtliche Einheit verneint bei der Annahme von Geschenken
(BGE 118 IV 309 E. 2c S. 317); bei Ehrverletzungen (BGE 119 IV 199 E. 2);
bei gewerbsmässigem Betrug (BGE 124 IV 59 E. 3); bei unlauterem Wettbewerb
durch irreführende Angaben (Urteil 6S.184/2003 vom 16. September 2003,
E. 1 nicht publ. in BGE 129 IV 305); bei mehreren Widerhandlungen im
Sinne von Art. 105 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG;
SR 837.0; Urteil 6S.19/2002 vom 13. Mai 2002).

    2.4.2  Diese Rechtsprechung ist in der Lehre teilweise kritisiert,
aber mit einer Ausnahme nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden
(vgl. GUNTHER ARZT, Zur Verjährung des sexuellen Missbrauchs von
Kindern, in: Festgabe für Bernhard Schnyder, Freiburg 1995, S. 13 ff.,
insbesondere S. 20 ff.; MARTIN KILLIAS, Précis de droit pénal général,
2. Aufl., Bern 2001, N. 1645; PETER MÜLLER, in: Marcel Niggli/Hans
Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, Art. 71 N. 18; MARK PIETH,
Die verjährungsrechtliche Einheit gemäss Art. 71 Abs. 2 aStGB bei den
Bestechungsdelikten, BJM 1996 S. 57 ff., insbesondere S. 72; GÜNTER
STRATENWERTH, Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 19
N. 17 ff.; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Aufl., Zürich 1997, Art. 71 N. 4; kritisch aber MARKUS HUG, in: Andreas
Donatsch (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch mit den zugehörigen
Verordnungen und weiteren einschlägigen Erlassen, Kommentar, Zürich 2004,
Art. 71 S. 183 f., der fragt, ob die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen
Einheit, die mit dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 lit. b
StGB "schwerlich" vereinbar sei, "mit der Neuregelung von StGB Art. 70
nicht aufgegeben werden" könne).

    2.4.3  Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit hat die
frühere Konstruktion des fortgesetzten Delikts, welche in BGE 116 IV
121 mit Bezug auf die Konkurrenzen (Art. 68 Ziff. 1 StGB) und BGE 117
IV 408 hinsichtlich der Verjährung (Art. 71 Abs. 2 aStGB) aufgegeben
wurde, abgelöst (vgl. ferner BGE 118 IV 309 S. 317; 119 IV 73 S. 77;
120 IV 6 S. 8). Sie findet in Art. 71 lit. b StGB ihre hinreichend klare
gesetzliche Grundlage. Abgesehen von der Verjährungsfrist spielt die
verjährungsrechtliche Einheit auch für die Strafantragsfrist eine Rolle
(BGE 118 IV 325 E. 2b).

    Die Kriterien, nach denen gemäss der Rechtsprechung eine
verjährungsrechtliche Einheit gegeben ist, stimmen weitgehend mit den
Kriterien des von der Rechtsprechung aufgegebenen fortgesetzten Delikts
überein, wobei im Unterschied zu diesem für die verjährungsrechtliche
Einheit ausschliesslich objektive Kriterien massgebend sind.

    Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung der
(dritten) Voraussetzung, dass das andauernde pflichtwidrige Verhalten
von dem in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich
oder zumindest sinngemäss mitumfasst sein muss, vereinzelt nur sehr
wenig Gewicht beigemessen. Es hat dadurch den Anwendungsbereich der
Verjährungsbestimmungen überdehnt. Bei Annahme einer verjährungsrechtlichen
Einheit beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der letzten Tat. Dies
ist eine Entscheidung zu Ungunsten des Beschuldigten. Sie bedarf daher
einer gesetzlichen Grundlage. Sowohl nach altrechtlicher als auch nach
geltender Fassung bestimmt Art. 71 lit. b StGB betreffend den Beginn der
Verjährung bloss, dass in den Fällen, in denen der Täter "die strafbare
Tätigkeit" zu verschiedenen Zeiten ausführt, die Verjährung mit dem Tag
beginnt, an dem er die "letzte Tätigkeit" ausführt. Dieser unbestimmten
Umschreibung kann nicht entnommen werden, bei welchen Arten von strafbaren
Tätigkeiten die Verjährung erst mit der letzten Tätigkeit beginnt. Das
ergibt sich allein aus dem in Frage stehenden Straftatbestand.

    2.4.4  Das Bundesgericht hat bereits angedeutet, dass nicht
hinreichend klar ist, was unter einem andauernden pflichtwidrigen
Verhalten genau zu verstehen ist (Urteil 6S.184/2003 vom 16. September
2003, E. 1.2.1 nicht publ. in BGE 129 IV 305). Es erscheint in der Tat
nicht länger gerechtfertigt, anhand dieses wenig klaren Kriteriums in
gewissen Fällen mehrere Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit
zusammenzufassen, in anderen dagegen nicht. Die dargestellte Problematik,
mehrere Straftaten unter extensiver Auslegung des Wortlauts von Art. 71
lit. b StGB verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammenzufassen,
legt es vielmehr nahe, diese Figur ganz aufzugeben. Da mit diesem Schritt
die Anwendung des Verjährungsrechts vereinfacht und die Rechtssicherheit
besser gewährleistet wird, steht er im Einklang mit den Zielen, die der
Gesetzgeber mit der kürzlich vorgenommenen Revision der Bestimmungen über
die Verjährung verfolgt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. September
1998, BBl 1999 S. 2134).

    2.4.5  Die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit
führt jedoch nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche
Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren.

    Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken
(vgl. dazu auch BGE 118 IV 91 E. 4c; JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, Art. 68 N. 11; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N. 19 ff.). Eine solche liegt vor,
wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder
doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (ROXIN, aaO,
S. 801 ff.). So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung
des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhandlungen (so genannte
mehraktige Delikte). Der Raub gemäss Art. 139 StGB setzt sich zusammen
aus einer Handlung, die das Opfer widerstandsunfähig macht, und einer
weiteren, die in der Wegnahme fremder beweglicher Sachen besteht.
Ausserdem kann der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes
Verhalten umschreiben, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, so
etwa bei der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) oder beim politischen und
militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB). Die Verjährung
beginnt diesfalls mit der Ausführung der letzten Tätigkeit zu laufen
(Art. 71 lit. b StGB). Schliesslich bildet bei Dauerdelikten die Handlung,
die den rechtswidrigen Zustand herbeiführt, eine Einheit mit den weiteren
Akten, die zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes notwendig
sind. Nach Art. 71 lit. c StGB beginnt die Verjährung in diesem Fall mit
dem Tag, an dem der rechtswidrige Zustand aufhört.

    Ausser den genannten Fallkategorien der tatbestandlichen
Handlungseinheit sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als
Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und
wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver
Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen
erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit; vgl. dazu BGE 118
IV 91 E. 4a mit Hinweisen; PETER NOLL/STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 285 f.;
ROXIN, aaO, § 33 N. 29 ff. sowie die anvisierten Fälle teilweise
unter die tatbestandliche Handlungseinheit subsumierend ACKERMANN,
aaO, Art. 68 N. 15). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen
Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der
sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in
mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit
fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen -
selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt.
Das Bundesgericht hat deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint,
in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und
einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen
war. Die Vorbereitungshandlungen gingen nicht im schliesslich vollendeten
Tatbestand auf (BGE 111 IV 144 E. 3). Mit Blick auf die Verjährung bewirkt
die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit, dass der Lauf der Frist
erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird
(Art. 71 lit. a und b StGB).

    Abgesehen von diesen Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf
der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen. Eine
weitergehende Ausdehnung der Handlungseinheit spezifisch für den Lauf
der Verjährung, wie sie die bisherige Figur der verjährungsrechtlichen
Einheit darstellte, ist mit dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) nicht
länger vereinbar. Diese strengere Sicht erscheint auch in ihren praktischen
Auswirkungen vertretbar. Das revidierte Recht schränkt die Verjährung nicht
nur durch teilweise längere Fristen (Art. 70 Abs. 2 StGB) ein, sondern es
lässt vor allem deren Eintritt während des Rechtsmittelverfahrens nicht
mehr zu (Art. 70 Abs. 3 StGB). Es ist daher nicht mehr möglich, durch
Ergreifen von Rechtsmitteln den Eintritt der Verjährung herbeizuführen.

    2.4.6  Die Beschwerdeführerin hat den Tatbestand des Art. 16 Abs. 1
ELG von März 1992 bis März 1998 jeweils jährlich durch positives Tun
erfüllt. Angesichts des langen Tatzeitraums ist eine Handlungseinheit
zwischen den einzelnen Taten ausgeschlossen (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a
mit Hinweisen). Wie den Erwägungen zum Dauerdelikt zu entnehmen ist,
begründet die Mitteilungspflicht gemäss Art. 24 ELV keine Garantenstellung
(Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4). Damit ist gesagt,
dass die Beschwerdeführerin Art. 16 Abs. 1 ELG in der Zeit zwischen März
1992 und August 1996 sowie zwischen September 1996 und März 1998 nicht
durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat.

    Der Tatbestand des Art. 16 ELG Tatbestand wird weder begrifflich noch
faktisch regelmässig durch mehrere Einzelhandlungen erfüllt. Vielmehr
dürfte dieses Delikt häufig bloss durch eine einmalige Täuschungshandlung
begangen werden. Die Anwendung von Art. 71 lit. b StGB fällt damit ausser
Betracht.

    2.5  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
im März 1992 durch täuschendes Verhalten erste Ergänzungsleistungen
erwirkte und anschliessend bis März 1998 jeweils jährlich auf die
schriftliche Aufforderung zur Meldung leistungsrelevanter Umstände
nicht reagierte und damit die Behörden aktiv täuschte. Ferner machte sie
gegenüber den Behörden im September 1996 falsche Angaben, wodurch sich
die Behörden täuschen liessen. Eine Handlungseinheit scheidet allein
schon aufgrund des langen Zeitraums zwischen den einzelnen Tathandlungen
aus. Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt. Die
verjährungsrechtliche Bestimmung des Art. 71 lit. b StGB findet auf ihn
keine Anwendung. Schliesslich kommt auch ein Unterlassungsdelikt nicht in
Betracht, da Art. 24 ELV keine Garantenstellung des Leistungsempfängers
begründet. Aus diesen Gründen beginnt die Verjährung für jede der
Täuschungshandlungen der Beschwerdeführerin einzeln zu laufen. Angesichts
der absoluten Verjährungsfrist von siebeneinhalb Jahren sind die vor
August 1996 begangenen Tathandlungen absolut verjährt. Die Verurteilung
der Beschwerdeführerin auch für die davor begangenen Taten verletzt
Bundesrecht. Die Beschwerde ist insoweit begründet.