Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 IV 174



Urteilskopf

131 IV 174

  25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. A. und B. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Nichtigkeitsbeschwerde)
  6S.170/2005 vom 29. September 2005

Regeste

  Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG; Erleichtern des rechtswidrigen
Verweilens und rechtswidriges Beschäftigen.

  Wer zum Zwecke des Arbeitserwerbs mit einem Touristenvisum bzw. ohne das
bei Erwerbsabsichten notwendige Visum einreist, überschreitet die
Landesgrenze rechtswidrig (E. 3 und 4).

  Der bewilligungsfreie Aufenthalt in der Schweiz als Tourist wird mit der
Aufnahme einer nicht gemeldeten bzw. bewilligten Erwerbstätigkeit
rechtswidrig (E. 4.4), sofern nicht die besonderen Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens gelten (E. 3.2).

  Wer ausländische Prostituierte beschäftigt und beherbergt, die als
Touristinnen in die Schweiz eingereist sind und über keine Aufenthalts- bzw.
Arbeitsbewilligungen verfügen, erfüllt die Tatbestände des Erleichterns des
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG und der
rechtswidrigen Beschäftigung nach Art. 23 Abs. 4 ANAG (E. 4 und 5).

Sachverhalt

  A. und B. betrieben in Altendorf als Mitinhaberinnen/Geschäftsführerinnen
gemeinsam den Sauna- und Fitnessclub "Atlantis". Anlässlich einer
Hausdurchsuchung Anfang Februar 1999 und verschiedener Personenkontrollen
zwischen Januar 2000 und März 2001 konnten insgesamt 60 Frauen, mehrheitlich
Staatsangehörige der tschechischen Republik und von Ungarn, sowie drei
Männer überprüft werden. Die Frauen prostituierten sich in den
Räumlichkeiten des Sauna- und Fitnessclubs, ohne über fremdenpolizeiliche
Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligungen zu verfügen, und die meisten
übernachteten gegen Entgelt im Club. In der Folge wurden 62 der
kontrollierten Personen mit Strafverfügungen des - zum Teil mehrfachen -
Stellenantritts ohne Bewilligung und der Missachtung der Meldepflicht gemäss
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) schuldig
gesprochen sowie in Anwendung von Art. 23 Abs. 6 ANAG mit Bussen bestraft.
Die Strafverfügungen blieben alle unangefochten.

  Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 stellte das Bezirksgericht March die
Strafverfahren gegen A. und B. wegen "mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens
von kontrollpflichtigen Ausländern ohne Bewilligung" gemäss Art. 23 Abs. 4
ANAG infolge Verjährung ein. Mit Urteil vom gleichen Tag sprach das Gericht
A. und B. in drei Fällen je des mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen
Verweilens von Ausländerinnen im Lande gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG
schuldig und bestrafte sie je zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10
Tagen und einer Busse von 2'000 Franken.

  Am 22. Februar 2005 wies das Kantonsgericht Schwyz die von beiden
Verurteilten erhobenen Berufungen ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
Lediglich aus der Begründung des Entscheids geht hervor, dass das
Kantonsgericht Schwyz A. und B. nur in Bezug auf zwei Ausländerinnen des
Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig sprach.

  A. und B. führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Gutheissung der Berufung
und damit zu ihrer Freisprechung von Schuld und Strafe zurückzuweisen.

  Das Kantonsgericht Schwyz ersucht um Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, verzichtet aber auf eine weiter gehende
Stellungnahme. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, ihre Verurteilung verletze
Bundesrecht, weil sich die beiden von ihnen beherbergten Ungarinnen
rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hätten.

  2.1  Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art.
277bis Abs. 1 BStP), dass die ungarischen Staatsangehörigen D. und E. in die
Schweiz einreisten und anschliessend vom 10. September 2000 bis 3. Oktober
2000 (D.) bzw. 28. Februar 2001 bis 26. März 2001 (E.) im Betrieb der
Beschwerdeführerinnen der Prostitution nachgingen sowie dort gegen Entgelt
übernachteten. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wussten die
Beschwerdeführerinnen, dass die zwei Frauen keine Aufenthalts- bzw.
Arbeitsbewilligung hatten und sich deshalb rechtswidrig in der Schweiz
aufhielten. Festgestellt ist ferner, dass die beiden Ungarinnen zwecks
Arbeitserwerbs in die Schweiz einreisten, sich hier mehr als acht Tage, aber
nicht länger als drei Monate, aufhielten, über keine Aufenthaltsbewilligung
verfügten und keine Anmeldung bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde
erfolgte.

  2.2  Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Aufenthalt
der Ungarinnen rechtswidrig war, weil sie zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit und nicht als Touristen in die Schweiz eingereist seien.
Dies gelte unabhängig davon, "ob sie die formellen Einreisevoraussetzungen
als Touristen (sei es visumsfrei oder mit einem Touristenvisum)" erfüllt
hätten. Für Ausländer, die zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit einreisten, bestimme Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ANAG, dass
sie sich zur Regelung ihres Aufenthaltes innert acht Tagen, auf jeden Fall
aber vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizei anmelden müssten. Die
Anwesenheit sei damit im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung während drei
Monaten nur bewilligungsfrei, wenn sie nicht der Erwerbstätigkeit diene.
Ausgehend davon ergebe sich, dass die im "Atlantis" tätigen und beherbergten
Ungarinnen über eine Aufenthaltsbewilligung hätten verfügen müssen. Weil sie
sich nicht innerhalb der Frist von acht Tagen bzw. vor Stellenantritt zur
Regelung ihrer Anwesenheit angemeldet hätten, sei ihr Aufenthalt in der
Schweiz rechtswidrig gewesen. Etwas anderes lasse sich aus BGE 128 IV 117
nicht ableiten.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das
rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann eine
Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch
nur auf Busse erkannt werden (Art. 23 Abs. 1 al. 5 und 6 ANAG).

  Nach Art. 23 Abs. 4 ANAG wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung
nach Abs. 1 der Norm für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit
einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Ausländer
beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten. Handelt
der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3'000 Franken. In
besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, ist der Richter an diese
Höchstbeträge nicht gebunden.

  Wer eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nur beschäftigt,
erleichtert ihr das rechtswidrige Verweilen im Lande gemäss Art. 23 Abs. 1
al. 5 ANAG nicht und erfüllt lediglich den Übertretungstatbestand des
rechtswidrigen Beschäftigens von Ausländern gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG (BGE
118 IV 262). Ein Vergehen nach Absatz 1 der Norm liegt erst vor, wenn der
Arbeitgeber einem Ausländer über die Beschäftigung hinaus das rechtswidrige
Verweilen im Lande erleichtert, indem er ihn zum Beispiel beherbergt (BGE,
a.a.O., E. 4).

  3.2  Gemäss Art. 1a ANAG (ursprünglich Art. 1) ist der Ausländer zur
Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem
Gesetz keiner solchen bedarf. Nach Art. 2 Abs. 1 ANAG hat sich der Ausländer
vor Ablauf des dritten Monats seiner Anwesenheit in der Schweiz bei der
Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen
seiner Anwesenheit anzumelden. Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben diese Anmeldung
binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle,
vorzunehmen. Laut Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum ANAG (ANAV; SR 142.201) darf sich der rechtmässig eingereiste Ausländer
während der für ihn geltenden Anmeldefrist ohne besondere behördliche
Bewilligung in der Schweiz aufhalten, ebenso nach richtig erfolgter
Anmeldung bis zum Entscheid über das mit ihr einzureichende Gesuch um
Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.

  Das Gesetz unterscheidet somit grundsätzlich zwischen dem Aufenthaltsrecht
gestützt auf eine individuell erteilte, das Recht erst begründende
Bewilligung, und dem sich direkt aus dem Gesetz ergebenden Aufenthaltsrecht
(Aufenthaltsrecht ex lege). Um in den Genuss dieses Aufenthaltsrechts ex
lege zu kommen, muss der Ausländer kumulativ grundsätzlich folgende
Voraussetzungen erfüllen: (1) Er muss legal in die Schweiz einreisen und (2)
gegebenenfalls seinen gesetzlichen Anmelde- und Bewilligungspflichten
nachkommen, d.h. sich innerhalb von acht Tagen bei beabsichtigter
Wohnsitznahme oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz fremdenpolizeilich
anmelden und zugleich ein Gesuch um Ausstellung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung stellen (MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, Bern 2003, S. 171 f.; NICOLAS WISARD, Les renvois et leur
exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Diss. Genf 1997, S. 46
f.). Besondere Regeln in Bezug auf die Anmelde- und Bewilligungspflichten
und die Folgen ihrer Verletzung gelten nach dem Freizügigkeitsabkommen
(Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten am 1. Juni 2002 [SR
0.142.112.681]).

Erwägung 4

  4.

  4.1  Gemäss Ziffer 2 des Notenaustausches vom 7. August 1990 zwischen der
Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (SR
0.142.114.182) können ungarische Staatsangehörige,

die einen gültigen ungarischen Pass oder eine gültige ungarische
Identitätskarte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in
der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ohne
Visum in die Schweiz einreisen und sich dort aufhalten.

  Die Bestimmungen des ANAG galten für die beiden Ungarinnen (Art. 1 ANAG, e
contrario). Sie waren nur von der Visumpflicht befreit, sofern sie - gültige
Ausweispapiere vorausgesetzt - nicht länger als 90 Tage in der Schweiz
blieben und in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit aufnahmen. Da sie zum
Zwecke des Arbeitserwerbs in die Schweiz einreisten, blieben sie
verpflichtet, ein Visum einzuholen. Ihre Einreise ohne Visum war
rechtswidrig (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA; SR 142.211]).

  Die Vorinstanz führt in subjektiver Hinsicht aus, die
Beschwerdeführerinnen hätten gewusst, dass die zwei Frauen keine
Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung hatten und sich deshalb rechtswidrig in
der Schweiz aufhielten. Sie stellt jedoch nicht fest, die
Beschwerdeführerinnen hätten ebenfalls gewusst, dass die beiden Ungarinnen
bereits rechtswidrig in die Schweiz eingereist waren. Wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben, da die Ungarinnen selbst bei einer -
hypothetisch unterstellten - rechtmässigen Einreise rechtswidrig in der
Schweiz verweilten.

  4.2
  4.2.1  Wer Prostituierte beschäftigt und beherbergt, die mit einem
unrechtmässig erlangten Touristenvisum in die Schweiz eingereist sind und
hier verweilen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, erfüllt nach einem
jüngeren Entscheid (BGE 128 IV 117 E. 9) nur den Tatbestand des Art. 23 Abs.
4 ANAG (rechtswidrige Beschäftigung) und nicht auch jenen des Art. 23 Abs. 1
al. 5 ANAG (Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens). Das Bundesgericht
hat dort erkannt, dass die Einreise und der Aufenthalt von Ausländerinnen
nicht allein deshalb rechtswidrig waren, weil sie ihre Touristenvisa durch
Täuschung der Behörden über den wahren Einreisezweck (Arbeitsaufnahme als
Prostituierte) erwirkt hätten und einer Erwerbstätigkeit ohne die notwendige
Bewilligung nachgegangen seien (BGE, a.a.O., E. 9f-i). Die Einreise und der
Aufenthalt seien bis zur Aufhebung des durch Täuschung erlangten Visums
rechtmässig geblieben (BGE, a.a.O., E. 9h).

  4.2.2  Dieser Entscheid beruht offenbar stillschweigend auf der Annahme,
ein Visum sei eine behördliche Bewilligung, in die Schweiz einzureisen und
sich hier - für eine bestimmte Dauer - aufzuhalten. Beim Visum handelt es
sich jedoch weder um eine Bewilligung zur Einreise (Botschaft vom 8. März
2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S.
3774) noch gar zur Anwesenheit (URBAIN LAMBERCY, La répartition des
compétences entre Confédération et cantons en matière de police des
étrangers, Diss. Lausanne 1983, S. 108). Das Erfordernis eines Visums
erlaubt vielmehr, bereits im Herkunftsland vorzuprüfen, ob die
Einreisevoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (Botschaft, a.a.O.). Das
Visum bestätigt einzig, dass bei seiner Erteilung die
Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 VEA; MINH
SON NGUYEN, a.a.O., S. 162). Es dient insoweit der behördlichen Kontrolle
und wird als entsprechender Vermerk mit einer Sicherheitsvignette im
Reisedokument angebracht. Es enthält Angaben über Reise- und
Anwesenheitszweck, Benützungsfrist, Anzahl Grenzübertritte und
Anwesenheitsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2 VEA),
wobei die Ausländerin oder der Ausländer an den im Visum festgelegten Reise-
und Aufenthaltszweck gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VEA). Gemäss Art. 15 VEA
kann das Bundesamt die Grenzkontrollorgane anweisen, ein Visum formlos
aufzuheben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt sind. Die
Grenzkontrollorgane heben von sich aus ein Visum formlos auf, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer a. ein falsches, verfälschtes oder nicht für
sie oder ihn bestimmtes Ausweispapier verwendet oder b. eine im Visum
eingetragene Bedingung nicht erfüllt.

  Aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen kann nicht geschlossen
werden, dass ein zwecks Arbeitserwerbs mit einem Touristenvisum in die
Schweiz eingereister Ausländer die Grenze rechtmässig überschreiten und bis
zur Aufhebung des Visums rechtmässig in der Schweiz verweilen würde (anders
aber BGE 128 IV 117 E. 9h). Das Visum berechtigt vielmehr nur zum
Grenzübertritt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen wie z.B. der
Reisezweck tatsächlich erfüllt sind. Wurde ein Visum etwa durch Täuschung
über den Einreisezweck unrechtmässig erwirkt, sind die gesetzlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt und damit sowohl die Einreise als auch
der folgende Aufenthalt rechtswidrig. Einer Aufhebung des Visums bedarf es
insoweit nicht. In diesem Sinne

verhält es sich beim Visum anders als bei einer Bewilligung, die -
Nichtigkeitsgründe vorbehalten - bis zu ihrem formellen Widerruf gültig
bleibt.

  4.3  Die beiden Ungarinnen sind als Touristinnen eingereist, wofür nach
dem Notenaustausch mit Ungarn vom 7. August 1990 ein Visum nicht
erforderlich gewesen wäre. Sie hätten zwar eines Visums bedurft, weil sie
die Absicht hatten, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auszuüben. Da aber
nicht feststeht, dass die Beschwerdeführerinnen gewusst haben, dass die von
ihnen beherbergten Ungarinnen bereits bei der Einreise die Absicht hatten,
erwerbstätig zu sein, ist weiter zu prüfen, ob - rechtmässige Einreise
unterstellt - der Aufenthalt rechtswidrig geworden ist.

  4.4  Bevor die beiden Ausländerinnen in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
aufnahmen, waren sie verpflichtet, sich bei der zuständigen
Fremdenpolizeibehörde anzumelden und um eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung nachzusuchen (Art. 1a ANAG; Art. 1 Abs. 1 ANAV).
Es lag keine Ausnahme vor, welche sie von der Anmeldepflicht nach Art. 2
Abs. 1 ANAV befreit hätte. Ohne Aufenthaltsbewilligung oder richtig
erfolgter Anmeldung waren sie zur Anwesenheit auf Schweizer Boden nicht
berechtigt (Art. 1a ANAG), da der Aufenthalt bis zu drei Monaten ihnen ohne
ausländerrechtliche Bewilligung nur erlaubt war, sofern sie keiner
Erwerbstätigkeit nachgingen. Sowohl das Erfordernis einer
(rechtsbegründenden) Arbeitsbewilligung vor Stellenantritt als auch der
Anmeldung innerhalb von acht Tagen nach der Einreise bzw. vor einem
Stellenantritt sind keine blossen Ordnungsvorschriften. Vielmehr führt deren
Missachtung in der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation zum
Ausschluss des Rechts auf bewilligungsfreie Einreise in die Schweiz bzw. zum
Untergang des (bewilligungsfreien) Anwesenheitsrechts. Ihr Aufenthalt war
somit spätestens mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtswidrig, was
etwa auch bei einem Aufenthalt in der Schweiz nach Ablauf des
bewilligungsfreien oder des bewilligten zeitlich befristeten Aufenthaltes
gilt (zu Letzterem vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG).

  Entgegen einer Lehrmeinung wird damit keine unzulässige Ungleichbehandlung
zwischen den zwei Arten von Anwesenheit - bewilligungsfreie und bewilligte -
geschaffen (so aber VALENTIN Roschacher, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931

[ANAG], Diss. Zürich 1991, S. 57 f.). Das Gesetz unterscheidet nicht
verschiedene Formen der Rechtswidrigkeit eines Aufenthaltes. Ein Aufenthalt
ist entweder rechtmässig oder rechtswidrig. Etwas Drittes gibt es nicht.
Zwar ist richtig, dass die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich an eine Bedingung der ihr erteilten Bewilligung nicht hält,
zum Beispiel als Student einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht automatisch
erlischt und die Fremdenpolizeibehörde die Bewilligung nur widerrufen kann
(Art. 9 Abs. 2 ANAG). Ähnliches gilt bei Scheinehen und einer in der Folge
erteilten Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 125 IV 148). Es trifft auch zu,
dass Ausländer zur Ausreise verpflichtet sind, wenn ihnen eine Bewilligung
oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde und wenn die
Bewilligung widerrufen oder entzogen wurde, sowie die Behörden in diesen
Fällen den Tag festsetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört
(Ausreisefrist; Art. 12 Abs. 3 ANAG); in diesen Fällen wird der Aufenthalt
erst nach unbenutztem Ablauf der verfügten Ausreisefrist rechtswidrig. Die
unterschiedliche Behandlung dieser Fälle im Vergleich zu den hier zu
beurteilenden Konstellationen stützt sich jedoch auf sachliche Gründe. Der
Ausländer, der in Verletzung seiner Anmelde- und Bewilligungspflichten in
der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sich im Unterschied zu den
genannten Fällen nicht um eine Regelung seines Aufenthaltes bemüht und sich
damit anders als diese vollständig der behördlichen Kontrolle und
gegebenenfalls dem behördlichen Zugriff entzogen. Die staatliche Kontrolle
dient nicht nur der Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Schweiz, sondern hat
in erster Linie zum Ziel, die Einreise und den Aufenthalt unerwünschter
Personen und übermässig vieler Personen zu verhindern sowie den
rechtswidrigen Aufenthalt von Ausländern insbesondere mittels Durchsetzung
der gesetzlichen Anmelde- und Bewilligungspflichten zu bekämpfen (BGE 128 IV
117 E. 9f mit Hinweisen). Die Anmelde- und Bewilligungspflichten dienen
somit vorab der Kontrolle der Einwanderungsströme und der Verhinderung
gesetzeswidriger Aufenthalte ausländischer Personen. Daran vermag nichts zu
ändern, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle vom 9. Oktober 1987, in
Kraft seit 1. März 1998 (AS 1988 S. 332, 333; BBl 1986 III 244), die
Strafbestimmungen des ANAG mit Blick auf die verstärkte Bekämpfung der
Schwarzarbeit erweitert hat (vgl. aber BGE 128 IV 117 E. 9f).

  4.4.1  Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Aufenthalt der beiden
Ungarinnen nach der klaren Konzeption des Gesetzes spätestens ab

Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit rechtswidrig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al.
4 ANAG (rechtswidriges Betreten des Landes oder rechtswidriges Verweilen im
Lande) war.

Erwägung 5

  5.  Die Beschwerdeführerinnen haben die beiden ungarischen Frauen in ihrem
Betrieb als Prostituierte arbeiten lassen und sie gegen Entgelt beherbergt.
Eine der Frauen hielt sich vom 28. Februar 2001 bis zur Personenkontrolle
durch die Polizei am 26. März 2001 im "Atlantis" auf und arbeitete dort
während rund 20 Tagen als Prostituierte. Die andere Ungarin wohnte während
drei Wochen im "Atlantis" und prostituierte sich dort in dieser Zeit. Nach
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP)
wussten die Beschwerdeführerinnen, dass die beiden Frauen über keine
Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligungen verfügten und sich somit rechtswidrig
in der Schweiz aufhielten. Gestützt darauf hat die Vorinstanz im Einklang
mit der publizierten Rechtsprechung, auf die verwiesen werden kann (BGE 130
IV 77), den objektiven und subjektiven Tatbestand des Erleichterns des
rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG als
erfüllt erachtet. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.