Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 IV 167



Urteilskopf

131 IV 167

  24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Y. (Nichtigkeitsbeschwerde)
  6S.266/2004 vom 25. Mai 2005

Regeste

  Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB; Nötigung und Vergewaltigung,
psychischer Druck.

  Anforderungen an die Intensität des psychischen Drucks beim erwachsenen
Opfer. Bejaht bei Drohungen, die Gewaltakte gegen dem Opfer nahestehende
Personen befürchten lassen. Zumutbarkeit von Selbstschutzmassnahmen (E. 2
und 3).

Sachverhalt ab Seite 167

  Y. war bis 1993 mit X. verheiratet. Nach der Scheidung lebte er weiterhin
mit seiner ehemaligen Ehefrau zusammen. Im März 2001 bezog er eine eigene
Wohnung. Bis am 2. September 2001 führten die ehemaligen Ehegatten ihre auch
sexuelle Beziehung fort. Danach trennten sie sich endgültig. Im Zeitraum vom
21. September bis zum 12. Oktober 2001 sandte Y. X. und sich selber eine
Vielzahl von SMS-Botschaften, welche sie beide unter massiven Drohungen zur
Vornahme bestimmter sexueller Handlungen im Schlafzimmer bei aufgezogenen
Vorhängen oder im Wald aufforderten. X. erkannte nicht, dass die anonymen
SMS-Mitteilungen von ihrem ehemaligen Mann ausgingen. Nach gemeinsamen
Gesprächen, anlässlich welcher ihr früherer Ehegatte die Ernsthaftigkeit der
eingegangenen Forderungen und die Bedrohlichkeit der Situation unterstrich,
willigte sie schliesslich in die verlangten sexuellen Handlungen - unter
anderem auch in den Vollzug des Geschlechtsverkehrs und das Drehen eines
Sexfilmes - ein.

  Das Bezirksgericht Winterthur erklärte Y. der mehrfachen Vergewaltigung,
der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung und des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig und bestrafte ihn mit 16 Monaten
Zuchthaus unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Gegen dieses Urteil
ergriff Y. die Berufung.

  Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 22. April 2004 von den
Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen
Nötigung frei, verurteilte ihn aber wegen mehrfacher Drohung zu vier Monaten
Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Auf die Anklage wegen
mehrfachen Missbrauchs des Telefons trat das Obergericht infolge Eintritts
der Verjährung nicht ein.

  X. erhebt gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das
angefochtene Urteil abgesehen vom Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung
aufzuheben. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, Y. der mehrfachen
Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen
und ihm gegenüber eine dem Verschulden angemessene Strafe auszufällen, auf
ihr Schadenersatzbegehren einzutreten und ihr eine angemessene Genugtuung
inkl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2001 zuzusprechen.

  Sowohl das Obergericht als auch die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdegegner hingegen beantragt
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob das dem Beschwerdegegner
vorgeworfene Verhalten die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189
StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erfüllt.

  Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, dass die
SMS-Botschaften den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllen.
Sie anerkennt auch, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Besprechungen
mit der Beschwerdeführerin, wie auf die Drohungen zu reagieren sei, auf
diese einen gewissen Druck ausgeübt hat. Hingegen spricht sie den Drohungen
und weiteren Beeinflussungen unter den gegebenen Umständen den nötigenden

Charakter im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB ab. Nach ihrer Auffassung
war es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich gegen die verlangten sexuellen
Handlungen zur Wehr zu setzen. Weiter deutet sie an, dass auch die
Kausalität zwischen den Drohungen und den sexuellen Handlungen fraglich
erscheine. Schliesslich habe sie den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin
teilweise in die vorgenommenen sexuellen Handlungen eingewilligt habe und
schon deshalb kein tatbestandsmässiges Verhalten vorliege.

  Diese Beurteilung rügt die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig. Nach
ihrem Dafürhalten sind die Drohungen und Beeinflussungen des
Beschwerdegegners ganzheitlicher zu beurteilen, als dies durch die
Vorinstanz geschieht. So habe Letzterer durch sein Vorgehen eine eigentliche
"Gross-Bedrohungslage" geschaffen, welche die Situation als ausweglos
erscheinen liess und in der sie keine Chance zur Gegenwehr gehabt habe. Es
sei deshalb verfehlt, einzelne Äusserungen der Beschwerdeführerin so zu
werten, dass sie die erfolgten sexuellen Handlungen gar nicht als sehr
schlimm empfunden habe, und anzudeuten, sie könnte damit sogar einverstanden
gewesen sein. Der Beschwerdegegner habe vielmehr einen solchen psychischen
Druck bei ihr erzeugt, dass sie den sexuellen Forderungen nachgegeben habe,
um noch Schlimmeres zu verhüten.

Erwägung 3

  3.  Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person
zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den
genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des
Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung
schuldig.

  Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände
übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das
Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE
127 IV 198 E. 3). Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel,
auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls
das Opfer geschützt werden, das in eine

ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem
Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet
(BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Dementsprechend umschreibt das
Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100
f.). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck
sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei
der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl.
GUIDO JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 4, Art. 189 StGB
N. 29; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 189 StGB N.
4).

  Vorliegend ist unbestritten, dass es nach den vom Beschwerdegegner
versandten SMS-Botschaften jeweils zu sexuellen Handlungen kam. Ebenso wenig
ist streitig, dass der Beschwerdegegner keine physische Gewalt eingesetzt
hat. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob er die
Beschwerdeführerin durch Drohungen und psychischen Druck zur Vornahme bzw.
Duldung der inkriminierten sexuellen Handlungen genötigt hat.

  3.1  Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind
damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Vor diesem
Hintergrund versteht es sich von selbst, dass nicht jeder beliebige Zwang,
nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf
Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer
beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung kommt, eine
sexuelle Nötigung darstellt (vgl. dazu ESTHER OMLIN, Intersubjektiver Zwang
& Willensfreiheit, Diss. Basel 2002, S. 96). Kein ausreichender Druck oder
Zwang im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB liegt beispielsweise vor, wenn
ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die
Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen
Handlungen verweigert (vgl. dazu auch GÜNTHER STRATENWERTH/GUIDO JENNY,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen
Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 8 N. 9). Obschon auch diese in
Aussicht gestellten Übel das Opfer einer seelischen Belastung aussetzen,
erreichen sie die für die Sexualgewaltdelikte erforderliche Intensität
nicht.

  Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer
Zwangslage erzeugen muss, hat im Blick auf die gewaltdeliktische

Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB vielmehr von besonderer Intensität zu
sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des
Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein
(BGE 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/aa; 131 IV 107 E. 2.4) und eine der
Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen (BGE 128
IV 97 E. 3a). Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen
Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein
solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an
sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE
126 IV 124 E. 3b und c). Erwachsenen mit entsprechenden individuellen
Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (BGE
128 IV 97 E. 2b/cc, 106 E. 3a/bb; 124 IV 154 E. 3b).

  Für die erforderliche Intensität des psychischen Drucks ergibt dies, dass
jedenfalls solche Verhaltensweisen von der Tatbestandsvariante des
Unter-psychischen-Druck-Setzens erfasst sind, die Gewaltakte gegen das Opfer
oder Drittpersonen befürchten lassen (vgl. OMLIN, a.a.O., S. 96 und 99;
JENNY, a.a.O., Art. 189 StGB N. 23; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 189 StGB N. 6; JÖRG
REHBERG/NIKLAUS SCHMID/ ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den
Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, § 57, S. 423). Zu denken ist dabei
namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in
Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund
früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen
Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder
Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (JENNY, a.a.O.,
Art. 189 StGB N. 25; vgl. auch BGE 126 IV 124 E. 3b).

  3.2  Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung setzt
ausserdem voraus, dass der fragliche sexuelle Übergriff gerade wegen der
eingesetzten Drohungen oder des erzeugten psychischen Drucks erfolgen
konnte. Nützt der Täter bloss eine vorbestehende Abhängigkeit oder Notlage
aus, scheiden die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB aus (MAIER,
a.a.O., Art. 189 StGB N. 20; ders., Das Tatbestandsmerkmal des
Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR
117/1999 S. 409 f. und 418). Denkbar ist jedoch, dass in

solchen Fällen der Tatbestand der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193
StGB erfüllt ist. Im Übrigen verlangt die Rechtsprechung keinen engen
zeitlichen Zusammenhang zwischen der nötigenden Handlung und dem sexuellen
Übergriff (vgl. dazu BGE 126 IV 124 E. 3b).

  3.3  Die SMS-Botschaften, die der Beschwerdegegner an die Adresse der
Beschwerdeführerin versandte, enthielten unter anderem überaus schwere
Drohungen gegen ihr nahestehende Personen. So wurde ihr für den Fall, dass
sie die verlangten sexuellen Handlungen nicht vornehme, das Verschwinden
ihrer 11-jährigen Tochter angedroht ("sonst passiert D. etwas, sie kommt
weg"), das Betäubungsmittel-abhängig-Machen des offensichtlich
suizidgefährdeten bzw. labilen Sohnes in Aussicht gestellt ("sonst kommt R.
an die Nadel") sowie der Tod des ehemaligen Ehemannes angekündigt ("sonst
fliegt er in die Luft"). Insofern geht es hier um Drohungen, die
Gewalttätigkeiten gegen Sympathiepersonen der Beschwerdeführerin befürchten
liessen. Angesichts ihrer gewaltdeliktischen Natur waren sie deshalb
unzweifelhaft geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen ausserordentlichen
psychischen Druck zu erzeugen. Diesen Druck hat der Beschwerdegegner als
Urheber der SMS-Mitteilungen nicht nur geschaffen, sondern geschickt
aufrechterhalten, indem er als Vertrauensperson und angebliches Mit-Opfer
anlässlich der im Anschluss an diese Botschaften erfolgten gemeinsamen
Unterredungen die Aussichtslosigkeit und Bedrohlichkeit der Situation der
Beschwerdeführerin gegenüber betonte und sie darin bestärkte, es müsse den
Forderungen nachgegeben werden. Dass der Beschwerdegegner bei der
Tatausführung auch eine List benutzte, so dass ihn die Beschwerdeführerin
nicht als Verfasser der fraglichen SMS identifizieren konnte, ändert nichts
daran, dass er zur Erreichung seines Ziels im Wesentlichen Nötigungsmittel
einsetzte. So hat er ganz massive Drohungen ausgesprochen, um das Opfer
gefügig zu machen. Dies ist ihm denn auch gelungen. Die Beschwerdeführerin
liess sich, ohne das hinterhältige Doppelspiel durchschauen zu können, durch
die in Aussicht gestellten Nachteile mit Gewalt für Leib und Leben ihrer
nächsten Angehörigen derart einschüchtern und in die Enge treiben, dass sie
keinen andern Ausweg sah, als sich dem Ansinnen des Beschwerdegegners zu
beugen. Daraus erhellt, dass vorliegend nicht nur ein Irrtum ausgenützt,
sondern vielmehr gezielt Zwang unter Androhung physischer Aggression
ausgeübt wurde, um den erwarteten Widerstand des Opfers zu brechen.

  Hat die Beschwerdeführerin aber aus Angst, die Drohungen würden
wahrgemacht, unter dem Eindruck der Ausweglosigkeit der Situation
kapituliert, kann ihr unter dem Titel zumutbarer Selbstschutzmassnahmen
nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Polizei aufsuchen, die verlangten
sexuellen Handlungen - wie beim ersten Vorfall - nur vortäuschen, ihre
Kinder an einen sicheren Ort bringen sowie den Telefonanschluss kündigen
oder überwachen lassen können bzw. müssen. Diese Argumentation verkennt,
dass eine Gegenwehr des Opfers nicht mehr zumutbar sein kann, wenn
erhebliche Angriffe auf seine körperliche Integrität oder diejenige ihm
nahestehender Drittpersonen drohen. Im Blick auf die Tragweite der konkret
angedrohten Übel erscheint das Nachgeben der Beschwerdeführerin unter den
gegebenen Umständen ohne weiteres als nachvollziehbar, zumal es für sie den
einzig gangbaren Weg bildete, die befürchteten Gewaltakte von ihren
Angehörigen abzuwenden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin anlässlich der gemeinsamen Gespräche auf eine mögliche
Eskalation der Situation hinwies, falls sie sich an die Polizei wendete, und
er damit jeglichen Willen zur Gegenwehr von vornherein im Keim erstickte.
Dass die nötigenden Handlungen und die sexuellen Übergriffe zeitlich nicht
unmittelbar aufeinander folgten, vermag an dieser Beurteilung auch nichts zu
ändern. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die vom
Beschwerdegegner insgesamt geschaffene und aufrechterhaltene Zwangslage
derart nachhaltig wirkte, dass sie unvermindert über den Vollzug der
verlangten sexuellen Handlungen hinaus andauerte. Dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Vornahme der sexuellen Handlungen
doch noch aus freien Stücken damit einverstanden erklärt hätte, gibt es
jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Daraus ergibt sich, dass das
inkriminierte Verhalten des Beschwerdegegners tatbestandsmässig im Sinne von
Art. 189 und Art. 190 StGB ist. Der angefochtene Entscheid verletzt insofern
Bundesrecht.