Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 743



Urteilskopf

131 II 743

  60. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Natur- und Tierparkverein Goldau
und Stiftung Natur- und Tierpark Goldau und Mitb. sowie Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  1A.158/2005 vom 31. Oktober 2005

Regeste

  Art. 32d, 34 und 36 USG, Art. 63, 125 und 133 MG; Kostenbeteiligung des
Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes.

  Verursacherbegriff nach Art. 32d USG (E. 3.1 und 3.2). Umstände, unter
welchen das Gemeinwesen wie ein Privater als Zustands- oder Verhaltensstörer
kostenpflichtig werden kann (E. 3.3).

  Die ausserdienstliche Schiesspflicht wird zwar vom Bund vorgeschrieben,
der Vollzug wie auch der Betrieb der Anlagen obliegen jedoch den Kantonen,
respektive den Gemeinden. Die Vermeidung unzulässiger Umwelteinwirkungen
beim Bau und Betrieb der Anlagen ist ebenfalls Aufgabe der kantonalen
Vollzugsbehörde. Der Bund ist nicht unmittelbarer Verursacher jener
Bleibelastung, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht
zurückzuführen ist (E. 4).

Sachverhalt

  Im Gebiet Grosswiyer in Goldau, Gemeinde Arth, wurden bis 1996
Jagdschiessanlagen und eine 300 m-Schiessanlage betrieben. Der Natur- und
Tierparkverein Goldau, respektive die Stiftung Natur- und Tierpark Goldau
als dessen Rechtsnachfolgerin und neue Eigentümerin des fraglichen Areals,
plant eine Erweiterung des Tierparks im Gebiet Grosswiyer (GB Nr. 695).

  Das Amt für Umwelt des Kantons Schwyz (AfU) veranlasste deshalb
Untersuchungen über die Bodenbeschaffenheit im Bereich des Kugelfangs und
vor dem Schützenhaus. Dabei zeigte sich, dass die Belastung von Boden und
Vegetation mit Blei zum Teil erheblich, im Bereich des Kugelfanges sogar
massiv ist.

  Am 24. März 1998 ersuchte der Natur- und Tierparkverein Goldau das AfU,
einen Verteilschlüssel für die Kosten der Detailuntersuchungen, der
Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes sowie der eigentlichen Sanierung der
Liegenschaft Grosswiyer zu erlassen.

  Mit Verfügung vom 10. April 2003 verteilte das AfU die Kosten im Sinne des
erwähnten Gesuches. Davon ausgenommen wurden die Untersuchungskosten der
Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und
Gewässerschutz (EAWAG), des AfU und des BUWAL, da es sich um ein
Pilotprojekt handle. Die verbleibenden, bisher aufgelaufenen
Untersuchungskosten wurden je hälftig auf die beiden Sanierungsprojekte
(jeweils die Kugelfänge bei der 300 m- und den Jagdschiessanlagen)
aufgeteilt. Für die Sanierung der Kugelfänge bei der 300 m-Schiessanlage
ging das AfU von einem Kostenaufwand von insgesamt Fr. 246'390.- aus,
welcher durch die Verursacher zu tragen sei. In einem ersten Schritt
auferlegte das AfU 25 % dieser Kosten der Grundeigentümerin als
Zustandsstörerin (also dem Natur- und Tierparkverein Goldau, respektive
dessen Rechtsnachfolgerin, der Stiftung Natur- und Tierpark Goldau). Die
Verhaltensstörer wurden zur Tragung der restlichen 75 % der Kosten
verpflichtet. Dabei wurden der Schweizerischen Eidgenossenschaft 45.5 % der
Gesamtkosten (Fr. 112'108.-) auferlegt, unter Vorbehalt der definitiven
Schlussabrechnung.

  Gegen diese Verfügung erhob das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 16. Mai 2003
Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Es beantragte,
es sei festzustellen, dass das VBS in Bezug auf die ausserdienstliche
Schiesspflicht nicht als unmittelbarer Verursacher der Altlast gelte und
somit für den entsprechenden Anteil keine Sanierungskosten zu tragen habe.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2004 ab,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

  Gegen den Regierungsratsbeschluss gelangte die Schweizerische
Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS, an das kantonale
Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 28. April 2005 die
vorinstanzlichen Entscheide bestätigte und die Beschwerde abwies.

  Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 erhebt die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das VBS, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 28.
April 2005 aufzuheben und ihren Kostenanteil "auf der Basis Anteil
Bleifracht 29.2 %" festzulegen.

  Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist
die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons

Schwyz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Unbestritten ist, dass es sich beim Kugelfang der 300 m-Schiessanlage
aufgrund der dort abgelagerten rund 20 Tonnen Blei um einen durch Abfälle
belasteten, sanierungsbedürftigen Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01)
und Art. 2 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von
belasteten Standorten (AltlV; SR 814.680) handelt. Ebenfalls nicht
bestritten wird, dass 25 % der Sanierungskosten durch die Grundeigentümer
als Zustandsstörer und die restlichen 75 % durch die Verhaltensstörer
übernommen werden sollen. Von der genannten Bleifracht haben gemäss
unangefochtener Feststellung des Verwaltungsgerichts die Standschützen 3.3 %
verschossen (inkl. obligatorische ausserdienstliche Schiessen), 64.8 % die
Feldschützen (inkl. obligatorische Schiessen), 2.7 % die Bahnpolizei und
29.2 % das Militär (Rekrutenschulen und WK-Truppen). Die kantonalen Behörden
haben in der Folge jenen Teil der Bleifracht, welcher in Erfüllung der
ausserdienstlichen Schiesspflicht in den Zielhang verschossen wurde, weder
den die Schiessübungen veranstaltenden Vereinen noch der Gemeinde Arth
auferlegt, sondern dem VBS als Verursacher angerechnet. Das
Verwaltungsgericht hat diese Kostenaufteilung geschützt.

  2.2  Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Standpunkt, nur
diejenigen Kosten übernehmen zu müssen, welche das Militär verursacht habe,
das heisst 29.2 % der 75 %, welch letztere von den Verhaltensstörern zu
bezahlen sind (21.9 % der Gesamtkosten). Es sei nicht ersichtlich, weshalb
derjenige Anteil der Verursachung, welcher aus dem ausserdienstlichen
Schiesswesen stamme, aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Schiesspflicht
der Eidgenossenschaft zugeschrieben werden könne. Die gesetzgeberische
Tätigkeit des Bundes könne höchstens als mittelbare - und demnach für die
Qualifikation als Störer nicht beachtliche - Ursache gelten. Unmittelbare
Verursacher im Sinne der Definition seien ausschliesslich die
Schützenvereine.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten der
Sanierung belasteter Standorte. Das Gesetz legt nicht näher

fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art.
32d USG wurde die Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach
Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG (SR 814.20) beurteilt. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs
weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl
den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt (BGE 121
II 378 E. 17a/bb S. 413; 118 Ib 407 E. 3b S. 410; Urteile des Bundesgerichts
1A.366/1999 vom 27. September 2000, publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl
102/2001 S. 545, E. 2b; 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998, publ. in: URP 1998
S. 152, E. 4c-e; MARTIN FRICK, Das Verursacherprinzip in Verfassung und
Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 58; KARIN SCHERRER, Handlungs- und
Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 88;
MARK CUMMINS, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000,
S. 114). Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den
objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei
die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren
Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind. Mit der Regelung von
Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis
anlehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.366/1999 vom 27. September 2000,
publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 2b; 1A.67/1997 vom 26.
Februar 1998, publ. in: URP 1998 S. 152, E. 4d mit Hinweisen; BGE 102 Ib 203
E. 5 S. 209 f.; 101 Ib 410 E. 6 S. 417 ff.; HANS W. STUTZ, Die Kostentragung
der Sanierung - Art. 32d USG, URP 1997 S. 767; PIERRE TSCHANNEN/MARTIN
FRICK, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des
Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern 2002, S. 5; SCHERRER,
a.a.O., S. 117 ff.; FRICK, a.a.O., S. 210; CUMMINS, a.a.O., S. 138 f.).

  3.2  Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die
Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung
der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54
GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 118 Ib 407 E. 4c
S. 415; 114 Ib 44 E. 2a S. 48; Urteil des Bundesgerichts 1A.366/1999 vom 27.
September 2000, publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 2c).
Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die
Adäquanz der Kausalität ab (PAUL-HENRI MOIX, Atteintes à l'environnement

et remise en état, Revue valaisanne de jurisprudence [RVJ] 1997 S. 325-349,
338 f.; PAUL-HENRI MOIX, La prévention ou la réduction d'un préjudice, Les
mesures prises par un tiers, l'Etat ou la victime, Freiburg 1995, S. 386 f.;
PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, 2. Aufl. 2002, S. 73
ff.). In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie
die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 102 Ib 203 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts
1A.366/1999 vom 27. September 2000, publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl
102/2001 S. 545, E. 2c; CLAUDE ROUILLER, L'exécution anticipée d'une
obligation par équivalent, Mélanges Grisel, Neuchâtel 1983, S. 597 ff.;
siehe zum Ganzen auch SCHERRER, a.a.O., S. 86 ff. und FRICK, a.a.O., S. 65
ff., sowie TSCHANNEN/FRICK, a.a.O., S. 8 ff.).

  3.3  Das Gemeinwesen kann gleich wie ein Privater als Verhaltens- oder
Zustandsverursacher kostenpflichtig sein, z.B. als Eigentümer eines
Grundstücks oder als Betreiber einer Anlage (BGE 101 Ib 410 E. 7 S. 421;
Urteile des Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998, publ. in: URP
1998 S. 152, E. 4c/aa und bb; 1A.145/1993 vom 15. Juni 1994, publ. in: URP
1994 S. 501, E. 4g/ bb; 1A.166/1985 vom 12. Februar 1986, publ. in: ZBl
88/1987 S. 301, E. 2 und 3; SCHERRER, a.a.O., S. 111). Es kann auch für sein
hoheitliches Handeln als Verursacher betrachtet werden, so namentlich bei
einer rechtswidrigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (Urteile des
Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998, publ. in: URP 1998 S. 152,
E. 4c/cc; 1A.156/1989 vom 12. Oktober 1990, publ. in: ZBl 92/1991 S. 212, E.
5b). Eine solche ist aber nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine
bestimmte Schädigung mit einer entsprechenden Aufsichtstätigkeit vermeidbar
gewesen wäre, sondern - in Anlehnung an das allgemeine Staatshaftungsrecht -
erst dann, wenn eine wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend
vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen oder der
Ermessensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner
Rechtsgrundsätze ausgeübt wurde (BGE 114 Ib 44 E. 2c/dd S. 53; 113 Ib 236 E.
4b S. 240; Urteile des Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998, publ.
in: URP 1998 S. 152, E. 4c/cc; 1A.156/1989 vom 12. Oktober 1990, publ. in:
ZBl 92/1991 S. 212, E. 5d/bb; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar USG, N. 23 zu Art.
32c USG; SCHERRER, a.a.O., S. 43; vgl. die Praxis zum Staatshaftungsrecht:
BGE 123 II 577 E. 4d/ff S. 583 f.; 120 Ib 248 E. 2b S. 249; 118 Ib 163 E. 2
S. 164, je mit Hinweisen).

  3.4  Entsprechend den dargelegten Grundsätzen ist nachfolgend die
Verursachereigenschaft des Bundes für die unbestritten vorliegende Altlast
zu beurteilen.

Erwägung 4

  4.  Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Kostenpflicht in Bezug auf die
unmittelbar durch das Militär verursachte Bleibelastung nicht. Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Gesetzgeberin für die
durch die ausserdienstliche Schiesspflicht verursachte Belastung belangt
werden kann oder ob sie einer ihr obliegenden Aufsichtspflicht in
rechtswidriger Weise nicht nachgekommen ist und deshalb kostenpflichtig
wird.

  4.1  Art. 63 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR
510.10) sieht vor, dass bestimmte Armeeangehörige während der Dauer der
Militärdienstpflicht jährliche ausserdienstliche Schiessübungen zu bestehen
haben. Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind
für die Schützen kostenlos (Art. 63 Abs. 2 MG). Gemäss Art. 133 Abs. 1 Satz
1 MG sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die
ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende
Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung
stehen. Ferner bestimmt Art. 125 Abs. 1 MG, dass die Kantone die kantonalen
Schiesskommissionen ernennen und die Schiessvereine anerkennen. Die Kantone
entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser
Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf
umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- und
Regionalanlagen (Art. 125 Abs. 2 MG).

  4.2  Die ausserdienstliche Schiesspflicht wird somit vom Bund
vorgeschrieben (Art. 63 MG). Insofern ist die natürliche Kausalität der
eidgenössischen Militärgesetzgebung für die vorliegenden schädlichen
Umwelteinwirkungen zu bejahen. Dieser mittelbare Verursacheranteil vermag
indes noch keine Kostenpflicht des Bundes zu begründen. Der Vollzug der
Schiesspflicht wie auch der Betrieb der Anlagen obliegen den Kantonen,
respektive den Gemeinden (Art. 125 und 133 MG). Wie das Bundesgericht
bereits im Entscheid 1A.366/1999 vom 27. September 2000 festgehalten hat,
führt der blosse Umstand, dass das Bundesrecht Kantonen, Gemeinden oder
Privaten bestimmte Tätigkeiten vorschreibt, nicht dazu, dass der Bund
generell als Verursacher für alle Umweltbelastungen zu betrachten wäre, die
sich aus diesen Tätigkeiten ergeben.

Vielmehr liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Verpflichteten, die
vorgeschriebenen Tätigkeiten so auszuführen, dass daraus keine unzulässigen
Umwelteinwirkungen entstehen. Eine Kostenpflicht des Bundes könnte sich
höchstens dann ergeben, wenn die vom Bund vorgeschriebene Art und Weise der
Durchführung nach dem allgemeinen Lauf der Dinge unweigerlich zu der
fraglichen Umwelteinwirkung geführt hat oder wenn der Bund in rechtswidriger
Verletzung seiner Aufsichtspflicht beispielsweise eine Gewässer- oder
Bodenbelastung nicht verhindert hat, die er hätte vermeiden müssen (in dem
Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1A.366/1999 vom 27. September 2000,
publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 3c).

  4.3  Auch im vorliegenden Fall begründet der Umstand, dass der
eidgenössische Gesetzgeber die ausserdienstliche Schiesspflicht vorschreibt,
für sich keine unmittelbare Verursachung einer Altlast. Die Durchführung von
Schiessübungen hat nicht unweigerlich die Belastung des jeweiligen
Standortes zur Folge. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
mit geeigneten Massnahmen (Standortwahl; Installation von speziellen
Kugelfängen) grundsätzlich das Entstehen einer Altlast verhindert werden
kann. Daran ändert nichts, dass in früheren Jahren die Kenntnis über
schädliche Umwelteinwirkungen des Schiessbetriebes gefehlt haben mag.
Diesbezüglich kann das allenfalls unwissende Gemeinwesen auch keinen
Anspruch aus Art. 32d Abs. 2 lit. a USG herleiten, zumal die Voraussetzungen
von Art. 32d Abs. 2 lit. a-c USG kumulativ erfüllt sein müssen, um eine
etwaige Kostenbefreiung des schuldlosen Zustandsstörers zu begründen. Hinzu
kommt, dass diese Befreiungsklausel von vornherein nur anwendbar ist, sofern
der Standortinhaber die Belastung nur als Zustandsstörer zu verantworten
hat. Ist er zugleich Verhaltensstörer, so kann nicht mehr davon gesprochen
werden, er sei "lediglich" als Standortinhaber beteiligt (PIERRE TSCHANNEN,
Kommentar USG, N. 26 zu Art. 32d USG).

  Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin eine ihr obliegende
Aufsichtspflicht widerrechtlich verletzt hat.

  4.4  Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob vorliegend eine
militärische oder eine zivile Einrichtung zu beurteilen ist. Soweit die
Bleifracht durch die eigentliche militärische Nutzung verursacht wurde,
bestreitet die Beschwerdeführerin ihren Verursacheranteil denn auch nicht.
Mit der Beschwerdeführerin ist indessen davon

auszugehen, dass es sich um keine militärische Baute oder Anlage gemäss Art.
126 MG handelt, die der Landesverteidigung im engeren Sinn dient. Wie die in
E. 4.1 zitierten Normen zeigen, werden die Schiessanlagen von den Kantonen
und Gemeinden errichtet und betrieben. Die Bauten unterstehen somit den
kantonalen baurechtlichen Bestimmungen (vgl. BGE 118 Ib 569 E. 3b S. 573 f.;
Urteil 1A.366/1999 vom 27. September 2000, publ. in: URP 2000 S. 785, E.
3d). Entsprechend obliegt auch der Vollzug des Umweltrechts den Kantonen
(Art. 36 USG). Nach Art. 35 USG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 bzw. Art.
34 USG in der geltenden Fassung war und ist es Sache der Kantone, bei
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit verschärfte
Emissionsbegrenzungen festzulegen oder die Verwendung von Stoffen im
erforderlichen Mass zu beschränken. Nicht zu überzeugen vermag in diesem
Zusammenhang der Einwand des Verwaltungsgerichts, wonach der eidgenössische
Schiessoffizier die vorliegende Anlage nie beanstandet habe. Nach Art. 14
Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das
Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512) bedarf es
für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von 300-, 25- und 50-m-Schiessanlagen
einer Baubewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Abs. 2
der zitierten Bestimmung legt als Voraussetzung für die Baubewilligung fest,
dass der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die eidgenössische
Schiessanlagenexpertin oder der zuständige eidgenössische Schiessoffizier
die Pläne genehmigt hat. Eidgenössische Schiessoffiziere begutachten die
Schiessanlagen hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen
Anforderungen. Sie erteilen den Eigentümern und Betreibern die nötigen
Hinweise für die Errichtung und den Betrieb (Art. 12 Abs. 1
Schiessanlagen-Verordnung). Daraus eine umfassende Aufsichtspflicht des
Bundes für sämtliche umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem
Schiessbetrieb abzuleiten, ginge zu weit, ist doch eine Beurteilung der
umweltrechtlichen Aspekte durch den Schiessoffizier oder die
Schiessanlagenexperten nicht vorgesehen. Zwar erwähnt Art. 1 Abs. 2 der
Schiessanlagen-Verordnung, sie sorge dafür, dass die Umweltbelastung
möglichst klein gehalten werden könne. Genannt werden jedoch in Art. 15 lit.
j lediglich die Ermittlung und Beurteilung der Schiesslärmbelastung in der
Umgebung der künftigen Schiessanlage nach den Bestimmungen der
Lärmschutz-Verordnung (SR

814.41). Eine Bezugnahme auf die Altlastenproblematik findet sich nirgends.
Die Schiessanlagen-Verordnung kann unter diesen Umständen von vornherein
nicht eine abschliessende Regelung für diese Anlagen darstellen und auch
nicht zur Folge haben, dass der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder
der Schiessoffizier die Aufsicht über den Vollzug der umweltschutzrelevanten
Gesichtspunkte hat.

  Für den Bau und Betrieb von Schiessanlagen waren und sind die
einschlägigen Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung
anwendbar und durch die ordentlichen (kantonalen) Vollzugsbehörden zu
vollziehen. Die Verantwortung für allfällige Verletzungen der
Aufsichtspflicht hinsichtlich des Umweltschutzes liegt daher bei den
Kantonen.

  4.5  Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder aufgrund ihrer
gesetzgeberischen Tätigkeit noch wegen einer rechtswidrig verletzten
Aufsichtspflicht als unmittelbare Verursacherin derjenigen Bleibelastung
belangt werden kann, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht
zurückzuführen ist.