Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 656



131 II 656

52. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    1A.228/2004 vom 3. August 2005

Regeste

    Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG, Art. 3c ELG, Art. 14a
ELV; Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der
Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei
der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden.

    Massgeblich für die Einkommensberechnung ist in der Regel der Zeitpunkt
der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit der Zeitpunkt der
Verfügung über diese Entschädigung (E. 3).

    Die Restarbeitsfähigkeit ist bei der Einkommensberechnung zur
Bemessung der Opferhilfeentschädigung zu berücksichtigen. Ermittlung
des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden, die von einer
Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (E. 5).

    Der normative Haushaltschaden fällt unter den Schadensbegriff des
Opferhilferechts. Das Opfer hat einen opferhilferechtlichen Anspruch auf
Ersatz des normativen Haushaltschadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E.
6).

Sachverhalt

    Am 9. Mai 1994 wurde X. Opfer eines versuchten Tötungsdelikts und
dabei durch einen Schuss am linken Ellbogen verletzt. X. ist von Beruf
Kellner, verheiratet und Vater von vier Kindern. Die älteste Tochter wurde
1991 geboren. Sie verstarb 1997 an einem Hirntumor. Die zweite Tochter
wurde 1995 und die beiden jüngsten Kinder als Zwillinge 1998 geboren. Die
Ehefrau ist mit den Kindern nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz
im August 2001 nach Bosnien zurückgekehrt.

    Am 10. April 1996 ersuchte X. um Ausrichtung von Opferhilfe, wobei
er einen Schaden von mindestens Fr. 100'000.- geltend machte und eine
Genugtuung von Fr. 20'000.- verlangte. Am 22. Oktober 2002 präzisierte
der Rechtsvertreter von X. das Gesuch um Opferhilfe, indem er den Schaden
auf Fr. 382'397.- (Erwerbsausfall und Haushaltschaden) bezifferte und
eine Genugtuung von Fr. 80'700.- forderte.

    Mit Beschluss vom 14. April 2004 wies der Regierungsrat sowohl das
Entschädigungsgesuch als auch das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung
ab. Gegen diesen Beschluss erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
beantragte er, es sei ihm eine Entschädigung im derzeitigen Höchstbetrag
von Fr. 100'000.-, vorbehältlich einer eventuellen gesetzlichen Erhöhung,
auszurichten, wobei von einem Erwerbsschaden von Fr. 96'525.- zukünftig
und Fr. 44'000.- bisher sowie einem Haushaltschaden von Fr. 138'448.-
zukünftig und Fr. 49'424.- bisher auszugehen sei. Weiter sei ihm eine
Genugtuungssumme von Fr. 80'700.- auszurichten.

    Mit Entscheid vom 27. August 2004 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde insofern teilweise gut, als dass es die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung des Schadenersatzanspruchs
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab.

    X. hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August
2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt. Das
Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.1  Das Verwaltungsgericht stellte bei der Berechnung der Einnahmen
des Beschwerdeführers, die für die Höhe eines allfälligen Anspruchs
auf Opferhilfeentschädigung massgebend sind, auf die im Zeitpunkt des
Beschlusses des Regierungsrats über das Opferhilfegesuch ausbezahlten
Rentenleistungen der Unfall- und Invalidenversicherung ab.

    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Verwaltungsgericht habe
"zeitliche Kongruenzen" nicht beachtet. Zur Bestimmung des anrechenbaren
Einkommens werde auf die bis zum 1. Januar 1998 (recte: 31. Dezember 1997)
geltenden Gesetze abgestellt, bei der Berechnung des Einkommens aber auf
die per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte.

    3.2  Die Bemessung der Opferhilfeentschädigung erfolgt nach den
Regeln von Art. 13 OHG (SR 312.5). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift (Fassung
vom 4. Oktober 1991) richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden
und dem Einkommen des Opfers (die Fassung vom 20. Juni 1997 stellt
auf die Einnahmen ab). Liegt das Einkommen unter dem Grenzbetrag des
Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), so erhält das
Opfer vollen Schadenersatz; übersteigt das Einkommen den Grenzbetrag, so
wird die Entschädigung herabgesetzt (die Fassung vom 20. Juni 1997 nennt
anstelle der ELG-Einkommensgrenze den Höchstbetrag für den allgemeinen
Lebensbedarf nach ELG).

    Der massgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der Einnahmen des
Opfers ist im OHG nicht ausdrücklich geregelt. Zur Ermittlung des
massgebenden Zeitpunkts ist deshalb auf den Sinn des Opferhilferechts
abzustellen. Das OHG hat zum Ziel, den Opfern von Straftaten wirksame
Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1
OHG; BGE 131 II 217 E. 2.5 und 3.2, wonach dem Gesetzgebungsauftrag in
Art. 124 BV entsprechend Opferhilfe nur erhalten soll, wer dies aufgrund
seiner wirtschaftlichen Lage braucht). Das Gesetz knüpft damit an die
Hilfsbedürftigkeit des Opfers an. Dieses Kriterium muss auch bezüglich
des Zeitpunkts der Berechnung der Einkünfte des Opfers ausschlaggebend
sein. Daraus folgt, dass richtigerweise die Einnahmen im Zeitpunkt der
Festsetzung der Entschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über
die Entschädigung massgeblich ist (implizit BGE 129 II 145 E. 3.5.3 S. 158
f.; PETER GOMM, Subsidiarität und Koordination von Entschädigungsleistungen
mit Leistungen Dritter nach dem Opferhilfegesetz, in: Bundesamt für Justiz
[Hrsg.], Opferhilfe in der Schweiz, Bern 2004, S. 297 f.; PETER GOMM/PETER
STEIN/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 31
zu Art. 12 OHG, zur Frage der anwendbaren ELG-Werte; ferner die Hinweise
auf die kantonale Rechtsprechung bei EVA WEISHAUPT, Finanzielle Ansprüche
nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 98/2002 S. 328, Anm. 73). Haben sich die
Einnahmen des Gesuchstellers seit der Straftat vergrössert, so führt dies
zu einer Verringerung seines Entschädigungsanspruchs, während umgekehrt
eine teuerungsbedingte Erhöhung der ELG-Beträge (Einkommensgrenze nach
Art. 2 Abs. 1 ELG, Fassung vom 7. Oktober 1994; Höchstbetrag für den
allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, Fassung vom
20. Juni 1997) eine Erhöhung des Entschädigungsanspruchs bewirkt. Das
Abstellen auf den Zeitpunkt der Verfügung über die Opferhilfeentschädigung
entspricht dem Kriterium der Hilfsbedürftigkeit des Opfers vollumfänglich.

    Eine Ausnahme könnte höchstens für den Fall angenommen werden,
dass die Behörden das Opferhilfeverfahren übermässig verzögern. In einem
solchen Fall dürfte eine Erhöhung der Einnahmen seit der Einreichung des
Opferhilfegesuchs nicht berücksichtigt werden, da das Opfer die Nachteile
aus einer behördlichen Verfahrensverzögerung nicht zu tragen hätte.

    3.3  Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht bei der Einkommensberechnung auf die per 1. Januar 2001
festgesetzten Renteneinkünfte abstellte. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass die Frage des Zeitpunkts der Einkommensberechnung nichts mit der
Frage zu tun hat, ob das alte oder das revidierte OHG zur Anwendung
gelangt. Auch in Anwendung des OHG in der Fassung vom 4. Oktober 1991
hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Einkünfte zur Zeit des
angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats vom 14. April 2004, somit
auf die aktuellen, per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte des
Beschwerdeführers abgestellt.

    Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und aus den
Akten geht nicht hervor, dass die lange Verfahrensdauer auf behördliche
Untätigkeit zurückgeht. Eine seit dem Opferhilfegesuch eingetretene
Einkommenssteigerung darf deshalb bei der Einkommensberechnung
berücksichtigt werden.

    (...)

Erwägung 5

    5.

    5.1  Gemäss dem angefochtenen Entscheid muss die Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen
Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens berücksichtigt werden.
Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung
der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei Teilinvalidität gemäss
Art. 14a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301)
nicht umzustossen. Daher sei die Anrechnung eines fiktiven Einkommens
gerechtfertigt.

    Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwaltungsgericht stütze
sich bezüglich der Anrechnung der Restarbeitsfähigkeit auf das
Sozialversicherungsrecht, das auf einen zwischen Angebot und Nachfrage
ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle. Dies widerspreche den Grundsätzen
des Haftpflichtrechts, welches von der konkreten Arbeitsmarktlage ausgehe.
Verfehlt sei auch, einen medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad mit
dem haftpflichtrechtlichen Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Aufgrund der
jetzigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, seiner schweren Behinderung und
der Tatsache, dass er seit fünf Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe,
habe er keine Chancen, eine neue Stelle zu finden. Die kantonalen Instanzen
hätten berufsberaterische Abklärungen treffen müssen, um festzustellen,
für welche konkreten Arbeitsstellen er überhaupt noch in Frage komme. Er
habe trotz behördlicher Unterstützung nicht vermittelt werden können.

    5.2  Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991, AS
1992 III 2465) ist für die Frage, ob dem Opfer ein Entschädigungsanspruch
zusteht, das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat massgeblich
(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG in der Fassung vom 20. Juni 1997 stellt
auf die Einnahmen nach der Straftat ab). Zur Berechnung des Einkommens
verweist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991) auf
Art. 2-4 ELG. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985,
AS 1986 I 699) sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet
wurde, als Einkommen anzurechnen (ebenso nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG,
Fassung vom 20. Juni 1997). Diese Bestimmung ist praxisgemäss auch auf
die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar,
die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen
(BGE 117 V 202 E. 1a S. 203; 115 V 88 E. 1 S. 90). Die Berücksichtigung
der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung korreliert mit
der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadenminderung, welche nicht
nur dem Haftpflicht- und dem Sozialversicherungsrecht, sondern auch dem
Opferhilferecht zugrunde liegt (vgl. THOMAS MAURER, Opferhilfe zwischen
Anspruch und Wirklichkeit, in: ZBJV 136/2000 S. 320). Allerdings ist das
dem Geschädigten anrechenbare Erwerbseinkommen infolge der Regelung von
Art. 3 Abs. 2 ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985; ebenso Art. 3c Abs. 1
lit. a ELG, Fassung vom 20. Juni 1997), welche hier ebenfalls zur Anwendung
kommt, bloss zu zwei Dritteln zu berücksichtigen (vgl. GOMM/STEIN/ZEHNTNER,
aaO, N. 36 f. zu Art. 14 OHG, mit Beispielen).

    Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei Teilinvalidität (Art. 3
Abs. 1 lit. f ELG) wird durch Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987;
AS 1987 II 1797) näher bestimmt. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen
grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt
tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Nach Abs. 2 ist Invaliden unter
60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen der um
einen Drittel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende
bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent (lit. a), der Betrag
dieser Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 Prozent
(lit. b) und zwei Drittel dieses Betrages bei einem Invaliditätsgrad
von 60 bis 66 2/3 Prozent (lit. c). Gemäss Rechtsprechung ist bei der
Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvalidität von
der Invaliditätsbemessung (Invaliditätsgrad) der Invalidenversicherung
auszugehen (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205).

    Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987; ebenso Art. 14a
ELV, Fassung vom 20. Juni 1997) geht von der Vermutung aus, dass es
dem Teilinvaliden möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der
Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in
Abs. 2 der genannten Vorschrift festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Der
Betroffene kann die Vermutung widerlegen, indem er Umstände geltend macht,
welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch
verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu
nutzen. Erfahrungsgemäss gibt es Fälle, in denen die Invalidenversicherung
zu Recht bloss eine halbe Rente zuspricht, obwohl der Versicherte aus
invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Müssten sich auch solche
Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen
anrechnen lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG
(Fassung vom 4. Oktober 1985; Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Fassung
vom 20. Juni 1997) seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung
nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher
verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist
daher dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich
realisieren könnte (BGE 117 V 202 E. 2a S. 204; 115 V 88 E. 2 S. 92). Damit
deckt sich der Einkommensbegriff nach ELG und OHG mit dem zivilrechtlichen
Schadensbegriff bei Teilinvalidität (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, aaO, N. 34 zu
Art. 14 OHG; vgl. zur konkreten Berechnung des Invaliditätsschadens im
Haftpflichtrecht Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2001 vom 20. August 2001,
E. 2b; BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 347 f.).

    Bei der Prüfung der Frage, ob dem Teilinvaliden die Ausübung
einer Tätigkeit möglich und zumutbar ist, sind sämtliche Umstände zu
berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder
erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber
auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen,
seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE
117 V 202 E. 2a S. 204 f. mit Hinweisen).

    5.3  Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das
Bundesgericht an die Feststellungen des Sachverhalts einer richterlichen
Behörde als Vorinstanz gebunden, es sei denn, der Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

    5.4

    5.4.1  Vorliegend stellte die IV-Stelle Schwyz in der Verfügung vom 21.
Februar 2001 einen Invaliditätsgrad von 55 Prozent fest. Die konkrete
Verdienstmöglichkeit, die dem Kläger aufgrund seiner persönlichen
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt noch verbleibt, ermittelte das
Verwaltungsgericht aufgrund einer eingehenden und umfassenden Würdigung
der gesamten Situation. Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Konkurs seines letzten
Arbeitgebers im Jahr 1999 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachging. Bei
der Arbeitslosenversicherung erklärte er, in der Lage zu sein, eine
Erwerbstätigkeit von 50 Prozent auszuüben. Den ärztlichen Gutachten
zufolge eignen sich leichte körperliche Arbeiten, etwa als Kellner
im Getränkeservice oder an einer Bar. Die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers (Alter, bisherige Tätigkeit, Muttersprache)
sind nicht derart, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich wäre,
eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die gegenwärtige Arbeitsmarktlage
in der Zentralschweiz kann jedenfalls nicht als ausgesprochen schwierig
bezeichnet werden.

    Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts
sind insgesamt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was sie als offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen
liesse. Insbesondere vermag sein Argument, das Verwaltungsgericht habe bei
der Beurteilung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt,
dass er bereits seit fünf Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe,
nicht zu überzeugen. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt,
meldete sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2000 nicht mehr bei
der Arbeitslosenversicherung. Er hat sich die lange Dauer seiner
Erwerbslosigkeit somit zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine berufsberaterischen
Abklärungen nötig, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu
können. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits vor der Straftat als Kellner
im Gastgewerbe, somit in einem Bereich, wo freie (Teilzeit-)Arbeitsstellen
nach der Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts noch zu finden
sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid somit gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

    5.4.2  Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei der bestehenden
Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 Prozent (recte: 45 Prozent) und
unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur leichte körperliche
Arbeiten verrichten kann, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich
Fr. 12'000.- (netto) anzurechnen ist. Dieser Betrag liegt beträchtlich
tiefer als die ELG-Einkommensgrenze von Fr. 17'090.- (Verordnung 97
vom 16. September 1996 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV [AS 1996 S. 2766]), die beim festgestellten Invaliditätsgrad
von 55 Prozent dem Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Art. 14a Abs. 2
lit. b ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987) mindestens anzurechnen ist. Das
Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer somit nicht ein schematisch
festgelegtes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, sondern
auf ein den konkreten Umständen angepasstes, tieferes hypothetisches
Erwerbseinkommen abgestellt. Mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit,
mit der ein Einkommen im genannten Umfang von Fr. 12'000.- jährlich
erzielt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht
verletzt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Art. 3 Abs. 2 ELG
(Fassung vom 4. Oktober 1985) nicht beachtet, wonach das Einkommen des
Beschwerdeführers bloss zu zwei Dritteln anrechenbar ist. Diese Vorschrift
muss hier infolge des Verweises in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG angewendet
werden. Das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von
insgesamt Fr. 12'000.- darf somit bei der Berechnung des für die Höhe
einer allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens nur im
Umfang von Fr. 8'000.- berücksichtigt werden.

Erwägung 6

    6.

    6.1  Bezüglich der Entschädigungsforderung für den Haushaltschaden
wies das Verwaltungsgericht die Streitsache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat zurück. Gemäss
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann der Haushaltschaden entweder
konkret oder abstrakt berechnet werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer
keine Rügen vor.

    6.2  In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren hält das
Bundesamt für Justiz (BJ) dafür, dass die Rechtsprechung zum Ersatz
des normativen Haushaltschadens im Rahmen des Opferhilfegesetzes,
welche zum Teil uneinheitlich sei, vom Bundesgericht revidiert
werden sollte. Der Gesetzgeber habe bewusst ein vom Haftpflichtrecht
abweichendes Opferhilfe-System gewählt, das spezifische Lösungen
zulasse. Die Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe
an Opfer von Straftaten (OHG), 2. Aufl. 2002, und ein Teil der Lehre
würden den Standpunkt vertreten, dass nicht alle haftpflichtrechtlich
relevanten Schäden im Rahmen des Opferhilfegesetzes zu berücksichtigen
seien. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf
der Expertenkommission für die Totalrevision des Bundesgesetzes über
die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 25. Juni 2002 ergebe sich, dass
die Kantone eine Regelung wünschten, wonach bestimmte Schadensarten,
insbesondere der normative Haushaltschaden, von der opferhilferechtlichen
Entschädigung ausgeschlossen sind. Auch das BJ folge der Auffassung,
dass der normative Haushaltschaden im Rahmen der Opferhilfe nicht zu
ersetzen sei. Wegleitender Gedanke dieses Gesetzes sei nicht derjenige der
Staatshaftung, sondern jener der Billigkeit und Solidarität. Der Ersatz
eines Schadens ohne Nachweis einer konkret entstandenen Vermögenseinbusse,
wie es das Konzept des normativen Haushaltschadens vorsehe, würde über
die Ziele der Opferhilfe hinausgehen. Bei der Bestimmung des anrechenbaren
Haushaltschadens nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG seien deshalb
nur die durch die Straftat effektiv verursachten Vermögenseinbussen zu
berücksichtigen.

    6.3  Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das
Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 129 II 420
E. 2.1 S. 424). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden
(Art. 114 Abs. 1 OG). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über
den geltend gemachten Entschädigungsanspruch noch nicht entschieden,
sondern lediglich die Frage der Anspruchsvoraussetzungen und der
Berechnungsgrundlage des normativen Haushaltschadens im Rahmen der
Opferhilfe beantwortet. Das Bundesgericht darf diese rechtlichen Erwägungen
ohne weiteres überprüfen. Dadurch wird das Verbot, zu Ungunsten über
die Parteibegehren hinauszugehen (Art. 114 Abs. 1 OG), nicht verletzt,
selbst wenn das Bundesgericht entgegen seiner bisherigen Praxis zum
Schluss kommen sollte, dass der normative Haushaltschaden im Rahmen der
Opferhilfe nicht zu entschädigen sei.

    6.4  Die Besonderheit des im Haftpflichtrecht anerkannten
Haushaltschadens liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich
nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt: Der wirtschaftliche
Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung
einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person,
zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme
von Qualitätsverlusten führt (Urteil des Bundesgerichts 4C.59/1994
vom 13. Dezember 1994, publ. in: Pra 84/ 1995 Nr. 172 S. 548 ff.,
E. 5a). Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer
Haushaltführung beeinträchtigt worden ist, d.h. nicht nur die Hausfrau,
sondern auch der Hausmann, die ledige, geschiedene oder verwitwete Person,
die ihren eigenen Haushalt führt (Pra 84/1995 Nr. 172 S. 555; HANS PETER
WALTER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden,
in: Atilay Ileri [Hrsg.], Die Ermittlung des Haushaltschadens nach
Hirnverletzung, Zürich 1995, S. 22; MARC SCHAETZLE/BRIGITTE PFIFFNER
RAUBER, Hirnverletzung und Haushaltschaden - ausgewählte rechtliche
Probleme, in: Ileri [Hrsg.], aaO, S. 104). Die Grösse des Haushalts (Ein-
oder Mehrpersonenhaushalt) spielt nur bei der Berechnung des Zeitaufwands
und damit für die Schadenshöhe eine Rolle.

    Nach dem Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000
(E. 2c, publ. in: ZBl 102/2001 S. 486) fällt auch der Haushaltschaden
unter die Entschädigungspflicht nach Opferhilfegesetz (bestätigt in BGE
129 II 145 E. 2 S. 147 ff.). Der Haushaltschaden kann entweder konkret
nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) oder aber
abstrakt (normativ) berechnet werden. Nach der abstrakten (normativen)
Berechnungsmethode wird der Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung
geschätzt, unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit, des
Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der Arbeitsstunde im Haushalt
(Urteil des Bundesgerichts 4C.194/2002 vom 19. Dezember 2002, publ. in:
Pra 92/2003 Nr. 69 S. 341 ff., E. 4.2.1; BGE 117 II 609 E. 7 S. 623 f.;
113 II 345 E. 2 S. 350 ff.). Im Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur
Entschädigung des Haushaltschadens im Rahmen der Opferhilfe berief sich das
Bundesgericht auf den Regelungszweck des OHG, wonach diejenigen Personen in
den Genuss von Opferhilfeleistungen kommen sollen, die infolge der Straftat
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gerade solche Personen werden
zögern, eine Haushaltshilfe anzustellen und damit Kosten zu verursachen,
deren Ersatz ungewiss ist. Zudem kann dem Opfer, das an den psychischen
Folgen der Straftat leidet, die Anstellung einer Ersatzkraft im Haushalt
und damit im höchstpersönlichen Bereich nicht aufgedrängt werden. Dies
wäre aber die Konsequenz einer Berechnung des Haushaltschadens nach der
Differenztheorie. Das Bundesgericht ist deshalb zum Schluss gekommen,
dass der Haushaltschaden auch im Rahmen der Opferhilfe normativ berechnet
werden darf (E. 2e, in fine).

    6.5  Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, welche Art
von Schaden zu ersetzen resp. nach welcher Methode der Schaden zu
berechnen ist. Wie das Bundesgericht im Urteil zur opferhilferechtlichen
Entschädigung des normativen Haushaltschadens (1A.252/ 2000, E. 2a)
festhielt, sind nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bei der
Bestimmung des Schadens grundsätzlich die Regeln des Privatrechts
analog anzuwenden (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990
zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
[Opferhilfegesetz, OHG], BBl 1990 II 991). Das Bundesgericht hat sich
bei der Schadensbestimmung denn auch stets auf das Privatrecht berufen
(BGE 129 II 49 E. 4.3.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 1A.207/2004 vom
8. Dezember 2004, E. 2.1), letztmals in BGE 131 II 217 E. 4.2.

    Gestützt auf die Entstehungsgeschichte des OHG und den Opferbegriff
wird in der Rechtslehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass
im Rahmen der Opferhilfe nur diejenigen Schadensposten von Bedeutung
sein können, die einen Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft
begründenden Straftat resp. mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung
der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität aufweisen, nicht
aber Sachschäden und reine Vermögensschäden. Im Vordergrund stehen deshalb
Personenschäden, wie Heilbehandlungs- und Spitalkosten, Verdienstausfall,
Bestattungskosten, Versorgerschaden und namentlich Haushaltschaden
(GOMM/STEIN/ZEHNTNER, aaO, N. 4 ff. zu Art. 13 OHG; WEISHAUPT, aaO,
S. 326; RUTH BANTLI KELLER/ULRICH WEDER/KURT MEIER, Anwendungsprobleme des
Opferhilfegesetzes, in: Plädoyer 1995 5 S. 42; CÉDRIC MIZEL, La qualité
de victime LAVI et la mesure actuelle des droits qui en découlent, in: JdT
2003 IV S. 90 f.; THOMAS KOLLER, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das
Strassenverkehrsrecht, in: AJP 1996 S. 591). Ob auch (haftpflichtrechtlich
relevante) Sachschäden im Rahmen der Opferhilfe zu ersetzen sind, musste
das Bundesgericht bislang nicht entscheiden (vgl. THOMAS HÄBERLI, Das
Opferhilferecht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts,
in: ZBJV 138/2002 S. 369, mit Hinweisen). Im vom BJ zitierten BGE 131
II 121 bejahte das Bundesgericht die Frage, ob das Opfer im Rahmen von
Art. 11 ff. OHG Anwaltskosten geltend machen kann, die nach den Regeln
des Haftpflichtrechts zu ersetzen wären (E. 2.4.4). Zwar erkannte
das Bundesgericht, dass die Entschädigung auf den Betrag beschränkt
werden kann, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche
Rechtspflege zugesprochen würde. Jedoch stützte es sich dabei nicht
auf einen vom Haftpflichtrecht abweichenden Schadensbegriff, sondern
begründete die Zulässigkeit der Beschränkung mit der Subsidiarität des
Anspruchs auf Ersatz der Anwaltskosten nach Art. 11 ff. OHG gegenüber dem
Entschädigungsanspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG, wonach Anwaltskosten nur
nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden
(E. 2.5.2). Auch in BGE 131 II 217 stützte sich das Bundesgericht auf
den haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff, indem es entschied, dass
das Opfer Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses im Rahmen der
opferhilferechtlichen Entschädigung hat. Entgegen der Auffassung des BJ
trifft es somit nicht zu, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Schadensbegriff im Opferhilferecht uneinheitlich ist.

    Das BJ ist der Auffassung, die Entschädigung des normativen
Haushaltschadens stehe zur historisch-teleologischen Auslegung des OHG in
Widerspruch. Der historische Gesetzgeber habe ein vom Haftpflichtrecht
abweichendes Opferhilfe-System schaffen wollen, das spezifische
Lösungen zulasse. Dies trifft zweifelsohne zu, betrifft aber nicht die
Schadensberechnung, sondern die Bemessung der Opferhilfeentschädigung. So
begrenzen das OHG und die dazu gehörige Verordnung die Entschädigung
erstens durch Berücksichtigung der Einnahmen des Opfers (Art. 12
Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG), zweitens durch die Subsidiarität der
staatlichen Leistung (Art. 14 OHG) und drittens durch die Festlegung
des Höchstbetrages von Fr. 100'000.- (Art. 4 Abs. 1 OHV). Diese
Bemessungsregeln des OHG zeigen, dass der historische Gesetzgeber ein
zum Haftpflichtrecht unterschiedliches Entschädigungssystem schaffen
wollte (vgl. BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 173 f.). Daraus lässt sich aber
nicht ableiten, dass der Schadensbegriff im Opferhilferecht ein anderer
sein soll als derjenige im Haftpflichtrecht. Eine gewisse Kohärenz
zwischen den Begriffen des OHG und denjenigen des Privatrechts ist auch
aus Praktikabilitätsgründen geboten (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55;
125 II 169 E. 2b S. 173; 123 II 210 E. 3b/dd S. 216).

    Das BJ stützt seine ablehnende Auffassung noch auf ein weiteres
teleologisches Argument: Die Ausrichtung einer Entschädigung für einen
nicht ausgewiesenen Schaden gehe über das Opferhilfegesetz hinaus. Im
bereits zitierten Urteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 hat das
Bundesgericht die opferhilferechtliche Entschädigung des normativen
Haushaltschadens mit der wirtschaftlichen Lage des Opfers begründet
(vgl. E. 6.4 hiervor). Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit des Opfers
ist zentrales Kriterium für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch
auf Ausrichtung von Opferhilfeleistungen besteht (vgl. Art. 124 BV;
GOMM/STEIN/ZEHNTNER, aaO, N. 1 ff. zu Art. 13 OHG; WEISHAUPT, aaO, S. 322
und 327 f.; BANTLI KELLER/WEDER/MEIER, aaO, S. 40). Es ist daher nicht
einleuchtend, weshalb die Entschädigung des normativen Haushaltschadens
vom Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes nicht gedeckt sein soll. Daran
ändert nichts, dass das Konzept des normativen Haushaltschadens in der
Privatrechtslehre nicht einhellig befürwortet wird (vgl. WALTER FELLMANN,
Normativierung des Personenschadens - der Richter als Gesetzgeber?, in:
HAVE [Haftung und Versicherung], Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich
2005, S. 13 ff.; GUY CHAPPUIS, Le préjudice ménager: encore et toujours
ou les errances du dommage normatif, in: HAVE 4/2004 S. 282 ff.). Das
Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur Entschädigung des normativen
Haushaltschadens im Rahmen der staatlichen Opferhilfe ist jedenfalls,
soweit ersichtlich, in der Lehre nicht auf Kritik gestossen.

    6.6  Nach dem Gesagten ist eine Änderung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Schadensbegriff im Opferhilferecht nicht gerechtfertigt.
Es wird Sache des Gesetzgebers sein, im Rahmen der Totalrevision des OHG
darüber zu befinden, ob der normative Haushaltschaden inskünftig nicht
mehr entschädigt werden soll. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht somit
kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausgeht, dass der normative
Haushaltschaden unter den Schadensbegriff des OHG fällt und - unter
der Voraussetzung, dass alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere das
Bestehen einer haushaltbezogenen Arbeitsunfähigkeit, erfüllt sind -
nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG zu ersetzen ist.