Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 533



131 II 533

39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. G. und Mitb. gegen X. und Bundesamt für Sozialver- sicherung
sowie Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.160/2004 vom 9. Juni 2005

Regeste

    Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung vor Inkrafttreten des
Freizügigkeitsgesetzes.

    Verhältnis von Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot vor
Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (E. 5).

    Es gilt der gleiche Stichtag für den Fort- und den Abgangsbestand
(E. 6).

    Individuelle oder kollektive Übertragung der freien Mittel (E. 7)?

    Ein Stornoabzug zur Abdeckung des Zinsrisikos und der "nicht getilgten
Abschlusskosten" ist im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich
unzulässig (E. 8).

    Die Austrittsleistung des Abgangsbestands ist im Austrittszeitpunkt
geschuldet und unterliegt ab diesem Datum einem Verzugszins von 5 Prozent
(E. 9).

Sachverhalt

    Die Banken A. und B. hatten ihr Personal aufgrund eines
Anschlussvertrags gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) bei der genossenschaftlich organisierten X. versichert. Als
sie Anfang 1994 von der G. bzw. der L. übernommen wurden, kündigten
diese den jeweiligen Anschlussvertrag mit der X. per 31. Dezember
1994. Diese Kündigung galt auch für jenen Teil der Angestellten der
A. und der B., welcher zum Unternehmen M. gewechselt hatte (namentlich
das Informatikpersonal).

    Offenbar ebenfalls auf den 31. Dezember 1994 kündigten die S. und
die T. je ihren Anschlussvertrag mit der X.

    Nach verschiedenen Rechtsstreiten, mit denen zweimal auch das
Bundesgericht befasst wurde (vgl. bspw. Urteil 2A.185/1997 vom 11. Februar
1998, publ. in: Pra 87/1998 S. 435 ff.), reichte die X. dem Bundesamt
für Sozialversicherung am 18. Dezember 2000 einen Verteilungsplan ein,
welchen dieses mit Verfügung vom 25. April 2002 genehmigte. Hiergegen
gelangten die G. (welche zuvor die L. übernommen hatte), und die
Vorsorgeeinrichtung der G., sowie die M. und die Vorsorgeeinrichtung
der M. erfolglos an die Eidgenössische Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Urteil vom
4. Februar 2004). Am 14. März 2004 haben sie deshalb beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die
Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.

    4.1  In materieller Hinsicht berufen sich die Beschwerdeführerinnen
verschiedentlich auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42; AS 1994 S. 2392), in welchem die
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen geregelt war, bevor am 1. Januar
2005 die erste BVG-Revision und mit ihr die neu ins Gesetz eingefügten
Art. 53a ff. in Kraft traten (AS 2004 S. 1688 ff.). Art. 23 FZG findet
jedoch auf die hier zu beurteilende Teilliquidation keine Anwendung,
weil das Freizügigkeitsgesetz erst auf Beginn des Jahres 1995 Geltung
erlangt hat (vgl. AS 1994 S. 2394). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt,
dem 31. Dezember 1994, bestand mithin noch keine gesetzliche Regelung
für die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen. Die Streitigkeit ist
deshalb allein nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu beurteilen, welche zwar im Rahmen des Stiftungsrechts entwickelt
wurde, sich aber für die hier streitigen Fragen ohne weiteres auf eine
Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Genossenschaft übertragen
lässt.

    4.2  Zwischen den Parteien ist vorab umstritten, ob ein
"ausreichend präziser und nachvollziehbarer" Verteilungsplan vorliege. Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die "Verfügung" sei zu wenig konkret,
zumal sie auf ein "Konvolut von drei Gutachten" verweise, aus denen ihr
Inhalt erst herausgelesen werden müsse; zudem sei eines der betreffenden
Dokumente auf Französisch verfasst, was gegen Art. 37 VwVG (Verpflichtung
zur Eröffnung von Verfügungen in der Verfahrenssprache) verstosse. Mit
ihrer Argumentation scheinen die Beschwerdeführerinnen zu verkennen,
dass es sich beim Verteilungsplan um ein Dokument handelt, welches von
der Vorsorgeeinrichtung und von dieser beigezogenen Experten und nicht von
einer Behörde ausgearbeitet wird; der Verteilungsplan muss daher nicht den
formellen Anforderungen genügen, welche Gesetz und Praxis an eine Verfügung
stellen. Einzig seine Genehmigung, welche von der Aufsichtsbehörde erteilt
wird, stellt eine Verfügung dar, wobei vorliegend unstreitig ist, dass
der Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherung vom 25. April 2004
den allgemeinen formellen Anforderungen an eine solche entspricht. Der
Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen ausreichend klar
gefasst, auch wenn er sich aus verschiedenen Dokumenten zusammensetzt:
Er enthält - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - mit dem Betrag
der freien Mittel, dem Kreis der Begünstigten, den Verteilkriterien
und einer Liste der konkreten Ansprüche der einzelnen Begünstigten alle
erforderlichen Informationen.

    4.3  Die Beschwerdeführerinnen beanstanden auch die kaufmännische
Teilliquidationsbilanz: Zwar anerkennen sie den auf 268.931 Mio. Franken
bestimmten Gesamtwert der Aktiven, wenden sich aber insbesondere gegen
die davon zum Abzug gebrachten Rückstellungen (im Betrag von 20.422 Mio.
Franken), von denen sie nur gerade 660'000 Franken, die mit konkreten
Geschäftsrisiken verbunden sind, als erforderlich anerkennen. Sie
begründen jedoch ihre ablehnende Haltung nicht näher, sondern verweisen
diesbezüglich auf die beim Bundesamt für Sozialversicherung eingereichte
Stellungnahme vom 9. April 2001, welche einen "integrierenden Bestandteil"
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bilde. Ein
solcher pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt der
Begründungspflicht von Art. 108 Abs. 2 OG jedoch nicht (vgl. BGE 118 Ib 134
E. 2 S. 135 f.), weshalb den in der fraglichen Stellungnahme enthaltenen
Vorbringen nicht weiter nachzugehen ist.

Erwägung 5

    5.

    5.1  Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so
wird dieser ein so genanntes "Fortbestands- oder Fortführungsinteresse"
zugebilligt. Unter diesem Titel bildet die Pensionskasse jene
Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und
versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation
benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen
Rahmen weiterzuführen (vgl. CARL HELBLING, Zum Verfahren der Teil- und
Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Schmid [Hrsg.],
Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 72; CHRISTINA
RUGGLI-WÜEST, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in
Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen
Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 162, Fn. 36). Es handelt sich dabei
insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven
auf den Aktiven, Zinsreserven (im Hinblick auf die gesetzliche
Mindestverzinsung der Altersguthaben), Reserven wegen der Zunahme der
Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an
die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben auf
Liegenschaften (vgl. CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl.,
Bern 2000, S. 267; OLIVIER DEPREZ, Feststellung der freien Mittel, in:
Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000,
S. 46 ff.; OSKAR LEUTWILER, Teilliquidation einer Pensionskasse, in:
Der Schweizer Treuhänder [ST] 1999 S. 324; Gemischte Kommission der
Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung [Hrsg.],
Leitfaden zur Teilliquidation, Zürich 2001, S. 18 f.; JACQUES-ANDRÉ
SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, in:
SZS 2001 S. 462 f.).

    5.2  Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist bei der Teilliquidation
von Vorsorgeeinrichtungen als zentrales Prinzip das Gleichbehandlungsgebot
zu beachten. Obschon dessen Bedeutung mit Erlass des Freizügigkeitsgesetzes
- und zuletzt im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche
Vorsorge mit dem neuen Art. 53d BVG - weiter betont worden ist (vgl. hierzu
BGE 131 II 514 E. 5.3, 5.4 u. 6.2 S. 521 ff.), kam ihm bereits zuvor
grosses Gewicht zu (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.). So leitete
das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes
aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung ab, im Falle einer
Teilliquidation eine den konkreten Verhältnissen angepasste Aufteilung des
Vorsorgevermögens vorzunehmen. Es formulierte deshalb den Grundsatz, dass
das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen habe,
damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten
zulasten anderer profitieren (BGE 119 Ib 46 E. 4c S. 54; 110 II 436 E. 4
f. S. 442 ff.). Wie der Gleichbehandlungsgedanke im konkreten Einzelfall
verwirklicht wird, war jedoch stets vorab Sache der zuständigen Organe
der Vorsorgeeinrichtung.

    5.3  Bei der Überprüfung eines bestimmten Verteilungsplans ist zu
bedenken, dass die Gleichbehandlung der Versicherten auf längere Sicht
gewährleistet sein soll; nach Beendigung der konkreten Teilliquidation
müssen weitere Teilliquidationen unter Beachtung der selben Prinzipien
möglich bleiben (BGE 128 II 394 E. 5.4 S. 401; vgl. auch MARTIN
DETTWILER, Die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, in:
Schweizer Personalvorsorge [SPV] 1990 S. 115). Dies ist gerade bei
einer Gemeinschaftseinrichtung wie der Beschwerdegegnerin, an der
verschiedene Arbeitgeber angeschlossen sind, von besonderer Bedeutung,
weil es hier durch weitere Kündigungen von Anschlussverträgen eher
als bei einer betriebseigenen Kasse zu zusätzlichen Teilliquidationen
kommen kann (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur 1. BVG-Revision;
BBl 2000 S. 2672). Deshalb dient es nicht nur dem Fortbestandsinteresse
der verbleibenden Versicherten, sondern auf längere Sicht auch der
Gleichbehandlung aller Betroffenen, wenn hinsichtlich der Höhe der
Mittel, welche dem Abgangsbestand mitgegeben werden, darauf geachtet
wird, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre finanzielle Gesamtsituation
nicht verschlechtert. Aus dieser Überlegung erhellt, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zwingend bei jeder einzelnen Teilliquidation
eine absolute frankenmässige Gleichstellung von Fort- und Abgangsbestand
verlangt. Jedenfalls besteht für eine Teilliquidation, welche wie die
vorliegende auf einen Stichtag vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes
abzuwickeln ist, keine Verpflichtung zur Aufteilung sämtlicher Reserven
und Rückstellungen zwischen den beiden Gruppen von Versicherten (zur
Situation unter Geltung des Freizügigkeitsgesetzes vgl. BGE 131 II 514,
insb. E. 6.2 S. 523).

Erwägung 6

    6.

    6.1  Nach dem Gesagten gehen die Beschwerdeführerinnen fehl, wenn sie
die Bildung von Reserven und Rückstellungen im Rahmen einer Teilliquidation
grundsätzlich ablehnen. Sie setzen denn auch den Angaben der Experten
in der kaufmännischen und technischen Teilliquidationsbilanz einfach
ihre Globalberechnung entgegen, ohne sich auf eine nachvollziehbare Art
und Weise mit den beanstandeten Werten zu befassen. Letztlich enthält die
Beschwerdeschrift diesbezüglich überhaupt keine substantiierten Vorbringen,
sondern bloss eine generelle Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin
und insbesondere am von dieser verwendeten sog. "Lang'schen Schema". Damit
genügt sie insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Zwar
wendet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Recht von Amtes wegen an; diese Tatsache entbindet die Rechtsuchenden
jedoch nicht von der Obliegenheit, ihre Anträge hinreichend zu
begründen (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. auch E. 4.3). In Streitigkeiten,
welche - wie die vorliegende - technischer Natur sind, kommt der
Begründung der Anträge zusätzliche Bedeutung zu. Es kann nicht Sache
des Bundesgerichts sein, den hier streitigen Verteilungsplan von sich
aus unter allen (auch kaufmännischen und versicherungstechnischen)
Gesichtspunkten einer Kontrolle zu unterziehen. Demnach ist auf die
Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Reserven und Rückstellungen in der
Teilliquidationsbilanz nicht weiter einzugehen, zumal es insoweit an einer
sachbezogenen Begründung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
fehlt (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.).

    6.2  Bedenklich erscheint aber, dass die Beschwerdegegnerin das
Deckungskapital von Abgangs- und Fortbestand nicht auf den gleichen
Stichtag berechnet hat. Für das austretende Personal stellte sie
diesbezüglich auf den 31. Dezember 1994 ab, während sie das Deckungskapital
des Fortbestands auf den 1. Januar 1995 bestimmte; damit ging sie bei der
Teilliquidation für die verbleibenden Versicherten von anderen Prämissen
aus als für die ausscheidenden. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen an
diesem Vorgehen ist grundsätzlich berechtigt, auch wenn der Grund hierfür
offenbar im Bestreben der Beschwerdegegnerin lag, für den Fortbestand
bereits dem Freizügigkeitsgesetz Rechnung zu tragen, welches auf den
1. Januar 1995 in Kraft trat. Die Teilliquidation wird auf einen bestimmten
Stichtag vorgenommen, welcher für alle Versicherten der gleiche ist; es
können nicht für Abgangs- und Fortbestand zwei unterschiedliche Daten
massgebend sein. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin von Anfang an
geltend gemacht, die verschiedenen Stichtage gereichten dem Abgangsbestand
nicht zum Nachteil. Sie begründet dies damit, dass das Freizügigkeitsgesetz
neu die Berechnung des Deckungskapitals nach der "Methode des prospektiven
Deckungskapitals" vorschreibe, welche für den Fortbestand per 1. Januar
1995 zu einem geringeren Deckungskapital führe als eine Berechnung
auf den 31. Dezember 1994 nach der zuvor verwendeten Methode. Die
Beschwerdeführerinnen haben diese Behauptung nie substantiell bestritten
und auch nicht dargetan, inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den
Abgangsbestand konkret benachteiligt hätte. Mithin ist der angefochtene
Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit er eine Neuberechnung
des Deckungskapitals des Fortbestands auf den 31. Dezember 1994 ablehnt.

Erwägung 7

    7.  Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, dass die freien Mittel
individualisiert und den einzelnen Versicherten des Abgangsbestands
gutgeschrieben wurden. Richtigerweise müssten die freien Mittel kollektiv
auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, damit diese jene
Rückstellungen bilden könne, welche für die übertretenden Versicherten
erforderlich seien; das mitgegebene Deckungskapital allein reiche hierzu
nicht aus.

    7.1  Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführerinnen,
dass die vorsorgerechtliche Stellung, in welcher sich der Abgangsbestand
in der neuen Vorsorgeeinrichtung befindet, nicht nur von der Höhe
des mitgebrachten Kapitals abhängt, sondern auch wesentlich von den
Unterschieden, welche zwischen den Leistungsplänen der alten und der neuen
Vorsorgeeinrichtung bestehen. Jedenfalls gibt es bezüglich der Frage,
ob der Anteil des Abgangsbestands an den freien Mitteln individuell
oder kollektiv auszurichten sei, keine gefestigte Praxis und sie
wird auch weder vom Freizügigkeitsgesetz noch von den heute geltenden
Art. 53a ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätzlich der abgebenden
Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob die freien Mittel individualisiert oder
kollektiv übertragen werden, wobei ihr Entscheid sachgerecht zu sein und
das Gleichbehandlungsgebot zu beachten hat.

    7.2  Im vorliegenden Fall käme eine kollektive Übertragung
der freien Mittel auf die neuen Vorsorgeeinrichtungen, wie sie
die Beschwerdeführerinnen verlangen, durchaus in Betracht, zumal die
Anschlussverträge der betroffenen Vorsorgewerke als Ganzes gekündigt worden
sind und die Arbeitsverhältnisse der Versicherten davon grundsätzlich nicht
betroffen werden (vgl. ARMIN STRUB, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG,
in: AJP 1994 S. 1529 ff.). Zudem wirft eine individuelle Zuteilung der
freien Mittel mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot Fragen auf, erfolgt
doch - wie hier - in aller Regel keine entsprechende Individualisierung
zugunsten des Fortbestands. Andererseits ist zu bedenken, dass die zum
Abgangsbestand gehörenden Versicherten im Falle eines kollektiven Transfers
der freien Mittel insoweit keine persönliche Gutschrift erhalten, weshalb
jeder von ihnen einen geringeren Betrag auf seinem persönlichen Konto
in die neue Vorsorgeeinrichtung mitbringt und sich dort gegebenenfalls
mit zusätzlichen Mitteln in den Leistungsplan einkaufen muss. Überdies
würden jene Versicherte, die später individuell aus der neuen
Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, nicht an den freien Mitteln partizipieren,
die dem Abgangsbestand im Rahmen der Teilliquidation von der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung mitgegeben wurden. Demnach präsentieren sich die Dinge
hier wie folgt: Weil sich die übertretenden Versicherten nicht persönlich
in die Reserven und die Rückstellungen der neuen Vorsorgeeinrichtung
einkaufen müssen, haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 ein Interesse an
der kollektiven Übertragung der freien Mittel; mit diesen könnten sie die
für die neu eintretenden Versicherten nötigen Reserven und Rückstellungen
bilden. Demgegenüber liegt eine Individualisierung der freien Mittel,
wie sie die Beschwerdegegnerin hier vorgenommen hat, im Interesse der
einzelnen Versicherten des Abgangsbestands.

    7.3  Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht der
konkreten Umstände nicht sachwidrig: Von der Teilliquidation sind hier
immerhin 75 einzeln ausgetretene Versicherte betroffen, deren Ansprüche
auf Partizipation an den freien Mitteln ohnehin individuell abzugelten
waren. Es erscheint deshalb durchaus vertretbar, auch bei den Versicherten,
die zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 übergetreten sind (und auf die
freie Mittel in der Höhe von knapp 6.3 Mio. Franken entfallen), eine
individuelle Gutschrift vorzunehmen, um nicht die verschiedenen Gruppen
des Abgangsbestands ungleich zu behandeln.

    7.4  Soweit die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden
Zusammenhang schliesslich etwas aus der Behauptung ableiten wollen, die
Genehmigungsverfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 25. April
2002 stehe im Widerspruch zu dessen früherer Verfügung vom 10. September
1998, sind ihre Ausführungen nicht stichhaltig. Dies bereits darum nicht,
weil sie ihr Vorbringen auf die Begründung der Verfügung vom 10. September
1998 zu stützen suchen, während sich die Rechtskraft eines Entscheids
grundsätzlich nur auf dessen Dispositiv erstreckt.

Erwägung 8

    8.

    8.1  Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Anwendung von Art. 64
der am 31. Dezember 1994 geltenden Statuten der Beschwerdegegnerin (Fassung
vom 1. Januar 1993). Die betreffende Bestimmung sieht zwar für den Fall
des Austritts eines Arbeitgebers die Überweisung des Deckungskapitals des
Abgangsbestands an die neue Vorsorgeeinrichtung vor, jedoch nur "unter
Abzug der durch den Austritt verursachten Spesen". Gestützt hierauf
hat die Beschwerdegegnerin einen pauschalen Abzug von vier Prozent vom
Deckungskapital jedes einzelnen austretenden Versicherten vorgenommen,
wobei den aktiven Versicherten jedoch mindestens die reglementarische
Freizügigkeitsleistung mitgegeben wurde. Gemäss Berechnungen der
Beschwerdeführerinnen wurden so knapp 1.9 Mio. Franken zurückbehalten.

    8.2  Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens verweist die
Beschwerdegegnerin nicht auf konkrete Auslagen, welche ihr im Zusammenhang
mit dem Austritt des Abgangsbestands entstanden wären, sondern auf
die Praxis der privaten Lebensversicherer, welche bei Auflösung eines
Kollektivversicherungsvertrags einen sog. Stornoabzug vornehmen; dieser
soll einerseits das Zinsrisiko und andererseits die "nicht getilgten
Abschlusskosten" decken (vgl. Ziff. 8.2.1 der Anwendungsvorschriften zum
Tarif 1995 der Kollektiv-Lebensversicherung, verfasst von der Technischen
Kommission der schweizerischen Vereinigung privater Lebensversicherer). Ein
entsprechender Abzug lässt sich indessen nicht unbesehen in den Bereich
der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge übertragen (weshalb er heute
- abgesehen von einem Abzug für das Zinsrisiko bei Anschlussverträgen
mit einer Dauer von unter fünf Jahren - selbst im Verhältnis zwischen
Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften untersagt
ist; vgl. Art. 53e Abs. 3 BVG): Anders als bei Kollektivverträgen
mit gewinnstrebigen privaten Versicherungsgesellschaften dürften
für Anschlussverträge nach Art. 11 BVG regelmässig keine besonderen
"Abschlusskosten" anfallen, insbesondere weil kaum je - wie bei privaten
Lebensversicherungen - Provisionszahlungen für den Vertragsschluss
ausgerichtet werden. Im Übrigen käme vorliegend ein Abzug für "nicht
getilgte Abschlusskosten" zum Vornherein nicht in Frage, weil ein solcher
nur bei einer Auflösung des Vertrags innerhalb von zehn Jahren seit dessen
Abschluss vorgenommen wird und die A. seit 1971 und die B. gar seit 1924
Mitglieder der Beschwerdegegnerin waren (vgl. deren Geschäftsbericht
des Jahres 1993). Weiter mögen zwar auch Gemeinschaftseinrichtungen wie
die Beschwerdegegnerin einem gewissen Zinsrisiko unterliegen; ein solches
besteht darin, dass Vorsorgewerke bei einem markanten Zinsanstieg austreten
könnten, um bei einer anderen Gemeinschaftseinrichtung oder Sammelstiftung
von den höheren Neuzinsen zu profitieren (vgl. den Bericht des BSV vom
November 2004 über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und
der Lebensversicherer, S. 4 des Anhangs 4, insb. Fn. 3; http://www.bsv.
admin.ch/aktuell/presse/2003/d/0312150201.pdf). Ein solches Zinsrisiko
darf aber bei einer Teilliquidation im Bereich der beruflichen Vorsorge
nicht einfach am Stichtag gänzlich auf den Abgangsbestand abgewälzt
werden. Sodann liesse sich hier ein Pauschalabzug von vier Prozent
ohnehin nicht allein durch das Zinsrisiko rechtfertigen, weil die
Zinsen für die massgebenden Kapitalanlagen (vgl. Ziff. 8.2.1 lit. a der
Anwendungsvorschriften zum Tarif 1995 der Kollektiv-Lebensversicherung)
in der Zeit nach 1994 stetig gesunken sind, so dass das Zinsrisiko im
Moment der Teilliquidation nahezu vernachlässigbar war. Schliesslich legt
eine von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Liste, die Grundlage für
die im Verteilungsplan enthaltene Auflistung der Ansprüche der einzelnen
Versicherten des Abgangsbestands zu bilden scheint, den Schluss nahe, dass
bei den Austritten der T. und der S. kein entsprechender Pauschalabzug
gemacht worden ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint deshalb
zusätzlich auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot zumindest als
fragwürdig.

    8.3  Nach dem Gesagten erweist sich der streitige Pauschalabzug
zulasten des Abgangsbestands als unzulässig, weshalb dem ausgetretenen
Personal das gesamte ihm gemäss Reglement zustehende Deckungskapital
mitzugeben ist. Allfällige Kosten, welche die Durchführung der
Teilliquidation effektiv verursacht hat, hätte die Beschwerdegegnerin
ausweisen und gegebenenfalls in der kaufmännischen Bilanz erfassen müssen.

Erwägung 9

    9.

    9.1  Mithin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gutzuheissen und der Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
4. Februar 2004 aufzuheben; die Streitigkeit ist an das Bundesamt für
Sozialversicherung zurückzuweisen, damit dieses den Verteilungsplan im
Sinne der oben stehenden Erwägungen korrigieren lässt (vgl. Art. 114
Abs. 2 OG).

    9.2  Nachdem sich der Pauschalabzug von vier Prozent vom
Deckungskapital als unzulässig erweist, haben die Beschwerdeführerinnen
2 und 4 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ausrichtung
zusätzlicher Mittel, wobei deren genaue Höhe noch zu berechnen ist. Es
bleibt deshalb die Streitfrage der Verzinsung der geschuldeten Summe zu
entscheiden: Die Beschwerdeführerinnen verlangen gestützt auf Art. 104
OR einen Verzugszins von fünf Prozent ab 1. Januar 1995, während
die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses
bestreitet; eventuell sei ein solcher nach Art. 7 der Verordnung vom
3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) festzusetzen. Diese
Norm bestimmt den Verzugszins für die Freizügigkeitsleistung entsprechend
dem BVG-Mindestzinssatz (vgl. Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2;
SR 831.441.1]) plus einem Prozent (bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2000
bis zum 31. Dezember 2004 entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz plus einem
Viertel-Prozent; vgl. Art. 7 FZV in der Fassung vom 24. November 1999;
AS 1999 S. 3604).

    Die bisherige schuldet der neuen Vorsorgeeinrichtung die
Austrittsleistung des Abgangsbestands im Moment von dessen Austritt;
ab diesem Zeitpunkt ist zusätzlich ein Verzugszins geschuldet, ohne
dass eine vorgängige Mahnung erforderlich wäre (vgl. BGE 127 V 377 E.
5e/bb S. 389 f.). Eine entsprechende Verzinsung der Austrittsleistung
rechtfertigt sich bereits aus der Überlegung, dass die Vorsorgeguthaben
der Versicherten durchgehend zu verzinsen sind (vgl. etwa BGE 129 V 251
E. 3.2 S. 256), weshalb die neue Vorsorgeeinrichtung auf den individuellen
Konten der Versicherten ab deren Eintritt Zinsgutschriften zu machen hat.
Praxisgemäss bestimmt sich die Höhe des Verzugszinses, welcher bei einer
Teilliquidation auf der Austrittsleistung des Abgangsbestands geschuldet
ist, nicht nach dem auf die Freizügigkeitsleistung einzelner Versicherter
zugeschnittenen Art. 7 FZV, sondern es findet grundsätzlich der allgemeine
Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 104 Abs. 1 OR Anwendung (BGE 127 V
377 E. 5e/bb S. 390). Demnach schuldet hier die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführerinnen auf deren in der Höhe noch zu bestimmenden Forderung
einen Zins von 5 Prozent ab dem 1. Januar 1995.