Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 525



131 II 525

38. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. B. und Mitb. gegen Pensionskasse A. und Justizdepartement des
Kantons Basel-Stadt sowie Eidgenössische Beschwerde- kommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.451/2004 vom 9. Juni 2005

Regeste

    Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Behandlung der
Wertschwankungsreserven.

    Die Wertschwankungsreserven stellen einen buchhalterischen
Korrekturposten auf den Aktiven dar und zählen nicht zu den freien Mitteln
der Vorsorgeeinrichtung (E. 5).

    Die Wertschwankungsreserven folgen bei einer Teilliquidation den
Aktiven, zu deren Absicherung sie gebildet wurden. Barmittel unterliegen
keinen Wertschwankungen, weshalb bei einer Abgeltung der Ansprüche des
Abgangsbestands in bar keine Wertschwankungsreserven auf dessen neue
Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sind (E. 6).

Sachverhalt

    Die A. AG veräusserte per 31. Mai 2000 ihre Division X. an die M.;
der schweizerische Teil der Division wurde in die V. AG (heute: H. GmbH)
eingebracht. Im Rahmen des Verkaufs der Division X. verliessen 734
aktive Versicherte die Pensionskasse A., von denen 721 (ausmachend 12.8
Prozent aller Versicherten) in die neu gegründete Pensionskasse V. (heute:
Pensionskasse H.) übertraten; sämtliche 687 Rentenbezüger verblieben bei
der Pensionskasse A. Die Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des
Kantons Basel-Stadt stellte diesbezüglich fest, dass die Voraussetzungen
für eine Teilliquidation der Pensionskasse A. gegeben seien, und genehmigte
den von dieser vorgelegten Teilungsplan (Verfügung vom 10. Januar
2002). Gemäss diesem betrug die Austrittsleistung des Abgangsbestands
(d.h. jener Versicherten, die zur Pensionskasse V. übertraten) insgesamt
195'991'200 Franken, wovon ihr Anteil am freien Stiftungsvermögen
25'378'200 Franken ausmachte; vereinbarungsgemäss wurden die Ansprüche
des Abgangsbestands in bar abgegolten.

    Die Genehmigungsverfügung fochten verschiedene Versicherte sowie
die Pensionskasse V. bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an; sie
verlangten im Wesentlichen eine Beteiligung des Abgangsbestands an den
Wertschwankungsreserven der Pensionskasse A. Mit Entscheid vom 7. Mai
2004 wies die Beschwerdekommission die Beschwerde ab.

    Am 13. August 2004 haben die am Verfahren beteiligten Versicherten
sowie die Pensionskasse H. (ehemals Pensionskasse V.) beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.

    4.1  Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so
wird dieser ein so genanntes "Fortbestands- oder Fortführungsinteresse"
zugebilligt. Unter dem betreffenden Titel bildet die Pensionskasse jene
Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und
versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation
benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen
Rahmen weiterzuführen (vgl. CARL HELBLING, Zum Verfahren der Teil- und
Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Schmid [Hrsg.],
Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 72; CHRISTINA
RUGGLI-WÜEST, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in
Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen
Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 162, Fn. 36). Es handelt sich dabei
insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den
Aktiven, Zinsreserven (im Hinblick auf die gesetzliche Mindestverzinsung
der Altersguthaben), Reserven wegen der Zunahme der Lebenserwartung,
Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie
Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben auf Liegenschaften
(vgl. CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000,
S. 267; OLIVIER DEPREZ, Feststellung der freien Mittel, in: Schmid
[Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 46
ff.; OSKAR LEUTWILER, Teilliquidation einer Pensionskasse, in: Schweizer
Treuhänder [ST] 1999 S. 324; Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer
und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, Leitfaden zur Teilliquidation
[Hrsg.], Zürich 2001, S. 18 f.; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et
liquidations de caisses de pensions, in: SZS 2001 S. 462 f.).

    4.2  Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist bei der Teilliquidation
von Vorsorgeeinrichtungen als zentrales Prinzip das Gleichbehandlungsgebot
zu beachten. Das Bundesgericht leitete schon vor Inkrafttreten des
Freizügigkeitsgesetzes aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung
ab, im Falle einer Teilliquidation eine den konkreten Verhältnissen
angepasste Aufteilung des Vorsorgevermögens vorzunehmen. Es formulierte
deshalb den Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen
Destinatären zu folgen habe, damit nicht wegen Personalfluktuationen
einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (BGE
128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.; 119 Ib 46 E. 4c S. 54; 110 II 436 E. 4
f. S. 442 ff.). Mit Erlass des Freizügigkeitsgesetzes - und zuletzt
im Rahmen der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des
Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 53d BVG) - ist
die Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots weiter betont worden, so dass
es heute als gleichberechtigtes Prinzip neben dem Fortbestandsinteresse
steht (vgl. BGE 131 II 514 E. 5.4 S. 521).

Erwägung 5

    5.  Die Beschwerdeführer machen geltend, sich in einer besonderen
Situation zu befinden, weil die Pensionskasse V. eine Neugründung
gewesen sei, die selbst weder über Reserven noch über Anlagen verfügt
habe. Sie stellen anschliessend Vergleiche zwischen den Deckungsgraden
der beiden beteiligten Vorsorgeeinrichtungen an und kommen zum Schluss,
dass nur bei einer Übertragung von zusätzlichen 42 Mio. Franken auf die
Beschwerdeführerin 11 dem Gleichbehandlungsgebot Genüge getan sei.

    5.1  Dieser Vergleich ist jedoch schon im Ansatz verfehlt: Die Lage
einer neu gegründeten Pensionskasse unterscheidet sich hinsichtlich des
Übertritts von Versicherten aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht
wesentlich von jener einer bestehenden Pensionskasse. Letztere verfügt
zwar bereits über Reserven und Rückstellungen, welche sie jedoch nur für
ihren bisherigen Versichertenbestand berechnet und gebildet hat. Zudem
darf sie allfällige freie Mittel nicht ohne weiteres (auch) zugunsten der
Neuzugänge verwenden, weil es für ihre bisherigen Versicherten unzumutbar
wäre, das Vorsorgevermögen zu teilen, welches sie zuvor allein geäufnet
haben. Letztlich vermag eine bestehende Pensionskasse - gleich wie eine
neu gegründete Vorsorgeeinrichtung - für die übertretenden Versicherten
nur die von diesen mitgebrachten Mittel einzusetzen.

    5.2  Weiter verkennen die Beschwerdeführer die Natur der
Wertschwankungsreserven; bei diesen handelt es sich nicht um freie Mittel,
sondern - wie bereits der Name anzeigt - um einen Bilanzposten zur
Absicherung des Risikos von Wertschwankungen der Vermögensanlagen. Eine
entsprechende Korrektur ist buchhalterisch geboten und unter dem Titel des
Fortbestandsinteresses auch im Rahmen einer Teilliquidation ohne weiteres
zulässig (BGE 128 II 394 E. 6.3 S. 404). Für die Bestimmung der Höhe der
Wertschwankungsreserven am Stichtag ist der Grundsatz der Stetigkeit zu
beachten und grundsätzlich nach der bisherigen Bilanzierungspraxis zu
verfahren; dabei ist aber sicherzustellen, dass der Anlagestrategie der
Kasse und mithin den konkret eingegangenen Risiken ausreichend Rechnung
getragen wird (vgl. Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der
Schweizerischen Aktuarvereinigung, aaO, S. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin
hat ihre Wertschwankungsreserven mit Blick auf die Teilliquidation
überprüft und um gut 41.2 Mio. Franken reduziert. Am Stichtag machten sie
noch 360'136'600 Franken und damit rund 16.7 Prozent des Nettowerts jener
Aktiven aus, die bei der Beschwerdegegnerin verblieben. Sie bewegen sich
damit im mittleren Bereich der Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent der
Vermögensanlagen, in welcher Wertschwankungsreserven von Lehre und Praxis
gemeinhin als angemessen betrachtet werden (BGE 128 II 394 E. 6.3 S. 404;
DEPREZ, aaO, S. 46; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl.,
Bern 2000, S. 268). Angesichts einer relativ risikoreichen Anlagestrategie
der Beschwerdegegnerin, welche ihre Mittel zu rund der Hälfte in Aktien
und Derivate investiert hat, ist die Höhe der Wertschwankungsreserven
nicht zu beanstanden.

    5.3  Weil die Wertschwankungsreserven nach dem Gesagten einen
eigentlichen Korrekturposten auf den Aktiven darstellen (und sich hier im
Rahmen des Zulässigen bewegen), hätten die Beschwerdeführer sie im Rahmen
ihrer Vergleichsberechnungen zum Abzug bringen müssen. Dann hätten sie
festgestellt, dass bezüglich der Deckungsgrade keine Unterschiede bestehen:
Wird nämlich in den Berechnungen der Beschwerdeführer das Nettovermögen der
Beschwerdegegnerin um die Wertschwankungsreserven und den Erneuerungsfonds
für Liegenschaften vermindert (sowie gleichzeitig die gebundenen Mittel
um jene 30 Mio. Franken erhöht, welche unbestrittenermassen noch nicht
individualisierte Guthaben der Rentner darstellen), so ergibt sich sowohl
vor als auch nach der Teilliquidation ein Deckungsgrad von 115 Prozent
und nicht, wie geltend gemacht, von 139.5 bzw. 142.3 Prozent. Dieser
Deckungsgrad entspricht - wie die folgende Tabelle zeigt - jenem der
neu gegründeten Pensionskasse, den die Beschwerdeführer selbst mit 114.9
Prozent angegeben haben.

                  Beschwerdegegnerin>

                  Beschwerdeführerin 11 vor Teilliquidation     nach

                  Teilliquidation

    Nettovermögen

    zu Marktwerten      2'371'353'400        2'175'362'200
195'991'200

    Erneuerungsfonds

    für Liegenschaften   - 21'635'300         - 21'635'300
-

    Wertschwankungs-

    reserven           - 360'136'600         - 360'136'600
-

    verfügbare Mittel   1'989'581'500        1'793'590'300
195'991'200

    gebundene Mittel    1'729'435'600        1'558'822'600
170'613'000

    Deckungsgrad              115.0 %              115.1 %
114.9 %

    5.4  Zwar kann im Allgemeinen aus derartigen Vergleichen von
Deckungsgraden nichts Aussagekräftiges für eine Teilliquidation geschlossen
werden. Im vorliegenden Fall mögen die (korrigierten) Berechnungen jedoch
ausnahmsweise als Indiz dafür dienen, dass Abgangs- und Fortbestand
insoweit gleich behandelt worden sind. Dies, weil zum einen die Reglemente
der beiden Vorsorgeeinrichtungen (und damit deren Leistungen) nahezu
identisch sind; zum andern wurde die übernehmende Vorsorgeeinrichtung
neu gegründet, weshalb ihr Deckungsgrad nicht von einer vorbestehenden
Vermögens- und Verpflichtungslage beeinflusst wird. Mithin lassen die
Deckungsgrade der beiden Pensionskassen im Moment der Teilliquidation bei
korrekter Betrachtung nicht auf eine Ungleichbehandlung der Versicherten
schliessen.

Erwägung 6

    6.  Gleichzeitig erhellt aus dem Gesagten aber, dass sich die beiden
Kassen bezüglich der Schwankungsreserven in einer wesentlich anderen
Lage befinden: Während die Beschwerdegegnerin nach der Teilliquidation
unter diesem Titel einen Betrag von 360 Mio. Franken ausweist, verfügt
die Beschwerdeführerin 11 über keinerlei Wertschwankungsreserven.

    6.1  Dieser Unterschied rührt aber letztlich allein daher, dass
die Beschwerdeführerin 11 die auf sie zu übertragenden Mittel gänzlich
in bar erhalten hat: Weil die Wertschwankungsreserven das Risiko von
Wertschwankungen auf den Vermögensanlagen absichern, sind sie an jene
Aktiven gebunden, für die sie gebildet wurden. Daraus folgt der Grundsatz,
dass sie im Rahmen einer Teilliquidation dem Aktivum folgen, mit dem sie
verbunden sind; wird dieses auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen,
so ist die betreffende Wertschwankungsreserve mitzuübertragen. Angesichts
der Funktion der Schwankungsreserven ist es logisch, dass auf Barmitteln,
die selbst keinen Wertschwankungen unterliegen, keine Reserven gebildet
werden. Dies führt dazu, dass bei einer Befriedigung der Ansprüche des
Abgangsbestands durch Barmittel keine Wertschwankungsreserven bestehen,
die mitzuübertragen wären; die vorhandenen Wertschwankungsreserven
sind an andere Aktiven gebunden und können deshalb nicht abgetreten
werden. Diese Gegebenheiten sind eine direkte Folge von Sinn und Zweck
der Wertschwankungsreserven einerseits und der zwischen den beiden
betroffenen Vorsorgeeinrichtungen bzw. deren Muttergesellschaften
getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung andererseits, gemäss welcher
ausschliesslich Barmittel übertragen werden sollen.

    6.2  Insoweit liegt denn auch keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots vor. Dieses verlangt eine Teilung
von Rückstellungen und Reserven nur insoweit, als bezüglich der
hierdurch abgesicherten Risiken auch tatsächlich gleiche Verhältnisse
vorliegen. Nimmt der Abgangsbestand als Austrittsleistung - wie hier -
nur Aktiven mit, die keinen Wertschwankungen unterliegen, so werden auf
seine neue Vorsorgeeinrichtung keine (unmittelbaren) Anlagerisiken
übertragen, die mit einem Anteil an den Wertschwankungsreserven
abzusichern wären. Bei solchen Gegebenheiten gebietet das
Gleichbehandlungsgebot deshalb keine Teilung der Schwankungsreserve,
da am Stichtag hinsichtlich der Anlagerisiken nicht gleiche, sondern
unterschiedliche Verhältnisse vorliegen. Daran ändert der Umstand nichts,
dass die neue Vorsorgeeinrichtung des Abgangsbestands die übertragenen
Barmittel anlegen und alsdann auf den neu erworbenen Aktiven ihrerseits
Wertschwankungsreserven bilden muss. Zwar ist der entsprechende Bedarf
für Schwankungsreserven durch die übertragenen Barmittel nicht gedeckt;
auf der anderen Seite erlaubt es die Übertragung von Barmitteln der
Vorsorgeeinrichtung aber, ihre Anlagestrategie völlig frei und insbesondere
unabhängig von jener der abgebenden Kasse zu bestimmen. Je nach Grösse,
Zusammensetzung des Versichertenbestands und Vermögenslage können die
Strategien und mit ihnen der Rückstellungsbedarf sehr unterschiedlich
ausfallen. Nichts anderes ergäbe sich entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer, wenn bereits das revidierte Recht zur Anwendung käme:
Der von ihnen angerufene Art. 27h der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
831.441.1) statuiert zwar ausdrücklich einen kollektiven anteilmässigen
Anspruch auf die Schwankungsreserven. Dies gilt aber gemäss ausdrücklichem
Wortlaut der Bestimmung nur insoweit, als auch anlagetechnische Risiken
übertragen werden. Nach dem Gesagten ist dies bei einer gänzlichen
Abgeltung der Ansprüche mit Barmitteln gerade nicht der Fall.

    6.3  Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
11 keine Schwankungsreserven übertragen hat, liegt demnach kein
Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Gleichzeitig steht auch
fest, dass die Beschwerdegegnerin korrekt verfahren ist, als sie die
Wertschwankungsreserven im Hinblick auf den geringeren Bedarf nach der
Teilliquidation reduzierte: Sie hat die nicht mehr notwendigen Reserven im
Wert von 41.2 Mio. Franken den freien Mitteln zugeschlagen, an denen in der
Folge bekanntlich auch der Abgangsbestand anteilmässig partizipierte. Für
eine direkte Übertragung des ganzen Betrags auf die Beschwerdeführerin
11 bestand nach dem Gesagten kein Anlass.