Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 420



131 II 420

31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
Verkehrsbetriebe Glattal VBG gegen unique zurich airport Flughafen Zürich
AG, Swisscom Fixnet AG und Mitb. so- wie Eidgenössische Rekurskommission
für Infrastruktur und Umwelt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    1A.270/2004 vom 27. April 2005

Regeste

    Art. 2, 18 ff. und 31 EBG, Art. 7 Abs. 2 EntG; bahnbaubedingte
Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen,
Kostentragung.

    Sind für den Bau einer Strassenbahn die im Strassenkörper verlegten
Werkleitungen umzulegen, so bildet diese Umlegung Bestandteil des
Eisenbahn-Projekts, das im eisenbahn- und enteignungsrechtlichen
Verfahren gemäss Art. 18 ff. EBG zu genehmigen ist. Somit ist
im Plangenehmigungsverfahren gestützt auf die eisenbahn- und
enteignungsrechtlichen Vorschriften auch über die Tragung der Kosten für
die Umlegung der Leitungen zu entscheiden. Daran ändern die Bestimmungen
von Art. 40 EBG, Art. 35 FMG und § 37 des zürcherischen Strassengesetzes,
welche andere Beziehungen als jene zwischen dem Bahnunternehmen und den
Werkleitungseigentümern regeln, nichts (E. 3).

    Nach Art. 7 Abs. 2 EntG und Art. 19 EBG sowie allenfalls Art. 31
Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für die bahnbaubedingte
Neuverlegung von Werkleitungen, soweit mit dieser Massnahme nicht in
erster Linie Bedürfnissen Dritter entsprochen wird. Über Art und Umfang
der erforderlichen Ersatzvorkehren hat die Plangenehmigungsbehörde zu
befinden (E. 4).

Sachverhalt

    Mit Beschluss vom 29. März 2001 erteilte der Bundesrat den
Verkehrsbetrieben Glattal (VBG) die Konzession zum Bau und Betrieb der
Glatttalbahn für die Dauer von fünfzig Jahren. Die Glatttalbahn soll als
Strassenbahn mit einer Spurweite von 1 m die verkehrsmässige Erschliessung
des Siedlungsraumes zwischen der Stadt Zürich und dem Flughafen
Zürich-Kloten verbessern. Die insgesamt 12,7 km lange Neubaustrecke
führt von Zürich-Oerlikon (Tramhaltestelle Messe/Hallenstadion) bis zur
Haltestelle Ambassador, wo sich die Bahn verzweigt. Über den nördlichen
Ast wird der Flughafen Kloten erreicht, während die in südöstlicher
Richtung führenden Geleise den Raum Wallisellen erschliessen und über
das Glatt-Zentrum zum Bahnhof Stettbach gelangen. Die Stadtbahn wird
weitgehend ebenerdig verkehren und das Bahntrassee soll vorwiegend auf
öffentlichem Strassenraum erstellt werden.

    Am 6. März 2002 reichten die Verkehrsbetriebe Glattal dem Bundesamt
für Verkehr (BAV) die Pläne und das Plangenehmigungsgesuch für die neue
Strassenbahn ein. Projektbestandteile bilden neben der Erstellung des
Bahntrassees verschiedene Anpassungen und Umgestaltungen von öffentlichen
Strassen, Plätzen und Wegen sowie der Bau von Nebenanlagen. Vorgesehen ist
auch die Umlegung zahlreicher im Strassenkörper verlegter Werkleitungen.

    Nach Eröffnung des ordentlichen eisenbahn- und enteignungsrechtlichen
Plangenehmigungsverfahrens wurden während der Planauflage zahlreiche
Einsprachen erhoben. In diesen verlangten u.a. die Eigentümer der vom
Bahnbau betroffenen Werkleitungen, dass die Kosten der Umlegung von der
Bahn übernommen würden. Die Einigungsverhandlungen verliefen in dieser
Hinsicht erfolglos.

    Auf Antrag des kantonalen Tiefbauamtes verpflichtete die Baudirektion
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Mai 2002 die Eigentümer der
Werkleitungen, die Kosten für deren Verlegung zu übernehmen. Das hierauf
von den Leitungseigentümern beim Regierungsrat angehobene Rekursverfahren
wurde bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheides
des BAV sistiert.

    Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 erteilte das BAV dem Projekt
Glatttalbahn unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen die
Plangenehmigung. Die Pläne für die Umlegung der Werkleitungen wurden
mit der Auflage genehmigt, dass die Anpassung der Leitungen im Rahmen
der Ausführungsprojektierung im Einvernehmen mit den jeweiligen
Werkleitungseigentümern auszuarbeiten sei; im Streitfall entscheide
das BAV. Auf die Begehren um Übernahme der Kosten für die Umlegung der
Werkleitungen trat das Bundesamt mangels Zuständigkeit nicht ein. Über
diese Kostenfrage sei in einem kantonalrechtlichen Verfahren zu befinden.

    Gegen den Plangenehmigungs- und Einspracheentscheid des BAV
haben insgesamt 15 Eigentümerinnen von Werkleitungen - nämlich
die Flughafen Zürich AG, die Swisscom Fixnet AG, die Stadt
Zürich, die Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG),
die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK), die Erdgas Zürich AG,
die Industriellen Betriebe Kloten AG (IBK), die Gemeinde Rümlang,
die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), die Genossenschaft
Wasserversorgung Dübendorf, die Glattwerk AG, die Energie Opfikon AG
und die Stadt Opfikon sowie die Avireal AG - bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM)
Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden verlangten im Wesentlichen,
dass das BAV angewiesen werde, auf ihre enteignungsrechtlichen Ansprüche
einzutreten und über ihre Einsprachebegehren einen materiellen Entscheid
zu fällen bzw. diese gutzuheissen.

    Mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 hiess die Rekurskommission
INUM die Beschwerdebegehren grösstenteils gut. Die angefochtene
Plangenehmigungsverfügung wurde aufgehoben, soweit die Vorinstanz auf
die geltend gemachten Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführenden
für die Umlegung ihrer Versorgungsanlagen nicht eingetreten war. Die
Streitsache wurde im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

    Gegen den Entscheid der Rekurskommission INUM haben die
Verkehrsbetriebe Glattal Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das
Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.  Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es sich beim Bau
der Glatttalbahn als Strassenbahn um ein Eisenbahnbau-Vorhaben im Sinne
von Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)
handelt, das grundsätzlich dem Bundesrecht untersteht. Es wird auch von
keiner Seite in Abrede gestellt, dass die vorgesehene Entfernung der unter
dem künftigen Bahntrassee verlaufenden Werkleitungen durch den Bahnbau
bedingt ist. Das BAV hat denn auch im eisenbahn- und enteignungsrechtlichen
Verfahren die Verlegung der Leitungen als Bestandteil des Bahnprojekts
(unter Auflagen) genehmigt. Die Rekurskommission INUM hat hieraus
geschlossen, dass sich die Kosten- und Entschädigungsfrage für den
fraglichen Projektbestandteil ebenfalls nach eidgenössischem Eisenbahn- und
Enteignungsrecht richte. Darin liegt nach Auffassung der Beschwerdeführerin
eine Missachtung der Gleichrangigkeit eidgenössischer Eisenbahnhoheit und
kantonaler Strassenhoheit sowie ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 EBG,
gegen § 37 des zürcherischen Strassengesetzes (Gesetz über den Bau und
den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981, kStrG;
Zürcher Loseblattsammlung 722.1) und gegen Art. 35 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Dieser Betrachtungsweise ist nicht
zu folgen.

    3.1  Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass es beim
vorliegenden Streit weder um das Verhältnis zwischen Bahnunternehmung und
Strasseninhabern noch um jenes zwischen Strasseninhabern und Eigentümern
von Werkleitungen geht, sondern um die Beziehung der Bahnunternehmung als
Bauherrin und Enteignerin zu den durch den Bahnbau betroffenen Eigentümern
von Werkleitungen. Nun führen zwar diese Werkleitungen auf den hier
umstrittenen Strecken durch öffentlichen Grund bzw. öffentliche Strassen.
Sie sind jedoch dadurch, dass sie in Strassen verlegt worden sind, nicht
zu deren Bestandteilen geworden und nicht ins öffentliche Grundeigentum
übergegangen, sondern als Zubehör des jeweiligen Versorgungswerks im
Eigentum des Werkinhabers verblieben (vgl. Art. 676 ZGB; s. a. Art. 37 Abs.
1 FMG sowie § 3 lit. c kStrG a contrario). Die Werkleitungseigentümer
nehmen daher gegenüber der Bahnunternehmung die gleiche Stellung ein
wie andere Dritte (Private oder Gemeinwesen), in deren dingliche Rechte
infolge des Bahnprojekts eingegriffen wird. Im Verhältnis zwischen der
Bahnunternehmung und den Werkleitungseigentümern spielt mithin die von
der Beschwerdeführerin angerufene kantonale Strassenhoheit keine oder
nur eine untergeordnete Rolle.

    3.2  Nach Art. 6 Abs. 2 EBG wird die Konzession für eine Strassenbahn
nur gewährt, wenn die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung
zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert
ist. Diese Bestimmung berührt die Beziehung zwischen den Trägern der
Strassenhoheit und der Bahn und betrifft allfällige Drittberechtigte
nicht. Zudem umschreibt sie - zusammen mit Art. 6 Abs. 2 EBG - lediglich
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Konzession. Zur Frage,
nach welchem Recht sich der Bahnbau und die damit verbundenen Vorkehren
richten, äussert sie sich nicht. Die Sondernorm von Art. 6 Abs. 2 EBG
mag, wie im angefochtenen Entscheid angeführt, aus staatspolitischen
Gründen aufgestellt worden sein, um die Anwendung des Enteignungsrechts
durch Bahnunternehmungen gegenüber öffentlichen Gemeinwesen zu vermeiden
(vgl. dazu auch JULIUS OETIKER, Die Eisenbahn-Gesetzgebung des Bundes,
Zürich 1913, Bd. I, S. 30 N. 9; ROLF TINNER, Rechtsbeziehungen zwischen
Bund und Kantonen im Eisenbahnwesen, Diss. Zürich 1941, S. 166 ff.). Zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache trägt sie jedenfalls nichts bei.

    3.3  § 37 Abs. 1 des zürcherischen Strassengesetzes verpflichtet den
Eigentümer einer öffentlichen Strasse, die Verlegung von öffentlichen
Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines anderen Gemeinwesens oder von
öffentliche Aufgaben erfüllenden Unternehmungen zu dulden, sofern die
Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse dies gestatten. Dem
Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehenden Kosten
zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung wieder
instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet (§
37 Abs. 2 kStrG). Die Versorgungsanlagen sind auf Kosten ihres Trägers
zu verlegen oder anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert (§
37 Abs. 3 kStrG).

    § 37 kStrG ordnet somit das Verhältnis zwischen den Eigentümern
der öffentlichen Strassen und den Inhabern von Versorgungsanlagen. Er
verpflichtet die einen zur Duldung von Anlagen auf öffentlichem Grund und
verhält die anderen, ihre Leitungen bei strassenbaubedingten Änderungen
auf eigene Kosten zu verlegen. Dagegen sagt § 37 kStrG nichts darüber aus,
wie vorzugehen sei, wenn nicht ein Strassenbauprojekt sondern das Vorhaben
eines Dritten Anlass zur Strassenänderung und zur Entfernung der Leitungen
gibt. Untersteht das Bauvorhaben des Dritten wie hier dem Bundesrecht,
findet grundsätzlich dieses auf sämtliche Projektbestandteile Anwendung.

    3.4  Ähnliche Überlegungen gelten hinsichtlich dem in der Beschwerde
ergänzend angerufenen Art. 35 FMG. Nach dieser bundesrechtlichen Vorschrift
haben die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch den Konzessionärinnen von
Fernmeldediensten die Benutzung des Bodens für den Bau und Betrieb von
Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch
nicht beeinträchtigen (Art. 35 Abs. 1 FMG). Die Bewilligung ist
entschädigungslos, lediglich gegen eine kostendeckende Gebühr, zu
erteilen (Art. 35 Abs. 5 FMG). Die Konzessionärinnen tragen die Kosten
für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und sind gehalten,
ihre Leitungen zu verlegen, wenn vom Grundeigentümer eine Benützung des
Grundstücks beabsichtigt wird, die sich mit der Leitungsführung nicht
verträgt (Art. 35 Abs. 2 FMG). Die Einzelheiten, namentlich auch die
Voraussetzungen für die Leitungsumlegung, sind vom Bundesrat zu regeln
(Art. 35 Abs. 3 FMG).

    Auch diese Bestimmungen legen die Beziehung des Gemeinwesens,
welches über Boden im Gemeingebrauch verfügt, zu den Inhaberinnen von
Fernmelde-Leitungen fest. Nicht Bezug genommen wird dagegen auf das
Verhältnis der Leitungs-Eigentümerinnen zu einem anderen öffentlichen Werk,
das gestützt auf eidgenössisches Spezialverwaltungs- und Enteignungsrecht
den Boden im Gemeingebrauch ebenfalls in Anspruch nehmen will. Zwar sieht
Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Fernmeldedienste vom 31. Oktober
2001 (FDV; SR 784.101.1) auch eine Verlegung (d.h. Umlegung) von
Leitungen "zu Gunsten Dritter" vor. Da es sich jedoch bei Art. 37 Abs. 3
FDV um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 35 FMG handelt und dieser die
Umlegungspflicht nur gegenüber dem Grundeigentümer statuiert, kann es sich
bei solchen Dritten nur um Personen oder Gemeinwesen handeln, die anstelle
des Grundeigentümers tätig werden und über keine eigenen Rechtstitel und
Zwangsmittel für die Durchsetzung der Leitungsverlegung verfügen.

    Fraglich ist im Übrigen auch, ob sich die weitere Ausführungsbestimmung
von Art. 38 Abs. 1 FDV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen
lasse. Gemäss dieser soll Art. 35 FMG "sinngemäss auch für die kürzest
mögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen" gelten.
Ob und inwiefern sich diese Anordnung mit dem Fernmeldegesetz selbst und
vorab mit dem Eisenbahngesetz vereinbaren lasse, braucht hier jedoch
nicht geklärt zu werden, da es nicht um die nachträgliche Unter- oder
Überquerung von bestehenden Eisenbahnanlagen, sondern um den Bau eines
neuen Eisenbahntrassees über bestehenden Werk- und Fernmeldeleitungen geht.

    3.5  Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die
bahnbaubedingte Umlegung der Werkleitungen und die damit zusammenhängende
Entschädigungspflicht nach eidgenössischem Eisenbahn- und Enteignungsrecht
richten. Die Einsprachen, die von den Werkleitungseigentümerinnen gegen die
Umlegungen erhoben worden sind, sind daher vom BAV als Plangenehmigungs-
und Einsprachebehörde materiell zu behandeln (vgl. Art. 18 Abs. 2 und
Art. 18h Abs. 1 EBG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2, Art. 35 lit. b und
Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG;
SR 711]). Eine andere - noch zu prüfende - Frage ist, inwieweit das BAV
gemäss Bundesrecht auch über die Umlegungskosten und über die weiteren
von den Leitungseigentümerinnen gestellten Entschädigungsansprüche zu
entscheiden hat.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Bestimmte sich die umstrittene Kostenübernahme- und
Entschädigungsfrage allein nach dem Enteignungsgesetz, wäre sie wie folgt
zu beantworten:

    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen, wie Wege oder Leitungen,
durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners
in Mitleidenschaft gezogen, so hat dieser nach Art. 7 Abs. 2 EntG alle
Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit
dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. Über den Umfang
der Vorkehren, die im öffentlichen Interesse liegen und für welche das
Enteignungsrecht ausgeübt werden darf (Art. 4 lit. e EntG), ist von der
Einsprachebehörde im Einspracheverfahren zu entscheiden. Dagegen hat die
Eidgenössische Schätzungskommission im Anschluss an den Einspracheentscheid
darüber zu befinden, ob trotz der Vorkehren des Enteigners ein Schaden
entstanden sei und allenfalls wem die neu erstellten Anlagen gehörten
und wer für deren Unterhalt aufzukommen habe (vgl. Art. 26 und Art. 64
Abs. 1 lit. c und d EntG; BGE 104 Ib 348 E. 2; 111 Ib 280 E. 2; 116 Ib
241 E. 3a S. 246; 121 II 436 E. 7 S. 444; 122 II 12 E. 1a S. 14 f.).

    Obliegt aber dem Enteigner die Wiederherstellung der durch sein
Werk beeinträchtigten Leitungen, soweit dies im öffentlichen Interesse
liegt, so gehen auch die damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten. Von
diesem enteignungsrechtlichen Grundsatz könnte nur abgewichen werden,
wenn und soweit die Leitungseigentümer durch Sondernormen, die dem
Enteignungsgesetz vorgehen, zur Mitfinanzierung des Unternehmens des
Enteigners verpflichtet würden. Wie bereits dargelegt (E. 3.3 und 3.4),
können weder Art. 35 FMG noch § 37 des zürcherischen Strassengesetzes
als Vorschrift zur Unterstützung von Bahnen verstanden werden. Andere
Subventionsbestimmungen zugunsten des Bahnbaus enthält das kantonale Recht
soweit ersichtlich nicht (vgl. dazu BGE 104 Ib 348 E. 2d S. 353; Entscheid
1A.176/1992 vom 3. Mai 1995, E. 3). Eine von der enteignungsrechtlichen
abweichende Lösung könnte sich daher nur aufgrund weiterer eidgenössischer
Spezialgesetzgebung, insbesondere des Eisenbahnrechts, ergeben.

    4.2  Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht ausgeführt, dass
in den Plangenehmigungsverfahren für den Bahnbau in erster Linie
die Spezialvorschriften des Eisenbahngesetzes zum Zuge kämen und das
eidgenössische Enteignungsrecht nur subsidiär anzuwenden sei (vgl.
Art. 18a EBG). Als anwendbare Bestimmungen fielen insbesondere Art. 19
und Art. 31 EBG in Betracht.

    4.2.1  Nach Art. 19 EBG trifft die Bahnunternehmung die Vorkehren,
die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung
der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten
öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche
Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung,
soweit es das öffentliche Interesse erfordert (Art. 19 Abs. 1 Satz 2
EBG). Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten
für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter
nötig werden, gehen zu deren Lasten (Art. 19 Abs. 2 EBG).

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG übernimmt somit lediglich die Bestimmung
von Art. 7 Abs. 2 EntG, während in Art. 19 Abs. 2 EBG die in Art. 7 EntG
vorausgesetzte Kostenpflicht des Enteigners ausdrücklich festgestellt
wird. Insofern besteht zwischen den eisenbahnrechtlichen und den
enteignungsrechtlichen Bestimmungen keine Diskrepanz. Dass gemäss
Art. 40 EBG Streitigkeiten über die Kostentragung für Vorkehren im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 EBG vom Bundesamt zu beurteilen sind, bedeutet
übrigens nach der Rechtsprechung nicht, dass über solche Streitigkeiten
notwendigerweise in einem speziellen Verfahren zu befinden sei und nicht im
Plangenehmigungsverfahren entschieden werden dürfe (vgl. BGE 117 Ib 111 E.
1a; 127 II 227 E. 1a mit Hinweisen). Die Frage, mit welchen Vorkehren
den Bedürfnissen (kostenpflichtiger) Dritter und nicht den öffentlichen
Interessen entsprochen werde, kommt ohnehin der Frage gleich, welches der
Umfang der unerlässlichen Vorkehren sei, die der Enteigner im öffentlichen
Interesse auf eigene Kosten zu ergreifen hat.

    4.2.2  Art. 31 Abs. 2 EBG sieht für die Kreuzungen zwischen Bahn und
(u. a.) Leitungen vor, dass die durch Erstellung einer neuen Kreuzung
oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau,
Unterhalt und Erneuerung sowie für alle Schadensverhütungsmassnahmen
zu Lasten des jeweiligen Bauherrn gehen. Die Rekurskommission INUM ist
angesichts der ihr vorliegenden Projektpläne und des Verlaufs der Leitungen
davon ausgegangen, dass auch diese Bestimmung teilweise anwendbar sei. Ob
dies zutreffend oder Art. 31 EBG deshalb nicht einschlägig sei, weil
mit den Leitungsumlegungen Kreuzungen gerade vermieden werden sollen,
kann offen gelassen werden. Jedenfalls geht auch Art. 31 Abs. 2 EBG für
die Änderung von Kreuzungen von der grundsätzlichen Kostentragung durch
die Bauherrschaft, hier also durch die Bahnunternehmung, aus. Demnach
führt Art. 31 EBG zum gleichen Resultat wie die enteignungsrechtlichen
Bestimmungen.

    4.3  Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorkehren zur
Fortbenützung der bestehenden Werkleitungen, so auch deren bahnbaubedingte
Neuverlegung, von der Bahnunternehmung zu treffen und grundsätzlich von ihr
zu finanzieren sind. Die Kosten für solche Massnahmen können bloss insoweit
auf Dritte überwälzt werden, als mit diesen nicht (nur) den öffentlichen
Interessen am Fortbestand der Leitungen, sondern (auch) den Bedürfnissen
dieser Drittpersonen Rechnung getragen wird. Da die Ersatzvorkehren für
die Beeinträchtigung der Leitungen wie gesehen Bestandteil des Projektes
der Bahnunternehmung sind (s. a. Urteil 1E.32/1995 vom 28. Dezember
1995), hat im Streitfall das BAV als Einsprachebehörde darüber zu
entscheiden, welche einzelnen Vorkehren als im öffentlichen Interesse
liegend von der Enteignerin ergriffen werden müssen. Das Bundesamt
beurteilt im Plangenehmigungsverfahren ebenfalls, in welchem Umfange
die vorgesehenen Vorkehren Bedürfnissen Dritter entsprächen und daher
von diesen abzugelten sind. Dagegen wird nicht vom BAV, sondern von
der Eidgenössischen Schätzungskommission zu beurteilen sein, ob nach
Vornahme der nach Art. 7 Abs. 2 EntG und Art. 19 Abs. 1 EBG zu treffenden
Massnahmen immer noch ein Schaden verbleibe, der den Eigentümerinnen der
Werkleitungen zu vergüten ist. Ein solcher Schaden kann denn auch nicht
ausgeschlossen werden, bloss weil die Durchleitung auf öffentlichem Grund
entschädigungslos gestattet worden ist. Wie bereits dargelegt (E. 3.1),
richtet sich der Eingriff der Enteignerin nicht nur gegen die konzedierten
oder auf andere Weise eingeräumten Durchleitungsrechte, sondern gegen das
Eigentum an den Werkleitungen selbst, denen ein gewisser Vermögenswert
nicht abgesprochen werden kann (so auch RUDOLF KAPPELER, Rechtsfragen beim
Zusammentreffen öffentlicher Werke, Zürich 1969, S. 17). Im Übrigen werden
von der Schätzungskommission auch die Vorteile zu berücksichtigen sein,
die den Leitungseigentümerinnen aus den Neuanlagen entstehen (vgl. Art. 26
Abs. 1 Satz 2 EntG).

    Die Vorinstanz hat demnach in ihren Erwägungen zu Recht festgestellt,
es sei Sache der Plangenehmigungsbehörde, über Art und Umfang der
Ersatzvorkehren zu entscheiden, während die Schätzungskommission allenfalls
noch darüber zu befinden habe, ob trotz der Ersatzvorkehren der Enteignerin
ein Schaden entstanden und hierfür Entschädigung zu leisten sei. Die von
der Rekurskommission INUM verfügte Rückweisung der Streitsache zu neuem
Entscheid an das BAV ist in diesem Sinne zu verstehen.