Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 430



131 III 430

55. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B.
Unfallversicherungs-Gesellschaft (Berufung)

    4C.14/2005 vom 25. April 2005

Regeste

    Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG, Art. 2 ZGB. Verjährung von
zivilrechtlichen Ansprüchen aus strafbarer Handlung. Rechtsmissbräuchliche
Verjährungseinrede.

    Wird die Verjährung durch eine richterliche Verfügung unterbrochen,
nachdem die (absolute) strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits
eingetreten ist, löst dies nur eine neue zivilrechtliche, nicht eine
längere strafrechtliche Verjährungsfrist aus (E. 1).

    Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Verjährung (E. 2)?

Sachverhalt

    Am 6. September 1979 wurde A. (Kläger) Opfer einer
Frontalkollision seines Personenwagens mit dem Fahrzeug des bei der B.
Unfallversicherungs-Gesellschaft (Beklagte) versicherten Unfallverursachers
E.H. Mit Urteil vom 25. September 1980 sprach das Bezirksgericht Lenzburg
den Unfallverursacher der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig
und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche und zu einer
Busse von Fr. 300.-.

    In den Jahren 1979 bis zum 27. November 1989 leistete die Beklagte
Teilzahlungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 21. August 1989 erklärte
sie Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 6. September 1994, soweit
nicht schon die Verjährung eingetreten sei.

    Mit Klage vom 22. Juli 1994 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht
Lenzburg, die Beklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung von
Fr. 2'589'875.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 1994 zu verurteilen. Die
Beklagte schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Am 25. Mai 1999
erliess der Präsident des Bezirksgerichts die Beweisverfügung und setzte
dem Kläger Frist zur Stellungnahme.

    Dieser liess indessen mit Eingabe seines Vertreters vom 11. Januar
2000 um Sistierung des Verfahrens ersuchen. Am 14. Januar 2000 traf der
Präsident des Bezirksgerichts folgende Verfügung:

    "1. Das Verfahren wird vorläufig sistiert.

      2. Der Vertreter des Klägers wird um Mitteilung ersucht, sobald der

         Gesundheitszustand des Klägers die Fortsetzung des Verfahrens

         erlaubt.

      3. ... (Mitteilung)."

    Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vertreter des Klägers habe
mitgeteilt, dieser habe im Dezember 1999 einen Herzinfarkt erlitten und
sei gegenwärtig bis auf weiteres hospitalisiert. Dem Begehren um Sistierung
des Verfahrens könne unter den gegebenen Umständen stattgegeben werden.

    In der Folge meldete sich der Kläger bzw. sein
Vertreter über drei Jahre nicht. Mit einer als "Begehren
um Fortsetzung des Verfahrens/Stellungnahme zur vorgesehenen
Beweisverfügung/Streitverkündung/Aktenrückgabe" überschriebenen
Eingabe vom 5. Februar 2003 modifizierte und erhöhte der Kläger seine
Klagbegehren. Insbesondere verlangte er unter dem Titel "Schadenersatz
für Erwerbs- und Haushaltsschaden" neu Fr. 4'180'549.- zuzüglich Zins
von Fr. 1'655'352.- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2003. Ferner
stellte er das prozessuale Begehren, die Sistierung vom 14. Januar 2000
sei aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.

    Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage als Folge der in
der Klagantwort erhobenen Verjährungseinrede bzw. der seit Abschluss
des Schriftenwechsels in der Zeit zwischen dem 14. Januar 2000
(Sistierungsverfügung) und 5. Februar 2003 (klägerisches Begehren um
Fortsetzung des Verfahrens) eingetretenen Verjährung.

    Mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 wies das Bezirksgericht Lenzburg
die Verjährungseinrede ab.

    Am 10. November 2004 hob das Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, diesen Entscheid in Gutheissung einer Appellation der
Beklagten auf und wies die Klage ab, weil die klägerische Forderung
seit Klageinreichung verjährt sei. Dazu erkannte es, dass die Verjährung
letztmals durch die Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 unterbrochen
worden und in der Folge bis zur Spitalentlassung des Klägers am 18. Januar
2000 still gestanden sei. Nachdem am 14. Januar 2000 die strafrechtliche
Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen sei, habe nach der Unterbrechung
nur noch die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG
und nicht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1
Satz 2 SVG zu laufen begonnen. Jene sei im Zeitpunkt des klägerischen
Begehrens vom 5. Februar 2003 um Fortsetzung des Verfahrens bereits
abgelaufen, womit die Verjährung eingetreten sei.

    Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Verjährungseinrede der
Beklagten abzuweisen und die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens
an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache
zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die
Verjährung bis zur Klageinreichung vom 22. Juli 1994 nicht eintrat
und in der Folge jährlich durch mehrere gerichtliche Handlungen der
Parteien bzw. Verfügungen des Gerichts und schliesslich durch die
Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 unterbrochen wurde (vgl. Art. 138
Abs. 1 OR; BGE 123 III 213 E. 6a).

    Uneinigkeit herrscht dagegen darüber, ob mit der Unterbrechung am 14.
Januar 2000 eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art.
83 Abs. 1 Satz 2 SVG zu laufen begann oder die zweijährige Verjährungsfrist
nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe
die bundesrechtlichen Verjährungsregeln nach Art. 83 SVG in Verbindung
mit Art. 60 Abs. 2 OR sowie Art. 137 Abs. 1 OR unrichtig angewendet,
indem sie entschieden habe, dass durch die Sistierungsverfügung vom
14. Januar 2000 bloss eine zivilrechtliche Verjährungsfrist von zwei
Jahren ausgelöst worden sei.

    1.1  Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeugunfällen,
wie sie der Kläger vorliegend geltend macht, verjähren in zwei Jahren vom
Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person
des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von
zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung
vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 83 Abs. 1 SVG).

    1.2  Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137
Abs. 1 OR). Fraglich ist die Dauer der nach der Unterbrechung neu
laufenden Verjährungsfrist, wenn das Strafrecht eine längere Verjährung
vorsieht. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in einem jüngeren
Entscheid (im Hinblick auf den gleich wie Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG
lautenden Art. 60 Abs. 2 OR) befasst und was folgt erwogen (BGE 127 III
538 E. 4c und 4d):

    "c. Die Regel von Art. 60 Abs. 2 OR soll die zivilrechtliche Verjährung

         mit der strafrechtlichen harmonisieren. Es wäre stossend, wenn der

         Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Wiedergutmachung des

         zugefügten Schadens aber nicht mehr verlangt werden dürfte (BGE

         122 III 225 E. 5 mit Hinweisen). Diesem Sinn und Zweck entspräche,

         die Verjährungseinrede im Zivilrecht dann gelten zu lassen, wenn

         neben der zivilrechtlichen auch die strafrechtliche Verjährung

         eingetreten ist. In der Lehre wird daher die Ansicht vertreten,

         dass Art. 60 Abs. 2 OR nur die absolute Frist verlängere und

         die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 OR nur eine der

         zivilrechtlichen, nicht eine der längeren strafrechtlichen Dauer

         entsprechende neue Verjährungsfrist in Gang setze (vgl. SPIRO,

         Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs-

         und Fatalfristen, Bd. I, Bern 1975, S. 199 ff., S. 206/ 207;

         OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, Zürich

         1987, S. 115 N. 384). Das Bundesgericht hat diese, dem Sinn und

         Zweck von Art. 60 Abs. 2 OR wohl am besten entsprechende, mit

         dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur schwer zu vereinbarende

         Auslegung von Art. 60 Abs. 2 OR abgelehnt und erkannt, dass

         durch die Unterbrechung im Sinne von Art. 137 OR eine neue

         Verjährungsfrist mit der ursprünglichen, strafrechtlichen

         Dauer zu laufen beginnt (BGE 111 II 429 E. 2d S. 441; 97 II 136

         E. 3a; STARK, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl.,

         Zürich 1988, N. 1121 S. 238). Die im Ergebnis von den beiden

         Vorinstanzen übernommene Lehrmeinung vermöchte zwar eine vom

         Gesetzeszweck nicht gedeckte Privilegierung der Geschädigten

         und eine entsprechende Belastung der durch angebliche strafbare

         Handlungen belangten Haftpflichtigen zu verhindern, namentlich

         wenn die strafrechtliche Verjährungsfrist wie im vorliegenden

         Fall sehr lang ist und daher auch allfällige Beweismittel kaum

         mehr greifbar sein dürften (vgl. SPIRO, aaO, S.  201). Da sich

         die verschiedentlich bestätigte Auslegung von Art. 60 Abs. 2

         OR aber jedenfalls im Rahmen vertretbarer Auslegung hält

         und mit dem Wortlaut besser zu vereinbaren ist, vermögen die

         beachtlichen Gründe für eine dem Sinn der besonderen Verjährung

         besser entsprechende Auslegung das Rechtssicherheitsinteresse

         nicht aufzuwiegen.

      d. Es ist daher an der mehrmals bestätigten Auslegung festzuhalten,

      dass

         die Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135

         OR eine neue Frist in Höhe der ursprünglichen längeren

         Dauer auslöst, sofern die Forderung aus einer strafbaren

         Handlung abgeleitet wird, für die Art.  70 StGB eine längere

         Verjährungsfrist vorsieht. Dies gilt jedenfalls solange, als die

         verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art.  135 OR

         noch vor Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung

         erfolgt. In diesem Falle verlängert sich die zivilrechtliche

         Verjährungsfrist um die volle ursprüngliche Dauer unabhängig

         davon, ob die strafrechtliche Verfolgungsverjährung während

         des Laufes der neuen Frist eintritt. Der Schuldner weiss in

         diesem Fall, dass gegen ihn Ansprüche erhoben werden und kann

         nicht nur entsprechende Beweise sichern, sondern - wie der

         vorliegende Fall zeigt - die Rechtslage mit einer negativen

         Feststellungsklage klären. Dagegen würde es wohl zu weit

         führen, erst nach Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist

         vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlungen dieselbe

         Wirkung beizumessen.  Ob jedoch Unterbrechungshandlungen im Sinne

         von Art. 135 OR nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung

         eine weitere Frist nur noch gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in Gang

         setzen, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend erörtert

         zu werden."

    1.3  Im vorliegenden Fall ist diese Frage zu entscheiden. Der
Unfall ereignete sich am 6. September 1979. Am 25. September 1980 wurde
der Unfallverursacher wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung
nach Art. 125 Abs. 2 StGB verurteilt, so dass ab diesem Datum die
strafrechtliche Verfolgungsverjährung nicht mehr laufen konnte. Die
absolute strafrechtliche Verfolgungsverjährung von 71/2 Jahren (Art. 70
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der dannzumal
geltenden Fassung; aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001,
AS 2002 S. 2993) war (abstrakt, da die Verurteilung schon erfolgt war)
am 6. März 1987 abgelaufen. Die verjährungsunterbrechende gerichtliche
Handlung in Form der Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 erfolgte
erst knapp 13 Jahre später.

    1.4  Bei einer solchen Konstellation vermag die
verjährungsunterbrechende Handlung nicht die längere strafrechtliche
Verjährungsfrist auszulösen. Dies würde - wie das Bundesgericht im
zitierten Entscheid klar signalisierte - zu weit führen und wäre mit Sinn
und Zweck von Art. 60 Abs. 2 OR (bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG) nicht zu
vereinbaren. Die durch strafbare Handlungen Geschädigten würden damit in
einem über das von der bisherigen Rechtsprechung gewährte Mass privilegiert
und die belangten Haftpflichtigen entsprechend belastet, ohne dass sich
dies durch sachliche Gründe rechtfertigen liesse. Verjährungsunterbrechende
Handlungen im Sinne von Art. 135 oder 138 OR, welche nach Eintritt der
strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgen, vermögen lediglich die
zivilrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR (bzw. Art. 83
Abs. 1 Satz 1 SVG) auszulösen (in diesem Sinn auch HAUSHEER/JAUN, ZBJV
139/2003 S. 60 f.). Die Vorinstanz hat dies zu Recht erkannt.

    1.5  Was der Kläger hiegegen vorbringt, verfängt nicht. Er beruft sich
auf BGE 97 II 136 S. 139 ff., in welchem Entscheid das Bundesgericht
für die neue Verjährungsfrist vorbehaltlos die strafrechtliche
Dauer für massgebend erklärt habe, obwohl auch in jenem Fall die
strafrechtliche Verurteilung bereits erfolgt sei, weshalb die Art. 60
Abs. 2 OR rechtfertigende stossende Situation (Bestrafung noch möglich,
Wiedergutmachung des Schadens aber nicht mehr) nicht mehr habe eintreten
können.

    In BGE 97 II 136 E. 3 ging es primär um die - in casu nicht streitige
- Frage, welche Bedeutung der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist
für die Verjährung des Zivilanspruchs zukommt. Das Bundesgericht stellte
zunächst den Unterschied zwischen der absoluten strafrechtlichen und
der absoluten zivilrechtlichen Verjährungsfrist klar und lehnte es
ab, die absolute Verjährungsfrist des Strafrechts in dem Sinn auf den
Zivilanspruch anzuwenden, dass dieser mit deren Ablauf in jedem Fall
verjährt sei. Vielmehr könne der Geschädigte diese Frist stets von
neuem durch Mittel des Zivilrechts unterbrechen. In diesem Zusammenhang
erwähnte das Bundesgericht, dass die Verjährung bei der Unterbrechung mit
ihrer ursprünglichen Dauer neu zu laufen beginne. Zwar war in jenem Fall
der Haftpflichtige im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung
bereits verurteilt worden, jedoch erfolgten - anders als im vorliegenden
Fall - die Unterbrechungshandlungen noch vor Ablauf der (abstrakten)
ordentlichen und der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsfrist. Was
gilt, wenn die Unterbrechungshandlungen nach Ablauf der (abstrakten)
strafrechtlichen Verfolgungsverjährung vorgenommen werden, war in
jenem Fall nicht zu entscheiden (vgl. im Übrigen die Kritik an diesem
Entscheid bei KELLER/SCHÖBI, Das Schweizerische Schuldrecht, Bd. IV,
Basel/Frankfurt a.M. 1984, S. 145). Der Kläger kann daher aus diesem
Entscheid nichts für sich ableiten.

    1.6  Sodann wendet der Kläger ein, die Auslegung der Vorinstanz stehe
im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz
2 SVG und sei mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

    Art. 60 Abs. 2 OR bestimmt, dass eine längere strafrechtliche
Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch gilt, wenn die Klage aus
einer strafbaren Handlung abgeleitet wird. Dem Wortlaut der genannten
Bestimmung ist nicht zu entnehmen, mit welcher Dauer die Verjährungsfrist
nach einer (zivilrechtlichen) Unterbrechung, die erst nach Ablauf der
strafrechtlichen Verfolgungsfrist erfolgt, neu zu laufen beginnt. Ein
Widerspruch der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 60 Abs. 2 OR bzw. von
Art. 83 SVG mit dessen Wortlaut ist nicht auszumachen und wird vom Kläger
auch nicht aufgezeigt.

    Ebenso wenig stehen dieser Auslegung Gründe der Rechtssicherheit
entgegen, zumal das Bundesgericht in BGE 127 III 538 klar signalisierte,
es würde zu weit führen, eine neue strafrechtliche Verjährungsfrist auch
dann anzunehmen, wenn die verjährungsunterbrechenden Handlungen nach
Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgen.

    1.7  Die Vorinstanz hat mithin ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt,
dass mit der Unterbrechung der Verjährung durch die Sistierungsverfügung
vom 14. Januar 2000 eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren nach
Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG zu laufen begann.

Erwägung 2

    2.  Im Weiteren wirft der Kläger der Vorinstanz vor, Art. 2 ZGB nicht
angewendet zu haben. Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei
rechtsmissbräuchlich. Vor Klageinreichung sei die Verjährung jeweils
durch Zahlungen der Beklagten für fünf Jahre unterbrochen worden und
danach durch ihren fünfjährigen Verjährungseinredeverzicht. Der Kläger
habe sich daher nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass auch
während des Prozesses die fünfjährige Frist gelten und dass die Beklagte
diese weiterhin akzeptieren würde.

    Auch dieser - im Übrigen vor Bundesgericht erstmals erhobenen -
Einwendung kann nicht gefolgt werden. Die Einrede der Verjährung stellt
einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht
zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner
insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat,
während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und
das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich
erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich
(BGE 128 V 236 E. 4a S. 241; 113 II 264 E. 2e S. 269, je mit Hinweisen;
MERZ, Berner Kommentar, N. 410 ff. zu Art. 2 ZGB; BAUMANN, Zürcher
Kommentar, N. 393 zu Art. 2 ZGB).

    Soweit der Kläger mit seinen Vorbringen geltend machen will, die
Beklagte habe Zahlungen geleistet, um die Verjährung jeweils um weitere
fünf Jahre zu unterbrechen, ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beklagte mit einem solchen Verhalten berechtigtes Vertrauen des Klägers
erweckt haben sollte, dass während des Prozesses die fünfjährige Frist
gelten und die Beklagte diese weiterhin akzeptieren würde. Überdies beruft
er sich damit auf ein Sachverhaltselement, das im angefochtenen Urteil
keine Stütze findet. Damit kann er im Berufungsverfahren nicht gehört
werden, zumal er insoweit keine Ausnahme von der bundesgerichtlichen
Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend macht
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 127 III
248 E. 2c). Die Vorinstanz stellte unter Verweis auf die Erwägungen
der Vorinstanz (vgl. BGE 126 III 187 E. 2a) lediglich fest, dass die
Verjährung bis zum 27. November 1989 durch Teilzahlungen vom 21. Dezember
1979, vom 10. November 1980, vom 6. August 1982, vom 7. Dezember 1982
und vom 26. Januar 1986 für jeweils fünf Jahre unterbrochen worden sei,
während einer weiteren, nach Eintritt der absoluten strafrechtlichen
Verjährungsfrist getätigten Zahlung nur noch die Wirkung einer zweijährigen
Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist zugekommen sei. Dass
die Teilzahlungen der Beklagten in fünfjährigen Intervallen und gerade
mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung für weitere fünf Jahre erfolgt
wären, lässt sich dem Urteil der Vorinstanz nicht entnehmen.

    Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 21. August
1989 für fünf Jahre den Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärte,
durfte der Kläger vernünftigerweise nicht ableiten, sie werde für alle
Zukunft bei verjährungsunterbrechenden Handlungen eine Verlängerung der
Verjährungsfrist um diese Dauer akzeptieren. Er durfte aufgrund dieses
Schreibens nicht darauf vertrauen, dass die hier in Frage stehende
Unterbrechungshandlung, die im Prozess, rund 13 Jahre nach Ablauf der
(abstrakten) absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgte,
eine neue fünfjährige Verjährungsfrist auslösen würde.

    Der Beklagten lässt sich somit nicht vorwerfen, sie habe die
Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben.