Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 327



131 III 327

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. und Z.
(Berufung)

    5C.182/2004 vom 22. Februar 2005

Regeste

    Übergangsrechtliche Behandlung der Anfechtungsklagen gemäss SchKG.

    Hat die massgebende Pfändung bzw. die Konkurseröffnung nach
dem 1. Januar 1997 stattgefunden, findet für die Anfechtungsklagen
i.S.v. Art. 286-288 SchKG das neue Recht Anwendung.

Sachverhalt

    A.- X. war die erste Ehefrau von W. Y. ist seine zweite Ehefrau,
mit welcher er den am 12. August 1981 geborenen Sohn Z. hat.

    B.- Gemäss Scheidungsurteil vom 21. Oktober 1982 verpflichtete sich
W. im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, X. die auf ihrer
Liegenschaft lastende Hypothekarschuld von Fr. 200'000.- spätestens binnen
15 Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils abzulösen.

    Nachdem die Ablösung nicht erfolgt war, leitete X. die Betreibung
ein. Die am 2. Dezember 1998 vollzogene Pfändung bei W. ergab kein
pfändbares Vermögen, so dass am 8. Dezember 1998 ein Pfändungsverlustschein
über Fr. 215'015.05 ausgestellt wurde.

    C.- Da W. am 2. Juni 1994 sein Einfamilienhaus an Y. und Z. (je zu
hälftigem Miteigentum) übertragen hatte, erhob X. am 2. Juni 2000 gegen
diese eine Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG.

    Das Bezirksgericht Bülach hiess die Klage gut und verpflichtete
Y. und Z. zur Bezahlung von Fr. 215'015.05. Dagegen wies das Obergericht
des Kantons Zürich die Klage wegen Verjährung bzw. Verwirkung des
Klageanspruches ab.

    D.- Gegen dieses Urteil hat X. am 27. August 2004 Berufung erhoben. Das
Bundesgericht heisst diese gut und weist die Sache zur materiellen
Beurteilung an das Obergericht zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Das Obergericht hat auf Art. 2 Abs. 2 SchlBest. SchKG verwiesen,
wonach für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten des
revidierten SchKG zu laufen begonnen haben, das frühere Recht gilt,
und erwogen, mit dem Gewähren der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss
Art. 292 SchKG, laufend ab Zustellung des Verlustscheines, würde die
altrechtliche fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 292 aSchKG, deren
Gesamtdauer zu beachten sei, verlängert, was im Widerspruch zu Art. 2
Abs. 2 SchlBest. SchKG stünde. Sodann hat das Obergericht auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die altrechtliche
Fünfjahresfrist bis zur Ausstellung des Pfändungsverlustscheines bzw. zur
Konkurseröffnung als Verwirkungs- und anschliessend als Verjährungsfrist
angesehen wurde. Demnach sei für die Zeit von der anfechtbaren Handlung am
2. Juni 1994 bis zur Ausstellung des Verlustscheines am 8. Dezember 1998
von einer Verwirkungs- und danach für den Rest des insgesamt fünfjährigen
Fristenlaufes von einer Verjährungsfrist auszugehen. Diese sei im Zeitpunkt
der Klageeinleitung am 2. Juni 2000 verstrichen gewesen.

Erwägung 2

    2.  Die Klägerin macht geltend, bei der zweijährigen Verwirkungsfrist
von Art. 292 SchKG handle es sich nicht um eine verfahrensrechtliche,
sondern um eine materiellrechtliche Bestimmung, weshalb Art. 2 Abs. 1
SchlBest. SchKG nicht zur Anwendung gelange. Für den Fall, dass dennoch
Art. 292 aSchKG Anwendung finden sollte, macht die Klägerin geltend,
dass die Einleitung der Betreibung im Jahr 1998 die fünfjährige Frist
unterbrochen und eine neue Frist von gleicher Dauer ausgelöst hätte
(Art. 135 Ziff. 2 OR), die mit der Anfechtungsklage im Jahr 2000 gewahrt
worden wäre.

    Die Beklagten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, es gehe gar
nicht um die Übergangsbestimmung von Art. 2 Abs. 1, sondern um diejenige
von Art. 2 Abs. 2 SchlBest. SchKG, wonach für die Länge von Fristen,
die vor dem Inkrafttreten des revidierten SchKG zu laufen begonnen haben,
das frühere Recht gilt. Die Anfechtungsfrist sei demnach fünf Jahre nach
der anfechtbaren Handlung, d.h. am 2. Juni 1999 und somit lange vor der
Klageanhebung abgelaufen. Nichts anderes ergebe sich, wenn man auf die
Lehrmeinung abstelle, wonach die neue zweijährige Verwirkungsfrist von Art.
292 SchKG einheitlich am 1. Januar 1997 zu laufen beginne.

Erwägung 3

    3.  Am 1. Januar 1997 trat das revidierte Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz (SchKG) in Kraft (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994,
AS 1995 S. 1227, BBl 1991 III 1).

    Nach Art. 288 dieses Gesetzes sind alle Rechtshandlungen anfechtbar,
welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung
in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine
Gläubiger zu benachteiligen. Gemäss Art. 292 Ziff. 1 SchKG verwirkt das
betreffende Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung
des Pfändungsverlustscheines.

    In übergangsrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 2 Abs. 1
SchlBest. SchKG, dass die Verfahrensvorschriften des revidierten Gesetzes
mit dessen Inkrafttreten auf hängige Verfahren Anwendung finden, soweit
sie mit ihnen vereinbar sind. Für die Länge von Fristen, die vor dem
Inkrafttreten des revidierten Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt
nach Art. 2 Abs. 2 SchlBest. SchKG das alte Recht.

    Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teil
erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen,
waren nach Art. 288 aSchKG ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme
anfechtbar. Die Anfechtungsklage "verjährte" jedoch gemäss Art. 292 aSchKG
durch Ablauf von fünf Jahren seit der anfechtbaren Rechtshandlung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung war diese Frist bis zur Ausstellung des
Pfändungsverlustscheines Verwirkungs- und anschliessend Verjährungsfrist
(BGE 99 III 82).

Erwägung 4

    4.  Einig ist sich die Lehre, dass Art. 2 Abs. 1 SchlBest. SchKG nur
Verfahrensvorschriften betrifft, während sich die übergangsrechtliche
Behandlung materiellrechtlicher Bestimmungen nach Art. 1-4 SchlT
ZGB richtet, soweit die SchlBest. SchKG nichts anderes vorsehen
(LORANDI/SCHWANDER, Intertemporales Recht und Übergangsbestimmungen im
revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, AJP 1996 S. 1464 und
1467 f.; STAEHELIN, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 9 zu Art. 2
SchlBest. SchKG; ferner JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Kommentar zum SchKG,
4. Aufl., Zürich 1997/2001, N. 11 f. zu Art. 2 SchlBest. SchKG).

    Kontrovers wird hingegen die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2
SchlBest. SchKG diskutiert. Während ein Teil der Lehre dafür plädiert,
dass sich die Dauer und Rechtsnatur von laufenden Fristen nach dem alten
Recht richte (BAUER, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 7 zu Art. 292
SchKG; STAEHELIN, aaO, N. 5 zu Art. 2 SchlBest. SchKG; STAEHELIN/HENTZ,
Die Anfechtungsklagen, BlSchK 1997 S. 93), hält ein anderer Teil dafür,
dass für alle laufenden Fünfjahresfristen nach Art. 292 aSchKG ab 1. Januar
1997 einheitlich die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 292 SchKG zu
laufen beginne (LORANDI/SCHWANDER, aaO, S. 1468). Für die Verdachtsperioden
von Art. 286 und 287 SchKG wird schliesslich auch die Meinung vertreten,
dass es sich um "Rückwärtsfristen" handle und deshalb übergangsrechtlich
darauf abzustellen sei, ob die Pfändung bzw. die Konkurseröffnung vor
oder nach dem 1. Januar 1997 stattgefunden habe (JAEGER/WALDER/KULL/
KOTTMANN, aaO, N. 16 zu Art. 2 SchlBest. SchKG).

Erwägung 5

    5.  Weder bei der fünfjährigen Verdachtsperiode von Art. 288 SchKG noch
bei der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 292 SchKG handelt es sich um
Verfahrensvorschriften - aus denen das SchKG allerdings zum grössten Teil
besteht (BBl 1991 III 196) -, weshalb Art. 2 Abs. 1 SchlBest. SchKG, wie
das Obergericht richtig bemerkt hat, nicht zum Tragen kommt. Hingegen ist
zu prüfen, ob auf diese Fristen die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 SchlBest.
SchKG Anwendung findet.

    Bei den Verdachtsperioden (période suspecte) von Art. 286-288 SchKG
handelt es sich nicht um Fristen, die gewissermassen durch die anfechtbare
Handlung ausgelöst werden, sondern um eine zeitliche Begrenzung in
die Vergangenheit in dem Sinn, dass Handlungen, die länger als die
vom Gesetz genannte Zeit vor dem als massgeblich erklärten Zeitpunkt
zurückliegen, nicht mehr anfechtbar sein sollen. Als massgeblichen
Zeitpunkt nennen Art. 286- 288 SchKG die Pfändung bzw. Konkurseröffnung,
was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht entspricht
(BGE 108 II 516 E. 3 S. 522). In diesem Sinn überzeugt die vorerwähnte
Ansicht von JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, wonach bei den Verdachtsperioden
von Art. 286 und 287 SchKG übergangsrechtlich darauf abzustellen ist, ob
die Pfändung bzw. die Konkurseröffnung vor oder nach dem 1. Januar 1997
stattgefunden hat; dies gilt aufgrund der analogen Formulierung für die
fünfjährige Verdachtsperiode von Art. 288 SchKG nicht weniger als für
die einjährigen Perioden gemäss Art. 286 und 287 SchKG. Weil demnach
nicht eine im eigentlichen Sinn laufende Frist zur Diskussion steht,
sondern auf einen Zeitpunkt abzustellen ist, der unter der Herrschaft
des neuen Rechts steht (Pfändung am 2. Dezember 1998), liegt letztlich
gar kein übergangsrechtliches Problem vor.

    Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich bei der
gegenteiligen Auffassung rechtsdogmatisch kaum lösbare übergangsrechtliche
Probleme stellen würden: Nach der Botschaft gilt für die Einhaltung,
Berechnung, Änderung und Wiederherstellung von Fristen das neue Recht
(BBl 1991 III 197). Zwar sind damit in erster Linie die Art. 31 ff. SchKG
gemeint. Für die Berechnung der Anfechtungsfrist müsste jedoch von
der Sache her auch der neu eingefügte Art. 288a SchKG beachtet werden,
nach dessen Ziff. 4 die Dauer der vorausgegangenen Betreibung bei der
Verdachtsperiode nicht mitzuzählen wäre. Dies liesse sich aber kaum
mit dem Umstand in Einklang bringen, dass die Anfechtungsklage gemäss
Art. 288 aSchKG keine Verdachtsperiode kannte, sondern sich eine zeitliche
Begrenzung einzig aus Art. 292 aSchKG ergab.

Erwägung 6

    6.  Weil es sich bei den zur Diskussion stehenden Fristen
des revidierten SchKG nicht um Verfahrensrecht, sondern um
materiellrechtliche Bestimmungen handelt, auf welche subsidiär die
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze des SchlT ZGB Anwendung
finden (LORANDI/SCHWANDER, aaO, S. 1467; vgl. auch STAEHELIN, aaO,
N. 9 zu Art. 2 SchlBest. SchKG), bleibt zu prüfen, ob sich die in E. 5
vertretene Ansicht, wonach bei den Verdachtsperioden der Art. 286-288
SchKG in übergangsrechtlicher Hinsicht nicht auf den Zeitpunkt der
Vornahme der anfechtbaren Handlung, sondern auf denjenigen der
Pfändung bzw. Konkurseröffnung abzustellen ist, mit den auch im
Zwangsvollstreckungsrecht zum Tragen kommenden übergangsrechtlichen
Grundsätzen von Art. 1-4 SchlT ZGB und dabei namentlich mit dem
Rückwirkungsverbot von Art. 1 SchlT ZGB vereinbar ist (vgl. JAEGER/
WALDER/KULL/KOTTMANN, aaO, N. 16 zu Art. 2 SchlBest. SchKG).

    Gemäss der Grundsatznorm von Art. 1 SchlT ZGB ist die rechtliche
Wirkung von Tatsachen bzw. Handlungen, die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesrevision eingetreten resp. vorgenommen worden sind, nach demjenigen
Recht zu beurteilen, das zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen bzw. der
Vornahme dieser Handlungen gegolten hat. Demgegenüber sehen Art. 2-4 SchlT
ZGB verschiedene Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtrückwirkung vor. So
finden nach Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB die um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit willen aufgestellten Normen eines neuen Gesetzes
auf alle Tatsachen Anwendung. Sodann sind gemäss Art. 3 SchlT ZGB
Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten
durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem neuen Recht zu beurteilen,
auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind. Nach Art. 4 SchlT
ZGB stehen schliesslich alle Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des
alten Rechts eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens
des neuen Rechts kein rechtlich geschützter Anspruch begründet worden war,
in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.

    Art. 1 SchlT ZGB zielt auf den Schutz wohlerworbener Rechte (vgl.
TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl.,
Zürich 2002, S. 1074). Vorliegend geht es jedoch nicht um Tatsachen bzw.
Handlungen, die vor Inkrafttreten des revidierten Rechts erworbene
subjektive Rechte begründet oder dargestellt haben (vgl. VISCHER, Basler
Kommentar, N. 3 und 4 zu Art. 3 SchlT ZGB sowie N. 3 und 4 zu Art. 4
SchlT ZGB). Wer anfechtbare Handlungen vornimmt oder solche Leistungen
entgegennimmt, hat kein wohlerworbenes Recht dahingehend, dass die
betreffende Handlung baldmöglichst unanfechtbar werde. Vielmehr besteht bis
zum Ablauf der für die Verjährung erforderlichen Zeit eine blosse Hoffnung,
dass die betreffenden Handlungen auch in vollstreckungsrechtlicher
Hinsicht verbindlich werden. Ist dies bis zum Inkrafttreten des neuen
Rechts nicht der Fall, entscheidet das neue Recht, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine Verjährung eintritt (MUTZNER, Berner Kommentar, N. 6
zu Art. 4 SchlT ZGB). In Bezug auf die Anfechtung besteht mit anderen
Worten keine altrechtliche Vertrauensposition, die es im Zusammenhang
mit der Rechtsänderung zu schützen gälte (vgl. dazu VISCHER, aaO,
N. 5 zu Art. 3 SchlT ZGB sowie N. 5 zu Art. 4 SchlT ZGB; VISCHER, Die
allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen intertemporalen Privatrechts,
Diss. Zürich 1986, S. 49 ff. und 80 ff.). Vielmehr bestimmt die objektive
Rechtsordnung in Art. 286 ff. SchKG die Anfechtungsmöglichkeiten, welche
den geschädigten Gläubigern zur Verfügung stehen, ohne dass die an der
anfechtbaren Handlung Beteiligten mit ihrem Willen hierauf Einfluss zu
nehmen vermöchten (dazu TUOR/SCHNYDER/SCHMID, aaO, S. 1077).

    Soweit vorliegend Fristen zur Diskussion stehen, kommt nach dem
Gesagten nicht das allgemeine Rückwirkungsverbot von Art. 1 SchlT ZGB zu
Tragen, sondern ist gemäss Art. 3 und 4 SchlT ZGB das neue Recht anwendbar,
weshalb dem Resultat von E. 5, wonach bei den Verdachtsperioden der
Art. 286-288 SchKG in übergangsrechtlicher Hinsicht nicht auf den Zeitpunkt
der Vornahme der anfechtbaren Handlung, sondern auf denjenigen der
Pfändung bzw. Konkurseröffnung abzustellen ist, vor dem Hintergrund der
intertemporalrechtlichen Bestimmungen des SchlT ZGB nichts entgegensteht.

Erwägung 7

    7.  Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die
seit 1. Januar 1997 gültigen Normen des SchKG anwendbar sind. Es ist
unbestritten, dass diesfalls sowohl die fünfjährige Verdachtsperiode von
Art. 288 SchKG als auch die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 292 SchKG
eingehalten ist (anfechtbare Handlung am 2. Juni 1994 und Pfändung am 2.
Dezember 1998 resp. Pfändungsverlustschein vom 8. Dezember 1998 und Klage
am 2. Juni 2000). Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die Sache
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)