Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 306



131 III 306

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen X. und Mitb.
(Berufung)

    4C.111/2004 vom 9. November 2004

Regeste

    Art. 752 und 754 ff. OR; Prospekthaftung; aktienrechtliche
Verantwortlichkeit.

    Zur Geltendmachung der Prospekthaftung ist nicht nur der
Zeichner während der Angebotsfrist, sondern auch der spätere Käufer
aktivlegitimiert, wenn die Angaben im Prospekt kausal für seinen
Kaufentschluss waren (E. 2).

    Der mittelbar geschädigte Aktionär bzw. Gesellschaftsgläubiger kann
keine eigenen Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen. Grundsätzlich
unbeschränkt kann hingegen ein direkter Schaden eingeklagt werden. Im
Konkurs der Gesellschaft ist die Klagebefugnis jedoch dann eingeschränkt,
wenn auch die Konkursverwaltung gegenüber den verantwortlichen Organen den
Gesellschaftsschaden geltend macht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

Sachverhalt

    Nachdem die Biber Holding AG anfangs der 90er-Jahre während
mehreren Jahren grössere Verluste ausweisen musste, wurde 1994 eine
Sanierung durchgeführt. Die Schwerpunkte des Sanierungskonzeptes waren
im Prospekt "Angebot zur Umwandlung der ausstehenden Obligationen
in Aktien und neue Wandelobligationen" vom 7. April 1994 und im
Prospekt "Kapitalrestrukturierung und Bezugsangebot" vom 21. Juni
1994 zusammengefasst. Da die Ziele der Sanierung 1994 nicht erreicht
werden konnten, einigte sich der Verwaltungsrat im Januar 1996 mit den
Hauptgläubiger-Banken darauf, der Generalversammlung der Biber Holding AG
vom April 1996 eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 150 Mio. zu beantragen.
Diese Aktienkapitalerhöhung sollte mittels Verrechnung mit Forderungen
der Banken gegenüber der Biber Holding AG liberiert werden. Am 7. Februar
1996 zogen die Banken ihre Zusage zur Aktienkapitalerhöhung zurück. Ende
1996 kündigten die Hauptgläubiger-Banken an, ihre Kredite über den
30. Juni 1997 hinaus nicht weiter zu verlängern. Am 21. Januar 1997
musste der Konkurs über die Biber Holding AG eröffnet werden. Im Konkurs
gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter, einen "Gesamtvergleich"
abzuschliessen. In Ziff. 4 dieses Vergleichs wurden "Verantwortlichkeits-
und sonstige Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten
geltend gemacht und realisiert. Mit diesem Gesamtvergleich konnte eine
vollständige Deckung der Forderung der Gläubiger erzielt werden. Zudem
waren die beteiligten Grossbanken bereit, einen Betrag in Millionenhöhe
auszuschütten, von welchem auch die Aktionäre profitieren konnten.

    Im Zeitraum zwischen dem 25. November 1994 und dem 28. November 1995
erwarb A. (Kläger) an verschiedenen Daten insgesamt 3'500 Namenaktien
der Biber Holding AG zum Preis von insgesamt Fr. 89'461.10. Im Einzelnen
wurden die Aktien am 25. November 1994 (200 Aktien), am 23. Juni 1995 (300
Aktien), am 13. Oktober 1995 (1'000 Aktien), am 27. November 1995 (1'000
Aktien) und am 28. November 1995 (1'000 Aktien) gekauft. Nachdem der Kläger
aufgrund des Konkurses der Biber Holding AG zu Verlust gekommen war, machte
er beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Verantwortlichkeitsansprüche
gegen drei Mitglieder des Verwaltungsrates (Beklagte) geltend und
beantragte, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihm den für den
damaligen Aktienkauf aufgewendeten Betrag von insgesamt Fr. 89'461.10
zuzüglich 5 % Zins seit 28. November 1995 zu ersetzen. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 7. März 2000 wurde das Verfahren vorerst auf
die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. Mit Urteil vom 30. November
2000 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage wegen fehlender
Aktivlegitimation des Klägers ab. Am 15. Dezember 2000 appellierte der
Kläger gegen dieses Urteil. Mit Urteil vom 13./26. Januar 2004 wies auch
das Obergericht des Kantons Solothurn die Verantwortlichkeitsklage ab.

    Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den gestützt auf die
aktienrechtliche Prospekthaftung geltend gemachten Anspruch zu Recht
abgewiesen hat.

    2.1  Das Gesetz statuiert eine Verantwortlichkeit derjenigen Personen,
die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wertpapieren unrichtige oder
unvollständige Angaben machen bzw. solche Falschangaben verbreiten
(Art. 752 OR). Aktivlegitimiert ist nach dem Gesetzestext der "Erwerber"
der Titel, dem durch die Falschangaben ein Schaden verursacht worden
ist. Gemeint sind damit die Ersterwerber der neu ausgegebenen Titel. Nach
Rechtsprechung und Lehre ist jedoch nicht nur der Zeichner während der
Angebotsfrist, sondern auch der spätere Käufer klageberechtigt, sofern
die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren (Urteil
4C.245/1995 vom 2. August 1996, publ. in: SJ 1997 S. 108 ff. E. 5b; ROLF
WATTER, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel 2002, N. 6 zu Art. 752
OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996,
Rz. 80 zu § 37; sinngemäss auch PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht,
3. Aufl., Zürich 2004, § 18 Rz. 20, S. 2024).

    2.2  Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Kläger
während der im Prospekt aufgeführten Zeichnungsfrist, die vom 7. bis
22. April 1994 dauerte, keine Aktien gezeichnet hat. Er kann daher nicht
als Ersterwerber gelten. Vielmehr ist der Kläger ein späterer Käufer,
dessen Klageberechtigung unter der Voraussetzung zu bejahen ist, dass
die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
das erste Aktienpaket (200 Aktien) am 25. November 1994 gekauft worden
war. Die weiteren Aktienkäufe datierten vom 23. Juni 1995 (300 Aktien),
13. Oktober 1995 (1000 Aktien), 27. November 1995 (1000 Aktien) und
28. November 1995 (1000 Aktien). Daraus ergibt sich, dass der Kläger
die fraglichen Aktien grossmehrheitlich - 3300 von 3500 Aktien - in
der zweiten Hälfte bzw. sogar Ende 1995 und damit geraume Zeit nach
der bis am 22. April 1994 laufenden Zeichnungsfrist gekauft hatte. Dass
der Prospekt keinen nennenswerten Einfluss auf den Kaufentschluss des
Klägers gehabt haben konnte, ergibt sich auch aus der Zeugeneinvernahme
des Klägers in einer Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding
AG. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger
im Strafverfahren als Zeuge deponiert, er habe die Aktien nicht sofort
gekauft, sondern zunächst das Marktgeschehen noch etwas verfolgt. Einer
der Hauptgründe für den Kauf sei gewesen, dass die drei Grossbanken und
die T. AG Hauptaktionäre gewesen seien. Eine der Informationsquellen sei
u.a. der Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" gewesen. Und
auf die Frage des Untersuchungsrichters, was ihn bewogen habe, Biber-Aktien
zu kaufen, deponierte der Kläger, es sei "das positive Bild" gewesen,
das er von der Biber-Gruppe gehabt habe.

    2.3  Aus diesen Gründen kann einerseits aufgrund der zeitlichen
Verhältnisse und andrerseits aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten
Gründe für den Kauf der Aktien keine Rede davon sein, dass die Angaben
im Prospekt kausal für den Kaufentschluss gewesen sein sollen. Die
Vorinstanz hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, soweit sie sich auf
die Prospekthaftung stützte.

Erwägung 3

    3.  Weiter beruft sich der Kläger auch auf die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten.

    3.1  Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates
und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten
Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und
Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch
absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

    3.1.1  Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur
derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen
zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen
Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden - bzw. mittelbaren
Schaden - erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den
Schadensverursacher (BGE 127 III 403 E. 4b/ aa S. 407; 112 II 118 E. 5c S.
125; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1998, Rz. 19 f. zu Art.
41 OR; FRANZ WERRO, Commentaire romand, CO I, Genf 2003, N. 15 zu Art. 41
OR; je mit Hinweisen). Wie im Haftpflichtrecht treten auch im Bereich
der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Fälle der bloss mittelbaren
Schädigung der Betroffenen auf. Denkbar ist beispielsweise der Fall,
dass ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine
Konkursdividende dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft
einen Schaden verursacht hat. Möglich ist auch, dass ein Aktionär aufgrund
eines Wertverlustes seiner Aktien einen Schaden erleidet, welcher mittelbar
daraus resultiert, dass der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen seitens
der Organe ein Schaden verursacht wurde (FRANÇOIS CHAUDET, Droit suisse des
affaires, 2. Aufl., Basel 2004, S. 150, Rz. 733; BÖCKLI, aaO, Rz. 226, S.
2083). In diesen Situationen ist entsprechend den haftpflichtrechtlichen
Grundsätzen in erster Linie die Gesellschaft als direkt Geschädigte
aktivlegitimiert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen
Organmitgliedern zu verlangen. Für die mittelbar geschädigten Aktionäre
und Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden
mittels Individualklage geltend zu machen. Ausserhalb des Konkurses steht
dem Aktionär - nicht aber dem Gesellschaftsgläubiger (BGE 117 II 432 E. 1b/
dd S. 439) - immerhin die Möglichkeit offen, mittels Gesellschaftsklage
Schadenersatz für die Gesellschaft einzuklagen (Art. 756 Abs. 1 OR). Nach
der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt,
die Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber
den verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Aktionäre und
Gesellschaftsgläubiger können den Schaden der Gesellschaft gegenüber den
verantwortlichen Organen nur einklagen, wenn der Konkursverwalter auf die
Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet (Art. 757 OR).
Die Klageberechtigung des Konkursverwalters hat Vorrang.

    3.1.2  Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen
der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder
Gesellschaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber
den verantwortlichen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen
(CHAUDET, aaO, Rz. 734 und 752). Diese Klagemöglichkeit ist keiner
Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Gesellschaft
eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des
Konkurses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger
geschädigt worden sind (Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, Urteil
4C.200/2002 vom 13. November 2002, E. 3 nicht publ. in BGE 129 III 129
ff; CHAUDET, aaO, S. 154, Rz. 745). Wenn hingegen nebst den Aktionären
und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft direkt
geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in
Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Nur für diesen Fall
hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger
zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und
den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung
von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die
Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahmsweise
geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen
aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubiger-
bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem
anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinn von Art. 41 OR oder
einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 128 III 180 E. 2c
S. 182 f.; 127 III 374 E. 3b S. 377; 125 III 86 E. 3a S. 88 f.; 122 III
176 E. 7 S. 189 f.). Der Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsprechung
ist in diesem Sinn zu präzisieren.

    3.2  Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Schaden im kantonalen
Verfahren damit begründet, dass die von ihm gekauften Aktien schon im
Zeitpunkt des Kaufes bedeutend weniger wert gewesen seien, als der damalige
Börsenwert betragen habe, und dass sie schliesslich wertlos geworden seien.

    3.2.1  Soweit der Kläger seinen Schaden damit begründet, dass der
Kurs der Biber-Aktien in der Zeit nach dem Kauf eingebrochen sei, beruft
er sich auf einen Reflexschaden, da der Kursrückgang der Aktien auf
eine Wertverminderung der Gesellschaft zurückzuführen ist. Unmittelbar
geschädigt wurde die Gesellschaft. Gewiss hat auch der Kläger durch den
Kurseinbruch einen Schaden erlitten, doch handelt es sich dabei lediglich
um einen mittelbaren Schaden, der den Aktionär in seiner Eigenschaft
als Anteilseigner der direkt geschädigten Gesellschaft trifft. Als
Reflexgeschädigter hat der Aktionär keine Möglichkeit, seinen mittelbaren
Schaden mit Individualklage geltend zu machen (vgl. E. 3.1.1.). Aber auch
die Gesellschaftsklage, mit welcher der Schaden der Gesellschaft geltend
gemacht werden könnte, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Wie
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz entnommen werden kann,
hat der Konkursverwalter im Konkurs der Biber Holding AG mit den Organen
einen Gesamtvergleich abgeschlossen und dabei die "Verantwortlichkeits-
und sonstigen Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten
- darunter den drei Beklagten - realisiert. Wenn der Konkursverwalter
die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche bereits geltend gemacht und
realisiert hat, besteht kein Raum für eine Gesellschaftsklage des Aktionärs
(Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR). Nur nebenbei bemerkt verlangt der Kläger nicht
die Zahlung von Schadenersatz an die Gesellschaft, sondern an sich selbst.

    3.2.2  Weiter begründet der Kläger eine Vermögensschädigung damit,
dass in den Prospekten und sonstigen von den Beklagten zu verantwortenden
Mitteilungen unwahre oder unvollständige Angaben über den Zustand der
Biber Holding AG verbreitet worden seien, so dass die Aktien bereits
im Zeitpunkt des Aktienkaufs bedeutend weniger wert gewesen seien, als
der damalige Börsenwert betragen habe. Diesbezüglich sei den Beklagten
ein widerrechtliches Verhalten im Sinn von Art. 41 OR in Verbindung
mit Art. 152 StGB vorzuwerfen. Dazu ist zu bemerken, dass sich der
Vorwurf der "unwahren oder unvollständigen Angaben" (Art. 152 StGB) im
Wesentlichen mit dem Vorwurf der "unrichtigen, irreführenden oder den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Angaben" (Art. 752 OR)
deckt, welcher im Zusammenhang mit der Prospekthaftung erhoben wurde
(vgl. E. 2). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang verbindlich
festgehalten, dass weder der Prospekt noch sonstige Informationen,
die den beklagten Organen zuzuschreiben wären, für den Kaufentschluss
des Klägers kausal gewesen seien. Vielmehr habe der Kläger in einer
parallel geführten Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding
AG als Zeuge deponiert, er habe vor dem Kauf das Marktgeschehen etwas
verfolgt. Einer der Hauptgründe für den Kauf sei gewesen, dass die
drei Grossbanken und die T. AG Hauptaktionäre gewesen seien. Auch
der Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" sei eine
Informationsquelle gewesen. Als Beweggrund für den Kauf der Biber-Aktien
habe er dem Untersuchungsrichter "das positive Bild" angegeben, das
er von der Biber-Gruppe gehabt habe. Daraus ergibt sich, dass das
behauptete widerrechtliche Verhalten der beklagten Organe (Art. 41 OR
in Verbindung mit Art. 152 StGB) nicht kausal für den Aktienkauf gewesen
sein kann. Die Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den natürlichen
Kausalzusammenhang sind tatsächlicher Natur (BGE 123 III 110 E. 2 S. 111
m.w.H.) und insofern für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
OG). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil ist nicht ersichtlich, inwieweit die behaupteten Verfehlungen
der Beklagten kausal für den von ihm geltend gemachten direkten Schaden
gewesen sein sollen. Mangels natürlicher Kausalität und direkten Schadens
ist der Kläger mit seiner Individualklage ausgeschlossen. Die Vorinstanz
hat die Klage somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.