Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 257



131 III 257

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B.
(Berufung)

    4C.322/2004 vom 11. Februar 2005

Regeste

    Beendigung der Unternehmenspacht.

    Verletzung der Rückgabepflicht durch den Pächter in Bezug auf den
Kundenstamm. Nachvertragliches Konkurrenzverbot und Pauschalierung des
Schadenersatzes (E. 1-4)?

Sachverhalt

    B., der während mehrerer Jahre im Gartenbaugeschäft von A. gearbeitet
hatte, übernahm dieses 1993 als Pächter. In der Folge unterzeichneten
die beiden einen vom 4. Januar 1994 datierten Pachtvertrag, in welchem
festgehalten wurde, dass das Gartenbaugeschäft - ein Kleinbetrieb - gegen
Leistung eines monatlichen Pachtzinses von Fr. 2'500.- übernommen werde.
Unter Ziffer 11 des Vertrages wurde sodann bestimmt, dass die Dauer des
Pachtvertrages fünf Jahre betrage; der Vertrag laufe jedoch unbefristet
weiter, falls er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werde.

    Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 kündigte der Pächter den Vertrag
auf den 31. Dezember 1997. Der Verpächter widersetzte sich der Kündigung,
weil er der Meinung war, diese sei gemäss Vertrag frühestens auf Ende 1998
möglich. Das darauf vom Verpächter hängig gemachte Gerichtsverfahren endete
mit einem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. September 1999,
mit dem entschieden wurde, dass die vom Pächter ausgesprochene Kündigung
auf Ende 1997 wirksam sei.

    Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Pachtsache kam es ebenfalls
zum Streit zwischen den Parteien, wobei der Verpächter dem Pächter zur
Hauptsache vorwarf, er habe den Kundenstamm nicht zurückgegeben, sondern
sein eigenes Geschäft mit den Kunden des vorher gepachteten Betriebes
weiter geführt.

    A. erhob im August 2001 beim Bezirksgericht Zurzach Klage gegen B. mit
den - im Laufe des Verfahrens geänderten - Anträgen, den Beklagten zur
Zahlung von Fr. 77'500.- nebst 5 % Zins seit 1. April 1999 zu verpflichten
und dessen Rechtsvorschlag aufzuheben. Der Kläger forderte den Pachtzins
von Fr. 2'500.- für den Monat Dezember 1997 sowie eine Entschädigung von
monatlich Fr. 2'500.- für die Weiterbenutzung des Kundenstammes durch
den Beklagten seit der Beendigung des Pachtvertrages. Mit Urteil vom
1. Oktober 2003 verpflichtete das Bezirksgericht Zurzach den Beklagten
zur Zahlung von Fr. 77'500.- nebst Zins und hob den Rechtsvorschlag des
Beklagten in diesem Umfang auf.

    Der Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Aargau mit den
Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach aufzuheben und die Klage
lediglich im Umfang von Fr. 2'500.- (Pachtzins für Dezember 1997) nebst
Zins gutzuheissen. Mit Urteil vom 24. Juni 2004 sprach das Obergericht dem
Kläger Fr. 62'500.- zu nebst 5 % Zins auf Fr. 2'500.- seit dem 1. Januar
1998, auf Fr. 30'000.- seit dem 8. Januar 1999 und auf Fr. 30'000.-
seit dem 5. Januar 2000 und bestätigte im Übrigen den Entscheid des
Bezirksgerichts. Das Obergericht ging gleich wie das Bezirksgericht von
einem faktischen Vertragsverhältnis wegen der Benutzung des Kundenstammes
durch den Beklagten aus, beschränkte dieses Verhältnis jedoch im Gegensatz
zur ersten Instanz auf zwei Jahre seit Beendigung des Pachtvertrages, weil
der Kläger keine oder ungenügende rechtliche Schritte gegen den Beklagten
wegen der Nichtrückgabe der Geschäftsbeziehungen unternommen habe.

    Das Bundesgericht weist die vom Kläger gegen das Urteil des
Obergerichts eingelegte Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Das angefochtene Urteil beruht in rechtlicher Hinsicht auf
folgenden Grundsätzen:

    Bei der Unternehmenspacht gilt für den Pächter, der seine Pflicht
zur Rückgabe der Pachtsache nicht erfüllt, ein nachvertragliches
Konkurrenzverbot. Dieses Verbot ist in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer
beschränkt, welche der Verpächter bei ernsthafter Anstrengung benötigt,
um die Marktposition des ehemals verpachteten Unternehmens wieder in
seiner Hand zu festigen. Im Fall der Weiterbenutzung der Pachtsache durch
den Pächter nach Vertragsende besteht ein faktisches Vertragsverhältnis,
welches dem Verpächter einen Anspruch auf die Zahlung des Pachtzinses in
bisheriger Höhe gibt. Dieses faktische Vertragsverhältnis endet, wenn
der Verpächter keine rechtlichen Schritte gegen den Pächter wegen der
Nichtrückgabe der Geschäftsbeziehungen unternimmt. Unter beiden Aspekten
(Festigung der Marktposition einerseits, rechtliche Schritte gegen den
früheren Pächter andererseits) hielt das Obergericht eine zeitliche Dauer
des Konkurrenzverbotes bzw. des faktischen Vertragsverhältnisses von zwei
Jahren seit Beendigung des Pachtvertrages für angemessen.

    1.2  Mit der Berufung wendet sich der Kläger dagegen, dass das
Obergericht die Entschädigungspflicht des Beklagten auf den Zeitraum
zwischen Anfang 1998 und Ende 1999 beschränkt hat. Nach seiner
Auffassung ist auch für den nachfolgenden Zeitraum von einem faktischen
Vertragsverhältnis auszugehen. Er wirft dem Obergericht in diesem
Zusammenhang vor, es gehe in Verletzung von Bundesrecht davon aus, dass
es nicht genüge, wenn der Verpächter dem Pächter gegenüber den Willen auf
Rückgabe der Pachtsache äussere, sondern der Verpächter innerhalb einer
einem angemessenen Konkurrenzverbot vergleichbaren Frist eine Klage auf
Rückgabe des Pachtgegenstandes einreichen müsse.

    1.3  In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass
der Kläger in der Replikschrift vom 22. Mai 2002 an das Bezirksgericht
seine Forderung in rechtlicher Hinsicht zusätzlich auf ungerechtfertigte
Bereicherung bzw. Geschäftsanmassung (Geschäftsführung ohne Auftrag;
Vorteilsherausgabe) gestützt hat. Der Kläger brachte dort vor, der Beklagte
schulde auch aufgrund der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung
eine Entschädigung in Höhe des monatlichen Pachtzinses, welcher dem
objektiven Pachtwert entspreche. Betreffend die Vorteilsherausgabe wegen
Geschäftsanmassung behauptete er, die Vorteile beliefen sich "für den
Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.6.2000 ebenfalls auf mindestens den
eingeklagten Betrag" und begnügte sich im Übrigen mit einer abstrakten
Umschreibung der Vorteilsherausgabe.

    Zu diesen beiden alternativen Rechtsgrundlagen nahm der Beklagte in
der Duplikschrift vom 16. September 2002 Stellung. Er vertrat die Meinung,
dass der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung einerseits verjährt
sei und andererseits die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen
gleich wie für den Anspruch aus Geschäftsanmassung nicht gegeben seien, da
insbesondere eine Bereicherung bzw. ein Vorteil auf seiner Seite fehle. In
der Folge äusserten sich weder das Bezirks- noch das Obergericht zur Frage,
ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus ungerechtfertigter
Bereicherung oder Geschäftsanmassung gegeben seien und klärten deshalb
auch den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht ab. Ebenso wenig nahmen die
Parteien die Frage zweitinstanzlich in der Appellationsschrift vom 27.
Oktober 2003 bzw. der Appellationsantwort vom 20. November 2003 wieder
auf. Schliesslich äusserte sich der Kläger auch in der Berufungsschrift
an das Bundesgericht nicht zu dieser Frage. Er schloss sich vielmehr
vorbehaltlos der rechtlichen Auffassung des Kantonsgerichts an, dass
nach Beendigung des Pachtvertrags ein faktisches Vertragsverhältnis
bestand bzw. besteht, das ihm Anspruch auf den monatlichen Pachtzins von
Fr. 2'500.- gibt.

Erwägung 2

    2.  Nach einer auf die Dreissigerjahre des letzten Jahrhunderts
zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Vermieter, falls
ihm die Mietsache nach Beendigung des Vertrages vom Mieter vorenthalten
wird, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Mietzinses
(BGE 63 II 368 E. 3). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in
der Folge festgehalten (BGE 119 II 437 E. 3b/bb; Urteil 4C.265/1995 vom
27. Juni 1996, E. 1c; in den beiden Entscheiden wird auch der Begriff
des faktischen Vertragsverhältnisses erörtert).

    2.1  Mit dieser Rechtsprechung wurde die Regelung des deutschen
BGB übernommen. Nach dem damaligen § 557 Abs. 1 BGB (seit 2001 ersetzt
durch den weitgehend inhaltsgleichen § 546 a Abs. 1 BGB; vgl. dazu
MünchKommBGB/SCHILLING, § 546 a RdNr. 2) kann der Vermieter als
Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen, falls der Mieter die
gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt;
bei einem Mietverhältnis über Räume ist er berechtigt, anstelle dessen
als Entschädigung den Mietzins zu verlangen, der für vergleichbare Räume
ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist möglich.

    Der deutschen Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es gerecht
erscheint, den Vermieter unter den erwähnten Umständen rechtlich so zu
stellen, als ob das Mietverhältnis noch nicht beendet wäre. Insbesondere
wird als stossend empfunden, dass der Vermieter andernfalls mit einem
eventuell schwer zu erbringenden Schadensbeweis belastet wäre (BGE 63
II 368 E. 3 S. 373). Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs, den der
Vermieter wegen Vertragsverletzung oder ungerechtfertigter Bereicherung
geltend machen kann, sollen im Interesse des Vermieters vermieden oder
jedenfalls vereinfacht werden (MünchKommBGB/SCHILLING, § 546 a RdNr. 1).

    2.2  Zu beachten ist indessen, dass das deutsche Recht für
Pachtverträge eine differenzierte Regelung trifft. Während für die
Landpacht (vgl. die Definition in § 585 BGB) eine vergleichbare Regel gilt
(§ 597 BGB), weicht die auf die übrigen Pachtvertragstypen - insbesondere
die Unternehmenspacht (MünchKommBGB/ HARKE, § 584 b RdNr. 1) - anwendbare
Norm in einem wesentlichen Punkt davon ab. Nach dem in diesen Fällen
anwendbaren § 584 b BGB kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung
als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen,
in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder
hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist zulässig. Dagegen gibt §
584 b BGB anders als § 546 a BGB dem Verpächter nicht die Möglichkeit,
seine Entschädigung nach dem ortsüblichen Zins berechnen zu lassen
(MünchKommBGB/HARKE, § 584 b RdNr. 1). Mit dieser Bestimmung wird somit
die Pauschalierung der Entschädigung nach Massgabe des vereinbarten
Pachtzinses durch das Abstellen auf die tatsächliche oder mögliche Nutzung
des Pachtgegenstandes weitgehend relativiert. Es soll damit dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass sich die Nutzungen unregelmässig auf das
Pachtjahr verteilen können, wie das zum Beispiel für das Hotelgewerbe in
Feriengebieten typisch ist (SOERGEL/HEINTZMANN, § 584 b RdNr. 9).

    2.3  Als Ergebnis des Vergleichs mit dem deutschen Recht kann mithin
festgehalten werden, dass die Pauschalierung der Entschädigung im Sinne des
Abstellens auf den vereinbarten Zins nur dann sachgerecht ist, wenn die
nachvertragliche Nutzung der Pachtsache wertmässig jener entspricht, wie
sie während der Vertragsdauer stattgefunden hat. Ist die Nutzung dagegen
eingeschränkt, muss eine Herabsetzung der Entschädigung des Verpächters
vorgenommen werden. Dieser hat bloss insoweit Anspruch auf Ersatz, als ihm
in der Zeit zwischen Vertragsende und Rückgabe die Nutzung entgangen oder
ihm durch das Vorenthalten der Pachtsache sonstiger Schaden entstanden ist.
Bei diesen Sachverhalten, zu denen auch der Fall gehört, dass nicht die
ganze, sondern nur ein Teil der Pachtsache vorenthalten wird, fällt die
Pauschalierung im Sinne des Abstellens auf den bisherigen Pachtzins ausser
Betracht, weil nicht vermutet werden kann, dass die nachvertragliche
Nutzung durch den Pächter wertmässig jener während der Vertragsdauer
entspricht. Damit fehlt aber auch die Grundlage für die beweismässige
Begünstigung des Verpächters bzw. Vermieters, wie sie in § 546 a Abs. 1
BGB und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119
II 437 E. 3b/bb) zum Ausdruck kommt. In solchen Fällen ist dem Verpächter
vielmehr zuzumuten, dass er den erlittenen Schaden nachweist. Zudem kann
in diesem Zusammenhang auch nicht mit der - in der Lehre umstrittenen
(vgl. KRAMER, Berner Kommentar, N. 238 ff. zu Art. 1 OR; SCHWENZER,
Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, 3. Aufl., Bern 2003, Rz. 28.58
ff.) - Theorie des faktischen Vertragsverhältnisses argumentiert werden,
wie dies die kantonalen Gerichte getan haben.

Erwägung 3

    3.  Ein charakteristisches Merkmal der Unternehmenspacht besteht
darin, dass der Pachtgegenstand neben den materiellen auch immaterielle
Werte umfasst, wie zum Beispiel den Goodwill, den Know- how oder den
Kundenstamm, Letzterer verstanden als Gesamtheit der alten Rechts- oder
Geschäftsbeziehungen (HIGI, Zürcher Kommentar, N. 98 Vorbemerkungen zum 8.
Titelbis (Art. 275-304 OR); CHRISTOPH LINDENMEYER, Die Unternehmenspacht,
Diss. Bern 1982, S. 29; MünchKommBGB/HARKE, § 581 RdNr. 6). Im Fall der
Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Pächter dem Verpächter den
Pachtgegenstand in seiner Gesamtheit, das heisst sowohl mit den materiellen
wie den immateriellen Werten zurückgeben. Dabei obliegen dem Pächter
grundsätzlich die gleichen Aufklärungs- und Offenlegungspflichten wie dem
Verpächter bei der Einweisung im Rahmen des Pachtantritts (HIGI, aaO, N.
108 Vorbemerkungen zu Art. 275-304 OR). Kommt er diesen Verpflichtungen
nicht nach, treffen ihn die vom Gesetz für den Fall der Vertragsverletzung
vorgesehenen Folgen, das heisst er hat insbesondere für den Schaden
einzustehen, welcher dem Verpächter durch die Unterlassung verursacht wird
(Art. 97 Abs. 1 OR).

    3.1  Nach Auffassung der Vorinstanz reicht jedoch die vom Gesetz
vorgesehene Folge der Schadenersatzpflicht im Fall der Verletzung der
Rückgabepflicht nicht aus. Daneben soll vielmehr ein stillschweigend
vereinbartes nachvertragliches Konkurrenzverbot zu Lasten des die
Rückgabepflicht verletzenden Pächters gelten. Aus den Erwägungen der
Vorinstanz ergibt sich allerdings nicht klar, wie sie zu diesem Ergebnis
gelangt ist. Das Bezirksgericht ging davon aus, das nachvertragliche
Konkurrenzverbot des Pächters während einer bestimmten Übergangszeit
(Konsolidierungsphase) ergebe sich aus der Rückgabepflicht des Pächters
und sei das Korrelat zum Konkurrenzverbot des Verpächters während der
Dauer des Vertrages. Das Obergericht verwarf diese Begründung mit dem
Hinweis darauf, dass nach der Vertragsbeendigung die rechtliche Grundlage
für ein stillschweigend vereinbartes Konkurrenzverbot des Verpächters,
nämlich die Erreichung des Hauptzwecks des Pachtvertrags, weggefallen
sei. Es stützte sich jedoch auf eine Äusserung in der Literatur, nach
der unter gewissen Voraussetzungen ein stillschweigend vereinbartes
nachvertragliches Konkurrenzverbot gelte, obschon dieses für die
Erreichung des Hauptzwecks nicht mehr notwendig sein könne (LUKAS COTTI,
Das vertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Freiburg 2001, S. 40 Rz. 106
mit Hinweis auf BGE 93 II 272 ff. und deutsche Gerichtsentscheide).

    Dieser Autor äussert sich zunächst zur Frage, ob bei gewerblichen
Miet- und Pachtverträgen eine natürliche Vermutung bestehe, dass ein
Konkurrenzverbot zu Lasten des Vermieters oder Verpächters gelte. Dabei
handelt es sich um eine Frage, die in der älteren schweizerischen Literatur
kontrovers diskutiert worden ist. Auf der einen Seite wurde die Meinung
vertreten, das stillschweigend verabredete Konkurrenzverbot ergebe
sich aus der Verpflichtung des Vermieters oder Verpächters, dem Mieter
oder Pächter die unbehinderte Nutzung des Miet- oder Pachtgegenstandes
zu überlassen (Paul GUGGISBERG, Die Konkurrenzklausel, Diss. Bern 1907,
S. 26 f.; MAX HEMMELER, Vertragliche Konkurrenzverbote nach schweizerischem
Obligationenrecht, Diss. Bern 1918, S. 68 f.: mit Differenzierung zwischen
Miet- und Pachtvertrag; CHRISTIAN HEROLD, Zivil- und strafrechtlicher
Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen nach schweizerischem
Recht unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und Rechtsprechung des
Auslandes, Diss. Bern 1935, S. 128 f.; ebenso für den Pachtvertrag
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 1985 E. 3,
zusammengefasst in: Rechenschaftsbericht des Obergerichts [RBOG] 1985
Nr. 9 S. 67 ff.; LOUIS KLINGLER, Die Unternehmenspacht, Diss. Zürich 1943,
S. 92 f.; LINDENMEYER, aaO, S. 120). Dieser Meinung schliesst sich COTTI
an (aaO, S. 40 Rz. 105). Die Gegenmeinung hält für ausschlaggebend,
dass der Vermieter oder Verpächter die Sache in gebrauchsfähigem Zustand
zu übergeben, dagegen für den wirtschaftlichen Erfolg des Mieters
oder Pächters nicht einzustehen habe, weshalb ein stillschweigend
vereinbartes Konkurrenzverbot ausser Betracht falle (ARTHUR HAEFLIGER,
Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht,
Diss. Bern 1974, S. 25 f.; im Ergebnis gleich: ALFRED KUTTLER, Vertragliche
Konkurrenzverbote. Ihre Beurteilung nach schweizerischem und englischem
Recht, eine rechtsvergleichende Studie, Basel 1955, S. 45 Fn. 46).

    Danach erörtert COTTI - wie bereits erwähnt - die Frage
nachvertraglicher Konkurrenzverbote. Er hält dazu fest, das Kriterium der
"Notwendigkeit" [gemeint ist in Bezug auf den Miet- oder Pachtvertrag
die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung] erweise sich für bestimmte
Fälle als zu eng und bedürfe einer Ausweitung in dem Sinne, dass eine
stillschweigende Vereinbarung anzunehmen sei, obschon die Erreichung
des Vertragszwecks nach Vertragsende nicht mehr zur Rechtfertigung des
Konkurrenzverbots dienen könne. Im nachfolgenden Text seiner Dissertation
sagt COTTI indessen nicht, worin diese Rechtfertigung liegen soll. Er
begnügt sich vielmehr mit dem blossen Hinweis auf die schweizerische
und deutsche Judikatur. Die von ihm zitierten Gerichtsentscheide
betreffen indessen Sachverhalte, die wesentlich von dem hier vorliegenden
abweichen. Es geht in diesen Urteilen um die vertragliche Nebenpflicht
von Beauftragten, Arbeitnehmern oder Unternehmern, ein im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erarbeitetes oder verwertetes Immaterialgüterrecht
oder Geschäftsgeheimnis nicht im ausschliesslich eigenen Interesse zu
gebrauchen, was dazu führt, dass ein derartiges Gebrauchsverbot auch nach
der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen kann. Im vorliegenden
Fall fand dagegen keine gemeinsame Verwertung des Kundenstammes während der
Dauer des Pachtverhältnisses statt. Der Pächter war vielmehr berechtigt,
allein über die Verwertung des Kundenstammes im Interesse des von
ihm genutzten Gartenbauunternehmens zu bestimmen. Eine vertragliche
Nebenpflicht im erörterten Sinne bestand somit nicht, weshalb es sich
auch nicht rechtfertigen lässt, dem Pächter ein nachvertragliches
Verwertungsverbot aufzuerlegen.

    3.2  Zu prüfen bleibt, ob sich ein solches Verbot aus der
Rückgabepflicht des Pächters ableiten lässt, wie das Bezirksgericht
angenommen hat. Bei der Beurteilung dieser Frage ist entscheidend darauf
abzustellen, dass die Rückgabe als Gegenstück der Einweisung des Pächters
bei Pachtantritt verstanden werden muss (HIGI, aaO, N. 108 Vorbemerkungen
zu Art. 275-304 OR). Wie bereits festgehalten worden ist, treffen den
Pächter grundsätzlich die gleichen Aufklärungs- und Offenlegungspflichten
wie den Verpächter bei der Einweisung im Rahmen des Pachtantritts. In
Bezug auf den Kundenstamm bedeutet dies insbesondere, dass der Pächter
dem Verpächter - allenfalls auf Verlangen - eine Liste der während
der Pachtzeit bedienten Kunden übergeben und betreffend der für diese
erbrachten Leistungen Auskunft erteilen muss. Zudem hat er, falls dies
nach den Umständen nötig erscheint, die Öffentlichkeit auf geeignete
Art darüber zu informieren, dass er das gepachtete Unternehmen nicht
mehr führt, sondern an den Verpächter zurückgegeben hat. Als Verletzung
der Rückgabepflicht zu werten wäre jedoch, wenn er gleichzeitig darauf
hinweisen würde, dass er die gleichen Leistungen nun in eigenem Namen
anbiete. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Pächters, den
Kontakt mit den früheren Kunden zu meiden, kann dagegen aus seiner
pachtrechtlichen Rückgabepflicht bei Vertragsende nicht abgeleitet
werden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
der Fall eines ausdrücklich im Pachtvertrag vereinbarten nachvertraglichen
Konkurrenzverbotes zu Lasten des Pächters hier nicht zur Diskussion steht
(vgl. dazu LINDENMEYER, aaO, S. 132; KUTTLER, aaO, S. 45 f.; KLINGLER,
aaO, S. 93 f.).

Erwägung 4

    4.

    4.1  Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erklärte
der Beklagte bzw. dessen Anwalt mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 dem
Kläger bzw. dessen Anwalt gegenüber die Bereitschaft, "die zur Verfügung
gestellten Gegenstände zurückzugeben". Darauf antwortete der Kläger mit
Brief vom 31. Dezember 1997, dass der Beklagte auf das Ende der Pacht
nicht bloss Gegenstände zurückzugeben habe, "sondern das gepachtete
Geschäft als solches, mit allem, was dieses ausmacht (insbesondere
Kundenbeziehungen mit allen Verträgen, Korrespondenzen, Unterlagen,
sonstige Verträge etc.)." Die Vorinstanz hält sodann fest, dass der Anwalt
des Beklagten in seinen späteren Briefen (vom 14. Januar und 20. November
1998) zwar die Rückgabe der Gegenstände angeboten habe, jedoch nie von
einer Rückgabe der immateriellen Unternehmenswerte, insbesondere der
Kunden- und Geschäftsbeziehungen, die Rede gewesen sei. Nachdem der
Anwalt des Klägers in drei Briefen (vom 6. Januar, 10. November und
31. Dezember 1998) wiederum auf die Rückgabepflicht hingewiesen hatte,
antwortete der Anwalt des Beklagten mit Schreiben vom 14. Januar 1999,
dass sein Klient seit längerer Zeit alles zurückgegeben habe, wozu er
verpflichtet gewesen sei; eine Kundenkartei könne nicht übergeben werden,
da eine solche nicht geführt worden sei. Diese letzte Behauptung hat sich
nach der Feststellung der Vorinstanz als falsch erwiesen. Der Beklagte
hat anlässlich der Befragung durch das Bezirksgericht angegeben, "den
Kundenstamm und eine Adressliste im Computer" zu haben, diese Dokumente
aber nicht an den Kläger ausgehändigt zu haben; zudem hat der Beklagte
anerkannt, dass er auch die Buchhaltung dem Kläger nicht herausgegeben hat.

    4.2  Aus dem Briefwechsel der Parteien geht hervor, dass sie seit
Ende 1997 bis Januar 1999 darüber stritten, ob der Beklagte Auskunft über
den Kundenstamm geben müsse, und sich dieser schliesslich geweigert hat,
der diesbezüglichen Verpflichtung nachzukommen. Damit hat der Beklagte
seine pachtrechtliche Rückgabepflicht verletzt. Er haftet für den daraus
entstandenen Schaden (Art. 97 Abs. 1 OR), vorliegend also für den Schaden,
welcher dem Kläger durch das Vorenthalten der Informationen betreffend
Kundenstamm verursacht worden ist. Ein Anspruch des Klägers aus einem
faktischen Vertragsverhältnis oder der Verletzung eines nachvertraglichen
Konkurrenzverbotes besteht dagegen nicht. Unter diesen Umständen hätte
die Vorinstanz prüfen und entscheiden müssen, ob und in welchem Ausmass
dem Kläger aus dem Vorenthalten ein Schaden entstanden ist, wobei der
Schaden allenfalls in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR hätte geschätzt
werden können. Dies hat die Vorinstanz jedoch nicht getan, sondern die
Entschädigung im erörterten Sinne und unter zeitlicher Begrenzung auf
zwei Jahre mit insgesamt Fr. 60'000.- pauschaliert.

    An sich müsste das Urteil der Vorinstanz in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 OG aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen werden. Eine solche
Rückweisung setzt indessen namentlich voraus, dass die behauptungs-
und beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren entsprechende
Sachbehauptungen vorgebracht und Beweisanträge gestellt hat oder sie
dies nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht nach der Rückweisung
im Verfahren vor der Vorinstanz nachholen kann (BGE 92 II 328 E. 4;
POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 2.3
zu Art. 64 OG; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, N. 1b/aa zu Art. 64 OG,
S. 235). Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Kläger hat im
kantonalen Verfahren vor beiden Instanzen stets geltend gemacht, der
Beklagte schulde trotz Beendigung des Pachtvertrages den vereinbarten
Pachtzins von Fr. 2'500.- pro Monat aus faktischem Vertragsverhältnis
bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag oder wegen ungerechtfertigter
Bereicherung (vgl. E. 1.3 vorne). Er hat dagegen nie ausdrücklich
behauptet, er sei durch das Verhalten des Beklagten geschädigt worden,
und hat deshalb den Schaden weder beziffert bzw. substanziiert noch für
dessen Existenz Beweis angeboten. Zudem hat er auch in Bezug auf eine
Bereicherung oder die Erzielung eines Vorteils durch den Beklagten
keine substanziierten Sachbehauptungen vorgebracht. Er könnte das
Versäumte nach einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht
nachholen. Dabei würde es sich nämlich um unechte Noven handeln, die
gemäss § 321 Abs. 1 ZPO/AG im Appellationsverfahren vor dem Obergericht
nicht vorgebracht werden dürfen (BÜHLER/ EDELMANN/KILLER, Kommentar zur
aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 4 zu § 321 ZPO/AG). Ist
eine Rückweisung somit ausgeschlossen, bleibt es beim angefochtenen Urteil,
und die Berufung ist abzuweisen.