Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 12



131 III 12

2. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. Versicherung gegen
A. (Berufung)

    4C.222/2004 vom 14. September 2004

Regeste

    Art. 42-44 OR; konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht;
Schadenszins und Verzugszins.

    Die konstitutionelle Prädisposition ist entweder bei der
Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen;
massgebliche Kriterien bei Vornahme dieser Unterscheidung und Bedeutung
für das Quotenvorrecht der geschädigten Person (E. 4).

    Zweck des Quotenvorrechts; Bereicherungsverbot und Ermittlungsweise
einer allfälligen Überentschädigung (E. 7).

    Genugtuung; Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Unfalls (E. 8).

    Gegenseitiges Verhältnis von Schadenszins und Verzugszins (E. 9).

Sachverhalt

    Am 1. Februar 1995 prallte B. mit seinem Personenwagen in das
Heck des von A. (Klägerin) gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen
in der Stadt Zug still stehenden Fahrzeugs. Die Klägerin verspürte
nach ihrer eigenen Darstellung am Folgetag starke Kopfschmerzen,
Nackenschmerzen, Schwindelgefühl und Ohrensausen. Sie begab
sich, nach Anmeldung am Montag 6. Februar, am 8. Februar 1995 in
ärztliche Behandlung. Der Arzt diagnostizierte eine Distorsion der
Halswirbelsäule nach Auffahrkollision. Die X. Versicherung (Beklagte)
ist die Haftpflichtversicherung von B. und die Insassenversicherung des
Halters des von der Klägerin gelenkten Fahrzeugs.

    Am 8. September 2000 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Zug
mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'303'747.90
für den erlittenen Schaden zu bezahlen. Das Kantonsgericht verpflichtete
die Beklagte mit Urteil vom 1. Juli 2002, der Klägerin Fr. 1'287'673.-
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2002 auf Fr. 1'227'673.- und 5 % Zins
seit dem 1. Februar 1995 auf Fr. 60'000.- zu bezahlen. Das Gericht kam
zum Schluss, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin auf
den Unfall vom 1. Februar 1995 zurückzuführen sei.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2004 hob das Obergericht des Kantons Zug in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten das erstinstanzliche
Urteil auf. Das Obergericht wies den Antrag der Beklagten auf Einholung
eines Obergutachtens ab und ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon
aus, dass der krankhafte Vorzustand der Klägerin den Eintritt des Schadens
in nicht unerheblicher Weise begünstigt habe; da ausserdem das Verschulden
des Kollisionsverursachers als gering einzustufen sei, reduzierte es den
Anspruch der Klägerin um 20 %, was diese an der Berufungsverhandlung
anerkannte. Das Obergericht bestätigte sodann die Aufrechnung der
Schadenzinsen bis zum Urteilstag.

    Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer
Berufung angefochten, die das Bundesgericht teilweise gutheisst.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.  Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person
kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender
Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die
Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes
(Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 113 II 86 E. 1b). Eine vorbestehende
Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis
ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu
berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das
Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Daher
sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit
Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende
Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt
hätten, von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (BGE 113
II 86 E. 3b). Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich
überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch
dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt
des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil
der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung
getragen werden (BGE 113 II 86 E. 3b S. 94). An dieser Praxis hat das
Bundesgericht auch in neueren Entscheiden festgehalten (Urteil 4C.215/2001
vom 15. Januar 2002, Pra 91/2002 Nr. 151 S. 816; vgl. dazu DETTWILER,
Bestätigung der Rechtsprechung zur konstitutionellen Prädisposition, HAVE
2002 S. 304 Ziff. 4; Urteil 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000, Pra 89/2000
Nr. 154 S. 920; vgl. dazu PORCHET, Die konstitutionelle Prädisposition -
hat das Urteil 4C.416/1999 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2000 etwas
geändert?, HAVE 2002 S. 382; vgl. dazu auch STEPHAN WEBER, Zurechnungs-
und Berechnungsprobleme bei der konstitutionellen Prädisposition, SJZ
85/1989 S. 73; BREHM, Berner Kommentar, N. 54 ff. zu Art. 44 OR; REY,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N. 422 ff.,
584 ff., je mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung ist praktisch
relevant für das so genannte Quotenvorrecht der geschädigten Person, das
diese vor den nachteiligen Folgen eines ungedeckten Schadens bewahren will
(BGE 113 II 86 E. 3; vgl. auch BGE 120 II 58 E. 3c S. 62).

    4.1  Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht
zu entnehmen, dass sich die vorbestehenden Schädigungen der Klägerin
mit an Sicherheit grenzender oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit
ohne den Unfall ganz oder teilweise auf ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre
Fähigkeit zur Haushaltsführung ausgewirkt hätten. Die Beklagte führt denn
auch keinerlei Umstände an, die nach allgemeiner Erfahrung den Schluss
zuliessen, dass sich bestimmte der nicht unmittelbar auf die Kollision
zurückzuführenden Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin früher oder
später ausgewirkt hätten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keinen Anteil
des aktuellen Schadens wegen des vorbestehenden Gesundheitszustandes
der Klägerin bei der Berechnung ausgeschieden. Die konstitutionelle
Prädisposition der Klägerin hat vielmehr nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz den Eintritt des Schadens begünstigt und
dessen Ausmass vergrössert. Die vorbestehende gesundheitliche Schädigung
der Klägerin ist somit im Rahmen der Ersatzbemessung nach Art. 44 OR
zu berücksichtigen; da der gesamte Schaden durch die Auffahrkollision
(mit-)verursacht ist, ist bei der Anrechnung der Leistung anderer
Haftpflichtiger oder von Sozialversicherungen das Quotenvorrecht der
Klägerin zu berücksichtigen.

    4.2  Die Vorinstanz hat der vorbestehenden Gesundheitsschädigung
der Klägerin durch eine Reduktion des Schadenersatzes um 20 % Rechnung
getragen. Sie hat dabei insbesondere das sehr leichte Verschulden
des Unfallverursachers berücksichtigt, dem bloss eine geringfügige
Unaufmerksamkeit zur Last fällt. Die Beklagte hält dafür, dadurch werde
dem Ausmass der Vorbelastung der Klägerin nicht hinreichend Rechnung
getragen. Damit verkennt sie, dass Art. 44 OR dem Richter einen breiten
Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zubilligt
(BGE 127 III 453 E. 8c mit Hinweis). Ermessensentscheide überprüft das
Bundesgericht zwar im Berufungsverfahren grundsätzlich frei. Es übt aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn
sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden
müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2). Die Beklagte gesteht ein, dass
sich die Reduktion im Rahmen der Praxis hält und sie vermag keinerlei
Gesichtspunkte zu nennen, die zu Unrecht berücksichtigt oder nicht
berücksichtigt worden wären; solche Punkte sind im Übrigen auch nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hat mit der Reduktion des Schadenersatzes um
20 % kein Bundesrecht verletzt.

    (...)

Erwägung 7

    7.  Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 13. April 2000, auf welche die
Vorinstanz über den Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt,
mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Darauf, dass
der Klägerin danach bei rechtzeitiger Anmeldung ein Anspruch bereits ab 1.
Februar 1996 zugestanden hätte, hat sich die Beklagte nicht berufen;
deshalb hat dieser Umstand ausser Betracht zu bleiben. Es ist zu prüfen,
wieweit die Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an
die von der Beklagten zu bezahlenden Leistungen anzurechnen sind. Das
Quotenvorrecht ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen (E. 4.1).

    7.1   Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person
vor ungedecktem Schaden bewahren; es dient nicht dazu die Geschädigte zu
bereichern (BGE 117 II 609 E. 11c mit Hinweisen). Das Bereicherungsverbot
ist im Haftpflichtrecht seit jeher als allgemeines Prinzip anerkannt
(BGE 71 II 86 E. 4 S. 89; BREHM, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 42 OR;
ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N. 29 u. 784
ff.; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, N. 211,
je mit weiteren Hinweisen). Insbesondere soll eine Überentschädigung
vermieden werden. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben
Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben
Zeitspanne für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die
Summe der Leistungen den Schaden übertrifft (vgl. BECK, Zusammenwirken von
Schadenausgleichsystemen, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung -
Versicherung, Basel 1999, S. 242; vgl. für das Sozialversicherungsrecht
Art. 69 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie etwa BGE 130
V 78 E. 1.2 mit Hinweisen). Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter,
die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind
und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage
kommen (vgl. BGE 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Da das Quotenvorrecht
der Geschädigten zu berücksichtigen ist, liegt eine Überentschädigung nur
vor, soweit derartige kongruente Leistungen zusammen mit der reduzierten
Ersatzleistung der Beklagten den gesamten (unfallkausalen) Schaden
übersteigen.

    7.2  Eine ereignisbezogene Kongruenz ist im vorliegenden Fall ohne
weiteres zu bejahen. Deshalb kann offen bleiben, ob und unter welchen
Voraussetzungen sie für die finale Invalidenversicherung gegenüber
dem Haftpflichtanspruch überhaupt verlangt werden kann (vgl. BECK, aaO,
S. 242 f.). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass die Kollision, für deren Folgen der Verursacher bei der
Beklagten versichert ist, die praktisch vollständige Erwerbsunfähigkeit
der Klägerin ebenso wie die festgestellte 50%ige Beeinträchtigung für
die Betätigung im Haushalt bewirkt hat. Dieses Ereignis löste aber auch
die in der IV-Verfügung vom 13. April 2000 festgestellte langdauernde
Krankheit aus. Die Verfügung hält fest, es bestehe seit 2. Februar 1995
eine 70%ige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit im angestammten
Beruf als Büroangestellte sowie bei jeder andern ausserhäuslichen
Tätigkeit. Anzufügen ist zur personellen Kongruenz, dass die Zusatzrenten
der IV für Kinderunterhalt der Klägerin zuzurechnen sind, da sie wegen
ihrer eigenen Invalidität von ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht
entlastet wird, die sie sonst aus ihrem Erwerbseinkommen und durch
persönliche Fürsorge gewähren müsste (Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 276 Abs. 1
und 2 ZGB).

    7.3  Die sachliche Kongruenz der Rente der eidgenössischen
Invalidenversicherung mit den hier strittigen Haftpflichtansprüchen
ist sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsschaden zu
bejahen. Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung werden
im Falle der Invalidität (Art. 4 IVG, Art. 8 ATSG) nach Art. 28
IVG sowohl erwerbstätigen wie nicht erwerbstätigen Versicherten
ausgerichtet. Dabei bemisst sich der Rentenanspruch für Erwerbstätige
durch einen Einkommensvergleich, für nicht Erwerbstätige durch
einen Tätigkeitsvergleich im Aufgabenbereich (des Haushalts); bei
Teilerwerbstätigkeit wird der Rentenanspruch nach der gemischten Methode
berechnet (BGE 125 V 146 E. 2a; bestätigt im zur Veröffentlichung
bestimmten Urteil I 634/03 vom 15. Juni 2004 E. 3.3). Diese gemischte
Methode beruht auf einer rentenauslösenden Tätigkeit von stets 100 %, so
dass auch bei Teilzeiterwerb und teilweiser Betätigung im Haushalt eine
Kumulation nicht möglich ist, sondern die zu beachtenden Validentätigkeiten
stets nur alternativ in Betracht kommen. Die Invalidenrente ersetzt im
Ergebnis unausgeschieden sowohl den Erwerbsausfall wie die beeinträchtigte
Tätigkeit im Haushalt durch einen bestimmten Geldbetrag. Es kann nicht
massgebend sein, ob die zuständigen IV-Behörden für die Rentenberechnung
von einer (zumutbaren und vollen) Erwerbstätigkeit ausgehen, während
die kantonalen Gerichte bei der Beurteilung der Haftpflichtansprüche
annehmen, die Geschädigte wäre ohne das schädigende Ereignis aus
invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Gründen nicht (voll)
erwerbstätig gewesen. Für die sachliche Kongruenz entscheidend ist
vielmehr, dass die Renten der Invalidenversicherung ihrer Natur nach die
Invaliditätsfolgen sowohl des Erwerbsausfalls als auch der Beeinträchtigung
der Haushaltstätigkeit entschädigen. Die Haftpflichtige hat für dieselben
Folgen aufzukommen. Da eine betragsmässige Ausscheidung im Rahmen der
Invalidenversicherung nicht erfolgt und eine Koordination in Bezug auf die
Art und den Umfang der mutmasslichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist,
ist die sachliche Gleichartigkeit der Erwerbstätigkeit und der Betätigung
im Haushalt zu bejahen.

    7.4  Für die zeitliche Kongruenz ist davon auszugehen, dass sowohl
die IV-Renten wie die Haftpflichtentschädigungen den Erwerbsausfall
und den Haushaltsschaden ersetzen, die fortdauernd bzw. während der
massgebenden Zeitdauer immer wieder entstehen. Denkbar wäre daher, die
IV-Leistungen für einzelne Zeitabschnitte (z.B. monatlich oder jährlich)
an die für dieselben Zeitabschnitte geschuldeten Haftpflichtansprüche
anzurechnen. Für die Berechnung einer Überentschädigung ist auch denkbar,
aus praktischen Gründen eine Globalrechnung vorzunehmen, die freilich mit
dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz nicht ohne weiteres vereinbar ist
(BGE 117 V 394 E. 3). In der Lehre wird vorgeschlagen, für den bisherigen
und den künftigen Schaden je eine Periode zu bilden, wobei vorgängig eine
allfällige sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsberechnung
durchzuführen und nicht schadensadäquate Leistungen auszuscheiden seien
(WEBER/SCHAETZLE, Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des
Rechnungstages auf die Schadensberechnung, HAVE 2004 S. 110). Dieser
Auffassung steht aus Gründen der Praktikabilität dann nichts entgegen,
wenn den Parteien die Möglichkeit offen steht, bei allfälligen erheblichen
Veränderungen während der Perioden eine detailliertere Berechnung zu
verlangen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auf der Grundlage
der von den Vorinstanzen festgestellten Veränderungen in den Verhältnissen
der Klägerin monats- bzw. jahresweise zu berechnen, wieweit der (volle)
Schaden ersetzt worden ist, um in Berücksichtigung des Quotenvorrechts
den Restschaden zu ermitteln, für den die Beklagte haftet.

    7.5  Für den (bisherigen, vorübergehenden) Schaden der Klägerin
aus Erwerbsausfall und Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ist
vom vollen Schaden auszugehen, es sind die IV-Leistungen anzurechnen
und der Restschaden ist von der Beklagten zu decken, soweit er 80 % des
Gesamtschadens nicht übersteigt. Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
(...) Die IV-Rente hat stets mehr als 20 % des Schadens betragen. Daher
kann ab 1. Mai 1997 auch der Gesamtbetrag der nach den Feststellungen
der Vorinstanzen ausbezahlten IV-Renten von Fr. 185'176.- (Fr. 135'940.-
plus Fr. 49'236.-) vom Gesamtbetrag des Schadens (vorübergehender
Gesamterwerbsschaden von Fr. 154'672.- plus Gesamthaushaltsschaden
von Fr. 256'122.- seit 1. Mai 1997) bis zum vorinstanzlichen Urteil
abgezogen werden. Dies ergibt insgesamt seit 1. Mai 1997 Fr. 225'618.-
(Fr. 410'794.- abzüglich der Rente von Fr. 185'176.-). Da die Klägerin
vom Unfallzeitpunkt im Februar 1995 bis 1. Mai 1997 keine kongruenten
Leistungen erhalten hat, ist der Schaden bis zu diesem Zeitpunkt von der
Beklagten zudem zu 80 % zu ersetzen. Dieser Schaden beträgt Fr. 103'153.-,
womit Fr. 82'523.- (80 %) hinzu zu rechnen sind. Der gesamte Haushalts-
und Erwerbsschaden bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils beträgt
Fr. 308'141.-.

    7.6  Den künftigen Haushaltsschaden hat die Vorinstanz in zwei
Zeitabschnitte unterteilt (...): Bis zum Auszug der Tochter im Juni 2012
hat sie einen jährlichen Haushaltsschaden von Fr. 26'406.-, ab Auszug
der Tochter einen solchen von Fr. 13'446.- errechnet.

    Den künftigen Erwerbsschaden bis zum Pensionsalter der Klägerin
(64 Jahre) hat die Vorinstanz auf Fr. 53'567.- brutto festgelegt (oben
E. 6.4), was ein jährliches Netto-Einkommen von Fr. 50'085.- ergibt.

    Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird die Klägerin künftig mit
IV-Leistungen von jährlich Fr. 19'188.- rechnen können. Die jährliche
Zusatzrente für die Tochter von Fr. 7'668.- hat die Vorinstanz bis zum 18.
Altersjahr der Tochter (Juni 2010) berücksichtigt. Da sie jedoch den Auszug
der Tochter mit der Begründung eines notorisch geringen Lehrlingslohns erst
mit 20 Jahren festgelegt hat, ist für die in Ausbildung befindliche Tochter
auch die Zusatzrente bis zu deren Auszug im Juni 2012 zu berücksichtigen
(Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; vgl. zu Art. 25 Abs. 2
aAHVG: BGE 108 V 54 E. 1).

    Um der zeitlichen Kongruenz Rechnung zu tragen, ist bei der Anrechnung
künftiger IV-Leistungen von dieser Grundlage auszugehen:

    - Mai 2004 bis Juni 2012:

      Haushaltsschaden                 Fr. 26'406.- Erwerbsschaden

      Fr. 50,085.- Total                            Fr. 76'491.-

      ./. IV-Rente                     Fr. 26'856.- Jährlich ungedeckter

      Schaden     Fr. 49'635.-

    - Juli 2012 bis 2021:

      Haushaltsschaden                 Fr. 13'446.- Erwerbsschaden

      Fr. 50'085.- Total                            Fr. 63'531.-

      ./. IV-Rente                     Fr. 19'188.- Jährlich ungedeckter

      Schaden     Fr. 44'343.-

    Die heute 47-jährige Klägerin erleidet bis zum Altersjahr 55 einen
jährlichen Schaden von Fr. 49'635.-, was multipliziert mit Faktor 6.97
(vgl. Tafel 3y bei STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 5. Aufl., S. 27
ff.) ein Kapital von Fr. 345'956.- ergibt.

    Ab Alter 55 bis 64 erleidet die Klägerin einen jährlichen Schaden
von Fr. 44'343.-. Dies ergibt multipliziert mit Faktor 5.76 (STAUFFER/
SCHAETZLE, aaO, Tafel 3y: [47-64:] 12.73 - [47-55:] 6.97; vgl. auch
SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln,
5. Aufl., Beispiel 5b) ein Kapital von Fr. 255'415.-.

      Haushalts- und Erwerbsschaden bis zum vorinstanzlichen

      Urteil vom 4. Mai 2004     Fr. 308'141.- Künftiger

      Haushalts- und Erwerbsschaden     Fr. 670'861.- Genugtuung

      Fr. 32'000.- Insassenversicherung                        Fr. 14'000.-

      Vorprozessuale Anwaltskosten                Fr. 3'096.- Total

      Fr. 1'028'098.-

    - Ab 2021 wird die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst und
es entfällt der Erwerbsschaden. Den jährlichen Haushaltsschaden haben
die Vorinstanzen unbestritten weiterhin mit Fr. 13'446.- bemessen. Zur
Altersrente besteht keine sachliche Kongruenz, weshalb diese Leistungen
nicht zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat 80 % des Haushaltsschadens
nach dem Pensionsalter der Klägerin von 64 Jahren zu ersetzen, somit Fr.
10'757.- jährlich. Der Schaden ist solange zu berücksichtigen, als die
Klägerin mutmasslich ohne den Unfall einen eigenen Haushalt geführt hätte,
d.h. auf Aktivität zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159;
SCHAETZLE/WEBER, aaO, N. 3.137, 3.141). Die aufgeschobene Aktivitätsrente
berechnet sich für eine 47-jährige Frau bei einem Aufschub um 17 Jahre
mit dem Faktor 6.46 (vgl. Tafel 14y bei STAUFFER/SCHAETZLE, aaO, S. 168),
was einen Kapitalbetrag von Fr. 69'490.- ergibt.

    Der künftige, von der Beklagten zu ersetzende Schaden aus
Erwerbsausfall und Beeinträchtigung in der Haushaltsführung beträgt
Fr. 670'861.-.

Erwägung 8

    8.  Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von Fr. 40'000.- als
angemessen erachtet und diese aufgrund des nur leichten Verschuldens
des bei der Beklagten versicherten Unfallverursachers auf Fr. 32'000.-
herabgesetzt. Die Beklagte beanstandet die Höhe der zugesprochenen
Genugtuung, ohne zu begründen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen
fehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; oben
E. 4.2). Im Übrigen kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie
bestreitet, dass die Genugtuung seit dem Unfalltag zu verzinsen sei (BGE
129 IV 149 E. 4.1). Da zudem die adäquate Kausalität zu bejahen ist (oben
E. 3), ist der Einwand der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin aus
Insassenversicherung von Fr. 14'000.- unbegründet. Schliesslich stellt
die Beklagte die vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 3'096.- nicht in
Frage. Auf dieser Grundlage sind der Klägerin folgende Kapitalbeträge
zuzusprechen:

Erwägung 9

    9.  Die Vorinstanz hat den Schadenszins bis zum Urteil aufgerechnet und
für den gesamten Betrag einen Verzugszins ab Urteilsdatum zugesprochen. Die
Beklagte beanstandet dieses Vorgehen. Das Bundesgericht hat die Frage,
ob ein solches Vorgehen sachlich gerechtfertigt ist, ausdrücklich offen
gelassen (BGE 122 III 53 E. 4c S. 57). Sie ist zu prüfen.

    9.1  Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom
Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt
hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363).
Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie
wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren
wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre
(BGE 81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine
Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt
jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch
entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 122 III 53
E. 4a/b). Der Schadenszins wurde nach der älteren bundesgerichtlichen
Praxis im Deliktsrecht linear zugesprochen bzw. ab kantonalem Urteil als
Verzugszins bezeichnet und nicht aufgerechnet (BGE 122 III 53 E. 4c S. 56,
mit Verweis auf BGE 33 II 124/133; 81 II 213 E. 5). In BGE 97 II 123 (E. 9
S. 134) schützte das Gericht die Aufrechnung des Schadenszinses bis zum
Urteil der letzten kantonalen Instanz und die zusätzliche Berechnung eines
Verzugszinses ab Urteilsdatum mangels Bestreitung durch die Beklagte. Dabei
verwies es auf BGE 81 II 38 (E. 5 u. 6), der das Abgehen von der bisherigen
Praxis nicht begründet. Später hat das Bundesgericht das Urteilsdatum der
letzten kantonalen Instanz bei eigener Berechnung unbeachtet gelassen und
nach Verrechnung der jeweils aufgelaufenen Schadenszinsen mit den Zinsen
für Vorauszahlungen den Zeitpunkt des letztmals berechneten Kapitalbetrags
als Beginn der Verzinsung festgelegt (BGE 113 II 323 E. 8).

    9.2  In der Lehre wird BGE 97 II 123 teilweise als aktuelle
Rechtsprechung dargestellt (vgl. ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
§ 30 N. 821; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I,
5. Aufl., S. 257 N. 25 bei Fn. 34); zum Teil wird die Kumulation des
auf den Urteilszeitpunkt der letzten kantonalen Instanz kapitalisierten
Schadenszinses mit dem Verzugszins ausdrücklich befürwortet und die
gegenteilige Ansicht abgelehnt (BREHM, Berner Kommentar, N. 99 zu
Art. 41 OR; KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., S. 48;
vgl. auch WEBER/ SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 98 Fn. 5, S. 110). Die Ansicht,
dass sich Schadenszins und Verzugszins ihrer Natur nach wesentlich
unterscheiden sollen, wird in der Lehre bloss von einer Minderheit
vertreten (BREHM, aaO, N. 99 zu Art. 41 OR; vgl. auch GAUCH/ SCHLUEP/REY,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl.,
N. 2998). Mehrheitlich werden Begriff und Funktion der Zinsen insbesondere
im vertraglichen und im ausservertraglichen Bereich gleichgesetzt,
während allein die Modalitäten der Entstehung unterschieden werden (ENGEL,
Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., S. 647 f.; GUHL/KOLLER,
Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 92 N. 15/17; VON
TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts,
Zürich 1979, Bd. I, S. 71/74; SCHRANER, Zürcher Kommentar, N. 37 zu
Art. 73 OR; WEBER, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 104 OR; HONSELL,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., S. 80 N. 27; OFTINGER/STARK,
aaO, S. 257 Fn. 35; SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des
Schuldnerverzugs, Diss. Fribourg 1987, N. 396 f.). Die herrschende
Lehre steht im Einklang mit der gemeinrechtlichen Tradition. Danach
kommt der Schuldner grundsätzlich erst durch Mahnung in Verzug, wobei
es Ausnahmen gibt, unter anderem bei Forderungen aus Delikt nach der
Regel "fur semper in mora" (vgl. dazu REINHARD ZIMMERMANN, The Law of
Obligations, S. 793 unter Verweis [Fn. 68] auf D.13.1.8.1, D 13.1.17, D.
13.1.20; WINDSCHEID/KIPP, Lehrbuch des Pandektenrechts, 8. Aufl., § 278 S.
120 ff.).

    9.3  Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die
eigentlichen Zinsen unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur sind
und demselben Zweck dienen. Eine Kumulation von Schadenszinsen mit
Verzugszinsen führt daher zu einer Bereicherung, weshalb sie in der
Regel ausgeschlossen ist (SCHRANER, aaO, N. 37 zu Art. 73 OR; WEBER,
aaO, N. 11 zu Art. 104 OR; SCHENKER, aaO, N. 396 f.; OFTINGER/STARK,
aaO, S. 257 Fn. 35; vgl. auch BGE 122 III 53 E. 4a). Die Aufrechnung
laufender Zinsen führt zu einer Verzinsung von Zinsen, das heisst zu
Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot
des Anatozismus; Verzugszinsen dürfen gemäss Art. 105 Abs. 3 OR auch
nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen (BGE 58
II 411 E. 6 S. 421). Das Verbot von Zinseszinsen führt im Ergebnis
dazu, dass der Schaden für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals mit
zunehmender Zeitdauer bloss linear, nicht exponentiell berechnet wird
und der entgangene Nutzen für die aufgelaufenen Zinsen grundsätzlich
unbeachtet bleibt. Während eine andere als eine lineare Zinsberechnung
schon aus praktischen Gründen kaum denkbar ist, wird die Aufrechnung von
Zinsen unter gewissen Voraussetzungen in anderen Rechtsordnungen durchaus
zugelassen (vgl. WEBER, aaO, N. 26 zu Art. 105 OR insbesondere unter
Verweis auf das französische und italienische Recht). Das Verbot des Art.
105 Abs. 3 OR gilt denn auch nicht generell und schliesst insbesondere die
Vereinbarung der Parteien nicht aus, bereits fällige Zinsen zum Kapital
zu schlagen mit der Folge gesamter Verzinsung auch auf dem Zins-Anteil
(vgl., aaO, N. 149 zu Art. 73 OR; WIEGAND, Basler Kommentar, N. 6 zu
Art. 105 OR; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
2. Aufl., S. 362 Fn. 130). Es fragt sich jedoch, ob es sachgerecht ist,
die laufenden Zinsen auf dem Schadensbetrag im Zeitpunkt des Urteils der
kantonalen Instanz aufzurechnen, vor welcher letztmals noch neue Tatsachen
vorgebracht werden können.

    9.4  Die Aufrechnung des Schadenszinses und dessen kumulative
Verzinsung im Zeitpunkt eines kantonalen Urteils steht im Gegensatz zum
vertraglichen Verzugszins (BGE 122 III 53 E. 4a, bestätigt in BGE 130
III 591 E. 3) und zum Genugtuungszins (BGE 122 III 53 E. 4c mit Hinweis),
ohne dass für die unterschiedliche Behandlung eine Begründung erkennbar
wäre. Ein Teil der Lehre, der die kumulative Verzugs-Verzinsung des auf
den Urteilstag aufgerechneten Schadenszinses befürwortet, kritisiert
denn auch die bloss lineare Weiterverzinsung der Genugtuung (BREHM, aaO,
N. 99 zu Art. 41; Keller, aaO, S. 48; vgl. allerdings WEBER/ SCHAETZLE,
HAVE 2004 S. 105 f.). Der Urteilszeitpunkt ist für die Aufrechnung
bisheriger Zinsen sachlich nicht einsichtig - die Zinsen wachsen laufend
an und werden allenfalls periodisch definiert. Der haftpflichtigen Person
kann nicht zugemutet werden, den Schaden zu bezahlen, solange sie ihre
Haftung bestreitet und darüber nicht rechtskräftig entschieden ist -
sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Das Argument, dass
die geschädigte Person nicht voll entschädigt werden könnte, wenn ihr
über längere Zeit nicht nur der Geldersatz für ihren Schaden, sondern
auch die aufgelaufenen Zinsen vorenthalten werden, ist zwar nicht zu
vernachlässigen. Es rechtfertigt jedoch nicht die Wahl eines zufälligen
Zeitpunktes für die Aufrechnung der Zinsen; denn der pauschalierte Zinssatz
- der nach der Praxis in Analogie zu Art. 73 OR mit 5 % bemessen wird
(BGE 122 III 53 E. 4b S. 54) - stellt eine widerlegbare Vermutung dar
und der geschädigten Person steht der Nachweis höheren Schadens offen
(vgl. WEBER/SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 98 Fn. 2, mit Verweis auf BGE 121
III 176 E. 5a). Der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur
Bezahlung anwachsen und grundsätzlich auch im Prozess keine Zinseszinsen
zuzusprechen sind, muss nicht nur für das Vertragsrecht, sondern auch
für die ausservertragliche Haftung gelten. Soweit in der Rechtsprechung
ohne ausdrückliche Begründung davon abgewichen wurde, kann daran nicht
festgehalten werden.

    9.5  Dabei ist selbstverständlich, dass bei einer Kapitalisierung des
künftigen Schadens der Kapitalbetrag ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung
verzinst werden muss, um die Diskontierung auszugleichen (WEBER/SCHAETZLE,
HAVE 2004 S. 100/104 mit Verweis auf BGE 123 III 115). Der bis zum
massgebenden Zeitpunkt entstandene, tatsächlich berechnete Schaden ist
dagegen ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur
Bezahlung mit 5 % zu verzinsen, wobei der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten bleibt. Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt
sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen,
soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund
der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BREHM, La réparation du
dommage corporel en responsabilité civile, Bern 2002, N. 17/464;
zustimmend WEBER/SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 99 Fn. 9). Im vorliegenden
Fall ist der fortlaufend entstehende Haushaltsschaden vom Zeitpunkt
des Unfalls (1. Februar 1995) bis zur Entstehung der IV-Rente (1. Mai
1997) mit einem monatlichen, konstanten Betrag bemessen worden. Der von
der Beklagten zu bezahlende Betrag von insgesamt Fr. 82'523.- ist auf
den mittleren Verfall ab 15. März 1996 zu verzinsen. Ab Entstehung der
anzurechnenden IV-Rente hat der Haushalts- und Erwerbsschaden zunächst
wegen der mutmasslichen Aufnahme einer halben Erwerbstätigkeit und wegen
des Alters des Kindes in den ersten Monaten etwas geschwankt und sich
später wegen der kontinuierlichen Erhöhung des mutmasslichen Verdienstes
tendenziell erhöht. Wird berücksichtigt, dass der Klägerin die IV-Renten
(ohne Zins) erst ab April 1998 ausbezahlt wurden, rechtfertigt es sich für
die tendenziell progressiven Schadensbeträge zwischen dem 1. Mai 1997 bis
Ende April 2004 von insgesamt Fr. 225'618.-, einen mittleren Verfalltag
zu wählen und den Gesamtbetrag ab 1. November 2000 zu verzinsen. Der
künftige Schaden von Fr. 670'861.- ist auf der Basis der tatsächlichen
vorinstanzlichen Grundlagen auf 1. Mai 2004 kapitalisiert worden und daher
ab diesem Datum zu verzinsen. Zins für die Genugtuung von Fr. 32'000.- ist
mit der Vorinstanz ab dem Unfalltag, d.h. ab 1. Februar 1995 zuzusprechen;
für die Beträge aus Insassenversicherung sowie die vorprozessualen
Anwaltskosten von insgesamt Fr. 17'096.- hat die Vorinstanz unbestritten
einen Zins von 5 % ab Klageeinreichung, das heisst ab 9. September 2000,
zugesprochen.