Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 V 80



130 V 80

13. Auszug aus dem Urteil i.S. Pensionskasse Gemeinde X. gegen 1. A.,
2. B., 3. H., 4. K., 5. P., und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

    B 34/02 vom 31. Dezember 2003

Regeste

    Art. 73 und 74 BVG: Zuständigkeit bei Streitigkeiten um
Ermessensleistungen.

    Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen,
sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer
vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche
im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares
Ganzes bilden. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die strittige
Zuwendung (in casu: Teuerungszu lage auf laufenden Alters renten), auf
die weder Gesetz noch Reglement einen individuellen An spruch einräumen,
unmittelbaren Einfluss auf die Höhe einer anerkannten Rentenleistung hat
(Erw. 3.3; Präzisierung der Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Strittig ist, ob die Pensionskasse Gemeinde X. auf den Altersrenten
der Beschwerdegegner für das Jahr 2001 eine Teuerungszulage auszurichten
hat.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Während das kantonale Gericht sich zur Beurteilung der
Streitfrage als zuständig im Sinne von Art. 73 BVG erachtet hat, vertritt
die Beschwerde führende Pensionskasse den Standpunkt, mangels eines
individuellen Rechtsanspruchs der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage
sowie aufgrund der generell-abstrakten Natur des Entscheids über deren
Gewährung oder Nichtgewährung unterliege die Streitigkeit nicht der
richterlichen Überprüfung im Klageverfahren nach Art. 73 BVG; stattdessen
hätten die Beschwerdegegner den Weg an die Aufsichtsbehörden gemäss
Art. 61 ff. in Verbindung mit Art. 74 BVG beschreiten müssen.

    3.2

    3.2.1  Gemäss Art. 73 BVG steht der Klageweg an das kantonale
Berufsvorsorgegericht und in letzter Instanz der Beschwerdeweg an das
Eidgenössische Versicherungsgericht den "Anspruchsberechtigten" offen.
Gestützt darauf wurde in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt,
dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und stattdessen der
aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg gemäss Art. 74 BVG einzuschlagen sei,
wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage stehe (SVR 1995
BVG Nr. 21 S. 53 ff. mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2001 S. 192 Erw. 2b,
2000 S. 151 Erw. 2b; Urteile vom 30. Oktober 2001 [B 24/00] Erw. 3c/cc
und vom 30. November 2001 [B 68/01] Erw. 3a).

    3.2.2  Im hier betroffenen Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung der Renten an die
Preisentwicklung, weshalb sich die Teuerungsanpassung nach dem Reglement
der Vorsorgeeinrichtung oder nach den auf die Vorsorgeeinrichtung
anwendbaren öffentlich-rechtlichen Normen richtet (BGE 127 V 264
f. Erw. 2a). Dabei hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen
bei Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts nach den gewöhnlichen
Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 116 V 193 Erw. 3a mit Hinweisen) zu
geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern,
wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen
Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung
folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 116 V 221 f. Erw. 2
mit Hinweisen; SZS 2000 S. 154 Erw. 5a, 1998 S. 68 Erw. II/3b), weist das
dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen
Elemente auf (SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55 Erw. 2b; SZS 1997 S. 565 Erw. 3b;
Urteil vom 18. Februar 2002 [B 35/01] Erw. 5).

    3.2.3  Nach Art. 15 des seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden
und nach der übergangsrechtlichen Regelung des Art. 61 Abs. 2 auf
den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbaren Reglements der
Pensionskasse Gemeinde X. werden die Renten der Preisentwicklung "im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten" angepasst (Abs. 1). Dabei prüft
die Verwaltungskommission jährlich die Notwendigkeit einer Anpassung der
Renten an die Teuerung (Abs. 2). Gemäss Art. 45 lit. i des Reglements
obliegt der Verwaltungskommission der Entscheid über eine "allfällige"
Anpassung der Renten an die Preisentwicklung und nach Art. 46 Abs. 1
überwacht sie überdies die Einhaltung des Leistungsziels und des
finanziellen Gleichgewichts der Kasse, einschliesslich der Amortisation
des versicherungstechnischen Fehlbetrags.

    3.2.4  Aus dem - nach den Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 129 II 118
Erw. 3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. Erw. 3.2.2 hievor)
in erster Linie massgebenden - Wortlaut der Reglementsbestimmungen
ergibt sich, dass der Verwaltungskommission beim Entscheid über
die Gewährung einer Teuerungszulage ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Ob es sich bei der Teuerungsanpassung ausschliesslich um einen
Ermessensentscheid (Entschliessungsermessen) handelt oder - bei gegebener
finanzieller Möglichkeit - zumindest ein grundsätzlicher Rechtsanspruch
auf Teuerungsanpassung besteht und lediglich der Entscheid über deren
Höhe Ermessenscharakter trägt (Auswahlermessen), ergibt sich aus Art. 15
und Art. 45 lit. i des Reglements nicht eindeutig. Nach Art. 15 "werden"
die Renten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Preisentwicklung
angepasst; demgegenüber ist in Art. 45 lit. i des Reglements lediglich
von einer "allfälligen" Anpassung an die Preisentwicklung die Rede.

    Der in Art. 15 enthaltene Verweis auf die finanziellen
Möglichkeiten der Kasse verpflichtet die Verwaltungskommission,
beim Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung
die gesamte Vermögenssituation in Rechnung zu stellen. Sie hat dafür
besorgt zu sein, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke,
insbesondere die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln
gewährleistet ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1
BVG; Art. 50 BVV 2). Mit Blick auf die - im Interesse der Mitglieder
liegende - zweckmässige, verantwortungs- und wirkungsvolle Wahrnehmung
der ihr in Art. 46 Abs. 1 des Reglements übertragenen Aufgabe, das
finanzielle Gleichgewicht der Kasse (einschliesslich der Amortisation
des versicherungstechnischen Fehlbetrags) zu überwachen, muss es ihr
im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung offen stehen, bei ihrem
Entscheid auch die (voraussichtliche) mittelfristige wirtschaftliche
Entwicklung und Prosperität der Pensionskasse mit zu berücksichtigen,
und selbst dann, wenn eine Teuerungsanpassung aktuell (noch) verkraftet
werden könnte, zu Gunsten der Verbesserung der Gesamtbilanz auf deren
Ausrichtung zu verzichten. Aus teleologischer Sicht lässt sich daher aus
Art. 15 weder in prinzipieller noch masslicher Hinsicht ein Anspruch auf
Teuerungsanpassung für ein bestimmtes Jahr oder in zum Voraus fixierten,
periodischen Abständen ableiten.

    3.2.5  Letztinstanzlich wird zu Recht nicht mehr behauptet,
die geltend gemachte Teuerungszulage sei kraft eines aus Art. 17 der
von 1. Januar 1990 bis Ende Dezember 1997 gültig gewesenen Statuten der
Pensionskasse vom 14. Dezember 1989 fliessenden wohlerworbenen Rechts
auszurichten. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wurde mit
dieser Bestimmung, welche vorsah, dass auf allen Rentenleistungen die
gleichen Teuerungszulagen wie auf den Besoldungen des aktiven Personals
ausgerichtet werden, keine ein- für allemal gültige, von den Einwirkungen
der gesetzlichen Entwicklung ausgenommene Regelung getroffen. Ebenso wenig
sind gegenüber den Beschwerdegegnern qualifizierte, nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben zu respektierende Zusicherungen gemacht worden,
die, als wohlerworbene Rechte, nur bei Vorliegen einer gesetzlichen
Grundlage, eines öffentlichen Interesses und gegen volle Entschädigung
entzogen werden dürften (zum Ganzen SZS 1994 S. 379 Erw. 6b mit Hinweisen;
ferner SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 59 Erw. 3c; SZS 1997 S. 51 Erw. 2a in fine;
Urteile vom 13. September 2002 [B 94/01] Erw. 6.1 und vom 18. Februar 2002
[B 35/01] Erw. 6a).

    3.2.6  Nach dem Gesagten besteht kein individueller, gerichtlich
durchsetzbarer Rechtsanspruch der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage
für das Jahr 2001. Deren Ausrichtung liegt vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen der Pensionskasse. Trotz des Ermessenscharakters der strittigen
Leistung (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) ist jedoch die Rechtspflegezuständigkeit
nach Art. 73 BVG mit der Vorinstanz zu bejahen, wie sich aus nachstehender
Erwägung ergibt.

    3.3

    3.3.1  Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat
im Urteil BGE 128 II 386 erwogen, von "reinen Ermessensleistungen", wie
sie nach bisheriger Rechtsprechung Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden nach Art. 74 BVG bildeten (vgl. Erw. 3.2.1 hievor),
könne dann nicht die Rede sein,

      "wenn ein Versicherter im Zusammenhang mit seiner Pensionierung

    ohnehin Anspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung hat (für deren

    Geltendmachung der Weg gemäss Art. 73 BVG zu beschreiten ist), zwischen

    ihm und der Vorsorgeeinrichtung aber Uneinigkeit darüber herrscht, ob

    weitergehende - z.B. abweichend von einer rein versicherungstechnischen

    Berechnung zu ermittelnde - Leistungen zuzusprechen seien. Bei einer

    solchen Konstellation ist gerade im Interesse einer klaren Abgrenzung

    zwischen den Verfahren nach Art. 73 und 74 BVG allein im Verfahren nach

    Art. 73 BVG vorzugehen (...). (Die) im Zusammenhang mit der

    Pensionierung beanspruchten Leistungen stellen ein untrennbares Ganzes

    dar". (BGE 128 II 392 Erw. 2.3.1 in fine)

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil
entschieden, dass die Beurteilung einer Streitigkeit zwischen einer
anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung über die
Festsetzung einer Altersrente, auf die grundsätzlich ein (statutarischer)
Rechtsanspruch besteht, in die Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach
Art. 73 BVG fällt; der Umstand, dass sich der oder die Versicherte für die
Geltendmachung einer höheren Rente auf eine Norm mit "Kann-Formulierung"
beruft, führe nicht dazu, dass der definitive Entscheid über die in Frage
stehende Leistung nunmehr der Aufsichtsbehörde obliege (BGE 128 II 393 Erw.
2.3.2).

    3.3.2  Nach den in BGE 128 II 386 dargelegten Grundsätzen schliesst
der Ermessenscharakter einer geltend gemachten Leistung den Rechtsweg
nach Art. 73 BVG jedenfalls dann nicht aus, wenn sie unmittelbar an ein
bestehendes - im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegendes
- Leistungsverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und der
Vorsorgeeinrichtung anknüpft und mit diesem ein untrennbares Ganzes bildet.
In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zur Rechtspflegezuständigkeit
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Ermessensleistungen
(vgl. Erw. 3.2.1 hievor) zu präzisieren. Eine Aufsplitterung des
Rechtsweges in jenen Fällen, in denen die Gewährung oder Nichtgewährung
einer vermögensrechtlichen Zuwendung direkten Einfluss auf die Festsetzung
(Höhe) einer laufenden vorsorgerechtlichen Leistung hat, auf welche
ein grundsätzlicher Rechtsanspruch besteht, liesse sich weder im Lichte
der Rechtssicherheit noch mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte
strikte Trennung des Rechtsweges nach Art. 73 und des aufsichtsrechtlichen
Verfahrens nach Art. 74 BVG (siehe BGE 128 II 391 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen;
vgl. SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 54 Erw. 2b in fine) sachlich rechtfertigen.

    3.3.3  Die mit Bezug auf die Rechtspflegezuständigkeit bei
Ermessensleistungen dargelegte Präzisierung bezieht sich auf in der
beruflichen Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne tätige Einrichtungen
mit Versicherungscharakter, wozu nebst den öffentlich-rechtlich
organisierten Pensionskassen von Bund, Kantonen und Gemeinden jene
privatrechtlichen Personalfürsorgestiftungen gehören, welche den
Destinatären prinzipiell Rechtsansprüche auf (Versicherungs-)Leistungen bei
Eintritt versicherter Risiken gewähren und nicht bloss Ermessensleistungen
in Aussicht stellen (vgl. dazu BGE 117 V 216 Erw. 1). Insoweit steht sie
nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, wonachdie Beurteilung "reiner" Ermessensleistungen
nicht der Rechtspflegezuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte nach
Art. 73 BVG untersteht. Hierbei ging es entweder um Zuwendungen von
privatrechtlichen Personalfürsorgestiftungen ohne Versicherungscharakter,
d.h. von so genannten "patronalen Wohlfahrtsfonds", welche Leistungen
ohne festen Plan nach Ermessen der Stiftungsverwaltung (ohne Beiträge
der Destinatäre und ohne Rechtsansprüche derselben) in besonderen Fällen
erbringen, sodass der Klageweg nach Art. 73 BVG bereits gestützt auf
Art. 89bis Abs. 5 ZGB (Umkehrschluss) grundsätzlich ausscheidet (vgl. BGE
117 V 216 f. Erw. 1a und 1b; SZS 2001 S. 192 Erw. 2b; SVR 1995 BVG Nr. 21
S. 54 Erw. 2b; ferner Urteil vom 8. August 2001 [B 81/00], Erw. 3c). Oder
aber es waren freiwillige Leistungen eigentlicher Vorsorgeeinrichtungen
losgelöst von einem direkt-anspruchsbegründenden Leistungsverhältnis
strittig, etwa die Verteilung freier Mittel im Rahmen einer Teil- oder
Gesamtliquidation. Einwendungen gegen entsprechende Verteilungspläne,
bei deren Erstellung die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung über
einen grossen Ermessensspielraum verfügen, sind rechtsprechungsgemäss
auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen (SZS
1995 S. 377 Erw. 3a; Urteil vom 30. November 2001 [B 68/01], je mit
Hinweisen; Urteil vom 30. Oktober 2001 [B 24/00] Erw. 3a). Lediglich
dann, wenn die konkrete Umsetzung resp. der Vollzug eines von der
Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 FZG) rechtskräftig genehmigten
Verteilungsplanes Streitgegenstand bildet, fällt der Klageweg nach Art. 73
BVG in Betracht (siehe dazu Urteil vom 14. November 2003 [B 41/03]).

    3.3.4  Art. 129 Abs. 1 lit. c OG steht dem Grundsatz, dass
der Rechtsweg nach Art. 73 BVG in der unter Erw. 3.3.2 genannten
Konstellation trotz eines fehlenden gesetzlichen oder reglementarischen
Anspruchs auf die konkret strittige Leistung beschritten werden kann,
nicht entgegen. Bei Art. 73 BVG handelt es sich um eine bundesrechtliche
Sondernorm (lex specialis; vgl. BGE 116 V 207 Erw. II.1b, 114 V 102),
welche Art. 129 Abs. 1 lit. c OG vorgeht und im Streitfall vom Gericht
autonom auszulegen ist.

    3.3.5  Die hier zu beurteilende Teuerungszulage stellt eine Zuwendung
dar, die mit dem in Art. 18 des Reglements statuierten Anspruch auf eine
Altersrente untrennbar verknüpft ist, zumal sie unmittelbaren Einfluss
auf die Höhe der Rente hat und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges,
rechtliches Ganzes bildet. Sodann stellen die dem Rentenanspruch zu Grunde
liegenden Rentenverfügungen sowie die mit Beschluss vom 6. Februar 2001
(Schreiben der Pensionskasse vom 9. Februar 2001) erfolgte Ablehnung des
am 30. November 2000 von den Beschwerdegegnern ausdrücklich gestellten
Begehrens um Zusprechung einer Teuerungszulage für das Jahr 2001
eine hinreichend individuell-konkrete Grundlage für die richterliche
Beurteilung der Streitigkeit dar (vgl. MEYER-BLASER, Die Rechtswege
nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVG], in: ZSR 1987, 1. Halbbd., S. 613). Vor
diesem Hintergrund ist - nach dem unter Erw. 3.3.1 - 3.3.4 Gesagten -
die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach Art. 73 BVG zu bejahen,
womit der Eintretensentscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht standhält.