Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 V 78



130 V 78

12. Auszug aus dem Urteil i.S. P. gegen BVG-Vorsorgestiftung der X. AG
und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

    B 60/03 vom 16. Dezember 2003

Regeste

    Art. 34a BVG; Art. 24 f. BVV 2; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Leistungskürzung
wegen Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge.

    Das In-Kraft-Treten des ATSG und die gleichzeitig erfolgten Anpassungen
des BVG haben hinsichtlich der Überentschädigungsregelung zu keiner
Änderung der Rechtslage geführt. Art. 34a Abs. 1 und 2 BVG entsprechen
inhaltlich dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2
BVG. Art. 69 Abs. 2 ATSG ist auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar
(Erw. 1.2).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.2  Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass der
gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten die
Verhältnisse zu Grunde zu legen sind, wie sie sich bis zum Erlass des
kantonalen Klageentscheids (hier: 5. Juni 2003) verwirklicht haben
(BGE 126 V 470 Erw. 3). Die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003
in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann daher nicht
mit der vorinstanzlichen Begründung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen) verneint werden. Das In-Kraft-Treten des ATSG hat jedoch
hinsichtlich der Überentschädigungsregelung im Bereich der beruflichen
Vorsorge zu keiner Veränderung der Rechtslage geführt. Art. 34a Abs. 1
BVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung stimmt mit dem bis
Ende 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BVG überein und bildet
weiterhin (vgl. BGE 126 V 470 f. Erw. 4a mit Hinweisen) eine hinreichende
Grundlage für den unverändert gebliebenen Art. 24 Abs. 1 BVV 2. Ebenso
entspricht die durch Art. 34a Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2
ATSG statuierte Prioritätenordnung inhaltlich dem bisherigen Recht
(vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen
Fassung). Der Grundsatz, wonach das ATSG auf die berufliche Vorsorge
nicht anwendbar ist (vgl. Art. 2 ATSG; das BVG enthält keine allgemeine
Verweisungsnorm), gilt auch bezüglich des Art. 69 ATSG, mit Einschluss
von Abs. 2 dieser Bestimmung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar: Kommentar
zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 35 zu Art. 69), welche demzufolge,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist. Da die Rechtslage per 1. Januar 2003 keine Änderung
erfahren hat, erübrigt es sich, auf diesen Zeitpunkt hin eine separate
Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Diese kann mit der Vorinstanz
auf den 1. Dezember 2000 (Entstehung der Anspruchs auf eine Rente der
obligatorischen Unfallversicherung) beschränkt werden (vgl. BGE 126 V
471 Erw. 4a am Ende).