Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 V 360



130 V 360

52. Auszug aus dem Urteil i.S. W. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau

    I 223/02 vom 14. Juni 2004

Regeste

    Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI: Tätigkeit im Aufgabenbereich.

    Zur Qualifikation einer ehrenamtlichen Tätigkeit in verschiedenen
Selbsthilfeorganisationen als Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne
von Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 IVV (Erw. 3.3).

Sachverhalt

    A.- Die 1950 geborene W. ist hörbehindert und bezieht seit 1992
Hörgeräte durch die Invalidenversicherung. Sie ist verheiratet und
Mutter einer mittlerweile erwachsenen Tochter. Nebst der Tätigkeit im
Haushalt engagiert sie sich ehrenamtlich in verschiedenen Vereinen und
Institutionen als Vorstandsmitglied und Präsidentin. Am 3. April 2001
wurden ihr von der Invalidenversicherung letztmals zwei neue Hörgeräte
(Phonak Claro 211 dAZ) zugesprochen.

    Mit Eingabe vom 5. April 2001 ersuchte der behandelnde Arzt
Dr. med. S., Spezialarzt FMH/HNO, die IV-Stelle des Kantons Aargau unter
Beilage eines Kostenvoranschlages der Firma A. (vom 3. April 2001)
zusätzlich zur Basisversorgung um Ausrichtung eines Kostenbeitrages
an "einen Ringleitungsverstärker UNIVOX 70 A" für Fr. 530.- und "ein
Tischmikrofon ECM 200" für Fr. 118.-, da die Versicherte beruflich, unter
anderm als Leiterin der Vereinskommission X., an Sitzungen und in stark
wechselnder akustischer Umgebung tätig sei. Mit Verfügung vom 25. Juni
2001 lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Februar 2002).

    C.- W. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der
Verwaltungsverfügung sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihr
einen Ringleitungsverstärker mit Tischmikrofon als Hilfsmittel für den
Aufgabenbereich abzugeben.

    Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf
eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Versicherte Anspruch auf
Übernahme der Kosten für einen Ringleitungsverstärker und ein Tischmikrofon
im Betrag von Fr. 648.- hat.

    2.1  Die Vorinstanz hat das Begehren um Kostenübernahme
mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin
keinen substitutionsfähigen aktuellen Leistungsanspruch auf
eine Frequenzmodulations-Anlage (nachstehend: FM-Anlage) habe, was
Voraussetzung für eine Kostengutsprache für einen Ringleitungsverstärker
mit Tischmikrofon im Rahmen der Austauschbefugnis wäre. Sie stellt sich auf
den Standpunkt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Versicherten (in zwei
Selbsthilfeorganisationen) weder als Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 IVG anerkannt noch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des
IV-Rundschreibens Nr. 167 vom 5. Februar 2001 gleichgestellt werden könne,
womit kein aktueller Leistungsanspruch auf eine FM-Anlage nach Rz 5.07.24
KHMI (gültig gewesen ab 1. Februar 2000) bestehe. Gegen eine Anerkennung
ehrenamtlicher Tätigkeit als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG
spreche namentlich, dass es sich um eine freiwillige und frei gewählte,
beliebig lange oder kurze Zeit ausgeübte private Freizeitaktivität
handle, die keinen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen schaffe,
anders als etwa die Tätigkeit im Haushalt, welche es dem Partner des im
Haushalt Tätigen erlaube, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Aus denselben
Gründen sei es auch, jedenfalls nach der Überzeugung der Mehrheit
des Gerichts, nicht gerechtfertigt, eine ehrenamtliche Tätigkeit in
Selbsthilfeorganisationen gleich zu behandeln wie eine Erwerbstätigkeit
im Sinne des IV-Rundschreibens Nr. 167. Da sich die Beschwerdeführerin
überdies mit den zuletzt am 3. April 2003 zugesprochenen Hörgeräten voll
in ihr soziales Umfeld integriert fühle und der Ohrenarzt Dr. med. S. im
Bericht vom 28. März 2001 von einer ausgezeichneten Verbesserung der
Sprachverständlichkeit spreche, würden die zusätzlichen Hilfsmittel auch
dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit einer Hilfsmittelabgabe
widersprechen.

    2.2  Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung,
das IV-Rundschreiben Nr. 167 beanspruche über seinen Wortlaut hinaus
nicht nur für eine Erwerbstätigkeit, sondern auch für eine Tätigkeit im
Aufgabenbereich Geltung. Nachdem Art. 5 Abs. 1 IVG die Erwerbsunfähigkeit
ausdrücklich der Unmöglichkeit gleichstelle, sich im bisherigen -
nicht erwerblichen - Aufgabenbereich zu betätigen, müsse eine Abgabe von
FM-Anlagen auch für den Aufgabenbereich möglich sein, sofern die Anlage
die Tätigkeit im Aufgabenbereich markant erleichtere. Für ihre intensive
Sitzungstätigkeit und um sich fachlich und sozialpolitisch insbesondere
über TV-Kanäle, welche keine Untertitelung haben, informieren zu können,
sei sie neben der bisherigen Hörgeräteversorgung auf die beantragten
zusätzlichen Hilfsmittel angewiesen. Ohne diese könne sie ihrer
Führungsfunktion nicht mehr nachkommen.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die beantragten Geräte
in den Hilfsmittelkategorien des HVI Anhangs nicht ausdrücklich angeführt
sind und sich mithin die Frage stellt, ob diese Apparate einer bestimmten
Hilfsmittelkategorie, innerhalb welcher die einzelnen Hilfsmittel nicht
abschliessend aufgezählt sind, zugeordnet werden können. In Frage kommt
dabei einzig Ziff. 13.01* HVI Anhang.

    3.1.1  Gemäss Ziff. 13.01* HVI Anhang übernimmt die
Invalidenversicherung als Hilfsmittel invaliditätsbedingte Arbeits- und
Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für
die Bedienung von Apparaten und Maschinen, soweit es für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung,
die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2
Abs. 2 HVI). Bei dieser Kategorie finden sich die Einschränkungen, dass
einerseits bei Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher
Ausführung benötigt, dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen
ist, und anderseits Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind,
zu Lasten des Versicherten gehen.

    Nach Rz 13.01.1* KHMI fallen in diesen Bereich alle Hilfsmittel, welche
die Tätigkeit einer versicherten Person erleichtern oder ermöglichen und
deren Anschaffungskosten nicht geringfügig sind (der Grenzwert gemäss
Anhang 1, Ziff. 6.5, liegt bei Fr. 400.-).

    3.1.2  Laut Rz 5.07.24 KHMI können FM-Anlagen (aufgrund von Ziff. 5.07
HVI Anhang an stark beeinträchtigte hörsehbehinderte Personen - was
vorliegend nicht in Frage kommt - und) unter Ziff. 13.01* HVI Anhang als
Hilfsmittel zur Schulung, Ausbildung und zur Frühförderung an bestimmte
Gruppen von schwer hörgeschädigten versicherten Personen abgegeben
werden. Im IV-Rundschreiben Nr. 167 vom 5. Februar 2001 hat das BSV die
Weisung erlassen, dass ab sofort im Sinne von Ziff. 5.07.24 KHMI unter
Ziff. 13.01* HVI auch eine Abgabe von FM-Anlagen an Erwerbstätige möglich
ist, wenn die Anlage eine Erwerbstätigkeit markant erleichtert.

    3.2

    3.2.1  Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Versicherte die
Voraussetzungen von Rz 5.07.24 KHMI nicht erfüllt. Zudem ist unbestritten,
dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. die Grenze für die Annahme
einer Erwerbstätigkeit von Fr. 3861.- pro Jahr, welche dem Mindestbeitrag
für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht (Rz 1017
KHMI in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI), nicht erreicht. Zu
prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, trotzdem
gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 167 aus Ziff. 13.01* HVI Anhang
für sich einen Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel ableiten kann.

    3.2.2  Das BSV hat im besagten IV-Rundschreiben die Abgabe von
FM-Anlagen allein auf Erwerbstätige ausgedehnt. Dies jedoch bedeutet eine
Schlechterstellung der im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätigen
Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen. Gemäss Rechtsprechung hält
mit Bezug auf die im HVI Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel eine
Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten
Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor
Art. 8 Abs. 1 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand. Art. 21 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI sieht eine auf gleicher Stufe
rangierende Tätigkeit im Aufgabenbereich vor (BGE 122 V 215 Erw. 3b
mit Hinweisen). Dies ergibt sich bereits auch aus Art. 5 Abs. 1 IVG,
wo die Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) ausdrücklich der Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt wird. Im
Übrigen findet diese Entwicklung der Gleichbehandlung ihren Niederschlag
in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision (dazu BBl 2001
3266 f.; UELI KIESER, Die grossen Auswirkungen der 4. IV-Revision, in:
Plädoyer 2004/1 S. 30 f.). Damit steht fest, dass das IV-Rundschreiben
Nr. 167 über seinen Wortlaut hinaus auch Geltung für eine Tätigkeit
im Aufgabenbereich beansprucht. Demnach besteht gestützt auf die
einschlägige Verwaltungsweisung, unter analogen Voraussetzungen wie für
die Erwerbstätigen, grundsätzlich auch für die Tätigkeit im Aufgabenbereich
ein Anspruch auf Abgabe einer FM-Anlage als Hilfsmittel.

    3.3

    3.3.1  Mithin stellt sich die Frage, ob die ehrenamtliche Arbeit
der Beschwerdeführerin in verschiedenen Selbsthilfeorganisationen unter
"Tätigkeit im Aufgabenbereich" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG (bzw. Art. 5
Abs. 1 IVG) zu subsumieren und damit der Erwerbstätigkeit gemäss
IV-Rundschreiben gleichgestellt ist, oder ob sie - wie die Vorinstanz
annimmt - als reine private Freizeitaktivität zu qualifizieren ist. Im
ersten Fall ist alsdann zu prüfen, ob durch die FM-Anlage eine markante
Erleichterung der Tätigkeit, wie im IV-Rundschreiben vorausgesetzt, gegeben
ist und ob im Sinne der Austauschbefugnis (BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213
Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; MEYER-BLASER, Zum
Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern
1985, S. 87 ff.) ein Anspruch auf den beantragten Ringleitungsverstärker
mit Tischmikrofon besteht.

    3.3.2  Das Gesetz selbst regelt nicht, welche Beschäftigungen unter den
Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 bzw. Art.
21 Abs. 1 IVG fallen. Laut Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958
zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BBl 1958
II 1137 ff.) wird es sich bei denjenigen Versicherten, welchen die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, "vor allem um Hausfrauen, um
Verwandte, die an Stelle der Mutter einen Haushalt mit minderjährigen
Kindern führen, und um Angehörige religiöser Gemeinschaften handeln"
(BBl 1958 II 1162). Diese beiden Kategorien von Versicherten werden
auf Verordnungsstufe in dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 28 Abs. 3
IVG erlassenen Art. 27 Abs. 2 IVV ausdrücklich genannt. Danach gilt
als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche
Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich
der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft die gesamte Tätigkeit
in der Gemeinschaft (Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV in der seit 1. Januar 2001
geltenden Fassung). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Erläuterungen
zur Änderung von Art. 27 IVV (geschlechtsneutrale Formulierung) durch
Verordnung vom 29. Juni 1983 hingewiesen werden (vgl. ZAK 1983 S. 426).
Darin wurde an dieser Stelle unter anderm ausgeführt, durch die abstrakte
Umschreibung in Art. 5 Abs. 1 IVG werde "die einkommenslose Tätigkeit
im Haushalt, in einer religiösen Gemeinschaft oder in einem andern
sozialen oder karitativen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen
der Erwerbstätigkeit gleich"-gestellt. In diesem Sinne dürfen laut
Rz 3091 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung)
für den Betätigungsvergleich zur Ermittlung der Behinderung im bisherigen
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG nur Aktivitäten berücksichtigt
werden, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können (z.B.
Hausarbeit, Vermögensverwaltung, nicht entlöhnter karitativer Einsatz).
Reine Freizeitbeschäftigungen sind ausser Acht zu lassen. Unter Rz 3095
wird die gemeinnützige Tätigkeit als Teil der Aufgaben der im Haushalt
Tätigen unter der Position "Verschiedenes" aufgeführt. Nach dem Wortlaut
von Art. 27 Abs. 2 IVV in der ab 1. Januar 2003 geltenden (hier zwar
grundsätzlich nicht anwendbaren) Fassung bildet "der nicht entlöhnte
karitative Einsatz" ("l'engagement caritatif non rémunéré" resp. "le
attività caritative non rimunerate" in der französischen und italienischen
Textfassung) nun explizit auch einen Teil des Aufgabenbereichs der im
Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen. Schliesslich wird in
Art. 8 Abs. 3 ATSG der Begriff Aufgabenbereich ebenfalls nicht näher
definiert. Gemäss KIESER, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, N 18 zu Art. 8, fallen als Aufgabenbereich in Betracht die
Tätigkeit im Haushalt, bei der Kindererziehung sowie bei der Ausbildung
(vgl. Art. 26bis, Art. 27 IVV), das Ausüben einer Liebhabertätigkeit,
karitative Tätigkeiten oder eine Betätigung in einer religiösen Mission
und in einer Anstalt.

    Dass Gesetz und Verordnung andere Aufgabenbereiche als die
Haushalttätigkeit und den Sonderfall der Klosterinsassen nicht begrifflich
definieren, schliesst grundsätzlich nicht aus, auch andere Aufgabenbereiche
von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 21
Abs. 1 IVG anzuerkennen. So handelt es sich bei Art. 27 Abs. 2 IVV wohl
lediglich um eine definitorische Hilfsbestimmung für die häufigste Gruppe
Nichterwerbstätiger. Sollten nämlich nur die Aufgabenbereiche der in Abs. 2
umschriebenen Gruppen gemeint sein, macht die allgemeine Regelung in Abs. 1
wenig Sinn. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass - nachdem die Anforderungen
für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Hilfsmittelbereich mit Fr. 3861.-
pro Jahr (Rz 1017 KHMI in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI) sehr
gering sind - auch für die Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich
keine hohen Anforderungen gestellt werden können.

    3.3.3  Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter
einer volljährigen Tochter. Sie ist nach Lage der Akten im Haushalt
tätig. Daneben engagiert sie sich ehrenamtlich als Vorstandsmitglied der
Institution X., Präsidentin der Kommission Y. und Zentralpräsidentin der
Institution B. In dieser Funktion leitet sie nach eigenen Angaben einen
Verband von 10 Mitarbeitenden sowie 8000 Mitgliedern in 60 Vereinen. Im
Weitern engagierte sie sich im Verein V. und ist in der Organisation
A. tätig. Dass sie seit Oktober 2001 auch im Vorstand des Vereines
I. tätig ist, ist vorliegend nicht weiter zu beachten, sind doch die
tatsächlichen Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt massgebend. In diesen
Aufgaben ist sie laut eigenen Angaben zeitlich und arbeitsmässig sehr
stark beansprucht. Wenn sie dabei von einem Pensum von 80 % einer vollen
Erwerbstätigkeit ausgeht, besteht kein Grund, dies in Zweifel zu ziehen.

    3.3.4  Ob eine ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich und allenfalls
unter welchen Bedingungen als Tätigkeit im Aufgabenbereich anzusehen
ist (Abgrenzung zwischen "IV-relevanter" und "nicht IV-relevanter"
ehrenamtlicher Tätigkeit), braucht hier nicht abschliessend beantwortet
zu werden. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine im Haushalt tätige Person mit einem erheblichen nicht entlöhnten
gemeinnützigen Engagement. Da der Aufgabenbereich der im Haushalt Tätigen
auch einen Anteil an gemeinnütziger Arbeit umfasst (Erw. 3.3.3 hievor;
Rz 3095 KSIH) und das Engagement bzw. die ehrenamtliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin zweifellos darunter fällt, kann sie ohne weiteres als
im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig qualifiziert werden.

    Immerhin bleibt anzumerken, dass entgegen der Argumentation
der Vorinstanz nicht gesagt werden kann, dass eine ehrenamtliche
Tätigkeit grundsätzlich keinen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen
schafft und es sich damit jeweils um eine private Freizeitaktivität
handelt. Mit der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf
den vom Bundesamt für Statistik in der Reihe "Statistik Schweiz"
1999 herausgegebenen Expertenbericht "Monetäre Bewertung der
unbezahlten Arbeit - Eine empirische Analyse für die Schweiz anhand
der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung" hinzuweisen, wonach je nach
Bewertungsmethode die unbezahlte Arbeit zwischen 37,5 % und 57,9 % des
schweizerischen Bruttoinlandproduktes (BIP) ausmacht; wobei knapp 5 %
des gesamten Bereichs der unbezahlten Arbeit auf die ehrenamtlichen
Tätigkeiten (welcher Kategorie gemäss Studie auch die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin zuzuordnen ist) entfällt. Zentral zur Abgrenzung
der unbezahlten Arbeit von freizeitlichen Tätigkeiten ist dabei laut
Expertenbericht das Dritt-Personen-Kriterium, welches besagt, dass alle
Tätigkeiten als unentgeltliche Arbeit zu betrachten sind, die von Dritten
(Personen oder Firmen) gegen Bezahlung übernommen werden können, d.h. die
Möglichkeit besteht, diese Aktivitäten über den Markt abzuwickeln, falls
ein solcher vorhanden wäre (aaO, S. 6, 17, 49 ff.). Bei der ehrenamtlichen
Tätigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Tätigkeit, die bei
andern Vereinen und Verbänden üblicherweise entlöhnt wird. Die Institution
Z. ist ein Dachverband der Behindertenselbsthilfe und als solcher vom BSV
anerkannt. Er bezieht Beiträge der Invalidenversicherung nach Art. 74 IVG.
Die Institution Z. bietet vielseitige Angebote an Hörbehinderte an, wie
Kurse, Beratungen, Information usw. Der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
in dieser Organisation kann ein geldwerter volkswirtschaftlicher Nutzen
mit Fug nicht abgesprochen werden. Im Übrigen liegt - entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts - der volkswirtschaftliche Nutzen
der Tätigkeit im Haushalt als gesetzlich anerkanntem Aufgabenbereich
nicht hauptsächlich darin, dass es dem Partner ermöglicht wird,
eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sondern er besteht in der Tätigkeit
(beispielsweise Kindererziehung) als solcher.

    3.4  Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Vorinstanz nicht
ohne weiteres gesagt werden, die FM-Anlage könne im Haushalt nicht
nutzbringend eingesetzt werden, bzw. die Haushalttätigkeit im Sinne des
IV-Rundschreibens "markant erleichtern". Wie es sich damit tatsächlich
verhält, insbesondere in Bezug auf den Teilbereich der ehrenamtlichen
Tätigkeit, gilt es vielmehr nachfolgend zu prüfen: Im Schreiben vom
3. April 2001 hielt die Firma A. fest, als langjährige Hörgeräteträgerin
sei die Versicherte bei Sitzungen dringend auf zusätzliche Hilfsmittel
(Ringleitungsverstärker und Tischmikrofon) angewiesen. Der Ohrenspezialist
Dr. med. S. befürwortete nach eingehender Prüfung und Diskussion mit der
Patientin die zusätzliche Hilfsmittelabgabe ebenfalls, mit der Begründung,
als Leiterin der Kommission Y. sei sie beruflich an Sitzungen und in
stark wechselnder akustischer Umgebung tätig (Schreiben vom 5. April
2001). Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführerin erst kurz zuvor,
am 3. April 2001, eine Basisversorgung mit neuen Hörgeräten zugesprochen
worden war. Dr. med. S. führte dazu in seinem Bericht vom 28. März 2001
unter anderm aus, im Sprachaudiogramm im freien Schallfeld sei eine
ausgezeichnete Verbesserung der Sprachverständlichkeit zu erkennen. Die
Versicherte sei in allen Situationen begeistert von der Anpassung und
vom Resultat. Laut Schreiben des Hörgeräteakustikers G. der Firma A. vom
28. Februar 2001 fühlte sich die Versicherte mit den neuen Hörgeräten voll
in ihr soziales Umfeld integriert und glaubte die meisten Situationen gut
bewältigen zu können. Bei dieser Aktenlage lässt sich nicht zuverlässig
beurteilen, ob tatsächlich eine markante Erleichterung der ehrenamtlichen
Tätigkeit durch die Abgabe einer zusätzlichen FM-Anlage bzw. der konkret
beantragten Hilfsmittel (im Rahmen der Austauschbefugnis) erreicht werden
kann. In diesem Sinne ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die
Verwaltung zurückzuweisen.