Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 V 270



130 V 270

39. Auszug aus dem Urteil i.S. I. gegen Kanton Zürich und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

    B 63/03 vom 5. April 2004

Regeste

    Art. 23 BVG: Abgrenzung der Leistungspflicht zweier
Vorsorgeeinrichtungen.

    Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht für eine
aus einem bestimmten Gesundheitsschaden resultierende Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit anerkannt und gestützt darauf eine (volle)
BVG-Invalidenrente zugesprochen, bleibt für die Haftung eines früheren
BVG-Versicherers für den nämlichen Gesundheitsschaden und daraus sich
ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten in der Regel kein Raum (Erw. 3,
4; Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.

    A.a  I., geb. 1967, schloss 1988 die Ausbildung zur diplomierten
Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin erfolgreich ab. Ab August 1989 beim
Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse
des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) vorsorgeversichert, war vorgesehen,
dass sie im Schuljahr 1992/93, nebst Zeichenstunden in einem Team, je
ein halbes Pensum als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin an der
Oberstufe in R. unterrichten sollte. Im Anschluss an die im Oktober 1992
vollzogene Pensenreduktion, wonach I. nurmehr als Hauswirtschaftslehrerin
tätig gewesen war, diagnostizierte der vertrauensärztlich beigezogene
Dr. med. M., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine
neurotische Erschöpfungsdepression sowie Bulimie. Er sprach sich dafür
aus, dass I. seit Oktober 1992 bis voraussichtlich Ende Sommer 1993 bei
günstigem Heilungsverlauf 50 % arbeitsunfähig sei (Expertise vom 6. April
1993). Am 6. Juli 1993 kündigte I. das Arbeitsverhältnis mit dem Kanton
Zürich aus "rein persönlichen Gründen". Gleichzeitig meldete sie ihr
Interesse an, im Schuljahr 1993/94 Stellvertretungen in den Bereichen
Haushaltskunde oder Handarbeit zu übernehmen (Schreiben vom 6. Juli 1993).

    A.b  Laut Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vom
13. Juli 1998) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (vom 4.
Mai 1998) bezog I. innert einer am 25. August 1993 eröffneten ersten
Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Oktober bis Dezember 1993, in den
Monaten Februar, April sowie August bis November 1994 und in der Zeit von
Juni bis August 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daneben war
sie verschiedentlich teilzeitlich erwerbstätig, wobei sie insbesondere
tage- oder wochenweise Stellvertretungen für kantonale Lehrkräfte
übernahm. Vom 22. August bis 10. November 1994 war sie in X. als
Hauswirtschaftslehrerin angestellt. Das bis 31. Dezember 1994 befristete
Arbeitsverhältnis, welches ein Drittelspensum umfasste, wurde laut Bericht
der Finanzverwaltung X. (vom 21. Juli 1998) wegen eines Auslandaufenthaltes
vorzeitig aufgelöst.

    A.c  Vom 1. September 1995 bis 30. November 1997 war I. im Schuldienst
der Stadt Zürich tätig und war deshalb bei deren Versicherungskasse
vorsorgeversichert. Sie unterrichtete als Hauswirtschaftslehrerin an der
Schule Y. der Stadt Zürich bei wechselnden Beschäftigungsgraden zwischen 23
1/3 % und 66 2/3 % (während des Wintersemesters 1996/97). Erneut machten
sich gesundheitliche Probleme bemerkbar. Im zuhanden der Versicherungskasse
der Stadt Zürich (heute: Pensionskasse Stadt Zürich) erstatteten Gutachten
vom 23. Dezember 1997 diagnostizierte Frau Dr. med. V., FMH Innere Medizin,
eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer
bis schwerer Episode; seit dem 23. Juni 1997 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin, wobei für eine differenziertere Prognose
ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten notwendig sei. Dr. med. B.,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine
schizoaffektive Mischpsychose; die Explorandin sei seit Jahren vollständig
arbeitsunfähig; mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes
könne nicht gerechnet werden (Expertise vom 5. Februar 1998). Die
Pensionskasse Stadt Zürich gewährte I. gemäss Leistungsausweis vom
1. Februar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine volle Invalidenrente
unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von
46 %.

    Auf die Anmeldung vom 9. April 1998 zum Leistungsbezug hin sprach
die IV-Stelle des Kantons Zürich I. rückwirkend ab 1. April 1997 eine
ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu
(Verfügung vom 3. Dezember 1999).

    A.d  In der Folge liess I. am 7. Mai 2002 gegenüber der BVK die
Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Diese verneinte ihre
Leistungspflicht mit Schreiben vom 19. Juli und 13. November 2002.

    B.- Am 27. November 2002 liess I. Klage gegen die BVK einreichen mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab
Dezember 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
zuzusprechen. Diese Rente sei mit den ihr ausgerichteten Invalidenrenten
der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Pensionskasse Stadt
Zürich "zu koordinieren". Mit Entscheid vom 28. Mai 2003 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

    C.- I. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Im Eventualpunkt
beantragt sie zudem die Rückweisung zwecks Ergänzung des Verfahrens und
Erlass eines neuen Entscheides.

    Die BVK beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich in gleicher Weise.

    D.- Das Gericht hat die Akten der Pensionskasse Stadt Zürich
beigezogen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Die Beschwerdeführerin ist nach Lage der Akten unbestrittenerweise
zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihr nach Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf
eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt und gemäss Art. 24
Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle
BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage,
ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in
der Zeit zwischen 16. August 1989 und 15. September 1993 eingetreten ist,
als die Beschwerdeführerin zufolge ihres Anstellungsverhältnisses beim
Kanton Zürich und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10
Abs. 3 BVG bei der BVK vorsorgeversichert war. Das kantonale Gericht hat
die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundsätze gemäss der zu
Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen)
im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen
(vgl. auch BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SZS 2003
S. 507 und 509; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2).

    3.1  Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in
fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der
gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen
der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere hinsichtlich
des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung
der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26
Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten
nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt
eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens
im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS
2002 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren
ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129
V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des
invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf
ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins
Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall
kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23
ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt
offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung
zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die
versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die
Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war,
und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der
Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene
Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar
war (Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03). Nachträglich geltend gemachte
Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind
nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem
Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision
hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 V 311 Erw. 2a).

    3.2  Die beschwerdegegnerische BVK war, nach Lage der Akten,
im Verfahren der Invalidenversicherung nicht involviert. Indem sie
sich auf den Standpunkt stellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche
zur Invalidität führte, nicht in der Zeit zwischen 16. August 1989 und
15. September 1993 eingetreten und nicht sie, sondern die im Verfahren
der Invalidenversicherung beteiligte städtische Versicherungskasse
leistungspflichtig sei, stützt sie sich letztlich auf die Festlegungen
im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Bei dieser Sachlage
ist das Problem des Nichteinbezugs des in der Folge eingeklagten
Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos
(vgl. Erw. 3.1 hievor), und es ist von einem, vorbehältlich zweifelloser
Unrichtigkeit, verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung
auszugehen. Im hier zu beurteilenden Fall ist indes zu berücksichtigen,
dass keine Anhaltspunkte für eine unverschuldet verspätete Anmeldung gemäss
Art. 48 Abs. 2 in fine IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) aktenkundig sind. Die Organe der Invalidenversicherung hatten
mithin keinen Grund, bei der Festsetzung des Rentenbeginns weiter als bis
April 1997 (zwölf Monate vor Anmeldung zum Rentenbezug) zurückzugehen. Dies
spricht, für sich allein besehen, dafür, den Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit im hier stattfindenden berufsvorsorgerechtlichen
Verfahren, im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz, frei zu prüfen.

Erwägung 4

    4.  Der Fall der Beschwerdeführerin zeichnet sich dadurch aus, dass
die Pensionskasse Stadt Zürich eine Leistungspflicht anerkannt hat, indem
sie der Beschwerdeführerin gemäss Leistungsausweis vom 1. Februar 1998
mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine volle Invalidenrente (bei einem
durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 46 %) zusprach, ohne dass
dies nach Lage der Akten eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich
gezogen hätte. Die Vorsorgeeinrichtung der Stadt Zürich hat mithin über
Jahre hinweg eine volle BVG-Invalidenrente ausgerichtet, ohne dass dies
von einer Seite je beanstandet worden wäre. Erst im Mai 2002 wurde die
Beschwerdeführerin mit ihren Ansprüchen bei der BVK vorstellig.

    4.1  Art. 23 BVG kommt, wie die Vorinstanz zutreffend
darlegte, insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer
Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer
Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre
Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr
später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch
auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht
gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen,
welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit angehört hatte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw.
2c/aa und bb mit Hinweisen).

    4.2  Die Frage nach dem materiellen und vor allem temporalen Konnex
stellt sich nun aber, insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz
von Treu und Glauben, welcher staatliche Organe wie Private bindet
(Art. 5 Abs. 3 BV), nicht in gleicher Weise, wenn seither eine andere
Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht anerkannt und über Jahre hinweg
Invalidenrenten erbracht hat, ohne dass dies, wie hier der Fall, jemals
von einer der beiden beteiligten Parteien in irgend einer Weise in Frage
gestellt worden wäre. Es besteht in einer solchen Situation erreichter
Versicherungsdeckung nur bedingt Bedarf nach einer Kontrolle des Verlaufs
der Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Abgrenzung der Haftung mehrerer
Vorsorgeeinrichtungen voneinander, wie gerade der hier zu beurteilende
Fall zeigt. Das entsprechende Regelungsziel des Art. 23 BVG (Erw. 4.1
hievor) ist nämlich erreicht, seine erneute Anwendung insofern obsolet;
dies vorbehältlich von Sachverhalten, in denen die Anerkennung der
Leistungspflicht durch die letzte Vorsorgeeinrichtung als zweifellos
unrichtig erscheint (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) oder
eines auf Rückerstattung lautenden, durch die letzte Vorsorgeeinrichtung
erstrittenen rechtskräftigen Gerichtsurteils, wonach deren Anerkennung
der Leistungspflicht als unrechtmässig oder grundlos erfolgt (Zahlung
einer Nichtschuld) zu qualifizieren ist.

    4.3  Nach Lage der Akten besteht zu Recht allseits Einigkeit darüber,
dass die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Daran ändern Differenzen
diagnostischer Art unter den beteiligten Spezialärzten psychiatrischer
Fachrichtung nichts: Laut Bericht (vom 24. Juli 1998) des Dr. med. L.,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, findet sich eine
ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit hauptsächlich selbstunsicherer
und depressiver Ausprägung; die von Dr. med. B. in der Expertise vom
5. Februar 1998 gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Mischpsychose
liesse sich seiner Auffassung nach nicht erhärten.

    Indem die Pensionskasse Stadt Zürich ihre Leistungspflicht zufolge
der psychisch begründeten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannte
und sie hiefür eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge zusprach,
bleibt kein Raum für eine entsprechende Berechtigung gegenüber der
BVK. Gestützt auf die Arbeitgeber- und Arztberichte ist zwar davon
auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bis weit
in die Vergangenheit zurückreichen. Daneben vermitteln die Prozessakten
aber auch das Bild einer Person, die bestrebt war, ihr an konflikt- und
krisenträchtigen Situationen reiches Leben in eigenverantwortlicher Weise
zu meistern. Dabei spielte auch der Arbeitsumfang eine Rolle. So erklärte
sie etwa im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. M. im
Frühjahr 1993, sie rechne persönlich damit, bis zum Sommer 1993 wieder
vollumfänglich arbeitsfähig zu sein; sie möchte indes künftig nurmehr
zu 50 % erwerbstätig sein, weshalb sie bereits Vorkehren getroffen
habe, um ihren Lebensunterhalt mit einem geringeren Lohn als bisher
zu bestreiten. Vor dem Hintergrund dieser vielschichtigen, komplexen
Lebensgeschichte fehlen eindeutige Belege dafür, dass die letztlich
zur Invalidisierung führende psychische Gesundheitsschädigung sich
seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der BVK durchgehend
negativ auf das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin ausgewirkt
hätte. Etwas anderes ist weder bewiesen noch beweisbar, zumal aus der
Zeit von Sommer 1993 bis 1995/96 datierende Arztberichte, namentlich
solche psychiatrischer Fachrichtung, welche als Entscheidungsgrundlagen
dienen könnten, nicht aktenkundig sind.