Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 V 177



130 V 177

28. Auszug aus dem Urteil i.S. Verein B. gegen Bundesamt für
Sozialversicherung und Eidgenössische Rekurskommission für kollektive
Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung

    I 468/03 vom 30. Januar 2004

Regeste

    Art. 73 Abs. 1 und 2 lit. b und c IVG; Art. 99 ff., Art. 107bis
IVV; Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 3 SuG: Keine Finanzhilfen
bei Projektrealisierung ohne Einwilligung des Bundesamtes für
Sozialversicherung; überspitzter Formalismus.

    Bei Baubeiträgen nach Art. 73 Abs. 1 IVG handelt es sich nicht um
Abgeltungen nach Art. 3 Abs. 2 SuG, sondern um Finanzhilfen nach Art. 3
Abs. 1 SuG, deren Ausrichtung auf Grund von Art. 26 Abs. 3 SuG nicht
möglich ist, wenn mit der Realisierung des Bauprojektes (in casu: Erwerb
einer Liegenschaft) ohne vorgängige Leistungszusicherung oder Bewilligung
des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) begonnen wurde (Erw. 5.2).

    Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller mit dem BSV einen
(lediglich Betriebsbeiträge betreffenden) Leistungsvertrag, wie er nunmehr
in Abs. 1 des auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzten Art. 107bis IVV
ausdrücklich vorgesehen ist, abgeschlossen hat; die Massgeblichkeit der
gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsgewährung wird dadurch nicht
berührt (Erw. 5.2.2).

    Verweigert das BSV die Gewährung von Baubeiträgen, weil
der Gesuchsteller mit der Projektrealisierung ohne vorgängige
Beitragszusicherung oder Bewilligung begonnen hat, kann nicht von
überspitztem Formalismus gesprochen werden (Erw. 5.4).

Sachverhalt

    A.- Der Produktions- und Dienstleistungsverein B. bietet in
X. Werkstatt- und Ausbildungsplätze für Personen mit psychischer
Behinderung an. Im Rahmen eines über die F. AG eröffneten Konkursverfahrens
konnte er am 1. November 2001 eine bisher bei dieser in Konkurs
geratenen Firma bloss gemietete Liegenschaft (nachstehend: Liegenschaft
I.) im Gewerbezentrum, in welchem sich auch seine übrigen Arbeits-und
Produktionsräume befinden, zum Preis von Fr. 1,85 Mio. (bei einem
Schätzungswert von Fr. 2,4 Mio.) käuflich erwerben. Zuvor hatte der
Verein am 6. September 2001 beim Fürsorgeamt des Kantons Y. ein Gesuch um
einen Beitrag der Invalidenversicherung an die Kosten des Erwerbs dieser
Liegenschaft eingereicht. Nach Einholung einer die Beitragsgewährung
grundsätzlich befürwortenden Stellungnahme des Hochbauamtes des Kantons
Y. vom 24. September 2001 überwies das Fürsorgeamt das Leistungsgesuch
am 5. Oktober 2001 an das zuständige Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV). Dieses teilte dem Verein mit Schreiben vom 18. Februar 2002 mit,
eine finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung sei nicht möglich,
da der Liegenschaftserwerb ohne seine vorgängige schriftliche Zusicherung
erfolgte. Daran hielt das Bundesamt nach Prüfung der vom Verein erhobenen
Einwände mit als Verfügung bezeichnetem Schreiben vom 26. April 2002
und - nach Einsicht in eine weitere Stellungnahme vom 30. April 2002 -
mit Verfügung vom 9. September 2002 fest.

    B.- Die gegen die ablehnende Verfügung vom 9. September 2002 beim
Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erhobene Beschwerde mit dem
Begehren um Zusprechung eines Baubeitrages an den Erwerb der Liegenschaft
I. in X. in Höhe von Fr. 608'445.- zuzüglich 5 % Verzugszins seit
1. November 2001 wies die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive
Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung, an welche das EDI
die Sache am 16. Januar 2003 zuständigkeitshalber überwiesen hatte,
mit Entscheid vom 4. Juni 2003 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Verein B. seine im
Verfahren vor dem EDI resp. der Eidgenössischen Rekurskommission gestellten
Anträge erneuern.

    Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.1

    3.2

    3.3  Gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über
Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG]; SR 616.1) darf
ein Gesuchsteller mit dem Bau erst beginnen oder grössere Anschaffungen
nur tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem
Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde
dafür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Eine solche Bewilligung kann
die zuständige Behörde erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen
verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten;
die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung
(Abs. 2). Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder
tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt; bei
Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren,
wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 3).

Erwägung 4

    4.

    4.1  Der Beschwerde führende Verein reichte sein Gesuch um
einen Beitrag der Invalidenversicherung an die Kosten des Erwerbs der
Liegenschaft I. in X. am 6. September 2001 beim Fürsorgeamt des Kantons Y.
ein. Das kantonale Hochbauamt gab am 24. September 2001 eine befürwortende
Stellungnahme zuhanden des BSV ab. Am 5. Oktober 2001 leitete das kantonale
Fürsorgeamt das Leistungsbegehren an das BSV weiter. Am 1. November
2001 erwarb der Verein die Liegenschaft I. Dabei steht fest und ist
unbestritten geblieben, dass der Kauf ohne vorgängige Information des
BSV getätigt wurde. Für den am 1. November 2001 erfolgten Erwerb konnte
daher kein Einverständnis des Bundesamtes vorliegen.

    4.2  Die Eidgenössische Rekurskommission hat im Wesentlichen erwogen,
beim anbegehrten Baubeitrag handle es sich um eine Finanzhilfe im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes. Dieses gelange vorliegend zur
Anwendung. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass das BSV weder
eine Finanzhilfe dem Grundsatz nach zugesichert noch eine vorgängige
Bewilligung für den Erwerb der Liegenschaft I. erteilt hatte, gelangte
die Vorinstanz im Hinblick auf Art. 26 Abs. 3 SuG (Erw. 3.3 hievor)
zum Schluss, eine Finanzhilfe dürfe nicht zugesprochen werden.

Erwägung 5

    5.

    5.1  Der Beschwerde führende Verein macht zunächst geltend, nicht
die Bestimmungen des Subventionsgesetzes, sondern Art. 103 IVV hätte zur
Anwendung gelangen müssen. Diese Norm habe eigenständige Bedeutung.

    Bereits in BGE 122 V 198 Erw. 4a hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht festgehalten, dass die Vorschriften des
Subventionsgesetzes auch für die Gewährung von Baubeiträgen im Rahmen
der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Geltung
haben. In dem in SVR 1997 IV Nr. 107 S. 331 publizierten Urteil vom
10. Januar 1997 befand es in Erw. 2b, die Gesetzgebung über Finanzhilfen
und Abgeltungen finde auch im Bereich der Invalidenversicherung und hier
insbesondere bei der Gewährung von Beiträgen an Wohnheime Anwendung. Diese
Rechtsprechung wurde seither beibehalten (vgl. Urteil vom 27. Februar
2001 [I 631/00]). Soweit die Vorschriften von Art. 103 IVV denjenigen
des Subventionsgesetzes widersprechen, werden sie von Letzterem derogiert.

    5.2  Weiter vertritt der Beschwerde führende Verein die Auffassung,
bei den beantragten Beiträgen handle es sich, entgegen der vorinstanzlichen
Betrachtungsweise, um Abgeltungen und nicht um Finanzhilfen. Abgeltungen
aber könne die zuständige Behörde gemäss Art. 26 Abs. 3 SuG selbst dann
gewähren, wenn eine Anschaffung ohne vorgängige Bewilligung erfolgte.

    5.2.1  Das SuG unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen und
Abgeltungen. Finanzhilfen sind als geldwerte Vorteile zu verstehen,
die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden,
um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern
oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SuG). Geldwerte Vorteile sind
insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei
Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und
Sachleistungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SuG). Abgeltungen sind demgegenüber
Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung
oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung
bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder vom Bund übertragener
öffentlichrechtlicher Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 2 SuG).

    Zu den charakteristischen Merkmalen der Finanzhilfe gehört die
Verhaltensbindung. Die Gewährung der Finanzhilfe ist an die Erfüllung
einer genau bestimmten Aufgabe geknüpft. Finanzielle Leistungen des
Staates ohne Zweckbindung sind somit keine Finanzhilfen (Botschaft zu einem
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986; BBl
1987 I 382). Die Empfänger von Finanzhilfen sind aus rechtlicher Sicht
indessen frei, darüber zu entscheiden, ob sie eine durch Finanzhilfen
geförderte Tätigkeit ausüben wollen oder nicht. Es darf keine rechtliche
Verpflichtung zu einer bestimmten Tätigkeit vorliegen. Die Finanzhilfe
fördert somit Aufgaben, die nicht vom Bund delegiert sind und auch
ohne vom Bund übertragenes Recht ausgeübt werden können und dürfen
(BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip
und Finanzrecht, Diss. Bern 1992, S. 38 ff.). Bei den der Milderung oder
dem Ausgleich finanzieller Lasten dienenden Abgeltung handelt es sich
demgegenüber um eine vom Gesetz vorgesehene Entschädigung für die Ausübung
einer rechtlichen Verpflichtung, welche nicht zwingend gewährt werden
muss. Die Aufgabenerfüllung oder -übertragung muss im Gesetz vorgesehen
oder durch dieses abgedeckt sein. Die Aufgabenübertragung an eine bestimmte
Institution oder Person selbst kann durch Rechtsetzung, Schaffung einer
Institution des öffentlichen Rechts im Gesetz, durch Vertrag oder durch
Konzession erfolgen. Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber anheimgestellt,
ob er eine Abgeltung leisten will oder nicht (SCHAERER, aaO, S. 41 f.).

    5.2.2  Der Beschwerde führende Verein übt eine selbst
gewählte Tätigkeit aus freien Stücken aus. Bei den geforderten
Baubeiträgen handelt es sich daher entgegen der Argumentation in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht um Abgeltungen, sondern, wie die
Vorinstanz richtig erkannt hat, um Finanzhilfen. Solche können nach
dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 SuG nicht gewährt werden,
wenn eine Anschaffung ohne vorgängige Bewilligung getätigt wurde.

    Daran ändert der zwischen dem Beschwerde führenden Verein und dem
BSV im Dezember 1999 geschlossene Leistungsvertrag nichts. Zum einen
betrifft dieser Vertrag nur Betriebsbeiträge und bezieht sich nicht auf
einen Baubeitrag, wie er nunmehr zur Diskussion steht. Zum andern handelt
es sich um eine blosse Vereinbarung in Form eines öffentlichrechtlichen
Vertrages, welcher Grundlage für die Betriebsbeiträge an die vom Verein
getragene Institution bildet. Am freiwilligen Charakter der ausgeübten
Tätigkeit ändert dieser Vertrag nichts. Insbesondere werden dem Verein
damit keine öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes übertragen. Die
für die Beitragsgewährung massgebenden gesetzlichen Grundlagen sind trotz
des Leistungsvertrages vom 3. Dezember 1999 die gleichen geblieben. Der
Leistungsauftrag führt nicht dazu, dass die Aufgabe nicht mehr ohne vom
Bund übertragenes Recht ausgeübt werden kann und darf.

    5.3  Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert,
der gewünschte Beitrag hätte nach Ziffer 3.4 des Kreisschreibens des
BSV über die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen (gültig
ab 1. Januar 1999) zugesprochen werden können. Es ist indessen nicht
ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung dieses Kreisschreibens ein
Beitrag hätte ausgerichtet werden können, stehen doch weder ein kleineres
Bauvorhaben noch eine Notfallsituation (wie etwa ein Leitungsbruch, ein
Heizungsdefekt, Unwetterschäden oder Ähnliches [vgl. Rz 3.4 des erwähnten
Kreisschreibens]) zur Diskussion. Da auch feststeht, dass der Verein das
BSV nicht um die vorzeitige Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer
(provisorischen) Beitragszusicherung ersucht hat, handelte er gemäss
Wortlaut des Kreisschreibens auf eigenes Risiko.

    5.4  Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Verweigerung
des beantragten Baubeitrages beruhe auf überspitztem Formalismus.

    5.4.1  Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der
Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 417 Erw. 4b). Wohl sind
im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe
und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des
materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge
steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter
Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der
Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist,
zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts
in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 128 II 142 Erw. 2a,
127 I 34 Erw. 2a/bb; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 125 I 170 Erw. 3a, 118 V 315 Erw. 4 mit Hinweis).

    5.4.2  Bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Subventionsgesetz
ist darauf hingewiesen worden, dass Vorhaben, die nicht ohne grössere
Nachteile rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erstellung
von Bauten oder grössere Anschaffungen, erst nach der Zusicherung
der Finanzhilfe einsetzen dürfen. Dies liege sowohl im Interesse
des Gesuchstellers als auch des Staates; der Gesuchsteller erhalte
vor Beginn der Aufgabenerfüllung die Gewissheit, dass sein Projekt
beitragsberechtigt ist, während der Staat damit andererseits sicherstelle,
dass der Finanzhilfe- oder Abgeltungszweck erfüllt wird. Zudem erleichtere
die vorgängige Zusicherung der Behörde die Budgetierung und Finanzplanung
(BBl 1987 I 412).

    5.4.3  Bei diesen Vorgaben handelt es sich um durchaus
schutzwürdige Interessen des Staates an einer formstrengen Abwicklung des
Subventionsverfahrens. Dieses hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Vorschriften sind nicht zum blossen Selbstzweck aufgestellt worden.
Werden sie nicht eingehalten, stellt der Gesuchsteller das BSV durch den
vorzeitigen Erwerb einer Liegenschaft vor vollendete Tatsachen. Die Prüfung
des Gesuches ist dann nur noch eingeschränkt möglich und Varianten zum
bereits umgesetzten Projekt können nur noch bedingt geprüft werden. Ein
solches Vorgehen erschwert eine solide Finanzplanung. Es besteht daher
ein ausreichendes öffentliches Interesse an einer formstrengen Umsetzung
der Beitragsgewährung. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Vorschriften
ohne grossen Aufwand eingehalten werden können. Insbesondere ist es einem
Gesuchsteller ohne weiteres zuzumuten, in Fällen, die seiner Meinung
nach keinen Aufschub erdulden, ein zusätzliches Gesuch um vorzeitigen
Erwerb zu stellen. Gerade von dieser Möglichkeit hat der Beschwerde
führende Verein keinen Gebrauch gemacht. Er hat daher die vom Gesetz
vorgesehenen Konsequenzen zu tragen. Von überspitztem Formalismus kann
nicht gesprochen werden.