Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 V 103



130 V 103

17. Urteil i.S. Vorsorgestiftung für das Personal der Bank X. gegen 1. M.,
2. A., 3. S., und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

    B 19/01 vom 10. Oktober 2003

Regeste

    Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur
Barauszahlung.

    Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung
beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den
Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3).

Sachverhalt

    A.- Der 1952 geborene H., verheiratet und Vater von zwei Kindern,
arbeitete vom 1. Juli 1986 bis 31. Januar 1996, zuletzt als Vizedirektor,
bei der Bank X. und war dadurch bei der Vorsorgestiftung für das
Personal der Bank X. (nachfolgend Vorsorgestiftung) vorsorgeversichert.
Am 20. November 1996 stellte er ein Gesuch um Barauszahlung der
Austrittsleistung infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Das Gesuch enthielt eine Unterschrift, welche auf seine Ehefrau M. lautete
und mit welcher sich diese mit der Barauszahlung einverstanden erklärte. Am
28. November 1996 überwies die Vorsorgestiftung die Austrittsleistung
von insgesamt Fr. 226'480.20 (inkl. Verzugszinsen) auf ein Konto von
H. Am 10. November 1998 starb H. Das daraufhin errichtete öffentliche
Inventar ergab einen erheblichen Passivenüberschuss. In der Folge wandte
sich M. an die Vorsorgestiftung und erkundigte sich nach dem Verbleib
der Austrittsleistung ihres verstorbenen Ehemannes. Dabei erklärte sie,
dass die Unterschrift zur Barauszahlung nicht von ihr stamme und dass
der gemeinsame Haushalt per 1. Mai 1996 aufgelöst worden sei. Die
Vorsorgestiftung verneinte in der Folge eine Leistungspflicht.

    B.- Am 17. November 1999 liessen M. und ihre beiden Töchter
gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben, zunächst mit dem Antrag auf
Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen, später in der Replik einer
Austrittsleistung. Nach Einholen eines Schriftgutachtens vom 26. September
2000 der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Y. über die
Echtheit der Unterschrift von M. hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Klage mit Entscheid vom 24. Januar 2001 in dem
Sinne gut, als es die Vorsorgestiftung verpflichtete, den Betrag von
Fr. 217'508.- zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Februar 1996 auf ein
von M. zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

    C.- Die Vorsorgestiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen,
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
haben.

    M. und ihre beiden Töchter lassen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) schliesst ebenfalls auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem zusätzlichen Antrag, die
Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 217'508.-
zuzüglich Verzugszinsen gemäss Art. 7 FZV seit dem 1. Februar 1996 der
Auffangeinrichtung zu überweisen, damit diese den Beschwerdegegnerinnen
gestützt auf deren Reglement Hinterlassenenleistungen ausrichten könne.

    D.- Am 10. Oktober 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist an
zwei Voraussetzungen geknüpft:

    Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit
die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt.
Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich
der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen
einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum
Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend
Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und
Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht
dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht
in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich
auswirkt.

    In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch
bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten,
welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein
können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die
Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der
Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht
dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die
registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der
obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die
Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen
hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2
BVG) sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne
von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge
tätig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 44 Erw. 1b, 258 Erw. 2a,
127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen).

    1.2  Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 128 V 41
entschieden hat, ist nach der mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts
durch den Gesetzgeber getroffenen Koordination zwischen Scheidungs- und
Sozialversicherungsgericht (Art. 141/142 ZGB, Art. 25a FZG) grundsätzlich
die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte zur Beurteilung der
Frage zu bejahen, ob während der Ehe eine gültige Barauszahlung durch
die Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist. Bei den Austrittsleistungen
handelt es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem
Freizügigkeitsgesetz unterstehen (Hermann Walser, Berufliche Vorsorge,
in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 52), und für die im
Falle der Nichteinigung (Art. 142 ZGB, Art. 25a FZG) - abgesehen
vom Teilungsschlüssel - das Sozialversicherungsgericht nach Art. 73
BVG sachlich zuständig ist. So wird insbesondere auch im Schrifttum
die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte zur Beurteilung
von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zustimmung nach Art. 5
Abs. 2 FZG bejaht (Thomas Geiser, Bemerkungen zum Verzicht auf den
Versorgungsausgleich im neuen Scheidungsrecht [Art. 123 ZGB], in: ZBJV
2000 S. 104 Ziff. 6.3; Christian Zünd, Probleme im Zusammenhang mit der
schriftlichen Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des nicht
am Vorsorgeverhältnis beteiligten Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG],
in: SZS 2000 S. 426). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
geht es nicht um einen schadenersatzrechtlichen Anspruch, sondern um
die vorsorgerechtliche Frage, ob eine rechtmässige Barauszahlung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG vorliegt und welche vorsorgerechtlichen
Folgen im Falle der Unzulässigkeit der Barauszahlung sich ergeben. Das
kantonale Sozialversicherungsgericht hat damit zu Recht seine sachliche
Zuständigkeit bejaht.

Erwägung 2

    2.

    2.1  Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt
(Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten sie in
eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung
die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1
FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten,
haben nach Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in
welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bleibt
diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei
Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins
der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG zu überweisen (Art. 4 Abs. 2
FZG). Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung
der Austrittsleistung u.a. verlangen, wenn sie eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge
nicht mehr untersteht (lit. b). An verheiratete Anspruchsberechtigte
ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der
Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden
oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3
FZG das Gericht angerufen werden.

    2.2  Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge, das in den Art. 3
und 4 des FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der
gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Eine
Barauszahlung der Austrittsleistung ist - abgesehen vom Vorbezug für
Wohneigentum (Art. 30c BVG) - nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG
erwähnten Fällen möglich. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist
die Barauszahlung überdies nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich
zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). Dieser Abs. 2 schränkt zum Schutze der
Familie die Möglichkeiten der Barauszahlung ein. Diese wird von der
schriftlichen Zustimmung des andern Ehegatten abhängig gemacht. Damit
kann ein Entscheid, der letztlich beide Ehepartner trifft und auch
Auswirkungen auf ihre Kinder hat, nicht mehr von einem Ehegatten allein
getroffen werden. Dieses Zustimmungserfordernis ist der Bürgschaft
(Art. 494 Abs. 1 OR), dem Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR)
und dem Mietrecht (Art. 266m OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates
vom 26. Februar 1992 zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 III
576; vgl. auch Art. 169 ZGB und Art. 30c Abs. 5 BVG). Der in Art. 5 Abs.
2 FZG enthaltene Schutzgedanke hat mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen revidierten Scheidungsrecht noch an Bedeutung gewonnen, weil
inskünftig die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung
grundsätzlich hälftig zu teilen ist (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Zünd,
aaO, S. 420 f.; derselbe, Schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung der
Austrittsleistung an Verheiratete und die Folgen bei gefälschter oder
fehlender Unterschrift, in: AJP 2002 S. 663). Wegen diesem Schutzgedanken
ist die Zustimmung des Ehegatten an die Schriftform gebunden (Art. 5
Abs. 2 FZG), währenddem das Gesuch um Barauszahlung als solches formfrei
möglich ist (BGE 121 III 34 Erw. 2c mit Hinweisen; SZS 2003 S. 524). Bei
verheirateten Ehegatten ist mithin die Barauszahlung der Austrittsleistung
ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft.

    2.3  Im vorliegenden Fall steht auf Grund des Schriftgutachtens der
kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Y. vom 26. September
2000 fest, dass die Unterschrift der Ehefrau auf dem Barauszahlungsgesuch
gefälscht ist. Unter diesen Umständen ermangelte die Barauszahlung der
Austrittsleistung vom 28. November 1996 durch die Beschwerdeführerin der
tatsächlichen Zustimmung der Ehegattin des Versicherten.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Es stellt sich die Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung
wegen der tatsächlich nicht vorhandenen Zustimmung der Ehegattin die
Austrittsleistung durch Barauszahlung an den Ehemann nicht mit befreiender
Wirkung erbringen konnte, mit der Folge, dass sie nochmals leisten muss,
oder ob die Vorsorgeeinrichtung mit befreiender Wirkung leisten konnte,
wenn sie nachweist, dass sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vom
Vorliegen der Zustimmung der Ehefrau ausgehen durfte.

    Während das kantonale Gericht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 OR und
unter Hinweis auf Äusserungen im Schrifttum (Geiser, aaO, S. 102 f. und
Zünd, aaO in SZS 2000 S. 422 f.) eine zusätzliche Zahlung an den anderen
Ehegatten bejaht, ohne dass es auf das Verhalten der Pensionskasse ankäme,
stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine Doppelzahlung
falle nur in Betracht, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

    3.2  Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten
erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 5 Abs. 2
FZG hält lediglich fest, dass an verheiratete Anspruchsberechtigte die
Barauszahlung nur "zulässig" ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt
("...le paiement en espèces ne peut intervenir qu'avec le consentement
écrit de son conjoint"; "...il pagamento in contanti può avvenire soltanto
con il consenso scritto del coniuge"). Der bundesrätlichen Botschaft lässt
sich hiezu einzig entnehmen, dass ein solches "Zustimmungserfordernis"
bereits bei der Bürgschaft, beim Abzahlungskauf und im Mietrecht
bestehe (BBl 1992 III 576; Erw. 2.2 hievor). Aus den Beratungen
im Ständerat im Zusammenhang mit dem Barauszahlungstatbestand der
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich indessen,
dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zwar Gefahr läuft, die
Austrittsleistung zweimal erbringen zu müssen, wenn sie eine Barauszahlung
trotz fehlender Voraussetzungen vornimmt und sie dies bei sorgfältiger
Prüfung des Sachverhalts hätte merken müssen. So hielt Bundesrat Koller
"zuhanden des Amtlichen Bulletins" fest, "dass es nach unserer Auffassung
genügt, wenn sich eine Vorsorgeeinrichtung bei der AHV-Ausgleichskasse
erkundigt, ob der Vorsorgenehmer als Selbständigerwerbender registriert
ist. Dann hat die Kasse ihre Sorgfaltspflicht erfüllt und kann deshalb
der Gefahr, zweimal auszahlen zu müssen, entgehen" (Amtl. Bull. 1993
S 564; vgl. auch 565 [Votum Bundesrat Koller]). Diese Aussage im
Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht andererseits aber auch, dass
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge bei Erfüllung der gebotenen
Sorgfalt trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung an den
ausgetretenen Versicherten leisten kann. Insoweit ergibt sich im Rahmen
von Art. 5 Abs. 2 FZG eine andere Rechtsfolge als bei den verwandten
Bestimmungen im Bürgschaftsrecht (Art. 494 Abs. 1 und 3 OR; BGE 106 II
161), zum Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR), im Mietrecht
(Art. 266m in Verbindung mit Art. 266o OR) und im Eherecht (Art. 169 ZGB;
BGE 118 II 490 f. Erw. 2), wo die fehlende oder formungültige Zustimmung
des Ehegatten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ohne dass sich
der Vertragspartner des andern Ehegatten auf seinen guten Glauben berufen
kann (BGE 118 II 490 f. Erw. 2, 115 II 361).

    3.3  Mit der Barauszahlung an ihren Versicherten anstelle der
Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto hat die Beschwerdeführerin
die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Nach der Einleitung des
Reglementes Ausgabe 1995 wird der Vorsorgeplan der Beschwerdeführerin als
"Leistungsprimatplan" gemäss Art. 16 FZG geführt, wobei mindestens die
Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen sind. Bei der Beschwerdeführerin
handelt es sich somit um eine sogenannt umhüllende Kasse, welche die
weitergehende Vorsorge unter Einschluss des BVG betreibt. Im Bereich
der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der
Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen
Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen
zuzuordnen ist (BGE 129 III 307 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 118 V
232 Erw. 4b und 122 V 145 Erw. 4b). Bei nicht gehöriger Erfüllung dieses
Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. OR festgelegten Regeln
zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung
der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann,
für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht
beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99
Abs. 1 OR haftet der Schuldner im allgemeinen für jedes Verschulden. Im
Rahmen dieser Bestimmung genügt in verschuldensmässiger Hinsicht leichte
Fahrlässigkeit (Wolfgang Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht
[Basler Kommentar], Obligationenrecht I: Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel
2003, N 6 zu Art. 99). Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung
der erforderlichen Sorgfalt gegeben (Heinz Rey, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz 863), das heisst, wenn vom
Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der
beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der
ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird (vgl. BGE 128
V 132 Erw. 4e; Wiegand, aaO, N 9 zu Art. 99). Im Folgenden ist daher zu
beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung der ihr zukommenden
Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte)
Unterschrift auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat. Diese Frage
ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

    3.4  Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin die Unterschrift der Ehefrau des Versicherten nicht
bekannt war. Nachdem das Barauszahlungsgesuch am 20. November 1996
gestellt worden war, hat die Beschwerdeführerin die eingereichten
Unterlagen betreffend Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit
geprüft. Hingegen hat sie unbestrittenermassen hinsichtlich der
Zustimmung der Ehegattin keine weiteren Schritte unternommen, sondern
auf die vermeintliche Unterschrift abgestellt. In diesem Zusammenhang
ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin der Versicherte,
welcher jahrelang als Vizedirektor mit guten Arbeitszeugnissen und damit in
einer Vertrauensstellung bei der Stifterfirma tätig war, bekannt war. Sie
durfte unter diesen Umständen auf dessen Seriosität vertrauen, zumal es
sich um die firmeneigene Pensionskasse mit überschaubaren Verhältnissen
handelte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge zum damaligen Zeitpunkt die Unterschriften der
Ehegatten in der Regel nicht überprüften. Das BSV wies erstmals in den
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 51 vom 22. Juni 2000 in
Rz 302 auf in der Vergangenheit vorgekommene Missbräuche hin und mahnte
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zur Vorsicht. Angesichts
dieser Umstände, namentlich der beruflichen Stellung des Versicherten,
musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass der Versicherte
die Unterschrift seiner Ehegattin fälscht und sie durch ein strafbares
Verhalten zur Barauszahlung veranlasst. Der Beschwerdeführerin kann mithin
keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Anders verhielte
es sich, wenn eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach dem Hinweis
in der erwähnten bundesamtlichen Mitteilung Nr. 51 vom 22. Juni 2000
unbesehen auf eine ihr nicht bekannte Unterschrift der Ehegattin eines
Versicherten abgestellt hätte.

    3.5  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerinnen
keinen Anspruch auf die Austrittsleistung haben, da die Beschwerdeführerin
anlässlich der Barauszahlung ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. Dies
führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur Abweisung
der Klage vom 17. November 1999.

Erwägung 4

    4.   (Parteientschädigung)