Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 V 1



130 V 1

1. Urteil i.S. Ausgleichskasse SPIDA gegen M. und Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern

    H 69/03 vom 23. Oktober 2003

Regeste

    Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung); Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56, Art. 57 und Art. 60
ATSG: Intertemporales Recht.

    Wurde eine Schadenersatzklage noch im Jahr 2002 eingereicht, richtet
sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen, andernfalls ist
das neue Recht anwendbar. Die Ausgleichskasse hat diesfalls auf Einsprache
hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, der beschwerdeweise angefochten
werden kann.

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 29. November 2002 forderte die Ausgleichskasse
SPIDA von M. als ehemaligem Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten
B. AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'508.95 (einschliesslich
Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) für nicht abgerechnete
bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen legte der Belangte
am 30. Dezember 2002 Einsprache ein.

    B.- Am 13. Januar 2003 nahm die Ausgleichskasse in einem als
Einspracheentscheid bezeichneten, aber nicht mit Rechtsmittelbelehrung
versehenen Schreiben an den Rechtsvertreter des M. zu den Einwänden
Stellung, die jedoch keinen Anlass gäben, die Einsprache gutzuheissen
und davon abzusehen, die Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auf
die Einsprache werde nicht eingetreten und die Kasse sei gehalten,
innert Frist gerichtlich Klage einzureichen. Am 22. Januar 2003 erhob die
Ausgleichskasse beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen M. Klage
auf Bezahlung von Schadenersatz im verfügten Betrag. Das Verwaltungsgericht
trat mit Entscheid vom 28. Januar 2003 auf die Klage nicht ein und wies
die Sache zum Erlass eines Einspracheentscheides an die Ausgleichskasse
zurück. Zur Begründung führte es aus, dass nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
am 1. Januar 2003 kein Raum für das Klageverfahren zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen mehr bestehe. Vielmehr habe die Ausgleichskasse
auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, gegen welchen
beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden könne.

    C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während M. und das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.  Nach den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen bestand bezüglich des Verfahrens zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegenüber einem Arbeitgeber folgende Regelung:
Gemäss Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche
oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden
verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Der Schadenersatz
wird von der Ausgleichskasse verfügt (Art. 81 Abs. 1 AHVV). Gegen die
Schadenersatzverfügung kann der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit ihrer
Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Art. 81 Abs. 2
AHVV). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat
sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruches
bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen
Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben (Art. 81 Abs. 3 Satz 1 AHVV).

Erwägung 2

    2.  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft
getreten. Damit ist das Klageverfahren für Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
in Verbindung mit Art. 81 f. AHVV dahingefallen. Die Ausgleichskasse hat
zwar weiterhin das Verfügungsrecht, indem sie nach Art. 52 Abs. 2 AHVG
in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des ATSG, in Kraft seit 1. Januar
2003, den Schadenersatzanspruch verfügungsweise geltend macht. Indessen
hat sie neu auf Einsprache hin, die vom Belangten innert 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle zu erheben ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), nicht
Klage einzureichen, sondern innert angemessener Frist einen begründeten
Einspracheentscheid zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Hiegegen kann
innert 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben
werden (Art. 56, 57 und 60 ATSG). Damit ist der Schadenersatzprozess
gemäss Art. 52 AHVG, bisher ein "Gemisch von ursprünglicher und
nachträglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit" (ANDREAS FREIVOGEL, Zu den
Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: SCHAFFHAUSER/KIESER, [Hrsg.],
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], St. Gallen 2003, S. 115), dem üblichen Rechtspflegeverfahren der
Sozialversicherung angepasst worden.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle
Bestimmungen auf die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und
festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen
Verfahrensrecht abgesehen - mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit
der formellen Vorschriften verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Es
fehlt eine ausdrückliche Übergangsordnung zum anwendbaren Recht für den
Fall, dass die Schadenersatzverfügung noch unter dem alten Recht erging
und hiegegen bis Ende 2002 oder nach In-Kraft-Treten des ATSG Einspruch
erhoben worden ist. Es stellt sich die Frage, ob die Ausgleichskassen in
solchen Fällen weiterhin befugt sind, den Schadenersatzanspruch klageweise
geltend zu machen oder ob sie einen Einspracheentscheid zu erlassen haben,
der dem Betroffenen das Anfechtungsobjekt verschafft, um den Beschwerdeweg
an das kantonale und allenfalls das Eidgenössische Versicherungsgericht
beschreiten zu können.

    3.2  Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels
anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens
sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b
mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels
des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit
allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch
nicht abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige
Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003,
N 8 zu Art. 82). Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen
Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen
Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und
mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen
worden ist (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV
37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b).

    3.3

    3.3.1  Es fragt sich vorab, ob der intertemporalrechtliche Grundsatz
der sofortigen Anwendbarkeit der neuen Verfahrensbestimmungen zum
Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG insofern eine Ausnahme im Sinne von
BGE 112 V 360 Erw. 4a erleidet, als hinsichtlich des verfahrensrechtlichen
Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und
mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen
worden ist. Die Rechtsprechung hat dies bejaht bei der fundamental neuen
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung, welche das BVG gebracht hat (BGE 112
V 356). Diese Voraussetzungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
auch als erfüllt betrachtet bei der durch das KVG mit In-Kraft-Treten
am 1. Januar 1996 eingeführten grundlegend neuen Zuständigkeits- und
Verfahrensordnung mit dem Splitting des anwendbaren Verfahrensrechts und
der Rechtswege für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung
einerseits und denjenigen der Zusatzversicherungen anderseits (RKUV 1998
Nr. KV 37 S. 315). Verneint hat das Gericht eine solche Ausnahmesituation
trotz Totalrevision nach In-Kraft-Treten des revidierten MVG vom 19. Juni
1992; die sofortige Anwendung des neuen Rechts sei zweckmässig und geboten,
es sei keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden,
mithin bestehe zwischen altem und neuem Recht eine Kontinuität des
verfahrensrechtlichen Systems (SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b). Eine
solche Kontinuität wurde auch bei der Ablösung des zweiten Titels des
KUVG durch das UVG bejaht; diese Gesetzesrevision habe prozessual nur
punktuelle Änderungen gebracht (BGE 111 V 46 Erw. 4).

    3.3.2  Altrechtlich wurde das Schadenersatzverfahren mit einer
Verfügung ausgelöst, deren Rechtmässigkeit mit Einspruch bestritten werden
konnte, worauf die Ausgleichskasse den Klageweg zu beschreiten hatte.
Neurechtlich ist der Schadenersatz ebenfalls durch Verfügung geltend zu
machen, der Einspruch wird durch die Einsprache ersetzt und die Klage
durch die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Diese Neuerungen
rühren zwar an das (zivilprozessuale) Fundament des bisherigen Verfahrens
mit einem Wechsel der Parteirollen, indem nunmehr der von der Verwaltung
Belangte beschwerdeweise an das kantonale Gericht gelangen muss, wenn er
die Schadenersatzforderung bestreiten will. Neue Zuständigkeiten werden
jedoch nicht geschaffen. Die Änderungen sind alles in allem besehen
nicht so tief greifend wie bei anderen gesetzlichen Erlassen, wo das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Weitergeltung alten Rechts
als geboten erachtet hat. Nach Ablösung der Schadenersatzklage durch
die Einführung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens ist nun aber -
anders als in den übrigen, vom ATSG erfassten Rechtsgebieten - nicht
an den Erlass bzw. den Versand der Schadenersatzverfügung, sondern an
die Klageerhebung nach Einspruch anzuknüpfen. Zu einer Bezugnahme auf
einen anderen Zeitpunkt besteht nach dem Wegfall der Klagemöglichkeit
und angesichts der auch unter neuem Recht sinngemäss passenden,
nach altem Recht mit Rechtsmittelbelehrung eröffneten 30-tägigen
"Einspruchsfrist" keine Veranlassung. Es lässt sich beim Vergleich
des alt- und neurechtlichen Verfahrens trotz Eliminierung des aus
der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege stammenden Elements Klage
namentlich nicht sagen, es bestehe überhaupt keine Verzahnung zwischen
altem und neuem Verfahrensrecht und in diesem Sinne keine Kontinuität
des verfahrensrechtlichen Systems. Das ATSG hat nur koordinierende und
harmonisierende Funktion, womit genügend Verbindungen zum bisherigen
Recht bestehen, um eine gewisse Kontinuität zu bejahen. Die Vernetzung
des ATSG als Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts mit der
bisherigen Rechtsordnung ist derart eng, dass bei grundsätzlicher
Betrachtungsweise mehr für die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des
neuen Sozialversicherungs- und Beschwerdeverfahrens des ATSG spricht,
das die Klage für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nach
Art. 52 AHVG ausschliesst. Dies bedeutet, dass sich das Verfahren bei
einer Klage, die noch im Jahre 2002 eingereicht wurde, nach altem Recht
richtet; andernfalls ist das ATSG anwendbar.

    3.4

    3.4.1  Nach KIESER (aaO, N 8 zu Art. 82) treten die formellen
Bestimmungen des ATSG, d.h. die Art. 27-62, sofort in Kraft. Soweit
allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes noch nicht abgelaufen sei, richteten sich Fristenlauf und
allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht, analog der
intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 117 MVG (vgl. Urteil S. vom 28.
Mai 2003, U 255/01). Auch dies spricht nicht dagegen, ab 1. Januar 2003
keine Schadenersatzklagen nach Art. 52 AHVG mehr zuzulassen. Art. 117 MVG
bestimmt, dass sich Fristen und Zuständigkeit nach dem alten Recht richten,
wenn die Fristen zur Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht abgelaufen sind. Diese
punktuelle Nachwirkung des alten Rechts war notwendig, weil sowohl
Fristen wie Zuständigkeit im MVG gegenüber dem aMVG geändert worden sind
(JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung
[MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 2-4 zu Art. 117). Aus dieser
verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung lässt sich daher nichts
Zwingendes gegen die von der Vorinstanz eingeschlagene Praxis einwenden.

    3.4.2  Ebenso wenig kann hiegegen der Umstand ins Feld geführt werden,
dass die Gesetze im prozessualen intertemporalen Kollisionsrecht in der
Regel an den Zeitpunkt der Eröffnung der anfechtbaren Verfügungen und
Entscheide anknüpfen, um allfällige Änderungen der Rechtsmittelfristen
während laufender Frist zu vermeiden. Findet die Eröffnung vor dem
In-Kraft-Treten des neuen Prozessrechts statt, so ist das alte, im
andern Fall das neue Recht anwendbar (ALFRED KÖLZ, Intertemporales
Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983, 2. Halbbd., S. 223). Im vorliegenden Fall
war die altrechtlich ergangene Schadenersatzverfügung nicht mit einem
Rechtsmittel anfechtbar, weil der Klageweg vorgeschrieben war.

    3.5  Wenn für die Rechtswahl ausschlaggebend wäre, ob bei Erlass
der Schadenersatzverfügungen vor dem 31. Dezember 2002 im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des ATSG noch Einspruchsfristen liefen, ergäbe sich
folgende unterschiedliche Rechtslage: Im Jahr 2003 eingereichte Einsprüche
nach Art. 81 Abs. 2 AHVV würden eine Frist für eine Klage auslösen, die es
nach neuem Recht nicht mehr gibt. Der Einspruch müsste in eine Einsprache
im Sinne von Art. 52 ATSG umgedeutet werden, der ein Einspracheentscheid
mit Beschwerdemöglichkeit folgt. Soweit die Einsprüche noch unter altem
Recht erhoben wurden, begänne die Klagefrist nach Art. 81 Abs. 3 AHVV
über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ATSG hinaus zu laufen, womit
altes Recht weiterhin anwendbar wäre. Die Ausgestaltung des gerichtlichen
Verfahrens vom Zeitpunkt des Einspruchs abhängig zu machen, hätte
unterschiedliche Verfahrensabläufe zur Folge, und dies unter Umständen in
ein und demselben Fall mit mehreren Belangten. Rechtsgleiche Behandlung und
Praktikabilität gebieten indessen eine integrale Anwendung des formellen
neuen Rechts ab 1. Januar 2003, wie es dem intertemporalrechtlichen
Grundsatz entspricht.

    3.6

    3.6.1  Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, mit der
Schadenersatzverfügung sei die Forderung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG
"festgesetzt" worden, womit altes Recht anwendbar sei. Denn bei dieser
Norm geht es um rechtskräftig festgesetzte Leistungen und Forderungen,
was bei einer Verfügung nach Art. 81 Abs. 1 AHVV, gegen die Einspruch
einhoben wurde oder noch erhoben werden kann, nicht der Fall ist.

    Ebenso wenig kann dem Einwand der Ausgleichskasse, sie sei zur
Vermeidung der Verwirkungsfolge gezwungen gewesen, Klage einzureichen,
gefolgt werden. Mit dem Erlass eines Einspracheentscheides nach dem
1. Januar 2003 konnte die Kasse keinen Rechtsverlust erleiden. Mit der
sofortigen, stufengerechten Anwendung der neuen formellrechtlichen
Bestimmungen ist die Durchsetzbarkeit der Schadenersatzforderungen
der Ausgleichskasse gewährleistet. Weder die Kasse noch der als
Schadenersatzpflichtiger Belangte werden in ihren Rechten beschnitten.

Erwägung 4

    4.  Seinem Wesen nach ist der Einspruch gemäss Art. 81 Abs.  2 AHVV,
der eine andere Funktion hatte, auch ohne jede Begründung gültig, sofern
daraus der klare Wille zum Einspruch hervorgeht (BGE 128 V 91 Erw. 3b/aa,
117 V 134 Erw. 5). Demgegenüber muss die Einsprache nach Art. 52 ATSG
ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Wird ein altrechtlicher
Einspruch unter dem neuen Recht als Einsprache qualifiziert und behandelt,
ist bei Fehlen eines Antrags oder einer Begründung von der Kasse eine
Nachfrist im Sinne des neuen Rechts anzusetzen: Genügt die Einsprache den
Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht, so setzt der Versicherer
eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit
die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde
(Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Erwägung 5

    5.  Nach dem Gesagten ist mangels anders lautender
Übergangsbestimmungen das ATSG, welches das Klageverfahren abgeschafft
hat, in Nachachtung eines allgemein gültigen intertemporalrechtlichen
Grundsatzes ab 1. Januar 2003 sofort anwendbar, weshalb der angefochtene
Nichteintretensentscheid bundesrechtskonform ist.

Erwägung 6

    6.  (Gerichtskosten)