Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 I 71



130 I 71

5. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. X. gegen Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen und Departement
des Innern sowie Obergericht des Kantons Schaffhausen (staatsrechtliche
Beschwerde)

    2P.251/2003 vom 14. Januar 2004

Regeste

    Art. 12 BV; Recht auf Hilfe in Notlagen. Sozialhilfe; Teilnahme an
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen.

    Grundsatz der Subsidiarität. Der Verfassungsanspruch umfasst
nur ein Minimum, d.h. die unerlässlichen Mittel, um überleben zu
können. Schutzbereich und Kerngehalt fallen zusammen (E. 4.1).

    Wer objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch Annahme einer
zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen
Mittel zu verschaffen, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht (E. 4.3).

    Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden
werden, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese
Massnahmen bzw. Programme sind grundsätzlich als zumutbare Arbeit
anzusehen, auch wenn das dadurch erzielte Einkommen den Betrag der
Unterstützungsleistung nicht erreicht (E. 5).

    Bei grundsätzlicher Weigerung, an Beschäftigungs- und
Integrationsmassnahmen teilzunehmen, die zugleich den Überlebensbedarf
sicherstellen, die zugleich den Überlebensbedarf sicherstellen, können die
(finanziellen) Unterstützungsleistungen vollständig eingestellt werden
(E. 6).

Sachverhalt

    A.- Am 10. April 2002 sprach die Sozialhilfekommission der Stadt
Schaffhausen X. (geb. 1960) einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von
Fr. 830.- zu, zuzüglich "effektive Leistungen". Die Zahlung machte sie
von der Auflage abhängig, dass X. am städtischen Taglohnprogramm teilnehme.

    Einen von X. gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs hiess das
Departement des Innern des Kantons Schaffhausen am 14. Oktober 2002
teilweise gut und legte den Anspruch von X. auf Sozialhilfe rückwirkend
ab 22. Februar 2002 auf Fr. 611.10 (Grundbedarf Fr. 873.-, abzüglich 30
%, d.h. Fr. 261.90) monatlich fest. Eine höhere Unterstützungsleistung
machte es vom Besuch des Taglohnprogramms abhängig.

    Mit Entscheid vom 30. Dezember 2002 wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die von X. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

    B.- Am 12. Februar 2003 sprach die Sozialhilfekommission der
Stadt Schaffhausen X. ab dem 1. Februar 2003 einen monatlichen
Unterstützungsbeitrag von Fr. 623.70 (d.h. Fr. 891.-, gekürzt um 30 %
gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 30. Dezember 2002),
zuzüglich effektive Leistungen, zu. Dies wiederum mit der Auflage, ab
1. März 2003 an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen;
falls er dies weiterhin verweigere, werde die Unterstützung vollständig
eingestellt.

    Einen von X. dagegen gerichteten Rekurs wies das Departement des
Innern des Kantons Schaffhausen am 18. Juni 2003 ab.

    Gegen diesen Entscheid wandte sich X. an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2003
abwies, soweit es darauf eintrat.

    C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 2003 beantragt
X. dem Bundesgericht zur Hauptsache, den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 22. August 2003 aufzuheben.

    Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen beantragt, die
Beschwerde abzuweisen.

    Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat unter Hinweis auf seinen
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

    Die Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen hat keine
Vernehmlassung eingereicht.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Das Obergericht hatte in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2002
erkannt, der Beschwerdeführer, der im Dachgeschoss des Hauses seiner
Mutter wohnt, habe nach den massgebenden kantonalen Richtlinien des
Departements des Innern ab 22. Februar 2002 grundsätzlich Anspruch auf
monatliche Sozialhilfeleistungen von Fr. 873.- (Grundbedarf I und II),
zuzüglich effektive Leistungen. Diese dürften jedoch gestützt auf Art. 24
Abs. 3 des Gesetzes vom 21. November 1994 des Kantons Schaffhausen über
die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG/SH) um 30 %, d.h. auf
Fr. 611.10, gekürzt werden.

    2.2  Im nun angefochtenen Entscheid hat das Obergericht festgestellt,
diese Kürzung der Unterstützungsleistungen um 30 % sei rechtskräftig
beurteilt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

    2.3  Der Beschwerdeführer ist dadurch und durch die Auflage, die ihn
verpflichtet, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen,
in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Dies gilt ebenso für
die gleichzeitig für den Fall der weiteren Verweigerung der Teilnahme
angedrohte vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen
(vgl. Urteil 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003). Diese bewirkt für den
Beschwerdeführer zwar (noch) keine unmittelbaren Nachteile, doch könnte das
Obergericht dereinst - wenn die Sozialhilfe androhungsgemäss eingestellt
wird - den Standpunkt vertreten, über die grundsätzliche Zulässigkeit
der vollständigen Einstellung der Leistungen sei bereits rechtskräftig
entschieden worden und es gehe nur noch um den blossen Vollzug der
Auflage. Damit besteht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung der Auflage im vorliegenden Zusammenhang.

Erwägung 3

    3.  Der Beschwerdeführer macht geltend, die angedrohte, über die
gesetzlich vorgesehene Kürzung von maximal 30 % hinausgehende vollständige
Streichung der Unterstützungsleistungen verletze willkürlich einen klaren
Rechtssatz und das Legalitätsprinzip. Zugleich werde sein Grundrecht auf
Hilfe in der Not gemäss Art. 22 SHG/SH, Art. 13 KV/SH sowie Art. 12 BV
verletzt. Im Übrigen sei für ihn die Teilnahme am Taglohnprogramm nicht
zumutbar, zumal er nicht wisse, was dieses für Arbeiten beinhalte und
wie hoch die Entschädigung sei. Das Programm sei keine normale Arbeit,
die ihm ein reguläres Einkommen bringen würde.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,
die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht
garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist
nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer
unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 121 I 367 E. 2c S. 373;
Urteil 2P.148/2002 vom 4. März 2003, E. 2.3). Die Formulierung "wer in
Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" wurde erst in
der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommissionen
der eidgenössischen Räte eingefügt (BBl 1998 S. 372 und 441). Sie soll -
wie schon das Marginale (in der Botschaft des Bundesrates noch "Recht
auf Existenzsicherung" [BBl 1997 I 149]) - klarstellen, dass für das
"Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gilt. Der
Anspruch umfasst zudem nur ein Minimum, d.h. einzig die in einer Notlage im
Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung,
Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können
(AB 1998 S 39 f.; N 688 f.). Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen
Anspruches auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" (AB 1998 S
39) bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen (JÖRG PAUL
MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 178). Durch das
ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips hat der Verfassungsgeber
somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert (AB 1998 N 690).

    4.2  Dasselbe gilt für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 13
KV/SH, wonach, wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann,
Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe hat:
Die kantonale Verfassungsgarantie geht damit offensichtlich nicht über
diejenige der Bundesverfassung hinaus.

    In Konkretisierung dieser Bestimmungen legt Art. 22 Abs. 1 SHG/SH
fest, dass, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, grundsätzlich Anspruch
auf materielle Hilfe hat.

    4.3  Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz knüpfen somit
bereits den grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen an bestimmte
Voraussetzungen, indem sie klarstellen, dass der in Not Geratene nur
Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn er nicht
in der Lage ist - d.h. wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch
unmöglich ist -, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit,
wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre,
sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener
Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen;
denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das
Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es
bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen
die Prüfung erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das
Grundrecht erfüllt sind, namentlich, ob ein Eingriff in dessen Kerngehalt
vorliegt, denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wenig
ist in dieser Konstellation zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Unterstützungsbedürftigen vorliegt, welches allenfalls eine
vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen
könnte (Urteil 2P.147/2002 vom 4. März 2003, E. 3.5.3; JÖRG PAUL
MÜLLER, aaO, S. 179 f.; vgl. auch MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Hrsg. Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
N. 13 f. zu Art. 12 BV; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 915 ff.; CHARLOTTE GYSIN,
Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S. 40 ff.,
insb. S. 43 und 59).

    Das Urteil 2P.147/2002 vom 4. März 2003 ist zwar in der Doktrin
kritisiert worden mit der Begründung, bei Ablehnung zumutbarer
Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern es seien
- gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des
Verhältnismässigkeitsprinzips - lediglich Sanktionen, z.B. (befristete)
Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der absolut geschützte,
unerlässliche Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden
dürfe (KATHRIN AMSTUTZ, Einstellung von Sozialhilfeleistungen bei Ablehnung
zumutbarer Arbeit, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 2003 S. 97 f.). Diese
Auffassung trägt indessen dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Vorrang
der Selbsthilfe, dem der Verfassungsgeber, wie oben dargelegt, zentrale
Bedeutung eingeräumt hat, nicht genügend Rechnung und überzeugt daher
nicht. Im Übrigen hat die Autorin an anderer Stelle selber eingeräumt,
der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen präge
das Sozialhilferecht; das Grundrecht auf Existenzsicherung entlaste den
Einzelnen nicht davon, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst
seine Eigenkräfte zu mobilisieren (KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf
Existenzsicherung, Bern 2002, ASR H. 664 S. 169 und 172). Am kritisierten
Entscheid ist somit festzuhalten.

Erwägung 5

    5.

    5.1  Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Auflage, an
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen bzw. -programmen teilzunehmen.

    5.2  Die Auflage stützt sich auf Art. 24 Abs. 1 lit. d SHG/SH. Nach
dieser Bestimmung können Unterstützungsleistungen u.a. mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage der unterstützten
Person und ihrer Angehörigen zu verbessern, wie insbesondere Bestimmungen
über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.

    5.3  Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang unter Verweisung
auf die entsprechenden Erwägungen seines Urteils vom 30. Dezember 2002
(E. 3b) entschieden, es sei zulässig, die Ausrichtung materieller Hilfe
mit der Auflage zu verknüpfen, am Taglohnprogramm teilzunehmen. Denn
der in Art. 12 BV normierte Grundsatz der Subsidiarität sei in Art. 22
Abs. 1 SHG/SH übernommen worden. Danach habe eine Person, die in der Lage
sei, sich selber zu helfen und ein hinreichendes Einkommen zu erzielen,
keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die in Frage stehende, auf Art. 24 Abs. 1
lit. d SHG/SH gestützte Auflage beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage,
sei im öffentlichen Interesse und verhältnismässig. Sie stimme mit dem
Zweck des Sozialhilfegesetzes überein, da die berufliche Integration ein
wesentliches Ziel der Sozialhilfe sei. Unterstützte Personen seien zudem
nach dem Grundsatz der Selbsthilfe verpflichtet, eine ihnen zumutbare
Arbeit aufzunehmen; dass es sich beim Taglohnprogramm um eine unzumutbare
Arbeit handle, könne nicht gesagt werden. Im Übrigen verbleibe dem
Beschwerdeführer neben dem Taglohnprogramm (welches nach den Akten fünf
Stunden Arbeit ab 9.00 Uhr umfasst) noch genügend Zeit, um sein (während
einigen Jahren betriebenes) Selbststudium im Computerbereich fortzusetzen.

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts nicht als willkürlich erscheinen. Sie
entspricht zugleich der verfassungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts
auf dem Gebiet der Sozialhilfe: Aus den die Sozialhilfe prägenden
Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt,
dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare
zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die
eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit
anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit liegt es nahe, die
arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG
[SR 837.0]) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs-
und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die
Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen
und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen
sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau
der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht
überfordert werden. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie
sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder
Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV
(Urteil 2P.275/2003 vom 6. November 2003, E. 5.1 und 5.2).

    5.4  Es ist deshalb zu prüfen, ob die Teilnahme an
Beschäftigungsprogrammen für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar
ist.

    Mit Massnahmen und Programmen wie den in Frage stehenden soll
erreicht werden, dass der Hilfsbedürftige in die Lage versetzt wird,
für seinen Unterhalt jedenfalls teilweise selbst aufzukommen; zumindest
sollen die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
verbessert werden. Dabei ist insbesondere bei Personen mit reduzierter
Leistungsfähigkeit nicht erforderlich, dass das erzielte Einkommen den
Betrag der Unterstützungsleistung übertrifft, denn auch die Ergänzung
eines nicht existenzsichernden Einkommens durch Unterstützungsleistungen
erweist sich als sinnvoll (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts,
2. Aufl., Bern 1999, S. 110).

    Das auf einen Artikel von KURT WEISS (in: impact
[Informationszeitschrift des Basler Instituts für Sozialforschung
und Sozialplanung] Nr. 4 vom 10. Dezember 2001) gestützte Argument
des Beschwerdeführers, die Integrationswirkung von - angeblich
nachgewiesenermassen stigmatisierend wirkenden - Beschäftigungsprogrammen
sei unbelegt bzw. zumindest umstritten, vermag nichts daran zu ändern,
dass das Obergericht ohne Willkür die Verpflichtung zur Teilnahme an
Integrations- und Beschäftigungsprogrammen grundsätzlich als zumutbare
Massnahme im Sinne von Art. 24 SHG/SH betrachten durfte, die geeignet
ist, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies kann im
Übrigen als gerichtsnotorisch bezeichnet werden (vgl. auch RITA BAUR,
Existenzsicherung zwischen erstem und zweitem Arbeitsmarkt, S. 53 ff.,
insb. S. 56 f.; ROSMARIE RUDER, Existenzsicherung durch Sozialhilfe?/Die
Bedeutung der SKOS-Richtlinien, S. 123; UELI TECKLENBURG, Leistungs- und
Gegenleistungsmodelle auf kantonaler Ebene, und HANS RUDOLF SCHUPPISSER,
Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit; alle in: Sozialalmanach 1999,
Existenzsicherung in der Schweiz, Caritas-Verlag, Luzern 1999, S. 137
f. und 68 ff.).

    Diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts entspricht überdies
den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Ausgabe Dezember 2000; im
Folgenden: Richtlinien; vgl. Urteil 2P.59/2001 vom 11. September 2001,
E. 2b), die vom Beschwerdeführer selber angerufen werden. Es handelt
sich bei diesen zwar nur um Empfehlungen. Die gestützt auf Art. 22 Abs. 3
SHG/SH erlassenen Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes vom 20. November
2001 für die Bemessung der materiellen Hilfe für das Jahr 2002 verweisen
jedoch, allerdings beschränkt auf die Richtsätze, auf diese Richtlinien,
womit ihnen eine gewisse Verbindlichkeit zukommt. Die Richtlinien
halten als Grundsatz fest, die immaterielle und materielle Hilfe sei
so auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am
Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe
zur Selbsthilfe gefördert würden (Richtlinien A.2-1). Um wirtschaftlichen
und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen, stelle die Sozialhilfe
kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt bereit. Dazu
entwickle sie insbesondere Integrationsprogramme, die auf dem Prinzip
von Leistung und Gegenleistung basieren, und fördere Anreize, um aus
der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen (Richtlinien A.3-2). Der
Hilfsbedürftige habe insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen
Hilfsquellen, wozu namentlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft
gehöre, und der Sozialhilfe (Richtlinien A.4-1). Zugleich seien die
Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur
Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles in seiner
Kraft Stehende unternehmen müsse, um seine Notlage zu lindern oder zu
beheben (Richtlinien A.5-3). Solche Auflagen erwiesen sich lediglich
als Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips und seien somit zumutbar
(vgl. Richtlinien A.8-2 und A.4-2). Als Massnahmen zur sozialen und
beruflichen Integration gälten neben beruflichen Qualifizierungsmassnahmen
und Integrationshilfen namentlich auch Beschäftigungsprogramme und
Freiwilligenarbeit (Richtlinien D.3-1; vgl. dazu auch ROSMARIE RUDER,
aaO, S. 123).

    Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt die Stadt Schaffhausen
mit ihrem Taglohnprogramm über ein Angebot auf dem ergänzenden
Arbeitsmarkt (sog. Marktplatz für alle öffentlichen, gemeinnützigen
und privaten Angebote für bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten), dessen
Projekte einerseits der beruflichen Integration der Arbeitslosen, u.a.
durch das stufenweise Angewöhnen an einen geregelten Arbeitsalltag,
andererseits dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von auf
längerer Sicht sozialhilfeabhängigen Personen dienen; unter Einbezug der
Sozialhilfeleistungen kann dabei ein Einkommen erzielt werden, welches
nahezu demjenigen in bestimmten Branchen entspricht (Rekursentscheid des
Departements des Innern des Kantons Schaffhausen vom 14. Oktober 2002).

    Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Was er vorbringt, genügt
nicht, um aufzuzeigen, dass die Teilnahme an den in Frage stehenden
Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen für ihn von vornherein
unzumutbar wäre. Vielmehr besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür,
dass er sich nach Mitwirkung an einem solchen Programm mit grösseren
Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt bewerben kann (vgl. Urteil 2P.7/2003
vom 14. Januar 2003, E. 2.3). Es besteht zudem ein erhebliches öffentliches
Interesse daran, unterstützte Personen mittels Beschäftigungsprogrammen
aus der Hilfsbedürftigkeit in die Selbständigkeit zu führen. Bei der
Stellensuche wirkt sich die Teilnahme an solchen Angeboten erfahrungsgemäss
positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über
geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden
können. Der allein mit dem Hinweis auf die Äusserung eines Stadtrates
begründete Einwand des Beschwerdeführers, am Beschäftigungsprogramm nähmen
Personen mit schweren Alkohol- und Drogenproblemen teil, steht dem nicht
entgegen, denn es liegt auf der Hand, dass vermehrt Personen aus diesen
Kreisen Sozialhilfe benötigen. Gerade diese Gruppe ist auf die in den
Angeboten regelmässig gewährleistete fachkundige Anleitung angewiesen,
um wieder zu einem geregelten Arbeitsalltag und damit zumindest einer
gewissen Selbständigkeit zu finden.

    Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es sei ihm
aus körperlichen und psychischen Gründen nicht möglich, zu 100 %
zu arbeiten oder an einem Taglohnprogramm teilzunehmen. Er habe ein
"Problem mit militärisch-behördlichen Zwangsorganisationen". Das
von ihm dazu vor Bundesgericht erstmals vorgelegte psychiatrische
Gutachten des Waffenplatzpsychiaters vom 11. November 1980, welches ihm -
insbesondere wegen der Unfähigkeit, "in einem aggressiven und autoritären
Milieu zu leben" und wegen fehlender militärischer Belastbarkeit -
Militärdienstuntauglichkeit attestiert, bezieht sich auf das Jahr
1980 und ist schon aus diesem Grund ungeeignet, die Teilnahme an
einem Beschäftigungsprogramm, in dessen Rahmen selbstverständlich auf
die Gesundheit der Unterstützungsbedürftigen Rücksicht zu nehmen ist,
heute von vornherein auszuschliessen bzw. als unzumutbar erscheinen zu
lassen. Dasselbe gilt für die nicht durch ärztliches Zeugnis belegte
Behauptung des Beschwerdeführers, er leide an Rheuma. Beide Argumente
durfte das Obergericht somit im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Willkür
als nicht belegt und wenig glaubhaft betrachten.

    5.5  Konkret hat sich der Beschwerdeführer mit den in Frage stehenden
Beschäftigungsprogrammen, die grundsätzlich als eine für ihn zumutbare
Arbeit anzusehen sind, nicht auseinander gesetzt. Nach dem Gesagten
verletzt somit die gestützt auf Art. 24 SHG/SH auferlegte Verpflichtung,
an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen teilzunehmen, weder Art. 12
BV noch Art. 13 KV/SH.

Erwägung 6

    6.  Da der Beschwerdeführer mit seiner grundsätzlichen Weigerung, an
den Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen der Stadt Schaffhausen
teilzunehmen, nach dem in Erwägung 4 hiervor Ausgeführten mangels
einer Notlage die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 22 SHG/SH nicht
erfüllt, verstösst auch die angedrohte vollständige Einstellung der
Unterstützungsleistungen weder gegen Art. 24 Abs. 3 SHG/SH noch gegen
Art. 12 BV bzw. Art. 13 KV/SH.