Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 IV 58



130 IV 58

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. und Y. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie Obergericht des Kantons Luzern
(Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde)

    6P.138/2003 vom 26. April 2004

Regeste

    Art. 111 und 18 Abs. 2 StGB; vorsätzliche Tötung; Eventualvorsatz.

    Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei einem
tödlich verlaufenen Raserunfall (E. 8 und 9).

Sachverhalt

    Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte mit Urteil vom 15. März
2002 schuldig

    - X. der mehrfachen (eventual-) vorsätzlichen Tötung, des

        Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, der mehrfachen Überschreitung

        der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts

        und ausserorts sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die

        Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des mehrfachen ungenügenden

        Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren sowie des mehrfachen

        vorschriftswidrigen Überholens,

    - Y. der mehrfachen (eventual-) vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen

        Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten

        Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie des

        Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und

        Verkehrsverhältnisse, des ungenügenden Abstandhaltens beim

        Hintereinanderfahren, des vorschriftswidrigen Überholens sowie

        des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall.

    Es verurteilte beide Angeklagten zu je 6 1/2 Jahren Zuchthaus,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu 5 Jahren
Landesverweisung, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von
4 Jahren. Hinsichtlich Y. sprach es die Strafe als Zusatzstrafe zum
Urteil des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Oktober 2002 aus und
widerrief im Weiteren den ihm gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes
Kulm vom 10. August 1999 für eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis gewährten
bedingten Strafvollzug.

    Die von X. und Y. gegen diesen Entscheid geführten Appellationen wies
das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 16. Juni 2003 ab und
bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

    Die Verurteilten führen sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.  Dem zu beurteilenden Fall liegt ein Verkehrsunfall zugrunde. Das
Obergericht geht gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Augenzeugen
und der Beteiligten sowie auf ein verkehrstechnisches Unfallgutachten
von folgendem Geschehen aus: Der Beschwerdeführer 1 fuhr am Abend des
3. September 1999 um ca. 22.30 Uhr mit seinem Personenwagen VW Corrado
von Hochdorf in Richtung Gelfingen. Beim Kreisel in Hochdorf schloss
ein zweiter VW Corrado, der vom Beschwerdeführer 2 gesteuert wurde, zum
Auto des Beschwerdeführers 1 auf. Die beiden Fahrzeuglenker kannten sich
nicht. Beide führten in ihren Personenwagen Mitfahrer mit.

    Der Beschwerdeführer 1 fühlte sich offenbar vom dicht hinter
ihm herfahrenden Beschwerdeführer 2 provoziert. Er beschleunigte
deshalb ausserhalb von Hochdorf seine Fahrt und fuhr mit übersetzter
Geschwindigkeit in Richtung Gelfingen. Dabei wurde er vom Beschwerdeführer
2 in geringem Abstand verfolgt. In der Folge entwickelte sich zwischen
den beiden Lenkern ein spontanes Autorennen. Nach der Ortschaft
Baldegg überholte der Beschwerdeführer 2 mit einer Geschwindigkeit
im Bereich von 100-140 km/h zunächst den Wagen des Beschwerdeführers
1 und hernach weitere, in Richtung Gelfingen fahrende unbeteiligte
Personenwagen. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer 1 seinem Kontrahenten
mit massiv übersetzter Geschwindigkeit dicht hinterher. Vor dem
Ortseingang von Gelfingen setzte der Beschwerdeführer 1 seinerseits
zu einem Überholmanöver an und fuhr auf die linke Fahrspur. Beide
Beschwerdeführer rasten eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander
mit einer Geschwindigkeit von rund 120-140 km/h in das Dorf Gelfingen
hinein.

    Als der Beschwerdeführer 1 gegen Ende des Überholmanövers vor
der unübersichtlichen Linkskurve innerorts auf die rechte Fahrspur
einzuschwenken begann, verlor er rund 150 Meter nach der Ortstafel die
Herrschaft über seinen Wagen und geriet ins Schleudern. Sein Auto drehte
sich um die eigene Achse und kollidierte mehrfach mit einer Mauer an
der linken Strassenseite. Schliesslich erfasste das Fahrzeug auf dem
Trottoir zwei jugendliche Fussgänger und schleuderte sie rund 30 Meter
weit nach vorne weg. Dabei erlitten beide Opfer schwerste Verletzungen,
denen sie noch auf der Unfallstelle bzw. kurz nach der Einlieferung ins
Spital erlagen.

    Der Beschwerdeführer 2 setzte nach dem Ortsbeginn von Gelfingen
seine Geschwindigkeit insoweit geringfügig herab, als er etwas Gas
wegnahm. Er bremste seine Fahrt erst ab, als er erkannte, dass der Wagen
des Beschwerdeführers 1 ins Schleudern geriet. In der Folge fuhr er mit
einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h am Unfallauto vorbei, ohne sich
weiter um das Unfallgeschehen zu kümmern.

    (...)

Erwägung 7

    7.  In rechtlicher Hinsicht wenden sich die Beschwerdeführer gegen
den Schuldspruch der (eventual-)vorsätzlichen Tötung. Sie machen geltend,
der tödliche Verkehrsunfall sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände
zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich daher lediglich der
fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.

    (...)

Erwägung 8

    8.  Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt.

    8.1  Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles
Wissen um die Tatumstände (für Einzelheiten vgl. GUIDO JENNY, Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 18 StGB N. 21; GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N. 71
f.). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur
Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen
dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur
auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher
hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder
Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV
65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; JENNY, aaO,
Art.18 StGB N. 22; STRATENWERTH, aaO, § 9 N. 73).

    8.2  Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der
Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den
Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich
geschützte Gut entscheiden (STRATENWERTH, aaO, § 9 N. 58 f.; SCHÖNKE/
SCHRÖDER/CRAMER/STERNBERG-LIEBEN, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl.,
2001, § 15 N. 80). Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung
des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder
ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles
erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes
für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch
gleichgültig oder gar unerwünscht sein (JENNY, aaO, Art.18 StGB N. 39
f./42; STRATENWERTH, aaO, § 9 N. 93 ff.).

    Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den
Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss
lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen
Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn
der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall
seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa;
119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen).

    8.3  Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. nur STRATENWERTH,
aaO, § 9 N. 61; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,
3. Aufl., 1997, § 12 N. 27). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der
fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit
beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede
bestehen jedoch beim Willensmoment.

    Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene
Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung
mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der
sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5 a.E. S. 80) über die
Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung
handelt, es werde schon nichts passieren.

    Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den
Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und
findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im
Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den
Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68;
STRATENWERTH, aaO, § 9 N. 104).

    8.4  Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - soweit der
Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare
Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der
Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann
(BGE 109 IV 140 mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 80; JENNY,
aaO, Art. 18 StGB N. 48/53; STRATENWERTH, aaO, § 9 N. 61/101 ff.).

    Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen
werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse
des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung
und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 1 E. 5a). Zu den
relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters
und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 mit
Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache
gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung
bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung wird - wie ausgeführt - auch bei der bewussten
Fahrlässigkeit vorausgesetzt.

    8.5  Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so
genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c
S. 251 mit Hinweisen; 121 IV 249 E. 2a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20
E. 2, 74 E. 1c; 109 IV 46 E. 1; 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen) und
kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b,
Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte
der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf
Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann,
wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen
auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings
nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise
überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen). Die
kantonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Eventualdolus
geht, die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie
möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die
Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt
der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der
tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann
daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände
im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE
125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248).

Erwägung 9

    9.

    9.1  Im Folgenden ist vorerst hinsichtlich des Beschwerdeführers 1,
der den Unfall unmittelbar verursacht hat, zu prüfen, ob der Schluss auf
ein Handeln mit Eventualvorsatz vor Bundesrecht standhält.

    9.1.1  Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz das
Wissenselement des Vorsatzes als erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer
1 hat sich mit dem Beschwerdeführer 2 ein eigentliches, wenn auch nicht
im Voraus abgesprochenes Autorennen geliefert, bei welchem beide Fahrer
danach trachteten, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der
Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten. Dabei musste er, als er
kurz vor dem Dorfeingang mit einer Geschwindigkeit von rund 120-140 km/h
zu einem Überholmanöver ansetzte, damit rechnen, dass ein Einbiegen auf
die rechte Spur und ein Abbremsen innerhalb kurzer Zeit ohne den Verlust
der Herrschaft über den Wagen nicht möglich sein würde. Die Vorinstanz
nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, dass die Folgen einer derart
halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer in klarer Weise vor
Augen stehen. Der Beschwerdeführer 1 musste auch davon ausgehen, dass sich
an einem späteren Freitagabend im Spätsommer noch Fussgänger oder andere
Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befinden bzw. dass diese die Strasse
auf dem Fussgängerstreifen überqueren könnten. Die Wahrscheinlichkeit
eines schweren Verkehrsunfalles war aufgrund der örtlichen Situation
und seiner Fahrweise derart hoch, dass er sie spätestens im Zeitpunkt
des Überholmanövers erkannt haben musste. Dies wird im Grunde auch vom
Beschwerdeführer 1 nicht bestritten.

    Als erfüllt erweist sich beim Beschwerdeführer 1 auch das
Willenselement des Vorsatzes. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt,
haben es ihm die konkreten Umstände nicht mehr erlaubt, ernsthaft darauf
zu vertrauen, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch seine
Fahrgeschicklichkeit vermeiden können. Wer im Rahmen eines fahrerischen
Kräftemessens kurz vor einem Dorfeingang mit einem Tempo von 120-140
km/h zu einem Überholmanöver ansetzt und sich nicht davon abbringen
lässt, obwohl er voraussieht, dass es sich bis in den Innerortsbereich
hinziehen wird, wo er die höchstzulässige Geschwindigkeit mithin um bis
zu 90 km/h überschreitet, kann gar nicht anders, als den Deliktserfolg
ernstlich in Rechnung zu stellen. Er lässt es offensichtlich "drauf
ankommen" (vgl. ROXIN, aaO, § 12 N. 27 a.E.). Der Beschwerdeführer 1 hat
sich daher mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung
entschieden. Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich
ihm als so gross aufdrängen, dass der Umstand, dass er - anstatt seine
Fahrt vor der Ortschaft Gelfingen abzubremsen und das Rennen aufzugeben -
trotz der massiv übersetzten Geschwindigkeit seines Gegners noch zu einem
Überholmanöver angesetzt hat, nicht anders denn als Inkaufnahme des als
möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann. Seine Fahrweise hat
dem Beschwerdeführer 1 mit anderen Worten nurmehr die Hoffnung erlaubt,
die Sache werde glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück oder
Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht.
Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs
schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung
anders als das - auch bloss leichtsinnige - Vertrauen jedoch nicht aus. Es
bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist
(BGE 125 IV 242 E. 3f S. 254; vgl. auch ROXIN, aaO, § 12 N. 27).

    Zwar trifft zu, dass ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes
Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden droht. Man wird daher einem
Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, z.B. bei einem waghalsigen
Überholmanöver, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind und er
auf sie gar ausdrücklich hingewiesen worden ist, in der Regel zugestehen,
dass er - wenn auch oftmals rational nicht begründbar - leichtfertig darauf
vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme,
der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr
im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut,
darf daher nicht leichthin getroffen werden (ROXIN, aaO, § 12 N. 23;
SCHÖNKE/SCHRÖDER/CRAMER/STERNBERG-LIEBEN, aaO, § 15 N. 75). Aus diesem
Grund hat der von den kantonalen Instanzen angeführte nicht publizierte
Entscheid des Bundesgerichts, in welchem es die Verurteilung eines
Fahrzeuglenkers wegen eventualvorsätzlicher Tötung schützte, der mit
seinem Lamborghini nachts auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 240 km/h auf ein auf der Fahrbahn liegen gebliebenes Unfallauto
aufgefahren war und dabei zwei Personen tödlich verletzt hatte, Anlass
zu Kritik gegeben (Urteil des Kassationshofs Str. 61/86 vom 6. Oktober
1986, auszugsweise zit. bei HANS SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis
zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 92 ff.;
vgl. die Kritik bei SCHULTZ, aaO, S. 94 f.; JEAN-PIERRE GUIGNARD, Note
sur l'arrêt X., JdT 1988 IV S. 131 ff.). Der jenem Entscheid zu Grunde
liegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen im vorliegenden
Fall jedoch wesentlich, so dass sich weitere Erörterungen hiezu erübrigen.

    Im zu beurteilenden Fall kann das Verhalten des Beschwerdeführers 1
jedenfalls nicht mehr als bloss verantwortungslose riskante Fahrweise bzw.
als unverantwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem ganzen
Ablauf des Geschehens, der gegenseitigen Anstachelung der beiden
Fahrzeuglenker beim ersten Aufeinandertreffen bis zum letzten, sich
bis in den Innerortsbereich von Gelfingen erstreckenden Überholmanöver
ergibt sich, dass primäres Ziel des Beschwerdeführers 1 war, dem Rivalen
die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen und um keinen Preis das
Gesicht zu verlieren. Dieses Ziel hat er höher bewertet als die drohenden
Folgen, mithin als den Tod der beiden Opfer. Diesem hat er selbst die
eigene Sicherheit und diejenige seiner Mitfahrer untergeordnet. Dadurch,
dass er sich durch nichts davon abbringen liess, das Überholmanöver bis
zuletzt durchzuziehen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihm der als
möglich erkannte Erfolg völlig gleichgültig war.

    9.1.2  Was der Beschwerdeführer 1 hiegegen vorbringt, dringt
nicht durch. Soweit er geltend macht, der Unfall sei das Resultat
einer unkontrollierten Schleuderfahrt gewesen, deren Ursache nicht
hinreichend abgeklärt worden sei, wendet er sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, an welche der Kassationshof im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1
BStP). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

    Unbegründet ist seine Beschwerde, soweit er sich auf den Standpunkt
stellt, das Unfallgeschehen, insbesondere das initiale Schleudern,
sei in dieser Form nicht vorhersehbar gewesen. Wie die Vorinstanz
zu Recht erkennt, erfordert die Annahme des Vorsatzes keine sichere
Voraussicht des genauen Geschehensablaufs. Es genügt, wenn der Täter
die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft und tatsächlich für möglich
hält (STRATENWERTH, aaO, § 9 N. 73). Dies ist hier, wie sich aus den
obstehenden Erwägungen ergibt (E. 9.1.1), ohne weiteres zu bejahen.

    9.1.3  Die Bejahung des Eventualvorsatzes beim Beschwerdeführer 1
verletzt aus diesen Gründen Bundesrecht nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde
des Beschwerdeführers 1 erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

    9.2  Bei diesem Ergebnis ist nunmehr zu prüfen, ob die Annahme der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe sich als Mittäter ebenfalls der
eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, mit dem Bundesrecht im
Einklang steht.

    9.2.1  Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich
und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der
Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für
die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein
genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter
muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat
auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur
ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu
beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen
Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich
später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 125 IV 134
E. 3a mit Hinweisen).

    9.2.2  Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen Autorennen
im selben Masse beteiligt wie der den Unfall unmittelbar verursachende
Beschwerdeführer 1. Beide Fahrzeuglenker haben sich durch die gegenseitigen
Provokationen zu einem Duell auf der Strasse herausgefordert und durch
das dichte Hintereinanderherjagen bei stetig steigender Geschwindigkeit
konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf das Kräftemessen
einlassen und dem Gegner die eigene Überlegenheit aufzeigen wollten.

    Die Vorinstanz erkennt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 2 bei
diesem Geschehen als Hauptbeteiligter erscheint, auch wenn er den Unfall
nicht direkt verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich
überhaupt am Rennen beteiligt hat, vor allem aber darin, dass er im
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1 vor der Ortschaft Gelfingen zu
seinem Überholmanöver angesetzt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender,
massiv überhöhter Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt
hat. Insofern gilt für ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers
1 ausgeführt worden ist (vgl. oben E. 9.1.1). Auch ihm mussten die Folgen
einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen. Dennoch liess er sich
von seinem Vorhaben nicht abbringen. Aus dem Umstand, dass er sein Tempo
während des Überholmanövers seines Gegners trotz des nahenden Dorfeinganges
nicht reduziert hat, lässt sich nur schliessen, dass er den Konkurrenten
um keinen Preis an sich vorbeiziehen lassen und ihm das Überholen,
wohl in der Absicht, ihn zum Aufgeben zu bewegen, so schwer wie möglich
machen wollte. Dadurch hat er verhindert, dass der Beschwerdeführer 1,
der ebenfalls unter keinen Umständen klein beigeben wollte, das Überholen
vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte. Auch der Beschwerdeführer 2 hat
damit offensichtlich sein Bestreben, um jeden Preis als Gewinner aus der
Auseinandersetzung hervorzugehen, über alles gestellt und die Gefahr eines
drohenden Unfalls beiseite geschoben. Daraus lässt sich nur schliessen,
dass er es ebenfalls "drauf ankommen" liess und ihm alles andere als der
Ausgang des Rennens vollkommen gleichgültig war.

    9.2.3  Was der Beschwerdeführer 2 hiegegen einwendet, führt zu keinem
anderen Ergebnis.

    Soweit er zunächst geltend macht, er habe nicht voraussehen können,
dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund einer Unachtsamkeit plötzlich
ins Schleudern geraten könnte, ist er nicht zu hören. Insoweit geht
er von einem Sachverhalt aus, der von den verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b und
Art. 277bis Abs. 1 BStP).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 schliesst
die Vorinstanz sodann nicht vom blossen Wissen um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung auf deren Inkaufnahme. Vielmehr erachtet sie
auf Grund verschiedener Anzeichen die Willensseite des Vorsatzes als
erfüllt. Diesem Schluss steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer 2
nach dem Ortsbeginn seine Fahrt leicht verlangsamt hat, indem er etwas Gas
wegnahm. Dass er den Erfolg nicht wollte, liesse sich nur annehmen, wenn
er vor der Ortschaft seine Fahrt abgebremst und damit dem Beschwerdeführer
1 erlaubt hätte, sein Überholmanöver rechtzeitig zu vollenden.

    9.2.4  Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe
sich als Mittäter der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht,
verletzt daher Bundesrecht nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der
von ihm beanstandeten Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz, namentlich wegen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 32
Abs. 2 SVG). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 erweist
sich ebenfalls als unbegründet.