Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 IV 131



130 IV 131

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.113/2004 vom 27. September 2004

Regeste

    Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Handel mit
Streckmitteln; Anstalten-Treffen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) zu
Widerhandlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG; Gehilfenschaft
(Art. 25 StGB).

    Wer Stoffe, die zur Streckung und damit zur Verarbeitung von
Betäubungsmitteln geeignet sind, sich beschafft, lagert oder an Dritte
abgibt, trifft dadurch nur dann im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG
Anstalten zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG,
wenn er nach seinem Plan eine solche Widerhandlung selber als Täter oder
Mittäter begehen will (E. 2.2 und 2.3).

    Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine
Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19
Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG, oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen
zu einer solchen Widerhandlung möglich (E. 2.4).

    Die internationalen Übereinkommen betreffend die Betäubungsmittel
verpflichten die Schweiz nicht dazu, neben der Vorbereitung der eigenen
Straftat auch die Hilfeleistung zur Vorbereitung der Straftat eines andern
als selbständiges Delikt auszugestalten (E. 2.6.2).

Sachverhalt

    A.- X. wurde im Mai 2002 von zwei Personen, denen er angeblich Fr.
20'000.- schuldete, dazu gedrängt, 200 Kilogramm einer zur Streckung von
Betäubungsmitteln geeigneten Substanz, bestehend aus einem Gemisch von
Paracetamol und Coffein, abgepackt in Portionen zu ca. 1 Kilogramm,
zu übernehmen und zu lagern. In der Folge wurde X. von den beiden
Auftraggebern unter zwei Malen angewiesen, ca. 25 Kilogramm beziehungsweise
ca. 50 Kilogramm des Streckmittels, das er in Birmensdorf lagerte, an
sie abzuliefern. X. übergab ausserdem in der Zeit von Mai bis August 2002
auf Anweisung der beiden Auftraggeber verschiedenen Personen jeweils nach
telefonischer Verabredung je ein Kilogramm Streckmittel zum Preis von Fr.
700.- bis Fr. 900.-, insgesamt ca. 7 Kilogramm, wobei der Kaufpreis
teilweise ihm, teilweise den Auftraggebern gezahlt wurde.

    Im Zeitpunkt seiner Festnahme im August 2002 führte X. ein Kilogramm
des Streckmittels mit sich und war die restliche Menge von ca. 117
Kilogramm in Birmensdorf gelagert. X. wusste, dass die Substanz zur
Streckung von Betäubungsmitteln geeignet war, und er nahm zumindest
in Kauf, dass die Personen, denen er das Streckmittel weisungsgemäss
übergab, oder allenfalls deren Abnehmer die Substanz mit Betäubungsmitteln
vermischen könnten.

    B.

    B.a Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 2. April 2003 der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig,
begangen dadurch, dass er durch die Übernahme, Lagerung und Abgabe
des Streckmittels Anstalten zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln in
grosser Menge getroffen habe, und es verurteilte ihn zu einer (unbedingt
vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 18 Monaten, abzüglich 215 Tage
erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

    B.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 18. Februar
2004 frei. Es sprach ihm Fr. 3'000.- Schadenersatz und Fr. 15'000.-
Genugtuung zu.

    C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht das Urteil des
Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht
des Kantons Zürich und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
beim Bundesgericht an. Mit der Letzteren stellt sie den Antrag, das
Urteil sei wegen Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG sowie wegen Verletzung verschiedener internationaler
Abkommen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

    Das Obergericht beantragt die Abweisung der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde.

    D.- Im Einvernehmen mit dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
wird die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde aus prozessökonomischen
Gründen ausnahmsweise vor Erledigung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
behandelt (siehe Art. 275 Abs. 1 BStP).

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Der Beschwerdegegner hat auf Anweisung von zwei Auftraggebern
ca. 200 Kilogramm eines - keine Betäubungsmittel enthaltenden -
Stoffgemischs aus Paracetamol und Coffein, das, wie er wusste, zur
Streckung von Betäubungsmitteln geeignet ist, übernommen und gelagert,
und er hat auf Anweisung der Auftraggeber insgesamt ca. 82 Kilogramm
dieses Stoffgemischs an verschiedene Personen übergeben. Darin erschöpft
sich das inkriminierte Verhalten. Die Vorinstanz hält nicht fest,
ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und von wem das
Streckmittel, das der Beschwerdegegner weisungsgemäss an verschiedene
Personen lieferte, von diesen oder von deren Abnehmern tatsächlich zur
Streckung von Betäubungsmitteln verwendet wurde und ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang allenfalls dergestalt gestreckte Betäubungsmittel in
Verkehr gebracht wurden. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdegegner nicht
vor, dass er die Substanz mit dem Ziel übernommen und gelagert habe, sie
selber zur Streckung von Betäubungsmitteln zu verwenden. Sie legt ihm auch
nicht zur Last, dass er die Substanz mit dem Ziel übernommen, gelagert
und an Dritte abgegeben habe, sie im gemeinschaftlichen Zusammenwirken
mit diesen Dritten zur Streckung von Betäubungsmitteln zu verwenden.

    Gegenstand des Verfahrens ist somit die Übernahme, Lagerung und
Abgabe einer zur Streckung von Betäubungsmitteln geeigneten Substanz unter
Inkaufnahme, dass diese Substanz, von wem auch immer, zur Streckung von
Betäubungsmitteln verwendet werden könnte.

    Strittig ist, ob der Beschwerdegegner dadurch im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 BetmG "Anstalten" hiezu, d.h. konkreter und im Sinne der
Anklage, Anstalten zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19
Ziff. 1 Abs. 2 BetmG getroffen habe.

    1.2  Nach der Auffassung der Vorinstanz fällt eine Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen Anstalten-Treffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 6 BetmG ausser Betracht, da er die inkriminierten Handlungen nicht in
der Absicht vorgenommen habe, als Täter oder gemeinsam mit andern Personen
als Mittäter strafbare Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5
BetmG auszuführen. Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung wesentlich
auf eine Meinungsäusserung in der Lehre (THOMAS FINGERHUTH/CHRISTOF
TSCHURR, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2002, S. 129 f.). Sie verweist
zudem auf BGE 112 IV 68 (recte: 112 IV 106), der allerdings mehrere
Interpretationen zulasse. Nach der Ansicht der Vorinstanz wäre vorliegend
höchstens Gehilfenschaft in Erwägung zu ziehen. Eine Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft zu einer strafbaren Handlung im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG falle aber jedenfalls deshalb
ausser Betracht, weil in der Anklage keine Haupttat umschrieben werde.

    1.3  Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Strafbarkeit des Streckmittelhändlers könne nicht davon abhängen, ob dieser
sich zusätzlich als Mittäter des Drogenhändlers, dem er das Streckmittel
liefern wolle, betätige oder nicht. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach
sich der Täter, der Streckmittel erworben habe, um sie als solche einem
Betäubungsmittelhändler weiterzuverkaufen, nur strafbar mache, wenn er sich
in irgendeiner Weise an Handlungen des Betäubungsmittelhändlers beteilige,
sei unhaltbar. Die Ansicht der Vorinstanz stehe auch im Widerspruch
zu den Erwägungen in BGE 112 IV 106 E. 3. Aus den Gesetzesmaterialien
und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebe sich klar, dass
die Vorbereitungshandlungen der eigentlichen Straftat gleichgestellt
seien. Die Schweiz sei zudem auf Grund verschiedener internationaler
Abkommen verpflichtet, vorsätzliche Vorbereitungshandlungen zu bestimmten
Straftaten im Betäubungsmittelrecht als eigenständige, mit Strafe
bedrohte Widerhandlungen zu qualifizieren. Vorbereitungshandlungen zum
illegalen Betäubungsmittelhandel seien schlechthin gemäss Art. 19 Ziff. 1
Abs. 6 BetmG strafbar. Daher bleibe kein Raum für einen Freispruch des
Beschwerdegegners, der im Wissen um den Verwendungszweck Handel mit
Unmengen von Streckmitteln treibe.

Erwägung 2

    2.

    2.1  Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG wird bestraft, "wer
hiezu Anstalten trifft" ("... celui qui prend des mesures à ces fins";
"... chiunque fa preparativi a questi scopi"), mithin wer Anstalten zu
Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG trifft. Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst zum einen den Versuch von Handlungen im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG (BGE 121 IV 198 E. 2a; anders noch BGE
117 IV 309 E. 1a) und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte
Vorbereitungshandlungen dazu als selbständige Straftaten (BGE 121 IV
198 E. 2a; 117 IV 309 E. 1a; 106 IV 74 E. 3; PETER ALBRECHT, Kommentar
zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht,
1995, Art. 19 BetmG N. 115 ff.). Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erlaubt die
Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, welche der Täter zwecks Begehung
eines Delikts gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG ausführt, soweit dieses
tatbestandsmässig nicht erfüllt ist. Die Bestimmung zielt nicht darauf ab,
jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines
solchen Delikts fördert, als Haupttat zu erfassen (BGE 115 IV 59 E. 3).
Wer eine Tätigkeit ausführt, die direkt dazu bestimmt ist, Betäubungsmittel
zu strecken oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter zu verdünnen,
um sie so in den Handel zu bringen, trifft Anstalten im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu einer Handlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5
BetmG (BGE 112 IV 106 E. 3a).

    2.2

    2.2.1  Einen Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB kann nur begehen,
wer nach seinem Plan die Straftat selber als Täter oder zusammen mit andern
Personen als Mittäter verüben will. Einen Versuch zur Straftat eines andern
gibt es nicht. Ein Verhalten, welches zur Straftat eines andern beiträgt,
ist nicht ein Versuch dieser Tat, sondern kann nur als Teilnahme an der Tat
insbesondere in der Form der Gehilfenschaft strafrechtlich erfasst werden.

    2.2.2  Entsprechendes gilt für Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, der
den Versuch von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 1-5 BetmG sowie gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen
dazu als selbständige Straftaten erfasst. Im Sinne dieser Bestimmung
Anstalten treffen kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit andern
Personen als Mittäter verüben will (BERNARD CORBOZ, Les infractions en
droit suisse, Bd. II, 2002, Art. 19 LStup N. 47; vgl. auch BGE 115 IV 59
E. 3). Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat,
da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe
des andern, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG
er durch sein Verhalten beiträgt. Soweit sich aus BGE 112 IV 106 etwas
anderes ergeben sollte, kann daran nicht festgehalten werden (siehe auch
THOMAS FINGERHUTH/CHRISTOF TSCHURR, aaO, S. 129 f.; PETER ALBRECHT, aaO,
Art. 19 BetmG N. 124 S. 72/73).

    Die vom Bundesgericht als Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 BetmG beurteilten Sachverhalte betreffen denn auch ganz
überwiegend Fälle, in denen der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen
im Hinblick darauf vornahm, selber als Täter oder gemeinsam mit andern
Personen als Mittäter eine Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5
BetmG auszuführen, etwa Betäubungsmittel zu erwerben, zu verkaufen oder
zu transportieren (siehe die Übersichten in BGE 117 IV 309 E. 1b sowie
bei PETER ALBRECHT, aaO, Art. 19 BetmG N. 124).

    Dieses Verständnis der Vorbereitungshandlung liegt übrigens auch Art.
260bis StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlungen") zu Grunde, wonach
bestraft wird, "wer ... Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang
zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen
auszuführen...".

    2.3  Der Beschwerdegegner hat Substanzen, die zur Streckung von
Betäubungsmitteln geeignet sind, weisungsgemäss übernommen, gelagert und
an Dritte übergeben. Er hat zumindest in Kauf genommen, dass die Erwerber
oder deren Abnehmer mit diesen Substanzen Betäubungsmittel strecken und
die gestreckten Betäubungsmittel in Verkehr bringen könnten. Durch dieses
Verhalten hat er nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht
eo ipso im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG Anstalten zu einer Tat
gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG getroffen. Eine Verurteilung des
Beschwerdegegners als Täter oder Mittäter gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
BetmG käme nur in Betracht, wenn er die inkriminierten Handlungen mit
dem Plan vorgenommen hätte, sich an einer Straftat im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Mittäter zu beteiligen.

    Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gemäss den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdegegner in der
Anklage nicht vorgeworfen, er habe die Streckmittel etwa in der Absicht
erworben und weitergegeben, um sie zusammen mit den Abnehmern als Mittäter
Betäubungsmitteln beizumischen und diese zu verkaufen, oder er sei sonst
wie an Handlungen seiner Abnehmer beteiligt gewesen. Ob diese Ausführungen
der Vorinstanz zum Gegenstand der Anklage richtig sind, ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen, da sie nicht eidgenössisches Recht betreffen.

    Ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner nicht den Plan hatte, sich an einer Straftat im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Mittäter zu beteiligen, und dass
sich sein Verhalten darin erschöpfte, die Streckmittel weisungsgemäss zu
übernehmen, zu lagern und weiterzugeben, so scheidet eine Verurteilung
wegen Anstalten-Treffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG als
Täter oder Mittäter aus.

    2.4  In Betracht käme unter der genannten Voraussetzung allenfalls
die Annahme von Gehilfenschaft zu einer strafbaren Handlung im Sinne von
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG durch Lieferung der Streckmittel. Eine
Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft setzt nach
dem Grundsatz der Akzessorietät jedoch voraus, dass die Haupttat
zumindest versucht worden ist (siehe dazu allgemein STEFAN TRECHSEL,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 23
vor Art. 24 StGB). Eine solche Haupttat ist aber in der Anklage nicht
umschrieben. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid führt die
Anklage einzig die Übergabe der Streckmittel durch den Beschwerdegegner an
die "Auftraggeber" beziehungsweise an "verschiedene Personen" auf. Was mit
den Streckmitteln geschehen ist, wann, wo, durch wen, in welchem Umfang, ja
ob sie überhaupt mit Betäubungsmitteln vermischt worden und ob, wann, wo,
durch wen und in welchem Umfang gestreckte Betäubungsmittel verkauft worden
sind, lässt die Anklage offen. Weil die Anklage somit keine Widerhandlungen
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG umschreibt, welche im Anschluss
an die inkriminierte Beschaffung und Weitergabe von Streckmitteln durch
den Beschwerdegegner an Dritte begangen oder versucht worden sind, fällt
gemäss den vorliegend nicht zu überprüfenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid nach dem Anklagegrundsatz eine Verurteilung des Beschwerdegegners
wegen Gehilfenschaft zu einer solchen Widerhandlung mangels diesbezüglicher
Anklage ausser Betracht. Soweit der Beschwerdegegner im Zeitpunkt seiner
Festnahme die Streckmittel laut Anklage noch nicht weitergegeben hatte,
läge im Übrigen nach einer zutreffenden Bemerkung im angefochtenen Urteil
nur ein Versuch der Gehilfenschaft vor. Versuchte Gehilfenschaft ist aber
nicht strafbar (siehe dazu STEFAN TRECHSEL, aaO, Art. 25 StGB N. 7).

    2.5  Allerdings kann man sich fragen, ob der Beschwerdegegner sich
durch das inkriminierte Verhalten der Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen
zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Diese Frage
wird weder im angefochtenen Urteil noch in der Nichtigkeitsbeschwerde
erörtert. Wie es sich damit verhält, ist indessen nicht zu prüfen. Denn
eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft zum
Anstalten-Treffen zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln fällt mit
Rücksicht auf das Anklageprinzip in gleicher Weise ausser Betracht
wie aus den vorstehend (E. 2.4) genannten Gründen eine Verurteilung
wegen Gehilfenschaft zum Verarbeiten von Betäubungsmitteln. In
der Anklage wird nicht dargestellt, zu welchem Zweck die beiden
Auftraggeber des Beschwerdegegners beziehungsweise die mehreren
Personen, die der Beschwerdegegner weisungsgemäss mit insgesamt 7 kg
Streckmitteln belieferte, das Streckmittel verwenden wollten, ob sie
damit selber Betäubungsmittel verarbeiten oder aber die Streckmittel
als solche weiterveräussern wollten. Da die Anklage keine Haupttat des
Anstalten-Treffens zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln umschreibt,
angeblich begangen durch die beiden Auftraggeber des Beschwerdegegners
beziehungsweise durch die von ihm weisungsgemäss belieferten Personen,
scheidet eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft
zum Anstalten-Treffen aus prozessrechtlichen Gründen aus.

    2.6  Was die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, geht zum einen an
der Sache vorbei und ist zum andern unbegründet.

    2.6.1  Die Vorinstanz hat nicht erkannt, dass die vorsätzliche
Lieferung von Streckmitteln nur "strafbar" sei, wenn der Lieferant sich
zusätzlich als Mittäter des Drogenhändlers beteilige. Die Vorinstanz
hat vielmehr erkannt, eine Handlung - hier: die Übernahme, Lagerung
und Abgabe eines Streckmittels - sei nur ein Anstalten-Treffen im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, wenn der Handelnde die Absicht habe,
als Täter oder Mittäter eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG zu begehen. Nur unter dieser Voraussetzung
liege eine Vorbereitungshandlung vor. Die Vorinstanz hat auch nicht
entschieden, bei Fehlen der genannten Voraussetzung falle eine Bestrafung
ausser Betracht. Sie hat vielmehr erwogen, dass eine Verurteilung wegen
Gehilfenschaft möglich sei, diese vorliegend aber mangels Umschreibung
einer Haupttat in der Anklage ausser Betracht falle.

    2.6.2  Aus den in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten internationalen
Abkommen betreffend die Betäubungsmittel, die auch für die Schweiz
gelten, ergibt sich bloss, dass Vorbereitungshandlungen zu bestimmten
Straftaten ihrerseits als selbständige Widerhandlungen ausgestaltet
werden müssen (siehe Art. 2 lit. d des Abkommens vom 26. Juni 1936
zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln [SR
0.812.121.6]; Art. 36 Ziff. 2 lit. a ii des Einheits-Übereinkommens von
1961 über die Betäubungsmittel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 Ziff. 2 lit. a
ii des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [SR
0.812.121.02]). Aus den Abkommen ergibt sich aber nicht, ob und unter
welchen Voraussetzungen derjenige, welcher vorsätzlich nicht seine
eigene Straftat, die er nach seinem Plan als Täter oder als Mittäter
verüben will, sondern quasi die Straftat eines andern vorbereitet, eine
Vorbereitungshandlung im Sinne der Abkommen begeht. Die Auffassung, dass
eine Vorbereitungshandlung im Sinne der Abkommen nur begeht und Anstalten
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nur trifft, wer damit eine Tat
vorbereitet, die er nach seinem Plan selber als Täter oder als Mittäter
ausführen will, widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG sowie der in den Abkommen enthaltenen
Regelungen betreffend die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen.