Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 571



130 III 571

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. AG und
Z. GmbH & Co. KG (Berufung)

    5C.39/2004 vom 8. Juli 2004

Regeste

    Art. 1 Abs. 1 EHG; Haftung aus dem Betrieb einer Rodelbahn;
Sorgfaltspflicht.

    Die Betreiberin einer Sommerrodelbahn ist nicht Inhaberin
einer Eisenbahnunternehmung (E. 2). Die Haftung für einen Unfall
während der Abfahrt auf der Rodelbahn richtet sich nicht nach dem
Eisenbahnhaftpflichtgesetz (E. 3).

    Im vorliegenden Fall ist eine Sorgfaltspflichtverletzung der
Rodelbahnbetreiberin in Bezug auf einen Auffahrunfall zu verneinen (E. 4).

    Art. 40 OG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BZP; Entschädigung der
Nebenintervenientin.

    Die obsiegende Nebenintervenientin hat in der Regel keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (E. 6)

Sachverhalt

    A.- Die Y. AG ist Betreiberin der Sommerrodelbahn "Y.". Am
29. September 1996 kollidierte auf dieser Bahn im Bereich der
Auslaufstrecke der Rodel der beiden Kinder S.A. und T.A. (damals zwölf
und neun Jahre alt) von hinten mit demjenigen von X., die mit ihrem Sohn
unterwegs war. Durch die Wucht des Aufpralls wurde X. und ihr Sohn aus
dem Rodel heraus auf die Wiese geworfen. X. erlitt dabei eine Prellung
des Schädels im Hinterkopfbereich sowie ein Schleudertrauma.

    B.- Am 25. Juni 1999 reichte X. beim Bezirksgericht Schwyz Klage
gegen die Y. AG ein und verlangte, diese sei zu verpflichten, ihr für
den im Zeitraum vom 29. September 1996 bis 1. Juli 1999 angefallenen
Haushaltsschaden und Erwerbsausfall Schadenersatz nach richterlichem
Ermessen zu bezahlen. Die Y. AG beantragte die Abweisung der Klage
und verkündete den Kindern S.A. und T.A. sowie der Z. GmbH & Co. KG
(Herstellerin der Rodelanlage) den Streit. Die Z. GmbH & Co. KG trat
daraufhin dem Prozess als Nebenintervenientin bei.

    Das Bezirksgericht beschränkte in der Folge das Verfahren auf die
Grundsatzfrage der Haftung und wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember
2000 ab. Dagegen erhob X. Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz.
Dieses bestätigte am 2. Dezember 2003 das erstinstanzliche Urteil -
mit Ausnahme der Kostenverteilung - vollumfänglich.

    C.- X. führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie
beantragt im Wesentlichen, die Y. AG sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz
nach richterlichem Ermessen zu bezahlen; eventuell sei festzustellen,
dass die Y. AG für den Unfall vom 29. September 1996 hafte und die
Sache zur Schätzung des Haushaltsschadens und Erwerbsausfalls an das
Kantonsgericht zurückzuweisen.

    Die Y. AG und die Z. GmbH & Co. KG schliessen in ihren Vernehmlassungen
auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

    Eine gegen das nämliche Urteil des Kantonsgerichts erhobene
staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Juni
2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.67/2004).

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Die Klägerin macht geltend, auf den vorliegenden Fall finde
das Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn-
und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG;
SR 221.112.742; im Folgenden: Eisenbahnhaftpflichtgesetz) Anwendung. Ob
diese Behauptung zutrifft, insbesondere ob die Beklagte Inhaberin einer
Eisenbahnunternehmung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EHG ist, muss vorab
geprüft werden.

    2.1  Nach Art. 1 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
(EBG; SR 742.101) - welches als Auslegungshilfe hinzugezogen werden
kann - sind Eisenbahnen Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung
von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden
können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen. Nur erfasst von
der Eisenbahngesetzgebung sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen (Botschaft des Bundesrates zum Eisenbahngesetz, BBl 1956 I
235; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 1991,
§ 27 N. 13).

    2.2  Bei der hier zu beurteilenden Rodelbahn laufen die Rodel
unstrittig nicht auf oder an Schienen, sondern bewegen sich auf Rollen
in einem halbkreisförmigen Blechkanal. Die Klägerin bringt jedoch vor,
auch innerhalb dieser Blechwanne sei eine Richtungsänderung nicht möglich,
was einen Teil der spezifischen Betriebsgefahr der Eisenbahn ausmache.

    Ob aus dieser Unmöglichkeit der Richtungsänderung auf das
Vorliegen einer Eisenbahn geschlossen werden kann, ist zweifelhaft;
diese Frage kann indes offen bleiben. Von entscheidender Bedeutung ist
vielmehr, dass die Rodelbahn nicht dem öffentlichen Verkehr dient. Eine
Rodelbahn ist am ehesten vergleichbar mit einer Sportanlage wie eine
(Winter-)Bobbahn oder einer Anlage in einem Vergnügungspark, welche
nicht unter das Eisenbahnhaftpflichtgesetz fallen (OFTINGER/STARK,
aaO, § 27 N. 17 u. 18; DESCHENAUX/ TERCIER, La responsabilité civile,
1982, § 16 N. 16). Hinzu kommt, dass auf der vorliegenden Bahn keine
Personen befördert werden (CHRISTIAN KÜNG, Die Konzessionierung von
Luftseilbahnen nach Bundesrecht, Diss. Bern 1988, S. 53; HANS-KASPAR
STIFFLER, Die Haftung der Seilbahnunternehmungen für ausservertragliche
Schädigung, Diss. Zürich 1959, S. 44), da die Benutzer den Rodel selber
steuern bzw. zumindest selber abbremsen und beschleunigen. Es kann
folglich festgehalten werden, dass die Beklagte nicht Inhaberin einer
Eisenbahnunternehmung ist.

Erwägung 3

    3.  Gemäss den Ausführungen der Klägerin ist mit der Rodelbahn über
ein Förderband eine Aufzugsanlage verbunden, durch welche die Rodel
mit den darauf sitzenden Benutzern wieder den Hang hinauf transportiert
werden. Die Klägerin führt aus, diese Aufzugsanlage hätte in Anwendung
der Verordnung vom 8. November 1978 über die Konzessionierung von
Luftseilbahnen (LKV; SR 743.11) einer eidgenössischen Konzession
bedurft. Eidgenössisch konzessionierte Unternehmungen seien nach Art. 5
des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als
Strassentransportunternehmung (PBG; SR 744.10) bezüglich der Haftung
wiederum dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz unterstellt.

    3.1  Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Konzessionspflicht
nicht befasst und insbesondere die Aufzugsanlage der Beklagten nicht
näher spezifiziert. Die Akten reichen in diesem Punkt nicht aus, damit
das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG selber
vervollständigen könnte. Da jedoch eine allfällige Konzessionspflicht
für den vorliegenden Fall keine Rolle spielt (vgl. E. 3.2 nachfolgend),
erübrigt sich eine Rückweisung an das Kantonsgericht.

    Es ist im Übrigen anzumerken, dass die Aufzugsanlage, basierend auf
der Beschreibung der Klägerin, wohl ohnehin am ehesten als Schlepplift
("Skilift") zu qualifizieren wäre. In der Literatur (vgl. insbesondere
HANS-KASPAR STIFFLER, Schweizerisches Schneesportrecht, 2002, S. 59)
werden Schlepplifte definiert als Anlagen, bei welchen die Fahrgäste
auf geeigneten Sportgeräten auf einer speziellen Schleppspur befördert
werden. Ein solcher Schlepplift bedarf keiner eidgenössischen Konzession
und ist dementsprechend auch nicht dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz
unterstellt (OFTINGER/STARK, aaO, § 27 N. 25; PATRIK BERGAMIN, Haftung des
Bergbahnunternehmens bei Sommersport-Unfällen im Einzugsgebiet der Bahn,
Diss. St. Gallen 2000, S. 80 f.).

    3.2  Die Klägerin geht sinngemäss davon aus, dass, wenn für die
Aufzugsanlage das Eisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar wäre, sich auch
die Haftung für die Rodelbahn ("Abfahrt") nach diesem Spezialgesetz
beurteilen würde. Diese Auffassung geht fehl: Nach Art. 1 Abs. 1 EHG
haftet der Inhaber nur für Personenschäden, welche durch den Bau oder
Betrieb der Unternehmung verursacht werden. Darunter versteht man nur den
technischen Betrieb, nämlich die Einzeltätigkeiten, die der Beförderung
oder der unmittelbaren Vorbereitung hiezu dienen (BGE 63 II 267 S. 269;
113 II 246 E. 8; OFTINGER/STARK, aaO, § 27 N. 90 f.; ALFRED KELLER,
Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 2002, S. 249 f.; PATRIK BERGAMIN,
aaO, S. 81 f.). Im vorliegenden Fall ist der Unfall aber nicht während
der Fahrt mit der Aufzugsanlage oder beim An- bzw. Abhängen des Rodels
geschehen, sondern bei der Abfahrt auf der Rodelbahn. Ein unmittelbarer
Zusammenhang mit der Beförderung ist damit nicht ersichtlich, so dass
eine Haftung nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz von vornherein entfällt.

Erwägung 4

    4.  Die Klägerin beruft sich weiter auf vertragliche und
ausservertragliche Haftungsbestimmungen, insbesondere auf die Art. 41
ff., Art. 58 sowie Art. 97 ff. OR. Dabei stellt sich - unabhängig von
der konkret anwendbaren Haftungsgrundlage - in erster Linie die Frage,
ob die Rodelbahn der Beklagten den massgebenden Sicherheitsanforderungen
genügt hat (BGE 126 III 113 E. 2b S. 116). Das Vorliegen eines Bremsdefekts
am Rodel der Kinder A. hat das Kantonsgericht in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise (Art. 63 Abs. 2 OG) als nicht bewiesen erachtet.

    4.1  Die Klägerin wirft dem Kantonsgericht vor, Bundesrecht dadurch
verletzt zu haben, als es einen zu wenig weitgehenden Massstab an die
Sorgfaltspflicht der Beklagten und die Mängelfreiheit der Rodelbahn
angelegt habe: Dieses gehe von einem Sicherheitsdispositiv aus, das von
allen Bahnbenutzern eine vernünftige Fahrweise und korrekte Betätigung
des Bremshebels voraussetze; jedoch müsse bei einer Freizeitanlage
mit einer gewissen Unvernunft einiger Benutzer, insbesondere von
Kindern, gerechnet werden. Im Einzelnen rügt die Klägerin vor allem ein
mangelhaftes Sicherheitsdispositiv am Bahnende (ungenügende Überwachung,
fehlende automatische Bremsvorrichtung etc.) sowie die ungenügende passive
Sicherheit der Rodel (keine Knautschzone, keine Rückenlehnen etc.).

    4.2  Das Kantonsgericht hat vorab festgehalten, die Sommerrodelbahn
der Beklagten sei übersichtlich, wenig steil und nicht sehr lang. Sie sei
eine typische Familien- und Kinderrodelbahn. Weiter hat es ausgeführt,
die generelle Hinweistafel über die Fahrweise am Start sowie die
zahlreichen Warntafeln und Schilder zur Bremsaufforderung würden den
Sicherheitsanforderungen genügen: Vor Kurven und vor dem Bahnende seien gut
sichtbare Gefahren- und Bremshinweistafeln aufgestellt, welche in Wort und
Bild zur Vorsicht und zum Bremsen auffordern würden. Die Anlageführung der
Bahn und der gleichzeitige Hinweis auf das Bahnende würden dem Benutzer
deutlich machen, dass das Bahnende nahe und damit der Rodel gebremst und
auf das Ende hin gestoppt werden müsse.

    4.3  Welche Sicherheitsvorkehren in einem bestimmten Zeitpunkt die zu
beurteilende örtliche Situation erfordert hat, ist im Wesentlichen eine
Frage des Ermessens des Sachrichters (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 197).
Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht
an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein,
wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet
werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide
ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f.; 127 III 351 E. 4a
S. 354).

    4.4  Die Klägerin macht nicht geltend, die Beschilderung der Anlage sei
für Kinder im Alter von S.A. und T.A. nicht verständlich gewesen. Es ist
zudem auch zu berücksichtigen, dass die Rodelbahn gemäss Beschreibung des
Kantonsgerichts (vgl. E. 4.2) übersichtlich ist und die Anlageführung es
erlaubt, einen vorangehenden Rodel rechtzeitig und in genügender Distanz zu
erkennen. Daraus lässt sich ableiten, dass es bei minimaler Aufmerksamkeit,
welche grundsätzlich von jedem Benutzer einer Anlage erwartet werden darf
(BGE 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; Urteil des Bundesgerichts 4C.119/2000
vom 2. Oktober 2000, E. 1b, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 46 S. 268 f.),
möglich ist, die Rodelbahn zu befahren, ohne den Voranfahrenden zu
gefährden. In diesem Zusammenhang ist - im Gegensatz zur Auffassung
der Klägerin - zudem durchaus von Bedeutung, dass die Bremse des Rodels
gemäss Feststellung des Kantonsgerichts "ohne weiteres auch für Kinder
leicht zu handhaben" ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn das
Kantonsgericht zusätzliche Sicherheitsmassnahmen, wie beispielsweise das
Positionieren einer Überwachungsperson am Bahnende oder die Installation
von Flattervorhängen, nicht als notwendig angesehen hat.

    4.5  Unbehelflich ist zudem der Verweis der Klägerin auf die
Inspektionsberichte der Kontrollstelle des interkantonalen Konkordats
für Seilbahnen und Skilifte (IKSS). Bereits das Bezirksgericht hatte
festgehalten, es sei nicht erstellt, welche Sicherheitskriterien bei den
Inspektionen geprüft worden seien, und hat daher die Berichte vollständig
ausser Acht gelassen; es hat diese also weder zu Gunsten noch zu Ungunsten
der Beklagten gewertet. Im Übrigen ergibt sich aus den Berichten, dass sich
die Beanstandungen der Kontrollstelle in erster Linie auf die Talstation
der Aufzugsanlage und nicht auf die Auslaufstrecke der Rodelbahn, wo sich
der Unfall ereignet hat, bezogen haben, und zudem in den letzten beiden
überhaupt keine Beanstandungen mehr verzeichnet sind. Von einer Missachtung
amtlich verordneter Sicherheitsmassnahmen kann damit nicht die Rede sein.

    4.6  Bezüglich der von der Klägerin kritisierten passiven
Sicherheit der Rodel hat das Kantonsgericht einerseits festgehalten,
die Klägerin habe nicht geltend gemacht, dass im Zeitpunkt des Unfalls
für Familienrodelanlagen vom passiven Sicherheitsstandard her sicherere
Rodel auf dem Markt zur Verfügung gestanden hätten. Andererseits hat es den
Vergleich zum Strassenverkehr gezogen und erwogen, die dort akzeptierten
Risiken erschienen um ein Vielfaches höher, die Schutzvorrichtungen
für Fahrzeuge (namentlich Motorräder und Fahrräder) im Vergleich zum
Gefahrenpotential (Geschwindigkeit, hohe Massen, Gegenverkehr) ungleich
kleiner als bei Rodeln auf einer Rodelbahn.

    Dass das Kantonsgericht durch den Vergleich mit der Sicherheit im
Strassenverkehr gegen Bundesrecht verstossen hat, rügt die Klägerin im
Berufungsverfahren nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Unbehelflich ist
zudem der Verweis auf einen Rodel, welcher die von ihr geforderten
Sicherheitsmerkmale (Schalensitz, Stossabsorber, Rückenlehne
etc.) aufweist. Dieser Rodel ist offenbar für einen anderen Typ
Rodelbahn (geführt auf Rohren) konstruiert, so dass sich daraus für den
Sicherheitsstandard der Bahn der Beklagten nichts ableiten lässt.

    (...)

Erwägung 6

    6.  Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG) und hat die Beklagte für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

    Die Nebenintervenientin, die ebenfalls die Abweisung der Berufung
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt hat, obsiegt mit
der Beklagten. Über die Berücksichtigung der Nebenpartei im Kosten-
und Entschädigungspunkt befindet das Bundesgericht nach seinem Ermessen
(Art. 40 OG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BZP; BGE 105 II 289 E. 9 S. 296 f.; 109
II 144 E. 4 S. 152). Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung
liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und
der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt
ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen
wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis
zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es rechtfertigt sich
daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem
Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (MAX GULDENER,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 408). Das Bundesgericht
spricht deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung
zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit. Solche Gründe sind im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Nebenintervenientin
auch nicht geltend gemacht. Ihr ist folglich keine Parteientschädigung
zuzusprechen.