Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 396



130 III 396

50. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. Z. Krankenkasse (Beschwerde)

    7B.89/2004 vom 3. Juni 2004

Regeste

    Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids; Pfändungsankündigung.

    Beseitigt die Krankenkasse den Rechtsvorschlag selbst, wird damit
ein neues Verfahren eröffnet. Die Zustellfiktion hinsichtlich des
Rechtsöffnungsentscheides gilt nicht und die Betreibung kann daher nicht
fortgesetzt werden (E. 1).

Sachverhalt

    In der von der Z. Krankenkasse angestrengten Betreibung wurde
X. vom Betreibungsamt Würenlos am 13. Oktober 2003 der Zahlungsbefehl
für ausstehende Krankenkassenprämien zugestellt. Die Schuldnerin erhob
Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 13. November 2003 beseitigte die
Krankenkasse den Rechtsvorschlag und forderte X. auf, Fr. 1'597.70 nebst
Zins und Betreibungskosten zu bezahlen. Die eingeschriebene Sendung wurde
am 26. November 2003 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Krankenkasse
zurückgeschickt.

    Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens stellte das Betreibungsamt
am 6. Januar 2004 X. die Pfändungsankündigung zu. Am 16. Januar 2004
reichte X. beim Gerichtspräsidium Baden als untere Aufsichtsbehörde
Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 24. Januar 2004 hiess der Präsident 1 des
Bezirksgerichts Baden die Beschwerde gut und hob die Pfändungsankündigung
des Betreibungsamtes Würenlos vom 6. Januar 2004 auf. Das Betreibungsamt
wurde angewiesen, das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom
22. Dezember 2003 in dieser Betreibung zurückzuweisen. Das Obergericht
des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) wies als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die von
der Z. Krankenkasse eingereichte Beschwerde am 7. April 2004 ab.

    Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 hat die Z. Krankenkasse bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde eingereicht und beantragt
in der Hauptsache die Aufhebung dieses Entscheids.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Das Obergericht führt aus, im vorliegenden Fall sei
der Betreibungsschuldnerin am 13. Oktober 2003 der Zahlungsbefehl
zugestellt worden, worauf diese Rechtsvorschlag erhoben habe. Dies habe
die Einstellung der Betreibung bewirkt. Die Schuldnerin habe infolge der
Einstellung der Betreibung nicht zwangsläufig mit weiteren Zustellungen
seitens des Betreibungsamtes rechnen müssen. Ebenso habe sie nicht damit
rechnen müssen, dass ihr eine Verfügung seitens der Betreibungsgläubigerin
eröffnet werde, auch wenn vor Eröffnung der Verfügung kein Anspruch
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bestanden habe. Gemäss konstanter
Praxis der Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Aargau verhalte es
sich gleich bei der Eröffnung eines Rechtsöffnungsverfahrens. Auch wenn
in diesen Fällen dem Betreibungsschuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt
werde, habe er nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht damit zu rechnen,
dass daraufhin ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werde. Auch in
diesen Fällen gelte eine Zustellung seitens des Rechtsöffnungsrichters,
falls die Sendung bei der Post nicht abgeholt werde und falls der Adressat
keine Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren habe, nicht als erfolgt. Die
Vorinstanz fährt fort, die das Verfahren eröffnende Erstzustellung, wie
sie hier für die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 13. November 2003
in Frage stehe, sei dem Betroffenen, der dadurch erst und nur von dem
gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erhalten könne, jedenfalls
zur Kenntnis zu bringen. Die Fiktion der Zustellung am letzten Tag der
7-tätigen postalischen Abholungsfrist gelte nicht schon für die das
Verfahren eröffnende Erstzustellung, sondern erst für die nachfolgenden
Zustellungen, in dem dem Betroffenen durch die Erstzustellung bekannten
Verfahren. Sei aber der Rechtsvorschlag nicht (rechtskräftig) beseitigt,
so könne die Betreibung nicht fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung der
Betreibung trotz bestehendem Rechtsvorschlag erweise sich als nichtig
(FLAVIO COMETTA, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, N. 12 zu Art. 22 SchKG). Die Vorinstanz habe somit zu
Recht die Pfändungsankündigung in der fraglichen Betreibung aufgehoben
und das Betreibungsamt angewiesen, das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen.

    1.2  Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Zustellung des
Zahlungsbefehls im Bereich des KVG (SR 832.10) wisse die Schuldnerin, dass
die Gläubigerin einen erhobenen Rechtsvorschlag mit einem eigeschriebenen
Brief (lettre signature) aufheben könne. Damit sei die Bedingung, dass der
Empfänger mit dem Erhalt des Briefes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
rechnen müsse, erfüllt.

    (...)

    1.2.2  Die Betreibung kann nicht weitergeführt werden, wenn der
Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den
Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat. Wird dies im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht, haben die Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der Schuldner
gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein kantonales Rechtsmittel ergriffen
hat (vgl. BGE 102 III 133 E. 3 S. 136 f.). Das Betreibungsamt soll nicht
Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen,
welche nichtig wären (BGE 109 III 53 E. 2 S. 55; 84 III 13 S. 14 ff.).

    1.2.3  Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung
nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten
oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in
welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert
der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als
am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der
Zustellung hatte rechnen müssen. Die siebentägige Frist war früher in
Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967
zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 S. 1462) vorgesehen. Diese Verordnung
ist mit Art. 13 lit. a der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (aVPG;
AS 1997 S. 2461) aufgehoben worden. Die siebentägige Frist ist jetzt
als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein
bekannt (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Diese Rechtsprechung ist nur
dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst
mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien
verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem
dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen,
zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale
Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit,
als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (Urteil
des Bundesgerichts 2A.429/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 1; BGE 123 III
492 E. 1 S. 493; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; KÖLZ/HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
N. 341 S. 123).

    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung
(Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit wird dem Gläubiger der Betreibungsweg
verschlossen. Die Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn
sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird. Dazu
dient die Rechtsöffnung (statt vieler: AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 19 N. 1, S. 117). Die
Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Richter
im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen
Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden. Auch
wenn im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin als Krankenkasse den
Rechtsvorschlag als Rechtsöffnungsinstanz selbst beseitigen kann (BGE 119 V
329 E. 2d S. 331/332; 128 III 246 E. 2), wird damit ein neues Verfahren in
die Wege geleitet. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt,
indem sie entschieden hat, die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids
habe nicht fingiert werden können. Die Zustellfiktion kann nur für das
hängige bzw. laufende Verfahren gelten.

    1.3  Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, die ihren Geschäftssitz in
Lausanne hat, in ihrer Verfügung vom 13. November 2003 den Rechtsvorschlag
beseitigt und der Betriebenen mitgeteilt, sie könne innert 30 Tagen
am Hauptsitz Einsprache erheben. Da eine solche unterblieb, wurde
am 22. Dezember 2003 das Fortsetzungsbegehren gestellt, worauf
das Betreibungsamt am 6. Januar 2004 die Pfändungsankündigung der
Schuldnerin zustellte. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin war insoweit
grundsätzlich gesetzeskonform (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art.
49 ATSG, S. 490/491). Wie in E. 1.2 ausgeführt, ist die Verfügung
der Beschwerdeführerin vom 13. November 2003, mit welcher sie den
Rechtsvorschlag der Betriebenen aufhob, mangels Nachweises einer gehörigen
Zustellung aber nicht in Rechtskraft erwachsen. Will die Beschwerdeführerin
die Betreibung fortsetzen, muss sie ihre Verfügung der Schuldnerin vorerst
ordnungsgemäss mitteilen, worauf dann das Betreibungsamt nach Art. 81
Abs. 2 SchKG vorzugehen hat (zu Letzterem: BGE 128 III 246 E. 2 S. 248;
KIESER, aaO, N. 14 zu Art. 54 ATSG, S. 548).