Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 380



130 III 380

47. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Z. gegen Sparkasse
A. und Konkursmasse der Y. AG (Berufung)

    5C.206/2003 vom 5. Februar 2004

Regeste

    Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes
(Art. 65 KOV).

    Das Anheben einer Kollokationsklage ist nicht treuwidrig, wenn der
Konkursbeamte die Abänderung des Kollokationsplanes zwar zugesichert hat,
aber der Kläger unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist von den anwesenden
Mitarbeitern des Konkursamtes die Auskunft erhält, diese sei nicht erfolgt.
Aufgrund der Kollokationsklage darf der Konkursbeamte die zugesicherte
Abänderung nicht mehr selbst vornehmen (E. 2).

    Erlöschen der Stundungswirkungen.

    Mit dem Ablauf der Nachlassstundung fallen die Wirkungen der
Stundung automatisch dahin, ohne dass es hierfür eines Entscheides der
Nachlassbehörde bedürfte (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Mit publiziertem Urteil vom 1.  Oktober 1999 gewährte das
Bezirksgericht Zofingen der Y. AG eine sechsmonatige Nachlassstundung. Ende
März 2000 reichte der Sachwalter seinen Bericht ein. Er gab bekannt,
dass kein Nachlassvertrag zustande gekommen sei und stellte angesichts
der Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Konkurseröffnung. Der
Gerichtspräsident schrieb ihm zurück, dass der Sachwalter hierzu nicht
legitimiert sei, sondern der Verwaltungsrat eine Überschuldungsanzeige
zu erstatten habe.

    B.- Am 13. November 2000 wurde über die Y. AG schliesslich der
Konkurs eröffnet, wobei nicht aktenkundig ist, wer das entsprechende
Begehren gestellt hat. Ab dem 7. Mai 2001 legte das Konkursamt Zofingen
den Kollokationsplan auf und zeigte Z. an, dass seine in der 1. Klasse
angemeldete Lohnforderung von Fr. 9'756.75 in die 3. Klasse verwiesen
worden war, da sie mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung entstanden
sei. Die Forderungen der Sparkasse A. liess es im gesamten Betrag von
Fr. 479'234.20 als pfandgesichert zu, obschon nur für Fr. 210'000.-
nebst Zinsen eine Grundpfandsicherheit bestand.

    Am 22. Mai 2001 nahm Rechtsanwalt V. im Auftrag des
Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Gesellschaft beim Konkursamt
Einsicht in die Akten und stellte zusammen mit dem Konkursbeamten die
falsche Kollozierung der Forderung der Sparkasse A. fest, worauf dieser
die Änderung des Kollokationsplans in Aussicht stellte. Am 23. Mai
2001 besprach der Konkursbeamte das fehlerhafte Lastenverzeichnis mit
der Grundpfandgläubigerin und diese erklärte sich mit der Abänderung
einverstanden.

    Am 25. Mai 2001 (Freitag nach Auffahrt) erkundigte sich Rechtsanwalt
V., nunmehr als Vertreter von Z., beim Konkursamt Zofingen. Der
Konkursbeamte war ferienhalber abwesend. Die Dienst habenden Herren
X. und W. konnten lediglich feststellen, dass im Kollokationsplan keine
Änderung vorgenommen worden war. Am Montag, 28. Mai 2001, änderte der
Konkursbeamte den Kollokationsplan bzw. das Lastenverzeichnis ab und am
29. Mai 2001 teilte er die Änderung den Parteien mit.

    C.- Auf Grund der Auskunft der Herren X.  und W. an Rechtsanwalt
V. hatte der inzwischen von diesem vertretene Z. am 25. Mai 2001 eine
Kollokationsklage eingereicht mit den Begehren, im Kollokationsplan
sei die Forderung der Sparkasse A. in dem Umfang abzuweisen, wie
sie die Grundpfänder von Fr. 210'000.- nebst Zinsen übersteige,
und der Prozessgewinn sei zur Deckung der klägerischen Forderung von
Fr. 9'756.75 einschliesslich Prozesskosten zu verwenden, eventualiter
sei die klägerische Lohnforderung in der 1. Klasse zu kollozieren,
subeventualiter sei die Ergänzung, Neuauflage und Publikation des
Kollokationsplans anzuordnen.

    Mit Urteil vom 20. März 2002 wies der Präsident des Bezirksgerichts
Zofingen die Klage ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen erhobene
Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
mit Urteil vom 1. Juli 2003 ab.

    D.- Dagegen hat der Kläger am 23.  September 2003 sowohl
staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Letzterer
stellte er gegen die Sparkasse A. die Begehren, im Kollokationsplan sei
deren Forderung in dem Umfang abzuweisen, wie sie die Grundpfänder über
Fr. 210'000.- nebst Zinsen übersteige und der Prozessgewinn sei zur Deckung
der klägerischen Forderung von Fr. 9'756.75 einschliesslich Prozesskosten
zu verwenden; gegen die Konkursmasse der Y. AG stellte er das Begehren,
seine Lohnforderung sei in der 1. Klasse zu kollozieren.

    Mit Berufungsantworten vom 5. bzw. 30. Dezember 2003 haben sowohl
die durch das Konkursamt vertretene Masse als auch die Sparkasse A. auf
Abweisung der Berufung geschlossen.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Strittig ist zunächst, ob der Kläger am 25. Mai 2001 mit einer
Klage die Kollokation der Sparkasse A. anfechten durfte.

    2.1  Das Obergericht hat erwogen, nachdem der Konkursbeamte zu
erkennen gegeben habe, dass er den Kollokationsplan abändern werde, habe
kein Grund für eine Kollokationsklage bestanden. Zudem sei dem Kläger
bei der Fristberechnung ein Fehler unterlaufen. Der Konkursbeamte habe
den Kollokationsplan am 28. Mai 2001 auch tatsächlich selbst berichtigt,
weshalb das Bezirksgericht richtigerweise davon ausgegangen sei, die
klägerischen Rechtsbegehren seien gegenstandslos geworden.

    2.2  Die Kollokationsklage ist innert 20 Tagen nach der öffentlichen
Auflage des Kollokationsplans zu erheben (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Bereits
aus dem Begriff der Frist ergibt sich, dass nicht der letztmögliche Tag
abgewartet werden muss, sondern der Gläubiger innerhalb der 20-tägigen
Zeitspanne zu einem beliebigen Zeitpunkt Klage erheben kann.

    Sobald Kollokationsklage erhoben worden ist, darf der Konkursbeamte
den Kollokationsplan grundsätzlich nicht mehr abändern (Art. 65 der
Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter
[KOV; SR 281.32]). Freilich hat der klagende Gläubiger den Grundsatz von
Treu und Glauben zu beachten. So hat das Bundesgericht in einem älteren
Entscheid festgehalten, ein Gläubiger dürfe dem Konkursbeamten nicht
die Möglichkeit, den Kollokationsplan einseitig abzuändern, dadurch
abschneiden, dass er der angekündigten Änderung durch Klageeinreichung
zuvorkomme (BGE 57 III 190 S. 195).

    2.3  Das Obergericht stützt sich bei seinem Entscheid ausschliesslich
auf dieses Urteil. Zwar könnten dessen Erwägungen darauf schliessen lassen,
dass eine Zusicherung des Konkursbeamten die Norm von Art. 65 KOV ganz
allgemein derogiere. Ein solcher Schluss wäre jedoch unzutreffend und
würde dem Umstand keine Rechnung tragen, dass sich die (zutreffenden)
Erwägungen in BGE 57 III 190 auf einen Fall bezogen haben, der mit dem
vorliegend zu beurteilenden in keiner Weise vergleichbar ist:

    Dem BGE 57 III 190 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein
Liquidator, der einer fehlerhaften Kollokation gewahr worden war,
einen Gläubigervertreter am 11. September 1931 um 14.00 Uhr zu einer
Besprechung vorlud, worauf dieser - nachdem er sich sogar gegen die vom
Liquidator in Aussicht gestellte materielle Änderung verwahrt hatte
(S. 196 oben) - in sein Anwaltsbüro eilte, ein Vermittlungsgesuch
betreffend Anfechtung der Kollokation verfasste und dieses um 16.00 Uhr
auf der Post aufgab. Zur gleichen Stunde hatte auch der Liquidator die
Änderung des Kollokationsplans auf der Post aufgegeben; zudem richtete er
in der folgenden Stunde gleiche Schreiben an die anderen Konkursgläubiger
und er begab sich noch am gleichen Nachmittag zu der von der Änderung
betroffenen Bank. Es war demnach zu einem eigentlichen Wettlauf zwischen
dem klagenden Gläubiger und dem Liquidator gekommen, indem der Gläubiger
bzw. sein Vertreter mit den Worten des Bundesgerichts versuchte, dem
Liquidator den Weg abzuschneiden. Zu Recht hat das Bundesgericht dieses
als treuwidrig zu bezeichnende Vorgehen nicht geschützt.

    Demgegenüber lässt der vorliegende Fall aus mehreren Gründen keine
treuwidrige Klageanhebung erkennen: In Ausübung seiner Sorgfaltspflichten
erkundigte sich der in der Zwischenzeit vom Kläger mandatierte Anwalt
am letzten Werktag vor Ablauf der Klagefrist beim Konkursamt, ob die
am 22. Mai 2001 in Aussicht gestellte Änderung vorgenommen worden sei.
Da der Konkursbeamte ferienhalber abwesend war, konnten die über diesen
Fall nicht instruierten Mitarbeiter einzig die (zutreffende) Auskunft
geben, dass im Kollokationsplan bzw. Lastenverzeichnis keine Änderung
vorgenommen worden sei. Entgegen den sinngemässen Ausführungen in den
Berufungsantworten können diese Umstände nicht dem Kläger bzw. seinem
Anwalt angelastet werden, hat doch dieser weder Einblick noch Einfluss
in bzw. auf die interne Organisation des Amtes. Vielmehr war der Kläger,
der mit der Erkundigung alles getan hat, was ihm nach Treu und Glauben
zuzumuten war, in der entsprechenden Situation geradezu gehalten, Klage
anzuheben.

    Umso mehr war eine Kollokationsklage für den Kläger in der
konkreten Situation unabdingbar, als die konkursamtliche Zusicherung
unbestrittenermassen gegenüber dem durch den gleichen Anwalt vertretenen
Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Gesellschaft, nicht aber
gegenüber dem am 22. Mai 2001 noch gar nicht anwaltlich vertretenen Kläger
abgegeben worden war. Wenn die beklagte Bank in diesem Zusammenhang auf
die Wissensvertretung verweist (Ziff. 10 ihrer Berufungsantwort), geht
sie am Kern der Sache vorbei. Ausschlaggebend ist nämlich, wer im Sinne
des Stellvertretungsrechts Adressat der konkursamtlichen Zusage war; dies
ist keine Frage des Wissens des Vertreters, sondern der Bindewirkung für
den Vertretenen (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR).

    Unhaltbar ist sodann die vorinstanzliche Bemerkung, der Kläger hätte
mit der Klageeinreichung bis Montag, 28. Mai 2001 zuwarten müssen. Der
Grundsatz von Treu und Glauben gebietet nicht, dass eine Partei mit der
Wahrung ihrer Rechte über die eigentliche Klagefrist hinaus zuzuwarten
hat, nur weil diese an einem Sonntag ausläuft und deshalb die Einreichung
der Klage am Montag auf Grund von Art. 31 Abs. 3 SchKG an sich noch
zulässig wäre. Zu bedenken ist schliesslich, dass der Kläger für den
zweiten Streitpunkt (Kollokation der Lohnforderung in der 1. statt
3. Klasse, dazu E. 3) ohnehin eine Kollokationsklage erheben musste;
auch unter diesem Gesichtspunkt mutet der Vorwurf, für die Einreichung
einer Kollokationsklage habe es keinen Grund gegeben, seltsam an.

    2.4  Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger angesichts
der speziellen Situation (konkursamtliche Zusicherung gegenüber
einer anderen Person; Auskunft der Mitarbeiter des Konkursamtes, es
seien keine Änderungen vorgenommen worden; auslaufende Klagefrist) zur
Anhebung einer Kollokationsklage am 25. Mai 2001 berechtigt, ja geradezu
verpflichtet war und demnach Art. 65 KOV zum Tragen kommt. Insoweit
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsbegehren A.1
gutzuheissen. Das Begehren A.2 (Verwendung des Prozessgewinns zur Deckung
der klägerischen Forderung) gibt die gesetzlich vorgesehene Folge einer
gutgeheissenen Kollokationsklage wieder (Art. 250 Abs. 2 SchKG) und ist
deshalb überflüssig.

Erwägung 3

    3.  Strittig ist sodann, ob die klägerische Lohnforderung in der
1. statt in der 3. Klasse zu kollozieren ist.

    3.1  Das Obergericht hat erwogen, die der Y.  AG am 1. Oktober 1999 für
sechs Monate gewährte Stundung sei am 1. April 2000 automatisch erloschen,
da es nicht zu einem Bestätigungsentscheid durch die Nachlassbehörde
gekommen sei. Der Kläger habe im Übrigen gewusst, dass die Gläubiger
nicht über einen Nachlassvertrag abgestimmt hätten und es folglich auch
nicht zu einem Bestätigungsverfahren durch das Nachlassgericht kommen
würde. Da bis zur Konkurseröffnung am 13. November 2000 mehr als sechs
Monate verstrichen seien, stehe die Arbeitnehmerforderung nicht mehr im
Genuss des Privilegs von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG.

    3.2  Besteht Aussicht auf einen Nachlassvertrag, so gewährt der
Nachlassrichter dem Schuldner die Nachlassstundung für vier bis sechs
Monate und ernennt einen Sachwalter (Art. 295 Abs. 1 SchKG). Entsprechend
endet die Stundung mit dem Ablauf der vom Nachlassrichter bewilligten
(und allenfalls verlängerten) Dauer (HUNKELER, Das Nachlassverfahren nach
revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, N. 800). Wird die Nachlassstundung
vorher widerrufen, fallen ihre Wirkungen bereits mit der Publikation
des Widerrufsentscheides dahin (Art. 295 Abs. 5 i.V.m. Art. 308 Abs. 2
SchKG). Umgekehrt dauern sie für den Fall, dass der Sachwalter dem
Nachlassgericht die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrags
empfiehlt, bis zur Publikation des (positiven oder negativen)
Bestätigungsentscheides fort (Art. 304 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 2
SchKG). Diese Bestimmungen dienen dazu, dass das Zustandekommen bzw. der
Vollzug eines Nachlassvertrages auch während des Bestätigungsstadiums bzw.
während der Vollzugsphase gewährleistet bleibt (HUNKELER, aaO, N. 802).

    3.3  Die Vorbringen des Klägers in der Berufung vermögen keine
Bundesrechtsverletzung zu begründen:

    Unbehilflich ist vorweg die Behauptung, der Sachwalter habe die
Arbeitnehmer wiederholt vertröstet. Solche Aussagen vermögen keine
gesetzlichen Fristen abzuändern.

    Im Widerspruch zu den Akten und den kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen steht sodann die Behauptung, der Sachwalter
habe wenigstens sinngemäss den Widerruf der Stundung verlangt (Art. 295
Abs. 5 SchKG). Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass der Sachwalter Ende
März 2000 unmittelbar vor Ablauf der Stundung beim Nachlassgericht den
Sachwalterbericht eingereicht (Art. 304 Abs. 1 SchKG) und mangels eines
von den Gläubigern genehmigten Vertragsentwurfes, den das Gericht hätte
bestätigen können, sogleich die Konkurseröffnung verlangt hat. Der
Nachlassrichter hat dem Sachwalter hierauf schriftlich mitgeteilt,
dass er nicht legitimiert sei, die Konkurseröffnung zu verlangen, und
das Nachlassgericht hat in der Folge weder einen die Nachlassstundung
widerrufenden noch einen den Nachlassvertrag bestätigenden Entscheid
gefällt. Entgegen den sinngemässen klägerischen Ausführungen war es
hierzu von Bundesrechts wegen auch nicht verpflichtet:

    Der Widerruf der Nachlassstundung steht im Ermessen des Gerichts
(vgl. Art. 295 Abs. 5 SchKG), und der Bestätigungsentscheid setzt einen
Nachlassvertrag voraus, über den die Gläubiger abgestimmt haben (Art. 302
SchKG). Indem weder ein Widerrufs- noch ein Bestätigungsentscheid erging,
fielen die Wirkungen der Stundung mit Ablauf der Stundungsdauer ohne
weiteres dahin (vgl. VOLLMAR, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 4 zu
Art. 295 SchKG, N. 3 zu Art. 304 SchKG). Mit Bezug auf das automatische
Erlöschen der Stundungswirkung verhielt es sich damit nicht anders, als
wenn der Sachwalter den Bericht verspätet eingereicht und das Gericht aus
diesem Grund keinen Bestätigungsentscheid hätte fällen können (vgl. dazu
BGE 85 I 77; HUNKELER, aaO, N. 803).

    Nichts abzuleiten vermag der Kläger schliesslich aus dem Novum, dass
das Gerichtspräsidium Zofingen nunmehr offenbar auch dann einen Entscheid
fällt und publiziert, wenn kein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. Die
Nachlassstundung kennt im Gegensatz zum Konkurs (vgl. Art. 268 Abs. 2
SchKG) kein eigentliches Schlusserkenntnis; entsprechend liegt keine
Verletzung von Bundesrecht vor, wenn im vorliegenden Fall kein solches
Erkenntnis ergangen ist.