Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 336



130 III 336

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. und
Y. gegen X. sowie jeweils gegen Appellationshof des Kantons Bern
(staatsrechtliche Beschwerde)

    5P.330/2003 / 5P.340/2003 vom 11. März 2004

Regeste

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile bezüglich
Vorsorgeregelung.

    Die Anerkennung ausländischer Vorsorgeregelungen steht unter
dem Vorbehalt, dass dem ausländischen Urteil im Vergleich zu einem
entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden
Wirkungen zukommen (sog. kontrollierte Wirkungsübernahme). Entsprechend
ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber
einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn
diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 141 Abs.1 ZGB eine
Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben
hat. Andernfalls kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das
Ausmass der Teilung festlegen, während die Berechnung der Leistungen von
dem gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständigen Gericht in der
Schweiz durchzuführen ist (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Die Parteien heirateten am 11. April 1972 in der Schweiz. X. ist
als Diplomat bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft angestellt und
bei der Pensionskasse des Bundes (Publica) versichert.

    Am 22. August 2002 schlossen die Parteien, damals beide in
den Vereinigten Staaten wohnhaft, eine notariell beurkundete, als
Voluntary Separation and Property Settlement Agreement bezeichnete
Scheidungskonvention. Unter Ziff. 3.4 lit. a und Ziff. 7.8 der Konvention
vereinbarten sie hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs das Folgende:

      (Ziff. 3.4. lit. a) ... X. hereby assigns to Y. Fifty Percent

      (50%) of

    the accumulated value in the Pension Fund from the date of the parties'

    marriage on April 11, 1972 through the date that judgment of divorce is

    entered (the defined marital portion) either in the United States or in

    Switzerland. ...

      (Ziff. 7.8) The parties agree that certain provisions

    pertaining to pension rights in paragraph 3.4 (a) through (d)

    shall be merged into the Judgment of Absolute Divorce either

    in the District of A. or in Switzerland. And, to the extent

    necessary to implement the terms of any other provisions of

    this Agreement any other provision(s) may be merged with the

    Judgment of Absolute Divorce. The parties agree that they

    shall cooperate to promptly enter a Judgment of Absolute

    Divorce and that the parties agree that any Judgment of

    Absolute Divorce entered in the District of A. shall be given

    full force and effect in Switzerland and any Judgment entered

    in Switzerland, pertaining to the enforcement of this

    Agreement or other matters arising from the marriage shall be

    given full force and effect in the United States.

    Am 1. Oktober 2002 schied der Superior Court of the District of A. die
Ehe der Parteien. Dabei genehmigte er die Konvention, insbesondere auch
bezüglich des Vorsorgeausgleichs, und erkannte diesbezüglich Folgendes:

      ... [it is] ORDERED, that the Pension Fund of the Swiss Confederation

    shall transfer to Plaintiff Fifty Percent (50%) of the accumulated
value

    in Defendant's Pension Fund of the Swiss Confederation from the date of

    the parties' marriage on April 11, 1972 through the date that judgment

    of divorce is entered (the defined marital portion) ...

    B.- Da sich die Publica weigerte, den hälftigen Anteil des
Vorsorgeguthabens auf Y. zu übertragen, solange das Scheidungsurteil
nicht durch ein schweizerisches Gericht anerkannt und für vollstreckbar
erklärt worden sei, reichte X. am 12. Juni 2003 beim Appellationshof des
Kantons Bern ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des
amerikanischen Urteils ein. Mit Entscheid vom 25. Juli 2003 wies der
Appellationshof dieses Gesuch ab.

    C.- Dagegen haben sowohl Y. als auch X.  am 10. bzw. 15. September
2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung
des angefochtenen Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung. Das
Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationshofes auf.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Die Beschwerdeführer werfen dem Appellationshof in erster Linie
vor, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des amerikanischen
Scheidungsurteils willkürlich verweigert zu haben.

    2.1  Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz in
den USA hat und der Superior Court of the District of A. für das
Scheidungsurteil zuständig war, hat der Appellationshof erwogen,
die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 25, 26 und 65 IPRG seien
erfüllt. Sodann hat er sich die Frage gestellt, ob der materielle Ordre
public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) verletzt sein könnte; er hat dies sinngemäss
verneint, ohne jedoch abschliessend Stellung zu nehmen. In seinen
weiteren Erwägungen hat der Appellationshof befunden, nach allgemeinem
Völkerrechtsverständnis könne ein Scheidungsrichter einer ausländischen
Vorsorgeeinrichtung, zumal der Publica als öffentlich-rechtlicher
Anstalt des Bundes, keine Anweisungen erteilen; im Übrigen verstosse
die Anordnung der Übertragung des hälftigen Vorsorgeguthabens gegen das
Barauszahlungsverbot und damit gegen zwingendes öffentliches Recht, dessen
Einhaltung ungeachtet des Verbotes der Revision au fond zu prüfen sei.

    2.2  Unabhängig von den erhobenen Rügen ist vorab festzuhalten,
dass das IPRG Bestimmungen über die indirekte Zuständigkeit für
Vorsorgeregelungen enthält und diese folglich in der Schweiz vom Grundsatz
her anerkennungsfähig sind:

    In der Lehre ist kontrovers, ob Art. 65 IPRG einzig die Anerkennung
des Scheidungspunktes oder auch diejenige der Nebenfolgen der Scheidung
betrifft (für eine enge Auslegung namentlich: VOLKEN, in: Kommentar
zum IPRG, Zürich 1993, N. 5 zu Art. 65 IPRG; SIEHR, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 5 zu Art. 65 IPRG; für eine
umfassende Auslegung namentlich: DUTOIT, Commentaire de la loi fédérale du
18 décembre 1987, 3. Aufl., Basel 2001, N. 4 zu Art. 65 IPRG; BUCHER, Droit
international privé suisse, Bd. II, Basel 1992, N. 586). Im Unterschied
zu verschiedenen anderen Nebenfolgen der Scheidung kennt das IPRG für den
Bereich des Vorsorgerechts keine Sondernormen, und der Vorsorgeausgleich
lässt sich auch nicht dem Unterhalts- oder dem Güterrecht zuordnen; dem
Unterhaltsrecht nicht, weil er nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen
nach der Scheidung abhängt, dem Güterrecht nicht, weil die Teilung der
Austrittsleistung nur bei der Scheidung und nicht auch bei der Auflösung
der Ehe aus einem anderen Grund erfolgt und zudem der freien Disposition
der Ehegatten entzogen ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 100).

    Soweit Vorsorgeentscheidungen von Art. 65 IPRG nicht erfasst
sein sollten, würde sich deren Anerkennung einzig nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 25 ff. IPRG richten; soweit Art. 65 IPRG umfassend
zu verstehen wäre, würde sich die Anerkennung zusätzlich nach diesem
Artikel richten. Demnach besteht in keinem Fall eine Gesetzeslücke und
ausländische Vorsorgeregelungen können so oder anders anerkannt und
vollstreckt werden, soweit die in den weiteren Erwägungen aufgeführten
Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Frage der Auslegung von Art. 65
IPRG offen gelassen werden kann.

    2.3  Nicht ersichtlich ist, inwiefern die fragliche Klausel des
amerikanischen Scheidungsurteils gegen Völkerrecht verstossen soll. Die
Meinungsäusserung von SCHWANDER, auf die sich der Appellationshof stützt,
ist jedenfalls nicht näher begründet und geht im Übrigen davon aus, dass
das ausländische Scheidungsgericht nicht nur das Verhältnis der Teilung
geregelt, sondern eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung zur Auszahlung
eines bestimmten Betrages verurteilt hat (vgl. SCHWANDER, Die Anwendung
des neuen Scheidungsrechts in internationaler und in intertemporaler
Hinsicht, in: AJP 1999 S. 1651). Vorliegend spricht jedoch alles dafür,
dass der Superior Court of the District of A. nur eine Teilungsregel
aufgestellt hat (dazu E. 2.6).

    2.4  Wie der Appellationshof richtig angeführt hat, steht die vom
Grundsatz her anerkennungsfähige ausländische Vorsorgeregelung hingegen
unter dem Vorbehalt des materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG).

    Der materielle Ordre public wäre namentlich verletzt, wenn ein
ausländisches Urteil gegen qualifiziert zwingende Bestimmungen des
schweizerischen Rechts verstossen würde. So wäre etwa eine mit dem
schweizerischen Scheidungs- und Freizügigkeitsrecht unvereinbare Regelung
wie das Verschieben der Ausgleichung auf einen späteren Zeitpunkt als die
Scheidung oder ein Splitting des Vorsorgeverhältnisses der Anerkennung
und Vollstreckung unzugänglich (SUTTER-SOMM, Ausgewählte Verfahrensfragen
im neuen Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, in: Aktuelle
Probleme des nationalen und internationalen Zivilprozessrechts, Zürich
2000, S. 91, Fn. 27). Dies ist vorliegend nicht der Fall, haben doch die
Parteien eine bewusst auf Art. 122 ZGB und die 2. Säule des schweizerischen
Rechts sowie eine konkret auf das Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers
zugeschnittene Lösung vereinbart, die vom amerikanischen Scheidungsgericht
unverändert übernommen worden ist.

    Indem eine solche Lösung getroffen worden ist, liegt auch nicht die
(in der Praxis weit häufigere) Konstellation vor, dass ein ausländisches
Scheidungsurteil mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich zu ergänzen wäre
(Art. 64 IPRG; Urteil 5C.173/2001 vom 19. Oktober 2001, publ. in:
FamPra.ch 2002 S. 166 ff.; ferner: GEISER, Berufliche Vorsorge im
neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern
1999, N. 2.27; BOPP/GROLIMUND, Schweizerischer Vorsorgeausgleich bei
ausländischen Scheidungsurteilen, in: FamPra.ch 2003 S. 497 ff.), und
entsprechend stellt sich auch nicht die in der Lehre umstrittene Frage, ob
diese Ergänzung dem Vorsorge- oder dem Scheidungsstatut unterstehen würde
(dazu namentlich: SUTTER-SOMM, aaO, S. 94 f.; BOPP/GROLIMUND, aaO, S. 513
ff.; SCHWENZER, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, Anh. IPR,
N. 49 ff.; BUCHER, Aspects internationaux du nouveau droit du divorce,
in: SJ 2001 II S. 33).

    Zu prüfen bleibt hingegen die - vom Appellationshof bejahte - Frage,
ob der Superior Court of the District of A. mit seiner Anordnung in
anderer Hinsicht qualifiziert zwingendes Recht verletzt hat.

    2.5  Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen
sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine
Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die
Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor,
die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend
sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht
auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art.
141 Abs. 1 ZGB). Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet
das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen
zu teilen sind (Art. 142 Abs. 1 ZGB). Sobald der Entscheid über das
Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die
Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen
Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB).

    Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn
die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung
der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen
Regelung beibringen können (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum
neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 55 zu Art. 122/141-142
ZGB). Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist,
keine Rechtskraft, und entsprechend kann der Scheidungsrichter dieser
gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat er
über das Teilungsverhältnis zu befinden (Art. 142 Abs. 1 ZGB) und die
Akten nach Rechtskraft des Entscheides an das gemäss Art. 25a Abs. 1
des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42)
i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
zuständige Gericht zu überweisen (Art. 142 Abs. 1 ZGB). Dieses führt
die Teilung auf Grund des vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssels
von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 1 FZG), und die Vorsorgeeinrichtung
geniesst in diesem Verfahren Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG).

    Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis:
Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der
Rechtskraft- und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das
Gebiet der Schweiz (WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz,
3. Aufl., Bern 2002, S. 354; VOLKEN, aaO, N. 10 Vor Art. 25-32 IPRG). Diese
steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im
Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen,
wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (sog. kontrollierte
Wirkungsübernahme; VOLKEN, aaO, N. 12 zu Art. 25 IPRG). Entsprechend ist
eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber
einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn
diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 141 Abs. 1 ZGB eine
Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben
hat (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz
im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stellungnahme vom
28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.). Ist dies nicht der Fall, kann
das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung,
also den Teilungsschlüssel, festlegen, während die eigentliche Berechnung
der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständigen
Gericht in der Schweiz durchzuführen ist (Bundesamt für Justiz, aaO,
S. 497).

    2.6  Ob der Superior Court of the District of A. eine Anordnung
getroffen hat, die über eine solche Teilungsregel hinausgeht, ist
fraglich, hat er sich doch einerseits auf die Festsetzung der prozentualen
Aufteilung beschränkt und hat er andererseits auch mit Bezug auf die
dereinst auszurichtende AHV-Rente die Formel it is ordered, that the
Plaintiff shall receive Fifty Percent verwendet. Jedenfalls ist der
Appellationshof insofern der Willkür verfallen, als er dem Scheidungsurteil
die Anerkennung versagt hat, soweit dieses das Verhältnis der Aufteilung
des Vorsorgeguthabens festlegt.

    2.7  Ist das Scheidungsurteil anerkennungsfähig, soweit es eine
Teilungsregel für die berufliche Vorsorge enthält, und sind infolgedessen
die Akten an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht zu
überweisen, erweist sich auch die weitere Erwägung, die Anweisung zur
Barauszahlung unterlaufe den Vorsorgeschutz und verstosse gegen zwingendes
öffentliches Recht, als willkürlich:

    Mag schon fraglich erscheinen, ob das amerikanische Gericht mit
der Wendung shall transfer überhaupt eine Barauszahlung im Auge hatte,
würde jedenfalls dessen Scheidungsurteil durch die Anerkennung bloss
der Teilungsvorschrift noch keine Rechtskraft gegenüber der Publica
entfalten; erst der Entscheid des gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG
zuständigen Gerichts verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung. Im Übrigen
kann die Beschwerdeführerin im Zuge der Teilung der Austrittsleistung
als Alternative zur Überweisung an eine andere Vorsorgeeinrichtung oder
zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos ohne weiteres ein Gesuch um
Barauszahlung stellen, soweit die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1
lit. a FZG erfüllt sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 FZG).