Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 321



130 III 321

40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Versicherung
Y. (Berufung)

    5C.184/2003 vom 29. Januar 2004

Regeste

    Art. 8 ZGB und Art. 39 VVG; Eintritt des Versicherungsfalls; Beweis.

    Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis im Zusammenhang mit dem Eintritt
des Versicherungsfalls (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    Der Kläger war als Schmuck- und Edelsteinhändler selbstständig
erwerbstätig. Am 19. August 1996 erneuerte er seine Schadenversicherung bei
der Beklagten. Insbesondere gegen Einbruchdiebstahl und Beraubung waren
versichert Schmuck, Edelsteine und Geldwerte im Tresor "BAUER PE 1600"
für die Summe von 1,05 Millionen Franken. Am 6. September 1997 meldete der
Kläger der Beklagten einen bewaffneten Raubüberfall, der sich am Vortag
ereignet haben soll. Die Beklagte verweigerte ihre Leistungen. Ende 1998
leitete der Kläger den Forderungsprozess ein und begehrte, die Beklagte
zur Zahlung von 1,05 Millionen Franken nebst Zins zu verpflichten. Die
kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht weist die
Berufung des Klägers ab, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Gemäss unangefochtener Vertragsauslegung des Obergerichts
beschränkt sich der Versicherungsschutz auf Werte im Tresor "BAUER PE
1600". Beweisthema hat damit gebildet, dass eine unbekannte Täterschaft die
vom Kläger aufgelisteten Wertsachen aus dem genannten Tresor gestohlen hat,
d.h. den Tresor geöffnet und die näher bezeichneten Wertsachen heraus-
und mitgenommen hat. Das Obergericht hat festgestellt, der Kläger habe
den Beweis für diese anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erbracht. Der
Kläger macht eine Verletzung des bundesrechtlichen Beweismasses geltend.

Erwägung 2

    2.  Das Obergericht hat die beweisrechtlichen Besonderheiten bei
Ansprüchen aus Versicherungsverträgen anhand der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dargestellt (unter Verweis auf das Urteil 5C.11/2002
vom 11. April 2002, E. 2a/aa). Danach ist für den Eintritt des
Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig, wer gegenüber dem
Versicherer einen Anspruch erhebt. Da der Nachweis rechtsbegründender
Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit
Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige
Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend
gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der
Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche
die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel
an der von ihm geschilderten Diebstahlsvariante erwecken. Gelingt dies dem
Versicherer, ist vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts
des Versicherungsfalls zu fordern.

    Das zitierte Urteil 5C.11/2002, das die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zusammenfasst, ist in Fachzeitschriften veröffentlicht
worden (SJZ 98/2002 S. 338 f. Nr. 17/2; JdT 2002 I S. 531 ff.;
Haftung und Versicherung [HAVE] 2002 S. 376 ff.). Es hat zu teilweise
kritischen Bemerkungen Anlass gegeben. Hervorgehoben werden einerseits
begriffliche Ungenauigkeiten in Fragen des Beweismasses und andererseits
Schwierigkeiten, die sich aus einem gleichsam zweistufigen ("doppelten")
Beweismass ergeben (LEUENBERGER, in: ZBJV 139/2003 S. 652 ff.; ABRECHT,
in: JdT 2002 I S. 534 ff.; NEF, in: HAVE 2002 S. 378 f.). Zudem wird
beanstandet, aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehe nicht klar
hervor, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit im Einzelnen erforderlich sei
und was geschehe, wenn der Versicherer den Gegenbeweis erbringe (vgl. etwa
NEF, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel
2001, N. 23 und 27 zu Art. 39 VVG; GABUS, Justification du sinistre et
prétention frauduleuse en matière d'assurance privée, in: HAVE 2003 S. 31
ff., 33 ff. Ziff. II).

Erwägung 3

    3.  Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweis des Eintritts
des Versicherungsfalls ist zusammenzufassen und zu präzisieren wie folgt:

    3.1  Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend
macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast
für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden
Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet
oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel
kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt
werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (ausführlich: BGE 128
III 271 E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des
Versicherungsvertrags (NEBEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
den Versicherungsvertrag, Basel 2001, N. 4 und 9 zu Art. 100 VVG,
mit Hinweisen).

    Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der
Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte
- die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu
Art. 39 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
[VVG; SR 221.229.1]) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines
Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang
des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen,
die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung
berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten
Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber
dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer
Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG).

    Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche
Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis
zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen
im gleichen Verfahren gegenüberstehen, wie das im Zusammenhang mit
Diebstahlversicherungen oft der Fall ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts
5C.146/2000 vom 15. Februar 2001, E. 2-4, teilweise publ. in: Pra 90/2001
Nr. 119 S. 706 ff.). Das Gericht wird zwar die zum einen Beweisthema
vorgebrachten Indizien auch im Hinblick auf das andere Beweisthema würdigen
(zit. Urteil 5C.11/2002, E. 2a/cc; NEF, Kommentar, aaO, N. 58 zu Art. 40
VVG, und in: HAVE 2002 S. 378 f. Ziff. 4). Aus der Beweislosigkeit beim
einen Thema (z.B. zur absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls)
darf aber nicht einfach auf den Beweis beim andern Thema (z.B. zum
Eintritt des Versicherungsfalls) geschlossen werden. Das käme einer
Umkehr der Beweislast gleich und bedeutete eine Verletzung von Art. 8
ZGB (Urteil 5C.86/1996 vom 5. Dezember 1996, E. 4; NIQUILLE-EBERLE,
Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, in: Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1997, S. 227 ff., 236).

    3.2  Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung
überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es
genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel
als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird,
ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits
durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen
liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an
Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten
Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Die
Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der
Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von
der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch
Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon
darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres
dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann,
weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse
Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer
Beweiserleichterung führen (Urteil des Bundesgerichts 5C.175/1997
vom 17. Oktober 1997, E. 2 und 3; allgemein: HOHL, Procédure civile,
t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 1098 S. 210,
und ausführlich in: Le degré de la preuve, Festschrift Vogel, Freiburg
i.Üe. 1991, S. 125 ff., 151 f.).

    Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die
Rechtsprechung davon aus, dass - namentlich bei der Diebstahlversicherung -
in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des
Beweismasses rechtfertigt (zuletzt: Urteile 5C.47/2002 vom 17. April 2002,
E. 2b, und 5C.99/2002 vom 12. Juni 2002, E. 2.1).

    3.3  Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf
die überwiegende Wahrscheinlichkeit ("la vraisemblance prépondérante"; "la
verosimiglianza preponderante") herabgesetzt (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S.
276). Gelegentlich verwendete das Bundesgericht andere Begriffe, ohne dass
damit beabsichtigt war, das Beweismass inhaltlich anders zu umschreiben. Es
empfiehlt sich, inskünftig eine einheitliche Terminologie zu verwenden.

    Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss
insbesondere von der Glaubhaftmachung ("la simple vraisemblance"; "la
semplice verosimiglianza") abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt
"Glaubhaftmachen" oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen,
zumeist mit Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich
vorsorglichen Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der
jeweilen geforderte Grad an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist
eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c
S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; 88 I 11 E. 5a S. 14). Demgegenüber sind
die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte,
schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber
für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch
vernünftigerweise in Betracht fallen (HOHL, Procédure civile, t. I, aaO,
N. 1061 f. S. 200 f. und N. 1096 f. S. 210, sowie in: Procédure civile,
t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de recours,
Bern 2002, N. 2760-2763 S. 225).

    Ausdrücklich abgelehnt hat das Bundesgericht sodann ein gleichsam
"variables Beweismass", wonach an den Beweis einer Tatsache um so höhere
Anforderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich die Behauptung ist
(zit. Urteil 5C.99/2002, E. 2.4). Es trifft zwar zu, dass eine bestimmte
Tatsache je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls dem Gericht
mehr oder weniger rasch als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Diese
Überlegung gehört aber in den Bereich der Beweiswürdigung (GULDENER,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 322
Ziff. IV/1).

    3.4  Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes
- Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis
von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden
Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für
das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der
Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397) und damit die
Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

    Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des
hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Dazu gehört auch dessen
Glaubwürdigkeit: Da sich der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel
nicht direkt, sondern bloss mit mehr oder weniger schlüssigen Indizien
beweisen lässt, kann eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit geeignet
sein, auch die Überzeugungskraft der Sachdarstellung zu erschüttern
(NEF, Kommentar, aaO, N. 36 und 42 ff. zu Art. 39 VVG, und in: HAVE
2002 S. 379 Ziff. 5). Es steht dem Versicherer zudem frei, eine -
von derjenigen des Anspruchsberechtigten - abweichende Sachdarstellung
aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage
kommt oder sogar näher liegt (HOHL, in: Festschrift Vogel, aaO, S. 157;
sog. erweitertes oder qualifiziertes Gegenbeweisthema: SCHMID, Art. 8
ZGB: Überblick und Beweislast, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000,
S. 11 ff., 17). Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine
Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (Urteil 5C.79/2000
vom 8. Januar 2001, E. 1b/bb; vgl. NEF, in: HAVE 2002 S. 378 Ziff. 3).

    Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten
behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen - d.h. als überwiegend
wahrscheinlich gemacht - anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr
gescheitert. Damit hat es sein Bewenden, wie das Bundesgericht erst
kürzlich festgehalten hat (zit. Urteil 5C.99/2002, E. 2.4). Insoweit
kann nicht daran festgehalten werden, der Anspruchsberechtigte habe den
strikten Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu leisten, wenn dem
Versicherer der Gegenbeweis gelinge. Denn im Rahmen der Urteilsfindung
erfolgt eine Gesamtwürdigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens durch
das Gericht. Es macht zudem keinen Sinn, dem Anspruchsberechtigten den
strikten Beweis zu überbinden, den er umso weniger erbringen könnte,
als er schon an der tieferen Beweishürde scheiterte.

    3.5  Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:
Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den
Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig
(E. 3.1). Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden
ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine
Beweiserleichterung (E. 3.2) und genügt seiner Beweislast, wenn er den
Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen
vermag (E. 3.3). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden
Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche
Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten
gescheitert (E. 3.4).

Erwägung 4

    4.  Aus den dargelegten Gründen ist das Obergericht von den
zutreffenden rechtlichen Annahmen ausgegangen, indem es vom Kläger den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Diebstahls verlangt
und die Beklagte zum Gegenbeweis zugelassen hat. Soweit der Kläger eine
Verletzung des Beweismasses einwendet, muss seine Berufung abgewiesen
werden.

Erwägung 5

    5.  Zur Hauptsache erblickt der Kläger eine "Beweismassverletzung"
darin, dass das Obergericht seine Glaubwürdigkeit als erschüttert
angesehen habe und deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner
Sachdarstellung nicht habe genügen lassen.

    Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) und Beweisanforderungen im
Sinne des Beweismasses werden - wie gesagt (E. 3.1 und 3.2 hiervor) -
durch das Bundesrecht geregelt, dessen Verletzung mit Berufung geltend
gemacht werden kann (Art. 43 OG). Nicht überprüft werden kann hingegen,
ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der
beweisbelasteten Partei tatsächlich erbracht worden ist; das ist nach
ständiger Rechtsprechung eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung,
die auf Bundesebene einzig mit der - vom Kläger im Übrigen auch erhobenen
- staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden kann (zuletzt: Urteil
5C.64/2003 vom 18. Juli 2003, E. 2.2, und zit. Urteil 5C.99/2002, E. 2.5;
BGE 128 III 271 E. 2b/bb S. 277 f.).

    Soweit der Kläger die Berücksichtigung seiner Steuerunterlagen und
die daraus gezogenen Schlüsse kritisiert und soweit er seine Aussagen
im Gerichtsverfahren und die Protokolle über seine Sachdarstellung
gegenüber den Ermittlungsbehörden anders würdigt und namentlich
festgestellte Widersprüche erklärt oder behebt, kann auf seine Berufung
nicht eingetreten werden. Denn zur unüberprüfbaren Indizienbeweiswürdigung
gehören die Feststellungen des Obergerichts, gegen die Glaubwürdigkeit des
Klägers sprächen sowohl das Verheimlichen von Vermögenswerten gegenüber
Steuerbehörden als auch die offenkundigen Widersprüche und Ungereimtheiten
zwischen den ersten Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden
und den späteren Sachdarstellungen im gerichtlichen Verfahren (vgl.
dazu insbesondere PANTLI/KIESER/PRIBNOW, Die "Aussage der ersten Stunde"
im Schadensausgleichsrecht - und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung,
AJP 2000 S. 1195 ff., 1199 f. Ziff. II/B/3).

Erwägung 6

    6.  Erweist sich nach dem Gesagten die eine der beiden Begründungen als
bundesrechtskonform, so ist es auch das obergerichtliche Urteil selbst. Es
erübrigt sich damit, auf die andere selbstständige Begründung einzugehen,
wonach für die angeblich gestohlenen Wertsachen keine Versicherungsdeckung
bestehen soll. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (BGE 103 II 155
E. 3 S. 159 f.; 129 III 320 E. 5.1 S. 323).