Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 267



130 III 267

34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. Gruppen AS und
A. AG gegen Trip Trap Denmark A/S und C. (Berufung)

    4C.229/2003 vom 20. Januar 2004

Regeste

    Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 MSchG; Nichtgebrauch einer Marke
in der hinterlegten Form.

    Nichtigerklärung einer Wort-/Bildmarke mangels rechtserhaltenden
Gebrauchs während mehr als fünf Jahren (E. 2).

    Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG, Art. 6bis PVÜ, Art. 16 Abs. 3 TRIPS;
notorisch bekannte Marke.

    Der Inhaber einer nicht eingetragenen, aber in der Schweiz
bereits notorisch bekannten Marke kann einem Dritten untersagen, ein
verwechselbares, vor Bestehen der Notorietät nicht gebrauchtes Zeichen zu
verwenden (E. 3-4). Begriff der notorisch bekannten Marke und Kriterien
zur Beurteilung der notorischen Bekanntheit (E. 4).

Sachverhalt

    A.

    A.a  Die A. Gruppen AS (Erstklägerin) ist eine Gesellschaft
norwegischen Rechts, die sich seit dem Jahre 1932 mit der Herstellung
und dem Vertrieb von Sitzmöbeln befasst. Ihr bekanntestes Produkt ist
der Hochstuhl "Tripp Trapp", der hauptsächlich als Kinderstuhl Verwendung
findet. Die Erstklägerin hat das Zeichen "Tripp Trapp" in verschiedenen
Staaten in der internationalen Warenklasse 20 für Möbel aller Art als
Marke eintragen lassen.

    In der Schweiz hinterlegte die Erstklägerin am 20.  Februar 1979 die
kombinierte Wort/Bildmarke Nr. P-299490

    Bild nicht abrufbar und am 18. November 1999 die Wortmarke Nr. 471866
"TRIPP TRAPP". Die entsprechenden Eintragungen im schweizerischen
Markenregister erfolgten am 9. Juli 1979 und 4. Mai 2000.

    Die A. AG (Zweitklägerin) mit Sitz in X. wurde am 26.  Juli 1984
im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Handel mit Möbeln,
namentlich den Vertrieb von Produkten der Erstklägerin.

    A.b  Die Trip Trap Denmark A/S (Erstbeklagte) ist eine Gesellschaft
dänischen Rechts, die sich unter anderem mit der Herstellung und dem
Vertrieb von Möbeln, insbesondere Gartenmöbeln, befasst. Sie vertreibt
ihre Produkte auch in der Schweiz, seit dem 1. August 2000 über
C. (Zweitbeklagter) als Generalagent.

    A.c  Mit Schreiben vom 1. Juni 2001 verlangte die Erstklägerin
von der Erstbeklagten, die Verwendung des Zeichens "Trip Trap" zur
Produktkennzeichnung zu unterlassen, wobei sie sich auf ihr Exklusivrecht
an der Marke "Tripp Trapp" berief. Entsprechende Unterlassungsbegehren
wurden am 2. Juli 2002 auch an den Zweitbeklagten und an eine Reihe
schweizerischer Einzelhändler gerichtet.

    B.

    B.a  Mit Klage vom 1. März 2002 und später modifizierten Rechtsbegehren
ersuchten die Klägerinnen das Handelsgericht des Kantons Aargau, den
Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, einerseits das Zeichen
"Trip Trap" auf Möbeln, Holzböden und Geschenkartikeln oder deren
Verpackung anzubringen, entsprechende Produkte mit diesem Zeichen in die
Schweiz einzuführen, hier anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu diesem
Zwecke zu lagern oder mit dem Zeichen markenmässig zu werben, anderseits
die Domainnamen www.triptrap.ch und www.triptrap.com in der Schweiz zu
benutzen oder durch Dritte benutzen zu lassen. Darüber hinaus verlangten
sie Rechnungslegung sowie Schadenersatz oder Gewinnherausgabe.

    B.b  Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage, soweit darauf
einzutreten sei, und verlangten widerklageweise die Nichtigerklärung der
klägerischen Wort/Bildmarke.

    B.c  Der Instruktionsrichter beschränkte das Verfahren mit Verfügung
vom 30. Juni 2003 vorerst auf die klägerischen Unterlassungsbegehren
sowie das Widerklagebegehren.

    Mit Urteil vom 21. August 2003 hiess das Handelsgericht die
klägerischen Unterlassungsbegehren (Dispositiv Ziff. I/1/lit. a-d) sowie
das Widerklagebegehren (Dispositiv Ziff. II) gut.

    C.- Die Erstklägerin führt eidgenössische Berufung mit dem Sachantrag,
unter teilweiser Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils die Widerklage
abzuweisen.

    Die Beklagten führen ihrerseits eidgenössische Berufung und beantragen
dem Bundesgericht, unter teilweiser Aufhebung des handelsgerichtlichen
Urteils die Klagebegehren auf Unterlassung des markenmässigen Gebrauchs des
Zeichens "Trip Trap" abzuweisen und auf diejenigen auf Unterlassung der
werbemässigen Benutzung des Zeichens sowie der Benutzung der Domainnamen
nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, und eventuell die Streitsache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung der Erstklägerin,
die Klägerinnen auf Abweisung derjenigen der Beklagten, soweit darauf
einzutreten sei.

    Das Bundesgericht weist die Berufungen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    I. Berufung der Erstklägerin

Erwägung 2

    2.  Das Handelsgericht hat die Wort/Bildmarke der Erstklägerin
zufolge Nichtgebrauchs während der Karenzfrist gestützt auf Art. 12 Abs. 1
MSchG (SR 232.11) nichtig erklärt. Die Erstklägerin erblickt darin eine
Bundesrechtsverletzung.

    2.1  Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren
oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren nicht gebraucht, so kann er
sein Markenrecht nur noch geltend machen, wenn wichtige Gründe für den
Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Als Gebrauch der Marke
gilt auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich
abweichenden Form (Art. 11 Abs. 2 MSchG).

    2.2  Art. 9 aMSchG stellte dem interessierten Dritten gegen eine
nicht gebrauchte Marke ausdrücklich die Löschungsklage zur Verfügung. Das
geltende Recht nennt diese Klage nicht mehr, setzt sie aber stillschweigend
voraus (vgl. Art. 12 Abs. 3 MSchG; DAVID, Basler Kommentar, N. 10 zu
Art. 12 MSchG; vgl. auch MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel
1996, S. 189 ff. [nachfolgend zit. als "Marbach"]).

    2.3  Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63
Abs. 2 OG) hat die Erstklägerin in ihren Inseraten und Werbetexten
regelmässig den Wortbestandteil "Tripp Trapp" der kombinierten
Marke verwendet, allerdings nicht in der hinterlegten, in der
Marke aufscheinenden treppenartigen Anordnung in Kleinschrift. Den
Bildbestandteil der kombinierten Marke, den stilisierten Kinderstuhl,
habe sie nur in einzelnen Inseraten verwendet, jeweils aber isoliert
und losgelöst vom Wortbestandteil. Im Übrigen habe sie sich darauf
beschränkt, in den Werbeunterlagen einen Kinderstuhl in natura und nicht
markengemäss stilisiert abzubilden. Daraus schliesst das Handelsgericht,
dass die Erstklägerin die kombinierte Wort/Bildmarke nicht rechtserhaltend
benützt habe.

    Die Erstklägerin wendet dagegen ein, die Verwendung des kennzeichnenden
Wortbestandteils "Tripp Trapp" für sich allein oder jedenfalls zusammen
mit einer dem Bildbestandteil (der Marke) entsprechenden Abbildung des
Kinderstuhls sei rechtserhaltend gewesen.

    2.4  Der Gegenstand der Markenbenutzung hat mit dem Gegenstand des
Markenschutzes übereinzustimmen. Deshalb ist die Marke grundsätzlich so
zu benutzen, wie sie im Register eingetragen ist, weil sie nur so den
kennzeichnenden Eindruck, der ihren Funktionen entspricht, zu bewirken
vermag (Urteil des Bundesgerichts A.516/1979 vom 9. Oktober 1979,
publ. in: PMMBl 1980 I S. 10 f., E. 4; DAVID, aaO, N. 13 zu Art. 11 MSchG;
WILLI, Kommentar zum Markenschutzgesetz, N. 48 zu Art. 11 MSchG; MARBACH,
aaO, S. 176). Indessen können sich im Lauf der Zeit aus den Gegebenheiten
und Anforderungen des Wettbewerbs Differenzen zwischen dem eingetragenen
und dem verwendeten Zeichen ergeben, welche der Kennzeichnungsfunktion der
Marke nicht abträglich sind (DAVID, aaO, N. 13 zu Art. 11 MSchG). Diesen
Anliegen des Inhabers an einem dynamischen Gebrauch der Marke trägt
Art. 11 Abs. 2 MSchG Rechnung.

    Art. 11 Abs. 2 MSchG lässt den Gebrauch der Marke in einer von
der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form als rechtserhaltend
gelten. Was unter einer unwesentlichen Abweichung zu verstehen ist, wird
präziser in Art. 5C Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ; SR
0.232.04) und dieser folgend in Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG)
Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1 ff.) formuliert. Danach soll
der Gebrauch einer Marke deren Ungültigkeit nicht nach sich ziehen,
wenn er in einer Form erfolgt, "die von der Eintragung in einem der
Verbandsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die
Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird". Allerdings ist der
in der deutschen Fassung des Übereinkommens verwendete Begriff der
Unterscheidungskraft seinerseits missverständlich (MARBACH, aaO, S. 176
Fn. 64; ALTHAMMER/STRÖBELE/KLAKA, Markengesetz, 6. Aufl., Köln 2000,
N. 73 zu § 26 DMarkenG). Dem massgebenden Rechtssinn näher kommt dagegen
die französische Originalfassung der Verbandsübereinkunft, welche den
"caractère distinctif de la marque" hervorhebt. Entscheidend ist daher,
dass der kennzeichnungskräftige Kern der Marke, der das markenspezifische
Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt wird (vgl. MARBACH, aaO,
S. 176), dass trotz der abweichenden Benutzung der kennzeichnende Charakter
der Marke gewahrt bleibt (so § 26 Abs. 3 DMarkenG). Dies ist nur der Fall,
wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen auch bei Wahrnehmung
der Unterschiede aus dem Gesamteindruck mit der eingetragenen Marke
gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (DAVID,
aaO, N. 14 zu Art. 11 MSchG; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes
[BGH], publ. in: GRUR 2003 S. 1047 ff., 1048, "Kellogg's"). Zu fragen
ist, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe
Zeichen ansieht und den geänderten, zugefügten oder weggelassenen
Bestandteilen keine eigene kennzeichnende Wirkung beimisst (WILLI, aaO,
N. 51 ff. zu Art. 11 MSchG; Urteil des BGH, publ. in: GRUR 2000 S. 1038
ff., 1039, "Kornkammer"). Die Anforderungen an die Zeichenidentität im
Kernbereich der Marke sind dabei wesentlich strenger als bei Beurteilung
der Verwechselbarkeit (MARBACH, aaO, S. 176 f.; DAVID, aaO, N. 5 zu
Art. 11 MSchG).

    Die Erstklägerin beansprucht einen rechtserhaltenden Gebrauch ihrer
kombinierten Marke durch den Wortteil allein. Dem ist entgegenzuhalten,
dass jedes Weglassen eines unterscheidungskräftigen Elements grundsätzlich
zu einem anderen Gesamtbild führt, weshalb von vornherein nur ein Verzicht
auf solche Markenelemente zu tolerieren ist, denen für die Beurteilung
der Schutzfähigkeit eine untergeordnete Bedeutung zukommt (MARBACH,
aaO, S. 177 f.; FEZER, Markenrecht, 3. Aufl., München 2001, N. 106 zu
§ 26 DMarkenG). Dies kann etwa bei der Weglassung von Bildelementen
zutreffen, die vom Verkehr lediglich als ornamentale Ausschmückungen
des kennzeichnungsstarken Markenkerns ohne eigene Unterscheidungskraft
aufgefasst werden (WILLI, aaO, N. 56 zu Art. 11 MSchG; FEZER, aaO,
N. 105 zu § 26 DMarkenG). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die
Rede sein. Die zu beurteilende kombinierte Marke wird im Wesentlichen
durch grafische Elemente geprägt, einmal durch den stilisierten,
stufenartig gestalteten Kinderstuhl, darüber hinaus aber auch durch
die Gestaltung des Wortbestandteils "tripp trapp", der seinerseits in
stufenartiger Schreibweise registriert ist und damit die wesentliche
Eigenschaft des Stuhls, d.h. dessen Verstellbarkeit, unterstreicht. Dieser
bildhafte Gesamteindruck der Marke wird durch eine blosse Benutzung des
Wortbestandteils "Tripp Trapp" in herkömmlicher, d.h. nicht grafisch
gestalteter Schreibweise nicht gewahrt. Es fehlt jede Anlehnung an
die besonders einprägsame Stufenform der Zeichengestaltung, wodurch der
allgemeine Markeneindruck auffällig verändert wird (vgl. im gleichen Sinne
Urteil des BGH, publ. in: GRUR 1999 S. 498 ff., "Achterdiek"). Bereits
dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch grundlegend
von denjenigen, in welchen die Benutzung eines einzelnen Bestandteils
einer Wortmarke für das gesamte Zeichen als rechtserhaltend anerkannt
wurde. Damit kann offen bleiben, ob die betreffende Rechtsprechung nicht
ihrerseits zu grosszügig war, insbesondere im Urteil des Bundesgerichts
vom 11. Dezember 1973 (SMI 1974 S. 118 ff.), in welchem die Marke
ELEKTRO-BOHNER KOLUMBUS durch den Gebrauch des Elements COLUMBUS als
rechtserhaltend benutzt erachtet wurde (dazu MARBACH, aaO, S. 178 Fn. 71
und WILLI, aaO, N. 56 zu Art. 11 MSchG; vgl. demgegenüber die sehr strenge
Praxis des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften,
das in einem Urteil vom 9. Juli 2003 [in der Rechtssache T-156/01,
Laboratorios RTB, SL gegen OHMI sowie Giorgio Beverly Hills, Inc.],
Rz. 44 die Gemeinschaftsmarke J GIORGI durch die Benutzung der Zeichen
GIORGI, MISS GIORGI und GIORGI LINE nicht als rechtserhaltend gebraucht
anerkannte). Jedenfalls wäre als allgemeiner Grundsatz abzulehnen, dass ein
eingetragenes Kombinationszeichen bereits dann als rechtserhaltend benutzt
anzusehen ist, wenn der Zeicheninhaber nur den kennzeichnungskräftigen
Wortbestandteil benutzt. Vielmehr sind stets die Verhältnisse des konkreten
Falls massgebend und bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (vgl.
SCHULZE, Urteilsanmerkung, in: GRUR 1975 S. 138 ff., 140). Die Erstklägerin
hat somit ihre kombinierte Marke allein durch die Verwendung der grafisch
veränderten, d.h. nicht treppenartig übereinander angeordneten und nicht
klein geschriebenen Wortbestandteile nicht rechtserhaltend benutzt.

    Eine rechtserhaltende Nutzung der Marke kann auch nicht darin gesehen
werden, dass die Klägerinnen die gegenüber der Eintragung grafisch
und grammatikalisch veränderten Wortbestandteile in einzelnen ihrer
Werbeunterlagen zusammen mit der stilisierten, dem Bildbestandteil der
Marke entsprechenden Abbildung des Kinderstuhls verwendeten. Nach den
vorinstanzlichen Feststellungen wurde dabei der Wortbestandteil "Tripp
Trapp" im Rahmen des Werbetextes verwendet, während der Bildbestandteil
ohne weiteren Zusatz neben dem Firmenlogo und der Adresse der
Zweitklägerin unterhalb des Werbesatzes angebracht wurde. Die Vorinstanz
hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie schloss, durch die entsprechend
aufgeteilte Verwendung der beiden Markenbestandteile Wort und Bild hätten
die Klägerinnen das Zeichen in einer von der eingetragenen Marke wesentlich
abweichenden Form gebraucht. Durch eine solche Benutzung der kombinierten
Wort-/Bildmarke wird deren kennzeichnungskräftiger Kerngehalt, der ihr
Gesamtbild prägt, seiner Identität beraubt.

    Die Marke wurde sodann von vornherein nicht rechtserhaltend
genutzt, indem die Klägerinnen in verschiedenen ihrer Werbeunterlagen
den veränderten Wortbestandteil "Tripp Trapp" mit der fotografischen
Abbildung des Kinderstuhls kombinierten. Diese Abbildung der Ware selbst
stellt keinen markenmässigen Gebrauch des Kennzeichens dar und vermag
einen solchen auch nicht zu ersetzen.

    2.5  Damit erweist sich die Berufung der Erstklägerin als unbegründet
und ist abzuweisen.

    II. Berufung der Beklagten

Erwägung 3

    3.  Das Handelsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass die Erstbeklagte das beanstandete Zeichen "Trip Trap"
erstmals im Jahre 1996 in der Schweiz markenmässig gebraucht hat. In
diesem Zeitpunkt aber war nach Auffassung der Vorinstanz die erst
später, d.h. am 18. November 1999 hinterlegte Wortmarke "Tripp Trapp"
der Erstklägerin bereits notorisch bekannt. Entsprechend gewährte die
Vorinstanz den Klägerinnen aus der prioritären Notorietät der Marke Schutz
(Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG) und hiess deren Unterlassungsbegehren gut. Die
Beklagten rügen in mehrfacher Hinsicht Verletzungen von Bundesrecht.

Erwägung 4

    4.  Die Beklagten machen zunächst geltend, das Handelsgericht sei zu
Unrecht von einer notorisch bekannten Marke ausgegangen.

    4.1  Im Konflikt zweier Zeichen geniesst das ältere Vorrang, wobei im
geltenden schweizerischen Recht der Grundsatz der Hinterlegungspriorität
gilt (Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a MSchG). Dazu normiert
Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG eine Ausnahme, indem als ältere Marke auch ein
nicht eingetragenes Zeichen gilt, wenn es im Zeitpunkt der Hinterlegung
eines identischen oder verwechselbaren Zeichens im Sinne von Art. 6bis
PVÜ in der Schweiz notorisch bekannt ist.

    Art. 6bis PVÜ auferlegt den Verbandsstaaten u.a. die Pflicht, den
Gebrauch von Fabrik- und Handelsmarken zu untersagen, die mit einer
in ihrem Register nicht eingetragenen älteren Marke verwechselbar
sind, von der notorisch feststeht, dass sie einem Angehörigen eines
(andern) Verbandsstaates gehört und für gleiche oder gleichartige
Waren benutzt wird. Art. 16 des Abkommens über handelsbezogene
Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPS; SR
0.632.20, Anhang 1 C) dehnt diese Pflicht auf Dienstleistungsmarken aus
(Abs. 2) und gewährt der notorisch bekannten Marke zudem Schutz über den
Warengleichartigkeitsbereich hinaus (Abs. 3). In der Literatur werden dabei
unterschiedliche Auffassungen zur Frage vertreten, ob Art. 16 Abs. 3 TRIPS
einen höheren Bekanntheitsgrad der geschützten Marke voraussetzt als Abs.
2, ob die Bestimmung namentlich nur auf berühmte Marken im Sinne von
Art. 15 MSchG Anwendung findet (ALESCH STAEHELIN, Das TRIPs-Abkommen,
2. Aufl., Bern 1999, S. 97 mit Hinweisen in Fn. 50; LOCHER, WIPO/PVÜ:
Gemeinsame Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, sic!
1/2000 S. 41 ff.; KUR, Die notorisch bekannte Marke im Sinne von 6bis PVÜ
und die "bekannte Marke" im Sinne der Markenrechtsrichtlinie, GRUR 1994
S. 330 ff., 335; dieselbe, TRIPs und das Markenrecht, GRUR Int. 1994 S.
987 ff., 993 f.; SCHNEIDER, Die notorische Marke: Entstehung eines
neuen Markentyps im internationalen Recht und ihre Konsequenzen für das
schweizerische Markenrecht, GRUR Int. 1998 S. 461 ff., 467 f.).

    Die Zielsetzungen der beiden genannten Staatsverträge sind ebenfalls
bei der Auslegung des ihnen unterstellten nationalen Rechts zu beachten
(GATT-Botschaft 1 vom 19. September 1994, BBl 1994 IV 1 ff., S. 281 ff.,
332; MARBACH, aaO, S. 130). Das Gebot der einheitlichen Auslegung des
Staatsvertragsrechts verpflichtet ausserdem dazu, auch die Empfehlungen
der WIPO zur (authentischen) Auslegung der markenrechtlichen Bestimmungen
des TRIPS-Abkommens zu berücksichtigen, welche die Generalversammlung der
Mitgliedsstaaten an ihrer Sitzung vom 20.-29. September 1999 verabschiedet
hat (Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of
Well-Known Marks vom 7. Oktober 1999 [nachfolgend "(Auslegungs)empfehlungen
der WIPO"]; zur Massgeblichkeit dieser Empfehlungen im Rahmen der Auslegung
des Staatsvertrags vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]).

    4.2  Da ein internationaler Sachverhalt vorliegt und Schutz für eine
ausländische Marke beansprucht wird, finden Art. 6bis PVÜ und Art. 16
TRIPS auf den vorliegenden Fall unstreitig Anwendung (Verfügung des
Einzelrichters am Handelsgericht Zürich vom 9. April 1997, ZR 97/1998
S. 39; WILLI, aaO, N. 162 f. zu Art. 3 MSchG; LOCHER, aaO, S. 44; vgl. aber
auch DAVID, aaO, N. 48 zu Art. 3 MSchG, welcher Autor allerdings den Schutz
auch inländischen Markeninhabern gewähren will; Frage offen gelassen im
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum
[RKGE] vom 1. Mai 2000, publ. in: sic! 5/2000 S. 391; eingehend dazu
auch CHRISTIAN ROHNER, Die notorisch bekannte Marke in der Schweiz,
Diss. Zürich 2001, S. 160 ff.).

    4.3  Die "notorische Bekanntheit einer Marke" ist ein Rechtsbegriff,
den das Bundesgericht als solchen im Berufungsverfahren frei prüft. Dagegen
ist eine vom kantonalen Sachgericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage,
ob die massgebenden Parameter des notorischen Bekanntheitsgrades der Marke
im konkreten Fall erfüllt sind oder nicht (vgl. POUDRET, Commentaire
de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 4.2.1.8 zu
Art. 63 OG).

    Weder die internationalen noch die nationalen rechtssetzenden Erlasse
enthalten eine Legaldefinition der notorisch bekannten Marke. Nach den
Auslegungsempfehlungen der WIPO (aaO) beurteilt sich die Notorietät einer
Marke nach den Umständen des Einzelfalls, wobei namentlich die folgenden
Kriterien massgebend sein sollen: der Bekanntheitsgrad der Marke in den
betroffenen Verkehrskreisen, die Dauer, der Umfang und die geografische
Ausdehnung des Markengebrauchs und der Markenbewerbung, die Dauer und die
geografische Ausdehnung erfolgter oder beantragter Markenregistrierungen,
der bisherige Schutz des Markenrechts, insbesondere durch Anerkennung der
Notorietät durch die zuständigen Instanzen einzelner Vertragsstaaten
sowie der mit der Marke verbundene Wert (Art. 2 Abs. 1). Als
massgebende Verkehrskreise werden exemplifikatorisch die Konsumenten,
die Vertriebskanäle sowie die Händler genannt (Art. 2 Abs. 2 lit. a),
wobei für die Notorietät genügen soll, wenn die Marke bloss in einem der
relevanten Verkehrskreise allgemein bekannt ist (Art. 2 Abs. 2 lit. b;
zum Gesamten LOCHER, aaO, S. 42).

    4.4  Das Bundesgericht hat erkannt, dass die notorische Bekanntheit
einer Marke deren Gebrauch in der Schweiz nicht voraussetzt und sich
lediglich nach dem Bekanntheitsgrad in den betroffenen Verkehrskreisen
beurteilt. Im Übrigen hat es aber die Anforderungen an den Bekanntheitsgrad
der Notorietät bisher nicht näher umschrieben (BGE 120 II 144 E. 4b S. 153,
"Yeni Raki"). Immerhin hat es darauf hingewiesen, dass der Begriff
als Ausnahme vom Eintragungsprinzip restriktiv auszulegen sei (Urteil
4P.291/2000 vom 19. Februar 2001, publ. in: sic! 4/2001 S. 317 ff., 319,
"Central Perk"). Die RKGE versteht unter einer notorisch bekannten Marke
ein Zeichen, von dem innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein
bekannt oder verbreitet ist, dass es von einem bestimmten, wenn auch
nicht unbedingt namentlich bekannten Markeninhaber beansprucht wird
(sic! 6/1997 S. 581, "The Beatles"; sic! 1/1998 S. 51 ff., 52, "Joyride";
sic! 6/1999 S. 651 ff., 652, "Galeries Lafayette"; sic! 5/2001 S. 415 ff.,
416, "Elcode"). Dies setze voraus, dass die betreffende Marke zumindest
in einem Verbandsstaat intensiv gebraucht und beworben werde, und dass
die Kunde davon in die Schweiz gedrungen sei (sic! 6/1999 S. 651 ff.,
652, "Galeries Lafayette"). Erforderlich sei weiter, dass die Marke
auch in der Schweiz entweder intensiv gebraucht oder doch wenigstens
intensiv beworben wurde, wogegen die blosse Präsenz des Zeichens auf dem
schweizerischen Markt für sich allein nicht genüge (sic! 1/1998 S. 51 ff.,
52, "Joyride"; sic! 5/2001 S. 415 ff., 416 f., "Elcode"). Dabei reiche -
unter Hinweis auf die Ausführungen in der GATT-Botschaft 1 (BBl 1994 IV
295) - aus, dass die Marke nur bei einem Teil der Öffentlichkeit bekannt
sei, so z.B. nur bei den Händlern, (noch) nicht aber bei den Konsumenten
(sic! 1/1998 S. 51 ff., 52, "Joyride").

    4.5  In der schweizerischen Literatur werden im Wesentlichen dieselben
Begriffselemente releviert. Auch in ihr wird zudem im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet die Auffassung vertreten,
zur Vermeidung einer zu starken Aushöhlung des Eintragungsprinzips sei
eine gewisse Strenge bei der Annahme notorischer Bekanntheit angezeigt
(DAVID, aaO, N. 50 zu Art. 3 MSchG; MARBACH, aaO, S. 131; derselbe,
Kennzeichenrecht, in: von Büren/Marbach [Hrsg.], Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, S. 122; WILLI, aaO, N. 165 ff. zu
Art. 3 MSchG).

    Den Begriff als solchen verstehen die Autoren differenziert. Während
ein Teil der Lehre den Standpunkt vertritt, das Erfordernis der
notorischen Bekanntheit sei pleonastisch, weil Notorietät zwingend
Bekanntheit voraussetze (STAEHELIN, aaO, S. 96 Fn. 43; derselbe,
Urteilsanmerkung, in: sic! 6/1997 S. 582; LOCHER, aaO, S. 41), halten
andere Autoren den Doppelbegriff für sachgerecht, da er das Erfordernis
des allgemeinen Bekanntheitsgrades prägnant herausstreiche (WILLI, aaO,
N. 166 zu Art. 3 MSchG) und einen Masstab für die Höhe der erforderlichen
Kenntnis abgebe (ROHNER, aaO, S. 74 f. und 203 ff.). Sodann setzt die
wohl herrschende Lehre die notorisch bekannte von der berühmten Marke ab
(DAVID, aaO, N. 3 zu Art. 15 MSchG S. 158; MARBACH, aaO, S. 215; WILLI,
aaO, N. 167 zu Art. 3 MSchG; ENGLERT, Bekannte Marken sind nicht ganz
so bekannt wie berühmte, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts,
Festschrift für Lucas David, Zürich 1996, S. 83 ff., 85; STAEHELIN, aaO,
S. 97; wohl auch ROHNER, aaO, S. 116 ff.; vgl. ebenfalls das Urteil des
Bundesgerichts 4C.199/2001 vom 6. November 2001, publ. in: sic! 3/2002
S. 162 ff., E. 4b, "Audi", sowie den Entscheid des Einzelrichters am
Handelsgericht Zürich, publ. in: ZR 97/1998 S. 40; zur berühmten Marke
ebenfalls BGE 124 III 277 E. 1a). Andern Orts werden die beiden Begriffe
dagegen weitgehend synonym verwendet (WANG, Des incidences de la notoriété
sur le droit à la marque, in: Mélanges Guy Flattet, Lausanne 1985, S. 185
ff., 190; COTTIER, Das Abkommen über handelsrelevante Aspekte der Rechte
an geistigem Eigentum [TRIPS], in: Thürer/Kux [Hrsg.], GATT 94 und die
Welthandelsorganisation, Zürich 1996, S. 193 ff., 198; SCHNEIDER, aaO,
S. 466), zum Teil jedoch bloss für den Schutzbereich von Art. 16 Abs. 3
TRIPS, d.h. ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs (GATT-Botschaft 1,
aaO, S. 295; LOCHER, aaO, S. 41 und 43; vgl. auch ROHNER, aaO, S. 132).

    Was den Bekanntheitsgrad als solchen anbelangt, werden in der
schweizerischen Literatur weitgehend offene Auffassungen vertreten. Für
DAVID (aaO, N. 50 zu Art. 3 MSchG) steht die Verbreitung der Marke
im Vordergrund. WILLI (aaO, N. 165 ff. zu Art. 3 MSchG) stellt
wesentlich auf die sichere und dauernde Kenntnis sowie auf eine
Kombination von quantitativen und qualitativen Kriterien ab. WANG
(aaO, S. 188 ff.) orientiert die Notorietät ebenfalls in erster Linie
an der Verbreitung der Marke. In einem Teil der Literatur wird sodann
die Auffassung vertreten, für die Umschreibung der notorisch bekannten
Marke sei die Rechtsprechung zum Schutz eines ausländischen Handelsnamens
gemäss Art. 8 PVÜ zu übernehmen (DAVID, aaO, N. 50 zu Art. 3 MSchG; METZ,
Die Pariser Verbandsübereinkunft, in: INGRES [Hrsg.], Marke und Marketing,
Bern 1990, S. 369 ff., 384; im Grundsatz auch ROHNER, aaO, S. 215; offen
MARBACH, aaO, S. 131; zum staatsvertraglichen Schutz des Handelsnamens
vgl. BGE 114 II 106; 109 II 483 sowie das Urteil des Bundesgerichts
4C.199/2001 vom 6. November 2001, publ. in: sic! 3/2002 S. 162 ff.,
E. 5, "Audi"). Andernorts wird diese Analogie aber unter Hinweis auf das
fehlende Notorietätserfordernis und damit die herabgesetzten Anforderungen
an den Bekanntheitsgrad in Art. 8 PVÜ abgelehnt (WILLI, aaO, N. 172 zu
Art. 3 MSchG; LOCHER, aaO, S. 44 f.). Klare Kriterien zum erforderlichen
Bekanntheitsgrad lassen sich der einschlägigen schweizerischen Literatur
jedenfalls kaum entnehmen. Die konzeptionelle Vielfalt der vertretenen
Auffassungen schlägt sich vielmehr in einer uneinheitlichen und eher
verworrenen Terminologie nieder (SCHNEIDER, aaO, S. 461; im gleichen
Sinne ROHNER, aaO, S. 70 mit Hinweisen in Fn. 357).

    4.6  Rechtsvergleichend ist festzustellen, dass auch international
keine einheitlich klare Auffassung zum Begriff der Notorietät auszumachen
ist. Einigkeit besteht höchstens hinsichtlich der Berücksichtigung der in
der Empfehlung der WIPO enthaltenen Beurteilungskriterien sowie insoweit,
dass - im Gegensatz zur berühmten Marke - an den Begriff keine qualitativen
Kriterien im Sinne eines guten Rufs oder einer allgemeinen Wertschätzung
der Marke geknüpft werden (ROHNER, aaO, S. 70 f.; FEZER, aaO, N. 4 zu
Art. 6bis PVÜ; VON MÜHLENDAHL/OHLGART, Die Gemeinschaftsmarke, Bern/München
1998, S. 37 Rz. 8). Ein zu einer EU-weiten einheitlichen Auslegung
führender Entscheid des EuGH zum Begriff der notorischen Bekanntheit,
wie er unter Verweisung auf Art. 6bis PVÜ in Art. 8 Abs. 2 lit. c der
Verordnung (EG) Nr. 40/94 (vgt.) aufgenommen wurde, ist bisher nicht
ergangen (vgl. dazu ALTHAMMER/STRÖBELE/KLAKA, aaO, N. 50 zu § 4 DMarkenG).

    Nach deutscher Lehre und Rechtsprechung setzt der Begriff der
Notorietät allgemeine Kenntnis der Marke innerhalb der beteiligten
Verkehrskreise voraus. Aus dem Erfordernis der Allgemeinheit wird
dabei gefolgert, dass die für das fragliche Produkt wesentlichen
Abnehmerkreise das Kennzeichen in erdrückender Mehrheit als die
bekannte Marke eines bestimmten Inhabers kennen müssen, und zwar
als ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen (FEZER, aaO,
N. 5 zu Art. 6bis PVÜ mit Hinweisen). Notorische Bekanntheit wird
als gesteigerte Form der Bekanntheit im Sinne einer überragenden
Verkehrsgeltung verstanden. Welchen Bekanntheitsgrad eine notorisch
bekannte Marke besitzen muss, ist aber strittig. In der Regel wird ein
Bekanntheitsgrad von ca 70 %, jedenfalls aber von über 50 % verlangt
(ALTHAMMER/STRÖBELE/KLAKA, aaO, N. 50 zu § 4 DMarkenG; KUR, aaO, GRUR
1994 S. 331; dieselbe, aaO, GRUR Int. 1994 S. 993 f.).

    In den Benelux-Staaten wird für die Notorietät einer Marke
(marque notoirement connue) einerseits ein geringerer Bekanntheitsgrad
vorausgesetzt als für eine berühmte Marke (marque de haute renommée), die
in breiten Bevölkerungskreisen eine von einer bestimmten Ware unabhängige
Werbewirkung erreichen muss. Andererseits wird eine Bekanntheit in
grossen Teilen der Öffentlichkeit vorausgesetzt, die über diejenige in
den betroffenen Verkehrskreisen hinausreicht (BRAUN, Précis des Marques,
3. Aufl., Brüssel 1995, Rz. 179 ff.). Insoweit deckt sich das Verständnis
in den Benelux-Ländern mit demjenigen nach französischer Lehre und
Rechtsprechung. Diese lehnt allerdings eine Unterscheidung zwischen
der berühmten und der notorisch bekannten Marke mehrheitlich ab (BRAUN,
aaO, Rz. 182; MATHÉLY, Le nouveau droit français des marques, Edition
du J.N.A. 1994, S. 159; SAINT-GAL, Protection et défense des marques de
fabrique et concurrence déloyale, 5. Aufl., Paris 1982, E7/8). Soweit
kein demoskopisches Gutachten eingebracht wird, ist nach französischer
Rechtsauffassung für den Nachweis der notorischen Bekanntheit der Marke
darzutun, dass die Marke während einer gewissen Dauer und in grossem
Umfang gebraucht wurde, die Verwendung in weiter geografischer Ausdehnung
erfolgte und die Marke intensiv beworben wurde (MATHÉLY, aaO, S. 159 f.;
derselbe, Le droit français des signes distinctifs, Paris 1994, S. 18 f.).

    4.7  Zur Beurteilung der notorischen Bekanntheit erscheinen folgende
Kriterien als massgebend:

    4.7.1  Obgleich Art. 16 Abs. 2 TRIPS von der "Bekanntheit der Marke im
betreffenden Teil der Öffentlichkeit, einschliesslich der Bekanntheit im
betreffenden Mitgliedstaat" spricht und damit nach seinem Wortlaut einen
rein internationalen Beurteilungsmassstab an den Bekanntheitsgrad zu legen
scheint, ist zu fordern, dass das Zeichen auch in der Schweiz notorisch
bekannt ist (BGE 120 II 144 E. 4b mit Hinweisen; Botschaft zum MSchG
vom 21. November 1990, BBl 1991 I 1 ff., S. 22; vgl. zum Meinungsstreit
namentlich SCHNEIDER, aaO, S. 462 und MARBACH, aaO, S. 130 f., die auf
die internationale Bekanntheit abstellen; demgegenüber wie hier DAVID,
aaO, N. 49 zu Art. 3 MSchG; WILLI, aaO, N. 164 zu Art. 3 MSchG; ROHNER,
aaO, S. 76 ff.; kritisch KUR, aaO, GRUR Int. 1994 S. 994; STAEHELIN,
aaO, S. 97 Fn. 48). Diese Auffassung deckt sich namentlich mit den
Auslegungsempfehlungen der WIPO, die Markenschutz vor Verwechslungsgefahr
zwingend erst ab demjenigen Zeitpunkt verlangen, in welchem die Marke im
"Mitgliedstaat" notorische Bekanntheit erlangt (Art. 3 Abs. 1; ROHNER,
aaO, S. 78).

    4.7.2  Entsprechend Art. 2 Abs. 2 lit. b der Auslegungsempfehlungen
der WIPO genügt für die notorische Bekanntheit der Marke, dass sie bloss
in einem der massgebenden Verkehrskreise (Konsumenten, Händler etc.)
gegeben ist (RKGE in: sic! 1/1998 S. 51 ff., 52, "Joyride"; DAVID, aaO,
N. 50 zu Art. 3 MSchG; WILLI, aaO, N. 171 zu Art. 3 MSchG; MARBACH, aaO, S.
130; LOCHER, aaO, S. 42; ROHNER, aaO, S. 200 ff.).

    4.7.3  Notorietät bedeutet Offenkundigkeit.  Notorische Bekanntheit ist
gesteigerte Bekanntheit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4P.291/2000,
publ. in: sic! 4/2001 S. 317 ff., E. 3c, "Central Perk": "La marque doit
être non seulement connue en Suisse, mais encore notoire"). Notorisch
bekannt ist eine Marke, wenn sie in einem der massgebenden Verkehrskreise
allgemein als Herkunfts- oder Individualisierungszeichen verstanden
wird, in dieser Funktion einem geläufigen Verständnis entspricht.
Hinsichtlich des Bekanntheitsgrades - nicht aber der Verkehrskreise und
der geografischen Ausdehnung - kann dabei durchaus auf die Kriterien
abgestellt werden, welche die Rechtsprechung an die Verkehrsdurchsetzung
eines an sich schutzunfähigen Zeichens gesetzt hat (BGE 128 III 441 E.
1.2). Notorietät ist nichts anderes als Verkehrsgeltung im massgebenden
Kreis (vgl. KUR, aaO, GRUR 1994 S. 337). Nicht unbesehen zu übernehmen
sind dagegen die namentlich in der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen
an den Schutz eines Handelsnamens nach Art. 8 PVÜ (vgl. BGE 79 II 305
E. 2b und 90 II 192 E. 3d; weitere Nachweise im Entscheid der RKGE in:
sic! 1/1998 S. 51 ff., E. 12, "Joyride"). Art. 8 PVÜ setzt zum einen
keine notorische Bekanntheit des geschützten Handelsnamens voraus und wird
zudem jedenfalls in der neueren Rechtsprechung rein wettbewerbsrechtlich
verstanden (BGE 114 II 106 E. 3; wie hier: WILLI, aaO, N. 172 zu Art. 3
MSchG; LOCHER, aaO, S. 44 f.).

    Hängt aber die Notorietät von der Verbreitung des Zeichens und dessen
markenmässigen Zuordnung innerhalb eines Verkehrskreises ab, definiert
sie sich im Wesentlichen durch quantitative Kriterien (KUR, aaO, GRUR
1994 S. 336; RKGE in: sic! 1/1998 S. 51 ff., E. 11, "Joyride"). Dies
würde - im Interesse der Rechtssicherheit als Voraussehbarkeit der
Rechtsanwendung - nahe legen, einen festen Prozentsatz der Kenntnis im
massgebenden Verkehrskreis festzusetzen, ab dem von einer notorischen
Bekanntheit auszugehen ist. Dies ist indessen abzulehnen, weil es nach
richtiger Auffassung auf eine Gesamtbeurteilung der als notorisch bekannt
beanspruchten Marke ankommt, die ebenfalls qualitative, wenn auch nicht
prestigemässige Kriterien berücksichtigt, wie den Marktanteil des Produkts,
die Intensität der Marktdurchdringung, die geographische Ausdehnung und
die Dauer der Benutzung oder den Umfang der in die Vermarktung getätigten
Investitionen (WILLI, aaO, N. 167 zu Art. 3 MSchG). Dies entspricht denn
auch den Empfehlungen der WIPO, die in Art. 2 Abs. 1 ebenfalls qualitative
Kriterien in diesem Sinne hervorheben (E. 4.3 hiervor). Zu berücksichtigen
sind daher alle Umstände des Einzelfalls, was einer rein schematischen
Betrachtungsweise entgegensteht. Insbesondere sind die gegensätzlichen
Interessen des Zeicheninhabers, der Konkurrenten, der Usurpatoren und
der Abnehmer in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, was nach einer
flexiblen Handhabung des quantitativen Kriteriums ruft (ROHNER, aaO,
S. 209 ff.). Feste Prozentwerte können daher stets nur Richtwerte sein
(ROHNER, aaO, S. 212 ff.).

    Bei der Bestimmung solcher Richtwerte stehen der Zweckgedanke
der Norm und deren Ausnahmecharakter in Widerspruch. Art. 6bis PVÜ
bezweckt die Bekämpfung der Markenpiraterie, soll verhindern, dass
ausländische Kennzeichen in einem Vertragsstaat, in welchem sie
notorisch bekannt geworden sind, eingetragen oder benutzt werden,
sofern daraus eine Verwechslungsgefahr resultiert (Entscheid des
Einzelrichters am Handelsgericht Zürich vom 9. April 1997, ZR 97/1998
S. 39; MARBACH, aaO, S. 130; KUR, aaO, GRUR 1994 S. 337; ROHNER, aaO, S.
217). Diese Zielsetzung spricht für einen eher niedrigen Richtwert zum
Bekanntheitsgrad, der in der Literatur mit 20-25 % bei den inländischen
Verkehrskreisen angegeben wird (KUR, aaO, GRUR 1994 S. 337 und 339;
ROHNER, aaO, S. 217). Demgegenüber steht der Ausnahmecharakter der Norm,
der erheischt, Abweichungen vom Eintragungsprinzip nur mit Zurückhaltung
zuzulassen (Urteil 4P.291/2000 vom 19. Februar 2001, publ. in: sic! 4/2001
S. 317 ff., 319, E. 3c, "Central Perk"; DAVID, aaO, N. 50 zu Art. 3 MSchG;
MARBACH, aaO, S. 131; LOCHER, aaO, S. 42). Er spricht für einen eher
hohen Prozentsatz der erforderlichen Bekanntheit. Beide Aspekte sind
zu berücksichtigen, wobei rechtssystematisch das Eintragungsprinzip
insofern einen hohen Stellenwert erhält, als der Inhaber des Zeichens
die Verantwortung dafür trägt, es in einem Staat, auf dessen Markt er
Anteile erwerben will, nicht eingetragen zu haben. Dies rechtfertigt,
den Begriff der Notorietät von eher hohen quantitativen Voraussetzungen
abhängig zu machen (kritisch KUR, aaO, GRUR Int. 1994 S. 993 f.). Als
Richtwert scheint angemessen, den Bekanntheitsgrad im massgebenden
Verkehrskreis im Regelfall auf über 50 % anzusetzen und tiefere Werte
nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls genügen zu lassen.

    4.7.4  Notorietät setzt weiter voraus, dass die Kenntnis der
massgebenden Verkehrskreise über die Marke eine sichere und dauerhafte
ist. Bloss vage Kenntnis von ihrer Existenz oder nur kurzfristiges,
sporadisches Erscheinen der Marke auf dem inländischen Markt oder in der
inländischen Werbung reichen nicht aus (WILLI, aaO, N. 166 und 169 zu
Art. 3 MSchG; DAVID, aaO, N. 50 zu Art. 3 MSchG). In diesem Sinne legt
auch die Empfehlung der WIPO Gewicht auf die Dauer der Markenbenutzung
(Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Notorisch bekannt kann mit andern Worten
nur eine etablierte Marke sein. Dies folgt wiederum aus dem Kriterium
der Verkehrsgeltung (E. 4.7.3 hiervor).

    4.8  Das Handelsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass der Kinderstuhl "Tripp Trapp" seit Ende 1973 auf dem
schweizerischen Markt angeboten wird, und dass hier zwischen 1989 und
2000 insgesamt 191'283 Exemplare davon verkauft wurden. Von 1989-1992
habe sich der schweizerische Absatz des Stuhls praktisch vervierfacht,
nämlich von 3'341 auf 14'337 Exemplare, und in der Zeit von 1994-1996
habe die Erstklägerin in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
den Anteil ihrer Abnehmer bezogen auf die Geburten von 19.7 % auf 24.8
% gesteigert. In der Folge seien die Verkaufszahlen bis zum Jahre 1999
praktisch konstant geblieben, hätten sich aber im Jahr 2000 nochmals leicht
erhöht. Zudem hätten die Klägerinnen seit dem Jahre 1980 regelmässig in
der Zeitschrift "Wir Eltern" und mit Direktwerbung für ihren Kinderstuhl
geworben und dafür erhebliche Kosten aufgewendet. Damit sei erstellt,
dass die Erstklägerin mit dem "Tripp Trapp"-Kinderstuhl zu den führenden
Anbietern in der Schweiz gehöre und hier einen bedeutenden Marktanteil
errungen habe.

    Dass die Vorinstanz daraus auf eine notorische Bekanntheit des
Zeichens geschlossen hat, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar
wurden keine demoskopischen Erhebungen zum tatsächlichen Bekanntheitsgrad
der Marke "Tripp Trapp" veranlasst, doch lässt sich aus den erhobenen
Verkaufszahlen und den Werbeunterlagen bundesrechtskonform schliessen,
das Zeichen sei für den darunter angebotenen Kinderstuhl jedenfalls
bei der Mehrheit der Fachhändler allgemein bekannt gewesen. Da für
die Notorietät die erforderliche Kenntnis in einem der massgebenden
Verkehrskreise genügt, hat das Handelsgericht mit ihrer Bejahung eines
notorischen Bekanntheitsgrades kein Bundesrecht verletzt.

    4.9  Dass die beiden Zeichen "Tripp Trapp" und "Trip Trap"
verwechselbar sind, bedarf keiner weiteren Erörterung und wird in der
Berufung auch nicht in Frage gestellt. Die Klägerinnen vertreiben unter der
Marke "Tripp Trapp" Kinderstühle, die Beklagten unter dem Zeichen "Trip
Trap" vor allem Gartenmöbel. Beide Waren gehören der Klasse 20 nach dem
Abkommen von Nizza (über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm
am 14. Juli 1967 [SR 0.232.112.8]) an und sind damit grundsätzlich
gleichartig. Jedenfalls sind angesichts der Nähe der beiden Zeichen eine
relative Gleichartigkeit und eine Verwechslungsgefahr klar zu bejahen (zum
Gesamten MARBACH, Gleichartigkeit - ein markenrechtlicher Schlüsselbegriff
ohne Konturen, ZSR 120/2001 I S. 255 ff.). Der anbegehrte Markenschutz
gegenüber den von den Beklagten vertriebenen Möbeln ergibt sich damit
unmittelbar aus Art. 6bis PVÜ und dessen Umsetzung im nationalen Recht,
ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 TRIPS zu einem
über die Warengleichartigkeit hinausreichenden Zeichenschutz noch zu
prüfen sind.

    Soweit darüber hinaus den Beklagten untersagt wurde, das Zeichen
"Trip Trap" auch zur Kennzeichnung von Holzböden und Geschenkartikeln
zu verwenden, und diese Produkte zum Kinderstuhl der Erstklägerin nicht
gleichartig sein sollten, sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 TRIPS
offensichtlich erfüllt. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahr
einer markenverletzenden Assoziation ergibt sich ohne weiteres bereits
aus dem Gesamtangebot der Beklagten, das nach ihren eigenen Angaben von
den Gartenmöbeln dominiert wird.

    Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet.