Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 133



130 III 133

18. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
i.S. Bank Z. (Beschwerde)

    7B.264/2003 vom 26. Januar 2004

Regeste

    Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61
Abs. 1 VZG.

    Wird gemäss den Steigerungsbedingungen vor dem Zuschlag eine Anzahlung
an die Steigerungssumme verlangt, darf die Steigerung nicht zur Beschaffung
des Geldes unterbrochen werden (E. 2.3).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.3  Wird nach den Steigerungsbedingungen eine sofort zu leistende
Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt, erfolgt der Zuschlag
gemäss Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April
1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) nur
nach deren Leistung; andernfalls wird in Fortsetzung der Steigerung
das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es
nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erteilt. Art. 61 Abs. 1 VZG
bestimmt sodann, dass die Steigerung ohne Unterbrechung durchzuführen ist.
Diese Bestimmung ist mit der Änderung der VZG vom 5. Juni 1996 eingefügt
worden (AS 1996 S. 2900). Darauf Bezug nehmend hat die Vorinstanz
weiter ausgeführt, bereits unter früherem Recht habe das Bundesgericht
jedoch schon entschieden, dass der Betreibungsbeamte nicht gehalten sei,
die Steigerung zu unterbrechen, um einem Interessenten zu ermöglichen,
bei einer Bank das für den Zuschlag erforderliche Geld abzuheben, wenn
in den Steigerungsbedingungen Barzahlung vorgesehen werde (BGE 100 III
16 E. 1); das Bundesgericht habe es zudem als zweifelhaft bezeichnet,
ob es überhaupt im Ermessen des Betreibungsbeamten gestanden hätte,
die Versteigerung kurz zu unterbrechen (E. 2 S. 18).

    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, im hier zu beurteilenden
Fall müsse die Zulässigkeit eines Unterbruchs von 10 Minuten, womit
alle Anwesenden einverstanden gewesen seien, klar bejaht werden. Der
zehnminütige Unterbruch falle zweifelsfrei noch unter die sofortige
Liquidation im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VZG (erster Teilsatz). Abgesehen
davon, dass der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung das behauptete
Einverständnis verneint, geht die Rüge fehl. Denn aus dem revidierten
Art. 61 Abs. 1 VZG geht klar hervor, dass eine Unterbrechung der Steigerung
nicht zulässig ist. Dieser Wille des Gesetzgebers wird denn auch von der
Lehre ohne jede Einschränkung wiedergegeben (HÄUSERMANN/STÖCKLI/FEUZ,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basel/Genf/München 1998, S. 1395,
Rz. 5 zu Art. 142a SchKG; WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Bd. I, Zürich 1997, S. 762,
Rz. 7 zu Art. 142a SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur
la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 89-158, S. 732, Rz. 72 zu
Art. 142a SchKG). Mit dem Unterbruch der Steigerung ist Bundesrecht
verletzt worden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Entscheid des
Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg bestätigt, womit der Zuschlag
aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen worden war, im Interesse
des gesetzmässigen Verfahrens eine neue Steigerung anzusetzen.