Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 130 III 125



130 III 125

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Nachmann gegen
German und Mitb. sowie Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche
Beschwerde)

    5P.315/2003 vom 9. Dezember 2003

Regeste

    Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines
Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und
190 IPRG).

    Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive
Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch
zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1).

    Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen
Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der
definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen
(E. 2.2).

    Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten
werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die
Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr
im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der
mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3).

    Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der
kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren
nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren
unterbreitet worden sei (E. 2.4).

    Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Mit als "Arbitration" übertiteltem Entscheid ("decision") vom
31. Dezember 1998 verpflichtete Hugo Krug, Düsseldorf, Jean Nachmann
(im Folgenden: der Beschwerdeführer), der "German family" USD 425'000.-
und GBP 15'000.- (zuzüglich Zinsen) zu bezahlen. Er führte in seinem
Entscheid unter anderem aus, er sei von beiden Parteien unwiderruflich
beauftragt worden, ihren Streit beizulegen. In der Folge stellte
der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag,
den Schiedsspruch aufzuheben. Mit Beschluss vom 23. März 2000 wies
das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag zurück mit der Begründung,
Schiedsort sei nach der Schiedsvereinbarung Zürich. Der darauf angerufene
III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschloss am 25. Januar 2001,
die Rekursbeschwerde nicht entgegenzunehmen, weil der Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung zukomme und sie im Ergebnis auch keine Aussicht
auf Erfolg habe.

    B.- Auf Antrag der "German family", nämlich Eitan German, Judith German
und Joachim German, bescheinigte die III. Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich am 28. November 2001 gestützt auf Art. 193 Abs. 2 IPRG
die Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheids vom 31. Dezember 1998. Zur
Begründung wurde angeführt, der Schiedsrichter habe in der Erklärung vom
5. September 2001 zu einem entsprechenden Erläuterungsbegehren die Namen
und Adressen der einzelnen Mitglieder der "German family" bezeichnet
(nämlich die Beschwerdegegner) und am 12. Februar 2001 gestützt auf ein
weiteres Erläuterungsbegehren zudem schriftlich bescheinigt, dass sein
Entscheid vom 31. Dezember 1998 nach den Bestimmungen des 12. Kapitels
des IPRG ergangen sei und der Sitz des Schiedsgerichts sich in Zürich
befunden habe. Weiter habe das schweizerische Bundesgericht bestätigt,
dass bis zum 26. November 2001 keine Beschwerde gegen den Schiedsspruch
eingegangen sei. Auf eine gegen diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons
Zürich nicht ein.

    C.- Am 11. März 2003 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts
Meilen auf Gesuch der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 13'343
des Betreibungsamtes Zollikon definitive Rechtsöffnung im Betrage
von Fr. 706'095.- nebst Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2002 sowie
Fr. 264'552.- und Fr. 35'818.- nebst Zins zu 8% seit dem 1. Januar
1998. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine gegen diese Verfügung
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 30. Juni 2003 ab.

    D.- Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. August 2003
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen
mit der Anweisung, die Rechtsöffnung aufzuheben; eventualiter sei
festzustellen, dass ihm ab Kenntnisnahme des bundesgerichtlichen Entscheids
über die vorliegende Beschwerde die Wiederherstellungsfrist gemäss Art. 35
OG zur Anfechtung des Schiedspruchs vom 31. Dezember 1998 im Sinne von
Art. 190 Abs. 2 IPRG zu laufen beginne. Das Bundesgericht weist die
staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive
Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Legt der Gläubiger ein
Urteil und eine Rechtskraftbescheinigung vor, kann sich der Schuldner
nur in engen Grenzen gegen die Rechtsöffnung zur Wehr setzen. So kann
er rügen, das Urteil sei nichtig. Dieser Einwand führt allerdings bei
Zivilurteilen nur in den seltensten Fällen zum Erfolg (vgl. BGE 63
III 57; STAEHELIN, Basler Kommentar, SchKG I, N. 14 zu Art. 80 SchKG)
und wird von Lehre (vgl. etwa JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl., 1997, Kommentierung
zu Art. 80 SchKG) und Rechtsprechung (BGE 117 III 57 E. 4a S. 59) als
mögliche Einwendung gegen den Rechtsöffnungstitel daher teils gar nicht
erwähnt. Weiter kann der Schuldner rügen, der Sachentscheid sei nicht
vollstreckbar (vgl. JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, aaO, N. 2 zu Art. 81
SchKG; STAEHELIN, aaO, N. 2 zu Art. 81 SchKG). Schliesslich kann er bei
Urteilen geltend machen und durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit
Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung
eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Schiedsurteile sind Urteilen
staatlicher Gerichte gleichgestellt (BGE 117 III 57 E. 4a S. 59). Sie
unterstehen bei internationalen Verhältnissen dem IPRG (Art. 1 Abs. 1
lit. e und Art. 176 Abs. 1 IPRG; STAEHELIN, aaO, N. 16 zu Art. 80 SchKG).

    2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich,
gestützt auf ein Schriftstück, das von den kantonalen Behörden als
"Schiedsentscheid" bezeichnet werde, definitive Rechtsöffnung zu gewähren,
wenn der betreibende Gläubiger nicht gleichzeitig die zugrunde liegende
Schiedsvereinbarung vorlege. Der Rechtsöffnungsrichter habe nämlich
zu prüfen, ob der vorgelegte Entscheid wirklich ein vollstreckbarer
Schiedsspruch und nicht bloss ein Schiedsgutachten oder eine
Meinungsäusserung sei.

    2.1.1  Diese Auffassung trifft in allgemeiner Weise nicht
zu. Vielmehr hat der Gläubiger dem Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich
nur den Schiedsentscheid gemäss Art. 189 IPRG und allenfalls
eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG
vorzuweisen. Liegen diese Dokumente vor, bleibt für die Rügen, es
liege gar kein Schiedsentscheid im Sinne von Art. 189 IPRG vor oder
dieser sei nichtig oder nicht vollstreckbar, nur mehr wenig Raum. Denn
mit der Eröffnung wird ein Schiedsentscheid grundsätzlich endgültig
(Art. 190 Abs. 1 IPRG). Er kann nur mehr unter engen Voraussetzungen,
welche in Art. 190 Abs. 2 IPRG umschrieben sind, angefochten werden. In
den Anfechtungsgründen des Art. 190 Abs. 2 IPRG nicht vorgesehene
Beanstandungen sind auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören;
Anfechtungsgründe aber, welche mit der genannten Beschwerde vorgetragen
werden können, sind grundsätzlich dort und nicht im anschliessenden
Rechtsöffnungsverfahren anzubringen und zu bereinigen. Denn in diesem
Fall liegt von Gesetzes wegen Anfechtbarkeit vor. Gleich verhält es sich
mit Rügen, welche im Verfahren der Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss
Art. 193 Abs. 2 IPRG geklärt worden sind (vgl. zum Ganzen: BGE 117 III 57).

    2.1.2  Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG kann ein Schiedsentscheid
angefochten werden, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für
zuständig oder unzuständig erklärt hat. Diese Bestimmung bezieht
sich auf die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts schlechthin.
Namentlich stellt das Fehlen einer Schiedsvereinbarung einen nach
dieser Bestimmung zulässigen Anfechtungsgrund für die Beschwerde an
das schweizerische Bundesgericht dar (BERTI/SCHNYDER, Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, 1995, N. 32
zu Art. 190 IPRG). Verzichtet eine Partei auf die Anfechtung wegen
Unzuständigkeit, kann die Unzuständigkeitseinrede später nicht mehr
erhoben werden (HEINI, IPRG-Kommentar, 1993, N. 25 zu Art. 190 IPRG). Bei
dieser Sachlage bleibt für die Rüge fehlender schiedsgerichtlicher
Zuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich kein Raum. Zudem
ist der die Vollstreckbarkeit bescheinigende Richter zur Prüfung befugt,
ob der Schiedsspruch die Voraussetzung eines Schiedsgerichtsentscheides
erfüllt oder ob es sich nicht lediglich um ein Schiedsgutachten oder eine
Meinungsäusserung handelt, welche staatlich nicht vollstreckt werden
können (BGE 107 Ia 318 E. 6 S. 324; 117 III 57 E. 4a S. 59). Es ist
deshalb nicht willkürlich, definitive Rechtsöffnung auch ohne Vorlage
einer Schiedsvereinbarung zu gewähren.

    2.2  Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Begründung
des Schiedsentscheids. Er führt aus, Art. 189 IPRG ordne dessen
Form. Vereinbarten die Parteien nichts anderes, sei der Entscheid
schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Da
weder eine Begründung noch eine abweichende Vereinbarung vorliege, bestehe
kein formgültiger Schiedsspruch und damit auch kein Rechtsöffnungstitel.

    Es trifft zu, dass der Schiedsentscheid gemäss Art.  189 Abs. 2 IPRG
zu begründen ist, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die
Begründung des Entscheids ist dispositiver Natur. Darauf kann auch im
Nachgang zum Entscheid konkludent verzichtet werden. Der Beschwerdeführer
behauptet selber nicht, er habe eine Begründung verlangt. Bei dieser
Sachlage kann er im Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg rügen, dem
Schiedsentscheid fehle die erforderliche Begründung. Es kommt hinzu, dass
Art. 190 Abs. 2 IPRG den Beschwerdegrund der fehlenden Entscheidgründe
nicht kennt. Die Begründungspflicht kann auch nicht aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG abgeleitet
werden (BGE 116 II 373). Die fehlende Begründung eines Schiedsurteils
verstösst zudem nicht gegen den Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG;
BGE 101 Ia 521 E. 4 S. 525 ff.). Bildet das Fehlen einer Begründung
nicht einmal einen Anfechtungsgrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG, so kann
dieser Umstand auch die Vollstreckung nicht hindern.

    2.3  Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Obergericht habe gegen die
klare Regelung von Art. 80 SchKG verstossen, indem es den Schiedsspruch als
vollstreckungsfähig erachtet habe, obwohl die mangelhafte Parteibezeichnung
("the German family") erst durch ein nach zweieinhalb Jahren eingereichtes
Erläuterungsbegehren berichtigt worden sei. Ein schwerwiegender materieller
Mangel wie eine völlig falsche Parteibezeichnung könne nicht einfach
"wegerläutert" werden. Zudem fehle der Erläuterung die Begründung und
dem Schiedsrichter mangels Schiedsvereinbarung die Legitimation zur
Erläuterung.

    Was den Hinweis auf die fehlende Schiedsvereinbarung und die fehlende
Begründung des Erläuterungsentscheids betrifft, kann auf bisher Gesagtes
verwiesen werden. Im Weiteren trifft die Aussage, es handle sich bei
der "German family" um eine völlig falsche Parteibezeichnung, nicht zu.
Vielmehr erläuterte der Schiedsrichter mit Schreiben vom 5. September
2001 die ungenaue Parteibezeichnung dahingehend, dass es sich um die
Beschwerdegegner handelt, welche im Verlauf des ganzen Schiedsverfahrens
nicht geändert haben. Schliesslich weist das Obergericht mit Grund darauf
hin, dass der Beschwerdeführer die Erläuterung mit Beschwerde gemäss
Art. 190 Abs. 2 IPRG hätte anfechten können. Da er dies nicht getan hat,
durfte die kantonale Behörde ohne Willkür annehmen, es stehe nicht in
ihrer Kompetenz, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung im Rahmen
des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen.

    2.4  Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang schliesslich
geltend, es sei nie eine Klage und entsprechend nie ein Rechtsbegehren
eingereicht worden. Auch in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass er mit Beschwerde gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG
hätte geltend machen können, das Schiedsgericht sei mangels gültiger
Einleitung des Verfahrens nicht zuständig (lit. b), es habe über
Streitpunkte entschieden, die ihm nicht gültig unterbreitet worden
seien (lit. c) und der Entscheid sei mit dem Ordre public unvereinbar
(lit. e). Dies hat er nicht getan. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung
nicht willkürlich, es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters,
die Prüfung dieser Fragen nachzuholen.

Erwägung 3

    3.  Der Beschwerdeführer wähnt sich in einem Albtraum. Er sei
unverhofft mit einem Schriftstück ohne Begründung und mit mangelhafter
Parteibezeichnung konfrontiert worden, welches die Vollstreckung
einer Millionenforderung zur Folge habe, ohne eine Schiedsvereinbarung
abgeschlossen bzw. ohne eine Klage oder ein Rechtsbegehren gesehen zu haben
oder je an einem ordnungsgemässen Verfahren beteiligt gewesen zu sein. Im
Weiteren sei er auch am Verfahren der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht
beteiligt worden. Die Beschwerdeführung sei im vorliegenden Fall gerade
deshalb unterblieben, weil gegen Nichtentscheide, wie unverbindliche
Meinungsäusserungen, die ohne gültiges Verfahren abgegeben werden,
die Anfechtung nach Art. 190 IPRG nicht möglich und nicht nötig sei
und folglich auch nicht verwirkt werden könne. Bei einer umfassenden
Betrachtung müsse das Schreiben vom 31. Dezember 1998 als Nicht-
bzw. nichtiger Entscheid bezeichnet werden.

    3.1  Der Beschwerdeführer wirft mit dieser Argumentation die
Frage auf, ob es Fälle gibt, in denen ein Nichtentscheid vorliegt
bzw. Nichtigkeit anzunehmen ist, welche im Vollstreckungsverfahren
beachtet werden muss, obwohl ein Anfechtungsgrund gemäss Art. 190 Abs. 2
IPRG besteht. Tatsächlich ist denkbar, dass ein Schiedsspruch bereits
wegen seiner äusseren Form nicht als Entscheid erkannt wird und auch
nicht erkannt werden muss, so dass der Betroffene keinen Anlass hat,
den Nichtentscheid anzufechten. Ebenso ist denkbar, dass der Entscheid
insbesondere dann, wenn überhaupt keine Schiedsvereinbarung besteht
und kein Verfahren durchgeführt worden ist, an einem derart schweren
Mangel leidet, dass von einem nichtigen Entscheid gesprochen werden muss
(HABSCHEID, Rechtsstaatliche Aspekte des internationalen Schiedsverfahrens
mit Rechtsmittelverzicht nach dem IPR-Gesetz, 1988, S. 14 und 25; vgl.
BERTI/SCHNYDER, aaO, N. 36 zu Art. 190 IPRG; HEINI, aaO, N. 50 ff. zu
Art. 190 IPRG mit weiteren Hinweisen).

    3.2  Im vorliegenden Fall liegt kein Nichtentscheid vor. Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass der Schiedsrichter sein Schriftstück
vom 31. Dezember 1998 als Entscheid ("I am giving you herebelow my
decision") bezeichnet und auch ein klares Dispositiv verfasst, datiert und
unterzeichnet hat. Zudem hat er in seiner Erläuterung vom 12. Februar 2001
festgehalten, dass dieser Entscheid nach den Bestimmungen des 12. Kapitels
des IPRG ergangen sei und der Sitz des Schiedsgerichts sich in Zürich
befinde. Es hat dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage klar sein müssen,
dass der Schiedsrichter nicht bloss eine Meinung zum Ausdruck gebracht,
sondern einen Entscheid gefällt hat, welcher rechtzeitig angefochten
werden muss. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Schiedsspruch
innert Frist beim (unzuständigen) Oberlandesgericht Düsseldorf unter
anderem mit der Begründung angefochten, es liege kein Entscheid eines
Schiedsgerichts vor. Der Entscheid kann auch nicht wegen seiner Mängel
als nichtig bezeichnet werden. Dem Entscheid des Schiedsrichters ist
im vorliegenden Fall ein jahrelanger intensiv geführter Streit um
formelle und materielle Fragen voraus gegangen. Aus den umfangreichen
Darlegungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März
2000 zum Verfahrensablauf werden der Grund des jahrelangen Streits,
dessen Entwicklung und die materiellen Standpunkte der Parteien deutlich
sichtbar. Es wird wohl zutreffen, dass das Verfahren Mängel aufweist,
zumal es sich beim Schiedsrichter zwar offenbar um eine Fachperson
handelt, welche das Vertrauen beider Parteien genossen hat und den
Streit richtig hat einschätzen können, nicht aber um einen Juristen,
der in Verfahrensfragen bewandert ist. Insgesamt kann jedenfalls nicht
gesagt werden, es habe überhaupt kein Verfahren stattgefunden. Weiter
hat der Beschwerdeführer dem Schiedsrichter gegenüber in englischer
Sprache schriftlich erklärt, er bevollmächtige ihn, den Streit mit der
"German family" zu schlichten, und er werde seine Entscheidung "as a
single arbitrator" akzeptieren und befolgen. Ein ähnliches Schreiben
liegt auch seitens der Beschwerdegegner vor, so dass auch eine rudimentäre
Schiedsvereinbarung besteht. Damit kann nicht angenommen werden, es liege
ein Nicht- oder ein nichtiger Entscheid vor. Der Beschwerdeführer hätte
vielmehr Anlass gehabt, rechtzeitig nach dem Erlass des Schiedsspruchs oder
spätestens nach dem erfolglosen Anrufen der deutschen Gerichte und der
vorgenommenen Erläuterungen gestützt auf Art. 190 Abs. 2 IPRG Beschwerde
zu erheben oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35
OG einzureichen.