Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 V 472



129 V 472

73. Auszug aus dem Urteil i.S. C. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (U 35/00) und Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen C. (U 47/00) und Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft

    U 35/00 + U 47/00 vom 28. August 2003

Regeste

    Art. 18 Abs. 2 UVG: Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt
auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

    Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur
Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die
Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn
sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige
Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und
der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich
im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den
erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf
den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden.

    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile
sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig.

Sachverhalt

    A.- Der 1942 geborene C. arbeitete bei der Firma U. als
Werkstatt-Schweisser und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. März 1990 stürzte er bei der Arbeit
von einer Kiste auf die rechte Hand. Er zog sich dabei eine dislozierte
Radiusfraktur rechts zu, welche am 12. März 1990 operiert wurde. Ab
5. Juni 1990 war er wieder voll arbeitsfähig. Anfangs 1994 wurde er
arbeitslos. Im Mai 1995 erfolgte im Spital R. die Metallentfernung. Am
8. Juli 1996 meldete die Gemeinde X., für welche C. im Rahmen eines
Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung tätig war, einen
Rückfall. (...) Nach Vornahme ergänzender Abklärungen schloss die SUVA den
Fall am 18. April 1997 auf Ende Mai 1997 ab. Mit Verfügung vom 25. August
1997 sprach sie C. eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
von 10% ab 1. Juni 1997 sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer
Integritätseinbusse von 5% zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 2. Dezember 1997 fest.

    B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde
sprach das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute:
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) C. mit
Entscheid vom 6. Oktober 1999 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 36% zu.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.  sinngemäss beantragen,
es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen und es sei ihm in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 2. Dezember
1997 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80%,
eventualiter von 50% zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

    D.- Auch die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit
damit die Invalidenrente von 10% auf 36% erhöht worden sei.

    C. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er
stellt zudem verschiedene Verfahrensanträge, worauf in den Erwägungen
einzugehen sein wird. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

    E.- Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht der SUVA und dem BSV Fragen im Zusammenhang mit
der Invaliditätsbemessung aufgrund der internen Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) unterbreitet. C. hat sich zu den entsprechenden
Eingaben vernehmen lassen.

    F.- Am 28. August 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.  Streitig sind des Weiteren die für den Rentenanspruch massgebenden
Vergleichseinkommen.

    4.1  Das hypothetische Valideneinkommen wurde von der SUVA auf
Fr. 54'600.- festgesetzt, was im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten
geblieben ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte
nunmehr geltend, der Validenlohn sei auf Fr. 56'160.- (2'080 Stunden à Fr.
27.-) festzusetzen.

    Weil die frühere Arbeitgeberin des Versicherten nicht mehr existiert,
hat die SUVA bei andern Firmen Lohnangaben eingeholt. Nach Auskunft der
Firma M. AG wurde einem gut qualifizierten Schweisser ab Herbst 1996 ein
Monatslohn von Fr. 4'200.- bezahlt. Die Personalvermittlungsfirmen A. und
O. nannten von der beruflichen Erfahrung und den Fachkenntnissen abhängige
Stundenlöhne von Fr. 26.- bis 29.- und Fr. 25.- bis 27.-, einschliesslich
Zulagen, Feriengeld und Gratifikation. Wenn die SUVA auf die Angaben
der Firma M. AG abgestellt und das Valideneinkommen auf Fr. 54'600.-
(Fr. 4'200.- x 13) festgesetzt hat, so lässt sich dies nicht beanstanden,
zumal anzunehmen ist, dass die von den Personalvermittlungsfirmen
angegebenen Löhne solche von Temporärarbeitnehmern umfassen. Im Übrigen
ergibt sich aus den Angaben der Personalvermittlungsfirmen kein wesentlich
anderes Resultat, indem sich der durchschnittliche Stundenlohn auf
Fr. 26.75 belaufen würde, während der Stundenlohn nach den Angaben der
Firma M. AG Fr. 26.25 (Fr. 54'600.- : 2'080 Std.) beträgt.

    4.2  Das Invalideneinkommen wurde von der SUVA aufgrund von
Lohnangaben aus der DAP auf Fr. 49'400.- und von der Vorinstanz aufgrund
statistischer Tabellenlöhne auf Fr. 34'938.- (Fr. 46'584.- abzüglich 25%)
festgesetzt. Während die SUVA die Bestätigung des Einspracheentscheids
beantragt, erhebt der Versicherte grundsätzliche Einwendungen gegen die
Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Lohnangaben und macht
geltend, das Invalideneinkommen sei anhand von Tabellenlöhnen auf Fr.
29'640.- (75% von Fr. 39'520.-) festzusetzen. Es ist vorab zu prüfen,
wie es sich hinsichtlich der grundsätzlichen Einwendungen verhält.

    4.2.1  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,
in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt
der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die
ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft,
und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte
Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach
der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder
die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen;
RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. Erw. 4b/aa).

    Die Lohnstrukturerhebung wird seit 1994 alle zwei Jahre im
Oktober mittels schriftlicher Direkterhebung bei Unternehmen und
Betrieben durchgeführt. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der
schweizerischen Lohnstruktur auf der Basis repräsentativer Daten für
sämtliche Wirtschaftszweige (mit Ausnahme der Landwirtschaft). Neben
Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgrösse werden auch personen-
und arbeitsplatzbezogene Merkmale wie Ausbildung, berufliche Stellung,
Dienstjahre, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Art der Tätigkeit
im Unternehmen erfasst (LSE 2000, S. 10). Für die LSE 1994 wurden Daten
von rund 10'500 Unternehmen und 550'000 Beschäftigten (LSE 1994, S. 37),
für die LSE 1996 von gut 8'200 Unternehmen und 560'000 Beschäftigten
(LSE 1996, S. 5), für die LSE 1998 von 7'100 Unternehmen und 516'000
Beschäftigten (LSE 1998, S. 9) und für die LSE 2000 unter Mitwirkung
von zwei Kantonen von 17'700 Unternehmen und 560'000 Beschäftigten
(LSE 2000, S. 10) ausgewertet. Aufgrund der erhobenen Daten werden
standardisierte monatliche Bruttolöhne (Zentralwert oder Median) sowie
nicht standardisierte Nettolöhne ermittelt. Für die Invaliditätsbemessung
wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A)
abgestellt (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa).

    Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation
zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen
und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem
Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb).
Zurzeit sind nach den Angaben der SUVA mehr als 6'000 Arbeitsplätze
erfasst. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert und erweitert. Sie
dient nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der
Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten
(SZS 1998 S. 487; KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung des
Invalideneinkommens, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen
der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des
Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität
St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem
BSV und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelangt die DAP teilweise auch
in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassen
selbstständig Arbeitsplätze.

    Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in dem in RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 publizierten
Urteil B. vom 1. März 1999, U 40/98, festgestellt, den DAP-Zahlen komme
kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb,
auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Dass ein ungeregeltes
Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem
Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann,
nicht zu befriedigen vermag, bedarf keiner näheren Begründung. Auch kann
der vom Versicherten im zweiten Schriftenwechsel geäusserten Auffassung,
wonach im Streitfall ein Vergleich der Ergebnisse aus beiden Methoden
stattzufinden hat und auf das für den Versicherten günstigere Ergebnis
abzustellen ist, schon im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlich
unzulässigen Grundsatz "in dubio pro assicurato" ("im Zweifel zu Gunsten
des Versicherten"; ARV 1990 Nr. 12 S. 67 Erw. 1b; ZAK 1983 S. 259)
nicht gefolgt werden. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse
sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese
abschliessend festzulegen ist beim gegenwärtigen Stand der Dinge
indessen schwierig. Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung
und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind aufgrund
der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig
bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein
Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner
sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres
Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen
Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht
(BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte
schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände
auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen
mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und
ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten
unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der
weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen
Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für
die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt
sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge
hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen
Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das
DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer -
selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen
Grundlagen vorgenommen werden können und andererseits nach der bisherigen
Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des
Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile
im Einzelfall möglich ist.

    4.2.2  Bezüglich der formellen Aspekte macht der Versicherte in
der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA geltend,
der Betroffene könne zwar die ausgewählten DAP-Profile darauf prüfen,
ob es sich um geeignete Arbeitsplätze handle; dagegen könne er nicht
überprüfen, ob die DAP-Unterlagen nicht andere Arbeitsplätze enthielten,
die geeigneter seien und zu einem für den Rentenansprecher günstigeren
Ergebnis führten. Er erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und des Rechts auf Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beantragt,
die SUVA sei zu verpflichten, die DAP in anonymisierter Form öffentlich
zugänglich zu machen; desgleichen habe sie ihre interne Sammlung kantonaler
und eidgenössischer Entscheide zum Unfallversicherungsrecht zugänglich
zu machen. Im zweiten Schriftenwechsel beanstandet er die fehlende
Repräsentativität und mangelnde Aktualität der DAP und macht geltend,
die SUVA habe unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Einsicht in
die Originalakten (Datenerfassungsblätter) zu den verwendeten DAP-Profilen
und - zwecks Überprüfung des Auswahlermessens - Einsicht in die gesamte
(anonymisierte) Datenbank spätestens im Beschwerdeverfahren zu gewähren.

    Zu den Vorbringen des Versicherten ist zunächst festzustellen, dass
es nicht in der Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
liegt, der SUVA verbindliche Weisungen zur Veröffentlichung interner
Dokumentationen zu erteilen. Zu prüfen ist lediglich, ob es im Einzelfall
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder gegen das
aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Recht auf Waffengleichheit verstösst,
wenn sich die SUVA bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf
Lohnangaben aus einer internen Dokumentation stützt. Dabei ist davon
auszugehen, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör und Fairness im
Verfahren auch der Anspruch auf gleichen Aktenzugang gehört (BGE 122 V
163 Erw. 2b mit Hinweisen). Das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang
beschränkt sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen,
d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 121
I 227 Erw. 2a mit Hinweisen). Es kann daraus keine Pflicht der Behörde
zur umfassenden Veröffentlichung interner Dokumentationen abgeleitet
werden. Des Weiteren ist die SUVA, wie im Bereich der medizinischen
Abklärung durch ihre Ärzte, auch in der Erarbeitung der erwerblichen
Grundlagen der Invaliditätsbemessung ein zur Objektivität verpflichtetes
gesetzesvollziehendes Organ (vgl. statt vieler BGE 122 V 161 Erw. 1c
mit Hinweisen).

    Was die Repräsentativität der DAP im Allgemeinen betrifft, hat
die SUVA im zweiten Schriftenwechsel nähere Angaben zum Inhalt der
Datenbank gemacht. Danach erfolgt die Auswahl und Erfassung der zu
dokumentierenden Arbeitsplätze durch besonders geschulte Mitarbeitende
aufgrund spezieller Richtlinien (Erhebung von Arbeitsplätzen für
DAP) und unter Berücksichtigung international anerkannter Standards
(Ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung [EFL]) bezüglich der
körperlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit. Zurzeit sind -
wie bereits erwähnt - mehr als 6'000 Arbeitsplätze dokumentiert. Nach
einer von der SUVA (bei einem Stand von 4'800 dokumentierten
Arbeitsplätzen) durchgeführten statistischen Auswertung vom 26. Oktober
2001 liegt der mittlere Lohn der DAP-Arbeitsplätze mit Fr. 50'100.-
leicht unter demjenigen von wenig qualifizierten Arbeitnehmern (mit
abgeschlossener obligatorischer Grundschule oder Anlehre als höchster
abgeschlossener Ausbildung) gemäss der vom Bundesamt für Statistik
durchgeführten schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) für das
Jahr 2000. Der Umstand, dass die DAP-Zahlen, bezogen auf leichte
und einfache Tätigkeiten, weit gehend mit der SAKE übereinstimmen,
lässt darauf schliessen, dass die DAP, ungeachtet des Umstandes, dass
ihr weniger Informationen zugrunde liegen und es sich mehrheitlich um
Arbeitsplätze von SUVA-versicherten Betrieben handelt (mit der Folge,
dass der Dienstleistungs- und Verwaltungssektor untervertreten ist), an
sich eine gesamthaft verlässliche Grundlage darstellt. Aus dem von der
SUVA veranlassten statistischen Vergleich geht allerdings hervor, dass die
Zahl der dokumentierten Arbeitsplätze regional sehr unterschiedlich ist
(rund 47% in der Region Ost, rund 33% in der Region Mitte und lediglich
rund 20% in der Region West-Süd), weshalb die Repräsentativität regional
unterschiedlich ausfallen kann. Den Erläuterungen der SUVA zur fachlichen
Anwendung der DAP ist zu entnehmen, dass für eine auch die regionalen
Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigende Datenbank rund 10'000
dokumentierte Arbeitsplätze als erforderlich erachtet werden. Somit geht
selbst die SUVA davon aus, dass bezüglich der generellen Repräsentativität
der DAP noch Einschränkungen zu machen sind.

    Weil die Invaliditätsbemessung aufgrund hypothetischer
Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden
(ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen hat, müssen die DAP
auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht,
wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze
angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit
als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln
kann. Unbeachtlich ist, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die
Invaliditätsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
beruht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Wenn die
Vorinstanz eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen voraussetzt,
so erscheint dies in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im
Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der
daraus abgeleiteten Lohnangaben hat der Unfallversicherer im Sinne einer
qualitativen Anforderung jedoch, zusätzlich zur Auflage von mindestens
fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der
gegebenen Behinderung in Fragekommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über
den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem
jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird
auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar
in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender
Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im
Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von
der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität
erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die
für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile
mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person
Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig
gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b
VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person
bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im
Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich
die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die SUVA
nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen,
kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden;
die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der
LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen
Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen,
gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an
Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf
die LSE vorzunehmen.

    4.2.3  Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen,
dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer
versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b;
vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend
präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen
ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).

    Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens unter Beizug von DAP-Profilen seien keine Abzüge
vorzunehmen. Sie beruft sich dabei auf das in RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412
ff. publizierte Urteil B. vom 1. März 1999, U 40/98. In jenem Urteil
ist das Eidgenössische Versicherungsgericht zwar zum Schluss gelangt,
dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Anlass bestehe, die
von der SUVA erhobenen Löhne um 25% herabzusetzen. Gleichzeitig wurde
aber festgestellt, der SUVA könne nicht beigepflichtet werden, dass ein
Abzug nur zulässig sei, wenn beim Einkommensvergleich auf Tabellenlöhne
abgestellt werde, nicht dagegen, wenn das hypothetische Invalideneinkommen
aufgrund konkreter Löhne in Verweisungsberufen ermittelt werde (RKUV 1999
Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc). Soweit daraus zu schliessen ist, dass auch
bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen Abzüge
zulässig sind, kann daran nicht festgehalten werden. Der SUVA ist darin
beizupflichten, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete
Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht
sachgerecht sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der
Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile
Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen
und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre,
Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen
können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht
nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben
sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht
genommen werden kann.

    4.3

    4.3.1  Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss
Verfügung vom 25. August 1997 und Einspracheentscheid vom 2. Dezember
1997 fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen
handelt es sich um eine Stelle als Hilfsarbeiter/Betriebsarbeiter in einem
Industriebetrieb (DAP-Nr. 746), eine Stelle als Magaziner (DAP-Nr. 899),
eine Stelle als Portier in einem Industriebetrieb (DAP-Nr. 488), eine
Stelle in einem feinmechanischen Betrieb (DAP-Nr. 753), sowie eine
Stelle als Garderobenwart in einem Industriebetrieb (DAP-Nr. 1240). Nach
Auffassung der Vorinstanz sind dem Versicherten lediglich die Stellen
Nr. 746, 488 und 1240 zumutbar; Nr. 899 sei eventuell, Nr. 753 dagegen
nicht zumutbar. Diese Einschränkungen lassen sich damit begründen, dass
nach den Arbeitsplatzbeschreibungen gelegentlich Gewichte zu bewegen sind,
welche die ärztlich genannte Traglimite von 8 kg übersteigen können. Dies
führt jedoch insofern zu keinem wesentlich andern Ergebnis, als sich der
Lohndurchschnitt aus allen fünf Stellen auf Fr. 49'160.- und derjenige
aus den Stellen Nr. 746, 488 und 1240 auf Fr. 48'958.- beläuft. Was der
Versicherte gegen die Zumutbarkeit der zuletzt genannten Stellen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Dass ihm eine körperlich leichte Arbeit in Form
des Bestückens von halbautomatischen Maschinen und das Bedienen einfacher
Werkzeugmaschinen in einem Betrieb, welcher Präzisionsdrehteile herstellt,
nicht zumutbar sein soll, ist angesichts der ärztlichen Beurteilung,
wonach er leichte manuelle Arbeiten auszuüben vermag, sofern sie von
der rechten Hand nur wenig Kraft verlangen, nicht einzusehen. Einfache
Maschinenbedienungsfunktionen sind von der Klinik B. ausdrücklich als
zumutbar bezeichnet worden. Noch weniger ersichtlich ist, weshalb ihm
Tätigkeiten als Portier oder als Garderobier in einem Industriebetrieb
nicht zumutbar sein sollten. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat
die SUVA weitere DAP-Blätter zu Arbeitsplätzen eingereicht, zu denen der
Versicherte vernehmlassungsweise Stellung genommen hat. Es handelt sich
dabei um Stellen als Hilfsarbeiter/Abpacker in der Lohnadministration
eines Spitals (DAP-Nr. 2651), als Betriebsarbeiter bei der Herstellung von
Messapparaten (DAP-Nr. 2819) und als Filialmitarbeiter/Hilfsmagaziner bei
einem Grossverteiler (DAP-Nr. 502). Aufgrund der ärztlichen Feststellungen
zur Arbeitsfähigkeit dürften auch diese Verweisungstätigkeiten als
zumutbar zu betrachten sein. Wie es sich damit verhält, kann indessen
offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    4.3.2  Die Vorinstanz hat auf die DAP-Angaben nicht abgestellt, weil
lediglich drei bis höchstens vier zumutbare Arbeitsplätze keine genügende
Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bildeten. Dieser
Auffassung ist im Lichte von Erw. 4.2.2 hievor auch unter Berücksichtigung
der im letztinstanzlichen Verfahren nachgereichten DAP-Blätter
beizupflichten. Nachdem der Versicherte auch das Auswahlermessen der SUVA
in Frage gestellt hat und sich dieses mangels der verlangten zusätzlichen
Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren nicht überprüfen
lässt, ist mit der Vorinstanz ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die
LSE vorzunehmen.

    Das kantonale Gericht ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens
vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Dienstleistungssektor
für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) von Fr. 3'882.- gemäss Tabelle TA1 der LSE 1996
ausgegangen mit der Feststellung, dass im Sektor Produktion häufig
körperlich schwere Arbeiten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltung zu
verrichten seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Versicherten
trotz des Gesundheitsschadens auch im Sektor Produktion zahlreiche
Arbeitsplätze offen stehen, wie die von der SUVA aufgelegten Profile
zumutbarer Arbeitsplätze bestätigen. Anderseits bleiben ihm aufgrund
seiner Fähigkeiten und seiner langjährigen manuellen Tätigkeit viele
Arbeitsplätze im Sektor Dienstleistungen verschlossen. Es besteht unter
diesen Umständen kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach für die
Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der
Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind
(RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Nach der LSE 1996 belief sich der Bruttolohn
für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im
privaten Sektor auf Fr. 4'294.- im Monat. Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft,
5/2003, S. 82 Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung 1997 von
0,5% (Die Volkswirtschaft, 5/2003 S. 83 Tabelle B 10.2) ergibt sich
ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.-. Nicht gefolgt werden kann der
Vorinstanz auch, soweit sie vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten
Abzug in dem nach der Rechtsprechung höchstzulässigen Mass von 25%
(BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) vorgenommen hat. Zwar ist davon auszugehen,
dass der Versicherte auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit
in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, indem er im Gebrauch der
dominanten rechten Hand eingeschränkt ist und Drehbewegungen der Hand und
des Unterarms möglichst zu vermeiden hat, was sich in einer entsprechenden
Verdiensteinbusse auswirken kann. Dagegen entfällt ein Abzug wegen blosser
Teilzeitbeschäftigung; zudem dürften sich die weiteren Merkmale (Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) nicht wesentlich auf
den Lohn auswirken. Der Versicherte war bei Eintritt des Unfalles 48 und
im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alt. Er verfügt zudem über die
Niederlassungsbewilligung C. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen,
den Abzug auf insgesamt 15% festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen
von Fr. 46'108.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'600.-
zu einem Invaliditätsgrad von 16% führt. Auf dieser Grundlage hat der
Versicherte mit Wirkung ab 1. Juni 1997 Anspruch auf eine Invalidenrente.