Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 V 408



129 V 408

63. Auszug aus dem Urteil i.S. S. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (U 401/01) und Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen S. (U 402/01) und Versicherungsgericht
des Kantons Aargau

    U 401/01 + U 402/01 vom 30. Mai 2003

Regeste

    Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 UVG: Nominallohnentwicklung.

    Bei der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu
differenzieren, d.h., es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer
abzustellen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.1

    3.1.1  Das kantonale Gericht hat das für den Einkommensvergleich
nach Art. 18 Abs. 2 UVG massgebende Einkommen ohne die Invalidität
(Valideneinkommen) auf Fr. 75'400.- festgesetzt. Es folgte dabei den
von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei sechs
regionalen Garagebetrieben eingeholten schriftlichen Lohnauskünften,
aus denen hervorgeht, dass ein Werkstattchef im Alter des Versicherten
im Jahr 1999 ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 5'800.-
erzielte (während der Lohn von Automechanikern um Fr. 700.- bis Fr. 1'000.-
tiefer lag). Diese Angaben werden bestätigt durch die Auskünfte des
Autogewerbe-Verbandes der Schweiz, wonach sich der Durchschnittslohn
von eidg. dipl. Garagenchefs/Werkstattchefs in der Zentralschweiz in
Kleinbetrieben (bis fünf Mitarbeiter) im Jahr 1998 auf Fr. 75'400.-
(einschliesslich 13. Monatslohn) belief. Für das vom Versicherten geltend
gemachte Valideneinkommen von Fr. 97'500.- fehlen dagegen jegliche
Grundlagen. Wie die vom Versicherten selbst eingeholten Auskünfte bei
(teils grösseren) Garagebetrieben ergeben haben, hätte er im Jahr 2001 als
Automechaniker seinem Alter und seiner Berufserfahrung entsprechend einen
Lohn von Fr. 5'200.- bis Fr. 5'700.- erzielt, was einem Jahreseinkommen
von deutlich unter Fr. 75'400.- entspricht. Eine weitere Stütze findet
das angenommene Valideneinkommen in der Lohnstatistik. Danach betrug der
monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Bereich Handel und Reparatur von
Automobilen bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung
selbstständiger und qualifizierter bzw. höchst anspruchsvoller und
schwierigster Arbeiten) im Jahr 1998 Fr. 5'916.- (Bundesamt für Statistik,
Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998, S. 25, Tabelle TA1,
Männer), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80 Tabelle B 9.2)
ein Jahreseinkommen von Fr. 74'184.- ergibt.

    3.1.2  Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung rechtfertigt sich
- wie bei den Tabellenlöhnen - eine Differenzierung nach Geschlechtern,
weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen
ist. Dieser betrug im Jahr 1998 104,6, im Jahr 2000 107,0 Punkte (1993
= 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle
T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), sodass ein Jahreseinkommen von
Fr. 75'886.- resultiert. Es besteht daher kein Anlass, von dem von der
SUVA unter Berücksichtigung der regionalen Lohnverhältnisse ermittelten
Valideneinkommen von Fr. 75'400.- abzugehen.

    (...)

    4.2   (...)

    Mangels zuverlässiger anderer Angaben ist das Jahreseinkommen von Fr.
43'800.-, welches der Versicherte im Jahr 1983 bei der Garage H. erzielt
hätte, entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes auf das Jahr
1999 umzurechnen. Der Nominallohnindex veränderte sich in den Jahren
1983 bis 1993 von 1186 auf 1743 Punkte (1939 = 100; Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 37, Tabelle T1A.39, Arbeitnehmer,
Männer) und von 1993 bis 1999 von 100 auf 106,0 Punkte (1993 = 100;
Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93,
Handel/Reparatur/Gastgewerbe; vgl. auch oben Erwägung 3.1). Daraus ergibt
sich ein für den versicherten Verdienst massgebendes Jahreseinkommen
von Fr. 68'232.-, auf welchem Betrag die SUVA die Rente neu festzusetzen
haben wird.