Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 129 V 352



129 V 352

53. Auszug aus dem Urteil i.S. B. gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt und
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

    H 306/02 vom 30. Juni 2003

Regeste

    Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 52g AHVV: Anrechnung einer
Betreuungsgutschrift, Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes.

    Rz 3010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung
über die Betreuungsgutschriften ist gesetzeskonform. Sie setzt u.a. voraus,
dass sich die pflegebedürftige Person überwiegend in der Hausgemeinschaft
der betreuenden Person aufhält. Das Erfordernis des überwiegend gemeinsamen
Haushaltes ist ab einem Aufenthalt der pflegebedürftigen im Haushalt der
betreuenden Person von insgesamt rund 180 Tagen im Jahr erfüllt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1

    2.1.1  Nach dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft
getretenen Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Versicherte, welche
im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder
Geschwister mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV oder
der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf
Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Laut dem ersten Satz von Abs. 3
der genannten Gesetzesbestimmung kann der Bundesrat das Erfordernis des
gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben. Von dieser Befugnis hat er
Gebrauch gemacht und in Art. 52g AHVV bestimmt, dass das Erfordernis des
gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person erfüllt ist bei gleicher
Wohnung (lit. a), einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude (lit. b)
oder einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem
benachbarten Grundstück (lit. c).

    2.1.2  Im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug von Art.
29septies AHVG hat das Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf
Art. 72 Abs. 1 AHVG ein Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften
erlassen. Dessen Rz 3010 bestimmt, dass die pflegebedürftige Person
nicht nur formal, sondern auch tatsächlich mit der betreuenden Person
eine Hausgemeinschaft bilden muss; befindet sich die pflegebedürftige
Person nicht überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person,
so kann keine Betreuungsgutschrift beansprucht werden; dies trifft etwa
dann zu, wenn sich die pflegebedürftige Person nur an Wochenenden oder
zu Ferienzwecken bei der betreuenden Person aufhält. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat diese Verwaltungsweisung im Urteil A. vom 1. Juni
2001, H 25/01, als gesetzeskonform erachtet (vgl. hiezu BGE 126 V 68
Erw. 4b mit Hinweisen).

    Sie lässt denn auch insofern eine dem Einzelfall gerecht
werdende Auslegung der in Erw. 2.1.1 hievor angeführten gesetzlichen
Bestimmungen zu, als sie voraussetzt, dass sich die pflegebedürftige
Person "überwiegend" in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person
aufhält, was nicht der Fall ist, wenn sich jene nur samstags/sonntags,
an den Feiertagen sowie für die Dauer von vier Wochen Ferien im Jahr in
die Hausgemeinschaft der betreuenden Person begibt. Das Erfordernis des
überwiegend gemeinsamen Haushaltes darf allerdings nicht überstrapaziert
werden; es ist bei einem Aufenthalt der pflegebedürftigen im Haushalt der
betreuenden Person von insgesamt rund 180 Tagen im Jahr jedenfalls erfüllt.